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E-7610/2010

E-7610/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Ver­fügung des BFM vom 23. April 2008 wurde das am 25. Januar 2007 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familien­zusammenführung" betitelter Eingabe vom 8. September 2010 beantragte der Beschwerde­führer die Ein­beziehung der als seine Ehefrau bezeichneten B._______ in seine Flüchtlingseigen­schaft.Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform sowohl eine Heirats­urkunde betreffend die Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan als auch die Identitätskarte der Ehefrau eingereicht. C. Mit Verfügung vom 30. September 2010 verweigerte das BFM der vor­genannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Ge­such um Familienzusammen­führung ab. Zudem lehnte es deren Asyl­gesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen ein­gegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Datum Post­stempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht an und beantragte, die Ver­fügung des BFM vom 30. September 2010 sei aufzuheben, die Vor­instanz sei anzuweisen, der als Ehefrau be­zeichneten Person die Ein­reise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren respektive sie als Flüchtling an­zuerkennen und ihr Asyl zu ge­währen; in verfahrensrechtlicher Hin­sicht wurde um die Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent­scheidwesentlich - in den Erwägungen ein­gegangen. E. Mit Verfügung vom 2. November 2008 hielt das Bundesverwaltungs­gericht fest, über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt­liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Ferner wurde der Be­schwerdeführer aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorge­bestätigung zu be­legen. F. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde und hielt voll­umfänglich an ihren Aus­führungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheb­lichen Tat­sachen oder Beweismittel ent­halte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. G. Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Poststempel) an das Bundes­verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer aufforderungs­gemäss eine Für­sorgebestätigung vom 11. November 2010 zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammen­führung des Beschwerdeführers und der als seine Ehefrau be­zeichneten B._______ mit der Be­gründung ab, dass die Ge­währung einer Familienzusammenführung, das heisst die Er­teilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, nur für Angehörige der Kernfamilie von Flücht­lingen möglich sei. Die Er­teilung einer Einreisebewilligung zwecks Familien­zusammenführung bedinge zudem, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe und die Personen durch die Flucht ge­trennt worden seien; dies setze eine Familien­verbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens stets an­gegeben, er sei ledig und kinderlos (vgl. A 1/8, S. 2 f., A 7/19, S. 1), weshalb grund­sätzlich Zweifel an der nun neu geltend gemachten Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan bestehen würden. Bezeichnenderweise äussere er sich im Schreiben vom 9. September 2010 auch in keiner Weise zu den früheren An­gaben oder zu allfälligen Änderungen betreffend den Zivil­stand. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, welcher aufgrund der Flucht des Be­schwerdeführers habe auf­gelöst werden müssen. Auch für den Fall, dass der Be­schwerdeführer - wie in der Heiratsurkunde dokumentiert worden sei - die als seine Ehe­frau bezeichnete B._______ zu einem späteren Zeit­punkt im Sudan ge­heiratet habe, seien die Bedingungen für die Er­teilung einer Ein­reisebewilligung zwecks Familienzusammen­führung nicht ge­geben, weil auch in diesem Fall vor der Flucht des Be­schwerdeführers keine Familienverbindung bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass das Familienzusammen­führungsgesuch den Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht genüge, weshalb das Gesuch abzu­weisen sei. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigen­schaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen sei, wo An­gehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den be­absichtigten Nachzug einer Frau, welche nicht zur Kern­familie gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV1 nicht an­wendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab.

E. 3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechts­mitteleingabe aus, dass die hiesigen Asylbehörden festgestellt hätten, dass es ihm nicht mög­lich sei, im Sudan mit seiner Frau, welche er am [...] Juli 2010 in C._______ geheiratet habe, zu leben, sondern er Asyl in der Schweiz benötige. Deshalb beantrage er gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass auch seiner Frau Asyl erteilt werde und er gemeinsam mit ihr in der Schweiz leben könne. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien erfüllt und B._______ sei in seine Flüchtlings­eigenschaft mitein­zubeziehen. Er habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz seine heutige Frau nicht erwähnt, weil er nicht ge­wusst habe, ob er einen positiven oder negativen Asylent­scheid erhalten würde; deshalb habe er ihren Namen nicht mit einem allfälligen negativen Asylentscheid in Ver­bindung bringen wollen. Zudem leide er psychisch enorm unter seiner Situation und es sei sein sehnlichster Wunsch, vereint mit seiner Frau zu leben. Ausserdem sei er dringend darauf an­gewiesen, von einer nahen An­gehörigen psychisch sowie auch im Alltag unterstützt zu werden. Zur Stützung seiner Vor­bringen reichte der Beschwerdeführer einen Arzt­bericht [...] vom [...] Oktober 2010 zu den Akten; hiernach leide der Be­schwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungs­störung sowie an einer de­pressiven Störung mit psychotischer Symptomatik und Schlaf­losigkeit; aufgrund seiner traumatischen Er­lebnisse sei es zudem für ihn unvorstellbar, alleine zu leben; für die Stabilität und die Unterstützung der sozialen Integration des Be­schwerdeführers sei mithin die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz unerlässlich.Im Übrigen sei laut Art. 37 AsylV1 vor der Prüfung der Frage des Einbezugs in dir Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten festzustellen, ob dieser selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. B._______ habe vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst erhalten; deshalb sei sie von Eritrea in den Sudan geflüchtet. Seither halte sie sich im Sudan auf, wo sie auch den Beschwerdeführer geheiratet habe. Da sie sich dem Militärdienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea Gefangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht­lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an­erkannt und erhalten Asyl, wenn keine be­sonderen Umstände da­gegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, sofern die anspruchs­berechtigten Personen durch Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer behauptet, bei B._______ handle es sich um seine Ehefrau, weshalb ein Gesuch um Familienzusammen­führung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss der zu den Akten gereichten Heirats­urkunde verheiratete sich der Beschwerdeführer mit B._______ am [...] Juli 2010 in C._______, Sudan. Das BFM zieht in der angefochtenen Verfügung in Zweifel, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Die ent­sprechenden Erwägungen werden freilich nicht nachvollziehbar; es ist nicht einzusehen, weshalb die früheren Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, als er noch ledig war, und die später, erst im Jahr 2010 im Sudan erfolgte Heirat nicht mit­einander vereinbar sein sollten. Auch dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 vom BFM ein Reisedokument ausgestellt worden ist, stützt sein Vorbringen. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, jedoch aus den folgenden Gründen offen gelassen werden:Die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familien­asyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG setzt voraus, dass die be­treffenden Personen vor der Flucht in einem ge­meinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht ge­trennt wurden. Der Beschwerde­führer verliess eigenen Angaben zufolge im April 2006 seinen Heimatstaat Eritrea (vgl. A 1/8 S. 5, A 7/19 S. 1). Dass vor der Flucht des Beschwerdeführers eine Familienverbindung beziehungs­weise ein gemeinsamer Haushalt mit B._______ bestanden hätte, ist weder den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers noch der Be­schwerdeeingabe zu entnehmen. Die Aus­führungen des Beschwerde­führers (vgl. Beschwerdeakten act. 1, S. 7), er habe seine heutige Frau in seinem Asylverfahren nicht er­wähnen wollen, weil er ihr - bei einem allfälligen negativen Asylentscheid - keine Schwierig­keiten habe be­reiten wollen, ist nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu über­zeugen. Vorliegend scheitert eine Familienzusammen­führung demnach am Erfordernis des vor der Flucht be­stehenden ge­meinsamen Haus­haltes.

E. 4.3 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte gesundheitliche Zustand ist für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind, nicht entscheidwesentlich.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise­bewilligung und die Familienzusammenführung im Ergebnis zu Recht verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzu­weisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sach­verhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland be­findenden, nachzu­ziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Es stellt sich demnach die Frage, ob der Be­schwerdeführer mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend machte. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Ge­fährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, das im Wesentlichen lediglich die Personalien aufführte (vgl. BFM-Akten B1/2). Erst mit Be­schwerdeeingabe vom 26. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass B._______ vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und aus diesem Grund von Eritrea in den Sudan, wo sie sich seit­her aufhalten würde, geflüchtet sei. Da sie sich dem Militär­dienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea Ge­fangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigen­schaft. Mit dieser Aus­sage macht der Beschwerdeführer nunmehr auf Be­schwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie.

E. 5.3 Im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eri­trea, wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer Bürgerinnen und Bürger rigoros ahnden (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 8. Juni 2010; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009), muss zum heutigen Zeit­punkt das Gesuch des Beschwerdeführers, beziehungs­weise müssen seine Beschwerdevorbringen nach Treu und Glauben auch als Asyl­gesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ betrachtet werden.

E. 5.4 Muss nach Treu und Glauben ein Asylgesuch aus dem Ausland angenommen werden, so kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der de­rivativen Flüchtlingseigen­schaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19).

E. 5.5 Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asyl­gesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Be­gründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nachzug einer Frau gehe, welche nicht zur Kernfamilie ge­höre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei. Wie bereits in der Erwägung 5.2. festgehalten wurde, machte der Be­schwerdeführer mit dem seinerzeitigen Gesuch um Familien­zusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hin­weis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 30. September 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 äusserte sich die Vorinstanz hierzu allerdings nicht, sondern verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die dort vertretene Auffassung - eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht zur Kernfamilie gehöre - ist offenkundig unhaltbar. Vielmehr ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylver­fahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die un­zuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen.Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver­fügung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, das hätte abgewiesen werden können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren ge­machten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu ent­scheiden sein, ob zwecks Ab­klärung des Sach­verhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Be­schwerdeeingabe ist demnach zur Be­handlung als Asyl­gesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vor­instanz zu überweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver­fahrenskosten dem Be­schwerdeführer auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. November 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Ge­währung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus­sichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen sei, können unter­bleiben. Nachdem der Be­schwerdeführer im vor­liegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand ver­treten ist und ihm jedenfalls keine notwendigen und ver­hältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er­wachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Partei­entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzusammenführung wird abgewiesen.
  2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2010 wird auf­gehoben.
  3. Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver­fahrenskosten er­hoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7610/2010 Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren [...], Eritrea; Verfügung des BFM vom 30. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Ver­fügung des BFM vom 23. April 2008 wurde das am 25. Januar 2007 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familien­zusammenführung" betitelter Eingabe vom 8. September 2010 beantragte der Beschwerde­führer die Ein­beziehung der als seine Ehefrau bezeichneten B._______ in seine Flüchtlingseigen­schaft.Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform sowohl eine Heirats­urkunde betreffend die Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan als auch die Identitätskarte der Ehefrau eingereicht. C. Mit Verfügung vom 30. September 2010 verweigerte das BFM der vor­genannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Ge­such um Familienzusammen­führung ab. Zudem lehnte es deren Asyl­gesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen ein­gegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Datum Post­stempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht an und beantragte, die Ver­fügung des BFM vom 30. September 2010 sei aufzuheben, die Vor­instanz sei anzuweisen, der als Ehefrau be­zeichneten Person die Ein­reise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren respektive sie als Flüchtling an­zuerkennen und ihr Asyl zu ge­währen; in verfahrensrechtlicher Hin­sicht wurde um die Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent­scheidwesentlich - in den Erwägungen ein­gegangen. E. Mit Verfügung vom 2. November 2008 hielt das Bundesverwaltungs­gericht fest, über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt­liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Ferner wurde der Be­schwerdeführer aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorge­bestätigung zu be­legen. F. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde und hielt voll­umfänglich an ihren Aus­führungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheb­lichen Tat­sachen oder Beweismittel ent­halte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. G. Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Poststempel) an das Bundes­verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer aufforderungs­gemäss eine Für­sorgebestätigung vom 11. November 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammen­führung des Beschwerdeführers und der als seine Ehefrau be­zeichneten B._______ mit der Be­gründung ab, dass die Ge­währung einer Familienzusammenführung, das heisst die Er­teilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, nur für Angehörige der Kernfamilie von Flücht­lingen möglich sei. Die Er­teilung einer Einreisebewilligung zwecks Familien­zusammenführung bedinge zudem, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe und die Personen durch die Flucht ge­trennt worden seien; dies setze eine Familien­verbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens stets an­gegeben, er sei ledig und kinderlos (vgl. A 1/8, S. 2 f., A 7/19, S. 1), weshalb grund­sätzlich Zweifel an der nun neu geltend gemachten Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan bestehen würden. Bezeichnenderweise äussere er sich im Schreiben vom 9. September 2010 auch in keiner Weise zu den früheren An­gaben oder zu allfälligen Änderungen betreffend den Zivil­stand. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, welcher aufgrund der Flucht des Be­schwerdeführers habe auf­gelöst werden müssen. Auch für den Fall, dass der Be­schwerdeführer - wie in der Heiratsurkunde dokumentiert worden sei - die als seine Ehe­frau bezeichnete B._______ zu einem späteren Zeit­punkt im Sudan ge­heiratet habe, seien die Bedingungen für die Er­teilung einer Ein­reisebewilligung zwecks Familienzusammen­führung nicht ge­geben, weil auch in diesem Fall vor der Flucht des Be­schwerdeführers keine Familienverbindung bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass das Familienzusammen­führungsgesuch den Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht genüge, weshalb das Gesuch abzu­weisen sei. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigen­schaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen sei, wo An­gehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den be­absichtigten Nachzug einer Frau, welche nicht zur Kern­familie gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV1 nicht an­wendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab. 3.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechts­mitteleingabe aus, dass die hiesigen Asylbehörden festgestellt hätten, dass es ihm nicht mög­lich sei, im Sudan mit seiner Frau, welche er am [...] Juli 2010 in C._______ geheiratet habe, zu leben, sondern er Asyl in der Schweiz benötige. Deshalb beantrage er gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass auch seiner Frau Asyl erteilt werde und er gemeinsam mit ihr in der Schweiz leben könne. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien erfüllt und B._______ sei in seine Flüchtlings­eigenschaft mitein­zubeziehen. Er habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz seine heutige Frau nicht erwähnt, weil er nicht ge­wusst habe, ob er einen positiven oder negativen Asylent­scheid erhalten würde; deshalb habe er ihren Namen nicht mit einem allfälligen negativen Asylentscheid in Ver­bindung bringen wollen. Zudem leide er psychisch enorm unter seiner Situation und es sei sein sehnlichster Wunsch, vereint mit seiner Frau zu leben. Ausserdem sei er dringend darauf an­gewiesen, von einer nahen An­gehörigen psychisch sowie auch im Alltag unterstützt zu werden. Zur Stützung seiner Vor­bringen reichte der Beschwerdeführer einen Arzt­bericht [...] vom [...] Oktober 2010 zu den Akten; hiernach leide der Be­schwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungs­störung sowie an einer de­pressiven Störung mit psychotischer Symptomatik und Schlaf­losigkeit; aufgrund seiner traumatischen Er­lebnisse sei es zudem für ihn unvorstellbar, alleine zu leben; für die Stabilität und die Unterstützung der sozialen Integration des Be­schwerdeführers sei mithin die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz unerlässlich.Im Übrigen sei laut Art. 37 AsylV1 vor der Prüfung der Frage des Einbezugs in dir Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten festzustellen, ob dieser selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. B._______ habe vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst erhalten; deshalb sei sie von Eritrea in den Sudan geflüchtet. Seither halte sie sich im Sudan auf, wo sie auch den Beschwerdeführer geheiratet habe. Da sie sich dem Militärdienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea Gefangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. 4. 4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht­lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an­erkannt und erhalten Asyl, wenn keine be­sonderen Umstände da­gegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, sofern die anspruchs­berechtigten Personen durch Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer behauptet, bei B._______ handle es sich um seine Ehefrau, weshalb ein Gesuch um Familienzusammen­führung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss der zu den Akten gereichten Heirats­urkunde verheiratete sich der Beschwerdeführer mit B._______ am [...] Juli 2010 in C._______, Sudan. Das BFM zieht in der angefochtenen Verfügung in Zweifel, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Die ent­sprechenden Erwägungen werden freilich nicht nachvollziehbar; es ist nicht einzusehen, weshalb die früheren Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, als er noch ledig war, und die später, erst im Jahr 2010 im Sudan erfolgte Heirat nicht mit­einander vereinbar sein sollten. Auch dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 vom BFM ein Reisedokument ausgestellt worden ist, stützt sein Vorbringen. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, jedoch aus den folgenden Gründen offen gelassen werden:Die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familien­asyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG setzt voraus, dass die be­treffenden Personen vor der Flucht in einem ge­meinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht ge­trennt wurden. Der Beschwerde­führer verliess eigenen Angaben zufolge im April 2006 seinen Heimatstaat Eritrea (vgl. A 1/8 S. 5, A 7/19 S. 1). Dass vor der Flucht des Beschwerdeführers eine Familienverbindung beziehungs­weise ein gemeinsamer Haushalt mit B._______ bestanden hätte, ist weder den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers noch der Be­schwerdeeingabe zu entnehmen. Die Aus­führungen des Beschwerde­führers (vgl. Beschwerdeakten act. 1, S. 7), er habe seine heutige Frau in seinem Asylverfahren nicht er­wähnen wollen, weil er ihr - bei einem allfälligen negativen Asylentscheid - keine Schwierig­keiten habe be­reiten wollen, ist nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu über­zeugen. Vorliegend scheitert eine Familienzusammen­führung demnach am Erfordernis des vor der Flucht be­stehenden ge­meinsamen Haus­haltes. 4.3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte gesundheitliche Zustand ist für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind, nicht entscheidwesentlich. 4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise­bewilligung und die Familienzusammenführung im Ergebnis zu Recht verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzu­weisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sach­verhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland be­findenden, nachzu­ziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Es stellt sich demnach die Frage, ob der Be­schwerdeführer mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend machte. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Ge­fährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, das im Wesentlichen lediglich die Personalien aufführte (vgl. BFM-Akten B1/2). Erst mit Be­schwerdeeingabe vom 26. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass B._______ vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und aus diesem Grund von Eritrea in den Sudan, wo sie sich seit­her aufhalten würde, geflüchtet sei. Da sie sich dem Militär­dienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea Ge­fangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigen­schaft. Mit dieser Aus­sage macht der Beschwerdeführer nunmehr auf Be­schwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. 5.3. Im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eri­trea, wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer Bürgerinnen und Bürger rigoros ahnden (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 8. Juni 2010; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009), muss zum heutigen Zeit­punkt das Gesuch des Beschwerdeführers, beziehungs­weise müssen seine Beschwerdevorbringen nach Treu und Glauben auch als Asyl­gesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ betrachtet werden. 5.4. Muss nach Treu und Glauben ein Asylgesuch aus dem Ausland angenommen werden, so kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der de­rivativen Flüchtlingseigen­schaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19). 5.5. Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asyl­gesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Be­gründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nachzug einer Frau gehe, welche nicht zur Kernfamilie ge­höre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei. Wie bereits in der Erwägung 5.2. festgehalten wurde, machte der Be­schwerdeführer mit dem seinerzeitigen Gesuch um Familien­zusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hin­weis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 30. September 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 äusserte sich die Vorinstanz hierzu allerdings nicht, sondern verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die dort vertretene Auffassung - eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht zur Kernfamilie gehöre - ist offenkundig unhaltbar. Vielmehr ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylver­fahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die un­zuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen.Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver­fügung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, das hätte abgewiesen werden können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren ge­machten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu ent­scheiden sein, ob zwecks Ab­klärung des Sach­verhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Be­schwerdeeingabe ist demnach zur Be­handlung als Asyl­gesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vor­instanz zu überweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver­fahrenskosten dem Be­schwerdeführer auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. November 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Ge­währung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus­sichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen sei, können unter­bleiben. Nachdem der Be­schwerdeführer im vor­liegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand ver­treten ist und ihm jedenfalls keine notwendigen und ver­hältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er­wachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Partei­entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzusammenführung wird abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2010 wird auf­gehoben.

3. Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver­fahrenskosten er­hoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: