Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat Ende 2018 und suchte am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 24. April 2019 in Griechen- land und am 29. Mai 2021 in Portugal um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 30. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) sowie die Kopie eines griechischen Dokuments zu den Akten. Auf der eingereichten Tazkira ist vermerkt, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018) 15 Jahre alt gewesen sei. Anlässlich der Befragung machte er geltend, im (…) Monat 1382 (gemäss gregorianischem Kalender zwischen (…) 2003 und […] 2004) geboren zu sein. Auf der Tazkira werde das genaue Ge- burtsdatum nie aufgeschrieben. Demgemäss wurde im Rahmen der Erst- befragung als Geburtsdatum entsprechend der Angabe des Beschwerde- führers der (…) 2004 belassen. D. Mit E-Mail vom 6. September 2021 kündigte das SEM die Durchführung einer Altersabklärung an und begründete dies damit, dass der Beschwer- deführer gemäss der eingereichten englischen Übersetzung seiner Tazkira seit dem (…) 2021 18 Jahre alt sei, zumal dort vermerkt sei, dass er am (…) 2018 15-jährig gewesen sei. Gleichzeitig forderte es den Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang zur Beantwortung von medizinischen Zu- satzfragen auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 15. September 2021 nach. E. Ein vom SEM am 22. September 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedi- zinisches Gutachten des B._______ vom 28. September 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Min- destalter betrage 19 Jahre.
E-75/2022 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zum obengenannten Abklärungsergebnis so- wie zur beabsichtigten Wegweisung nach Portugal, welches gemäss Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. G. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit und der daraus folgenden Zuständigkeit der Schweiz fest. Er machte geltend, das Ausstellungsdatum der Übersetzung der eingereichten Tazkira habe keine Bedeutung bezüglich seines Alters. In den afghanischen Tazkiras werde nie ein genaues Geburtsdatum er- fasst. Dass dieser Umstand ihm zum Nachteil erwachse, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er sei sowohl in Griechenland als auch in Portugal mit dem seinen eigenen Angaben entsprechenden Alter registriert worden. In diesen Ländern habe er sodann in Strukturen für Minderjährige gelebt, was als Indiz dafür zu werten sei, dass die dort tätigen Fach- und Betreuungs- personen keine Zweifel an seiner Minderjährigkeit gehegt hätten. Auch in der Schweiz sei er als Minderjähriger untergebracht und betreut worden. Das von ihm angegebene Alter liege bei (…) Jahren und (…) Monaten und weiche somit weniger als drei Jahre vom im Altersgutachten vermerkten Mindestalter von 19 Jahren ab. Die Abweichung liege daher im Normbe- reich, weshalb das Altersgutachten die Argumente, welche für die Minder- jährigkeit sprächen (Aussagen des Beschwerdeführers, eingereichte Be- weismittel, Alterseinschätzung in Griechenland und Portugal) nicht entkräf- ten könne. Deshalb beantrage er, das Geburtsdatum auf dem (…) 2004 zu belassen. H. Gestützt auf das Ergebnis der obengenannten Altersabklärung wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) mutiert und neu der (…) 2003 als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen.
E-75/2022 Seite 4 I. Am 8. Oktober 2021 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Oktober 2021 entsprochen. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 wies der Beschwerdeführer das SEM darauf hin, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, und beantragte eine psy- chologische Betreuung. Ausserdem beantragte er die Ausstellung einer be- schwerdefähigen Verfügung zur Altersanpassung. K. Mit Schreiben vom 9. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt mit einem Eintrag vom 2. November 2021 zu den Akten und beantragte erneut die Ausstellung einer beschwerdefähigen Ver- fügung zur vorgenommenen Altersanpassung. L. Am 22. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut darum, ihm eine beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zu- kommen zu lassen. M. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 29. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vollzugsbehörde anzu-
E-75/2022 Seite 5 weisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal ab- zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden habe. O. Das Verfahren wurde zunächst der Abteilung VI zugeteilt (Eröffnung unter der Verfahrensnummer F-75/2022) und der dannzumal eingesetzte In- struktionsrichter setzte am 7. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Am 11. Ja- nuar 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber in die Abteilung V überwiesen und wird nun unter der Verfahrensnummer E-75/2022 geführt. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 erteilte die Instruktionsrich- terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Q. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. R. Am 10. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rep- lik gewährt. Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte er eine Replik ein. Die- ser legte er eine Terminbestätigung der C._______ bei.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-75/2022 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft ma- chen können. Die forensische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Alter von mehr als 18 Jahren ergeben. Er habe sein Alter mit keinerlei Iden- titätspapieren belegen können. Seinem Einwand, er habe anlässlich der Erstbefragung UMA schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht, könne nicht beigepflichtet werden, da das rechtsmedizinische Gutachten eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgehe. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, die die Schweiz zur Anwendung
E-75/2022 Seite 7 der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten. Schliesslich ergäben sich aus den Ak- ten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme.
E. 3.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es trotz wiederholtem Antrag unterlassen, in Bezug auf die Altersanpassung im ZEMIS eine anfechtbare Zwischenverfügung zu er- lassen beziehungsweise eine eigene Dispositivziffer im Endentscheid auf- zuführen. Dadurch werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, diese anzufechten. Sodann sei das SEM über zwei Monate lang untätig geblie- ben und habe damit das Verfahren verzögert. Die Zuständigkeit Portugals sei festgestellt worden zu einem Zeitpunkt, in dem er minderjährig gewesen sei. Die Angaben in der Anfrage des SEM an die portugiesischen Behörden hätten sich auf ein nicht konkludentes Altersgutachten sowie eine nicht verfügte Altersanpassung gestützt. So- wohl die Vorinstanz als auch der portugiesische Staat hätten bei ihrer An- frage beziehungsweise Zustimmung das Geburtsdatum (...) 2004 verwen- det, womit die Feststellung der Zuständigkeit fehlerhaft und somit nicht gül- tig sei. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen. Die Vorinstanz unterlasse es aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer nicht schlüssige und nicht nachvollziehbare Anga- ben gemacht habe. Sie habe die eingereichte Tazkira sowie deren Über- setzung weder erwähnt noch gewürdigt. Auch auf die Stellungnahme vom
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, sie hätte in der Ver- fügung erwähnen sollen, dass der Beschwerdeführer das Medikament D._______ einnehme und dass nach der Eingabe vom 25. Oktober 2021 bis zur Entscheideröffnung keine weiteren Eingaben seitens der Rechts- vertretung erfolgt seien, die eine medizinische Intervention bedingt hätten. Diese Unterlassung sei jedoch im Lichte der Gesamtwürdigung geheilt, zu- mal die Verfügung auf die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie in Portugal hinweise. Dies betreffe auch den medizinischen Zustand des Beschwerde- führers während seiner Überstellung und auch die medizinische Versor- gung in Portugal. Weiter sei explizit festgehalten worden, dass eine Über- stellung nach Portugal erst dann durchgeführt werde, wenn sie technisch möglich sei. Die mit der Überstellung beauftragten Behörden würden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen, sollte dies er- forderlich sein. Er trage die Beweislast für seine behauptete Minderjährig- keit. Das SEM habe sich mit der behaupteten Minderjährigkeit unter Abwä- gung sämtlicher Faktoren auseinandergesetzt. Der Vorwurf, das Alter sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, sei deshalb nicht nachvollziehbar.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik, das SEM habe durch die nicht verfügte Altersanpassung eine Rechtsverweigerung begangen. Indem es sich dazu in der Vernehmlassung nicht geäussert habe, habe es diese auch selbst anerkannt. In der Vernehmlassung gehe das SEM immer noch nicht auf die Indizien ein, welche für die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers sprächen, sondern erwähne nur das Altersgutachten. Für seine Minderjährigkeit sprächen seine Tazkira und deren englische Über- setzung, die Registrierungen in Griechenland und Portugal sowie seine nachvollziehbaren Angaben in der Befragung. Eine Behandlung des Be- schwerdeführers sei in der B._______ vorgesehen gewesen. Aufgrund sei- ner Verlegung ins BAZ E._______ sei diese Behandlung in F._______ nicht
E-75/2022 Seite 9 mehr möglich gewesen. Danach sei eine Psychotherapie in G._______ an- gedacht gewesen. Er habe aber den Ort nicht gefunden, weshalb der Ter- min nicht habe stattfinden können. Es sei also wiederholt ein Termin vor- gesehen gewesen, da die zuständigen Betreuungs- und Pflegepersonen erkannt hätten, dass eine psychologische Abklärung und Betreuung not- wendig sei. Die Vorinstanz habe sich aber nicht darum bemüht, den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Der Behauptung der Vorinstanz, eine Gesamtwürdigung würde die unterlassene Abklärung heilen, sei zu widersprechen, zumal eine fehlende Abklärung nicht geheilt werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer volljährig wäre, müsse die Wegweisung nach Portugal als unzumutbar bezeichnet werden. Zumin- dest müsse der Gesundheitszustand beurteilt werden, bevor über eine all- fällige Wegweisung entschieden werde. 4. 4.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersu- chungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). 4.1.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not- wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
E-75/2022 Seite 10 chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2013, N 142; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EM- MENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2016, Art. 12 N 20 ff.). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentli- chen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 N 16). 4.1.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesent- lichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.). 4.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorlie- gend als begründet. In der vorinstanzlichen Verfügung wird weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie deren Über- setzung eingereicht hat, noch werden diese Beweismittel in der Gesamt- würdigung betreffend seine in Frage stehende Minderjährigkeit mit einbe- zogen. Die Verfügung erwähnt das Altersgutachten als einzigen Faktor für die Beurteilung der Minderjährigkeit. Die Aussage des SEM, dem Einwand der Rechtsvertretung – der Beschwerdeführer habe schlüssige und nach- vollziehbare Angaben gemacht – könne nicht beigepflichtet werden, da das rechtsmedizinische Gutachten eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Resultate von Altersgutachten stellen nämlich – genau wie eigene Angaben der betroffenen Person – nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. unten E. 6.3.2). Demzufolge ist die in der Be- schwerde erhobene Rüge begründet, wonach das SEM seine Begrün- dungspflicht verletzt habe. Jedoch hat das SEM vorliegend bereits in sei- nem Schreiben vom 4. Oktober 2021 betreffend Gewährung des rechtli- chen Gehörs zum Alter die wesentlichen Überlegungen genannt, welche zur Anpassung des Alters im ZEMIS geführt haben. Wie aufzuzeigen sein
E-75/2022 Seite 11 wird, sind die in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 geäusserten Ein- wände nicht geeignet, die korrekte Einschätzung des SEM umzustossen. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf die Argumente in der Stellungnahme eingeht und sämtliche Faktoren – insbesondere eingereichte Beweismittel – erwähnt, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen. Die Vorinstanz hat sodann auf die Eingaben vom 25. Oktober 2021, vom 9. No- vember 2021 und vom 22. Dezember 2021 nicht spezifisch reagiert und keine anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung erlassen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, vermag aber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich der Sachverhalt betreffend die Altersfrage als vollständig er- stellt, so dass das Gericht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Min- derjährigkeit beurteilen kann. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in der Verfü- gung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht richtig gewür- digt, ist nicht unberechtigt. Die Schlussfolgerung des SEM, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, greift zu kurz. Sowohl dem Protokoll der Erstbefragung UMA als auch den Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 sind Hinweise für gesundheitliche Probleme zu entnehmen, wenngleich diese nicht als gravierend einzustufen sind. Die den Beschwerdeführer be- treffenden medizinischen Datenblätter für interne Arztbesuche im BAZ E._______ enthalten sodann mehrere Einträge: Gemäss Eintrag vom
5. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an Einschlaf- und Durch- schlafproblemen (vgl. SEM-Akten […]-58/9 [nachfolgend: A58/9] S. 2). Am
2. November 2021 habe er angegeben, traumatisiert sowie psychisch an- geschlagen zu sein und unter Albträumen zu leiden. Er benötige eine psy- chotherapeutische Behandlung. Die Einnahme des Medikaments D._______ habe ihm nicht geholfen in Bezug auf seine Schlafstörungen, weshalb ihm das Medikament H._______ verschrieben und eine psycho- therapeutische Behandlung angeordnet worden sei. Gemäss Eintrag vom
23. November 2021 habe er angegeben, depressiv verstimmt zu sein und wenig Antrieb zu haben. Es sei keine ambulante Behandlung notwendig (vgl. a.a.O.). Nachdem ihm die bisher eingenommenen Medikamente nicht geholfen hätten, wurde ihm am 7. Dezember 2021 I._______ und (…) ver- schrieben (vgl. a.a.O. S. 1). Somit stand der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bereits vollständig fest und die notwendige Behandlung war erstellt. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Jedoch
E-75/2022 Seite 12 hätte die Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde- führers angesichts ihrer Begründungspflicht erwähnen und diese in einer Gesamtwürdigung berücksichtigen müssen. In der Vernehmlassung vom
3. Februar 2022 äussert sich auch das SEM konkret zum vorliegenden me- dizinischen Sachverhalt und macht unter Verweis auf die Aufnahmerichtli- nie darauf aufmerksam, dass Portugal an die Aufnahmerichtlinie gebunden und diesbezüglich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer medizinisch zu versorgen. Damit wurde die diesbezügliche Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz geheilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde dieser Mangel nicht bereits im Rahmen ihrer Verfügung geheilt, zu- mal in diesem Fall gar keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen würde. Die vorliegende Beschwerde zeigt, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht an- gezeigt. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen und dem Be- schwerdeführer ist daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit glei- cher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten. Eine Kassation der Sa- che ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 17 ff. sowie BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 106 ff.). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
E-75/2022 Seite 13 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be- gründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskom- mentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Mai 2021 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die portugiesi- schen Behörden am 8. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des
E-75/2022 Seite 14 Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die portu- giesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. Okto- ber 2021 zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Portugal ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu än- dern. 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 6.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitäts- papiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt jedoch ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Al- tersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2). 6.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur
E-75/2022 Seite 15 ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorlie- gend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Kopie vor- liegt. Dasselbe gilt auch für die eingereichte englische Übersetzung der Tazkira. Ausserdem wäre die Tazkira selbst bei festgestellter Echtheit kein Beleg für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Darin wird nämlich festgehalten, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender:
21. März 2018 bis 20. März 2019) 15 Jahre alt gewesen sei. Somit kommt gemäss der Angabe auf der Tazkira für seinen 18. Geburtstag ein Datum zwischen dem 21. März 2021 und 20. März 2022 in Frage. Folglich wäre auch eine für echt befundene Tazkira im vorliegenden Fall kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylge- suchs in der Schweiz am 11. August 2021 minderjährig war. 6.3.5 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Das Gutachten hält fest, dass am (einzi- gen) Weisheitszahn im Oberkiefer rechts das Mineralisationsstadium „H“ festgestellt werden konnte, was einem vollständigen Abschluss des Wur- zelwachstums entspricht. Es kann daher nur noch ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden (vgl. SEM-Akten […]-34/6 [nachfolgend: A34/6] S. 5). Demgegenüber wurde bei der Schlüsselbein- respektive Skelett- alteranalyse das Stadium 3c und somit ein Mindestalter von 19.7 bezie- hungsweise 19 Jahren festgestellt (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Vorliegend überlap- pen sich die Alterspannen der beiden Analysen, was praxisgemäss ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. oben E. 8.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist (vgl. A34/6 S. 5). Überdies ergab die Schlüsselbeinanalyse ein mittleres Alter von 22.9 mit einer möglichen Abweichung von 1.8 Jahren (vgl. a.a.O. S. 4). 6.3.6 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld auffallend vage ausgefal- len. Er konnte das Alter seiner Geschwister nur ungefähr angeben (vgl. SEM-Akten […]-19/14 Ziffer 3.01). Ausserdem widersprach er sich bezüg- lich des Alters seiner jüngsten Schwester. Einerseits gab er an, diese sei sieben Jahre alt und somit rund zehn Jahre jünger als er. Andererseits sagte er aus, dass er zum Zeitpunkt ihrer Geburt ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O.).
E-75/2022 Seite 16 6.3.7 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die – teilweise widersprüchlichen und vagen – Aussa- gen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Al- ter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demge- genüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. 6.3.8 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und Por- tugal als Minderjähriger registriert sowie behandelt wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung. Aus den Akten gehen nämlich keine Hinweise dafür hervor, dass die griechischen Behörden sein Alter abgeklärt hätten. Die zu- ständige portugiesische Behörde hielt sodann in ihrer E-Mail vom 13. Sep- tember 2021 fest, beim Beschwerdeführer keine medizinische Altersabklä- rung durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten […]-28/2 S. 1). Portugal stimmte sodann mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 einer Überstellung zu und erwähnte dabei beide möglichen Geburtsdaten des Beschwerdefüh- rers (das von ihm angegebene sowie das im ZEMIS erfasste Datum). Dem- nach gehen auch die portugiesischen Behörden – gemäss der heutigen Aktenlage – davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig war, zumal sie die Rückübernahme ansons- ten hätten verweigern können. 6.3.9 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Ge- richt geht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden. 6.4 Das SEM ist daher mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeer- suchen an die portugiesischen Behörden gelangt.
E. 4.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).
E. 4.1.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 12 N 20 ff.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.1.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.).
E. 4.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als begründet. In der vorinstanzlichen Verfügung wird weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie deren Übersetzung eingereicht hat, noch werden diese Beweismittel in der Gesamtwürdigung betreffend seine in Frage stehende Minderjährigkeit mit einbezogen. Die Verfügung erwähnt das Altersgutachten als einzigen Faktor für die Beurteilung der Minderjährigkeit. Die Aussage des SEM, dem Einwand der Rechtsvertretung - der Beschwerdeführer habe schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht - könne nicht beigepflichtet werden, da das rechtsmedizinische Gutachten eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Resultate von Altersgutachten stellen nämlich - genau wie eigene Angaben der betroffenen Person - nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. unten E. 6.3.2). Demzufolge ist die in der Beschwerde erhobene Rüge begründet, wonach das SEM seine Begründungspflicht verletzt habe. Jedoch hat das SEM vorliegend bereits in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2021 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter die wesentlichen Überlegungen genannt, welche zur Anpassung des Alters im ZEMIS geführt haben. Wie aufzuzeigen sein wird, sind die in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 geäusserten Einwände nicht geeignet, die korrekte Einschätzung des SEM umzustossen. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf die Argumente in der Stellungnahme eingeht und sämtliche Faktoren - insbesondere eingereichte Beweismittel - erwähnt, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen. Die Vorinstanz hat sodann auf die Eingaben vom 25. Oktober 2021, vom 9. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 nicht spezifisch reagiert und keine anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung erlassen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, vermag aber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich der Sachverhalt betreffend die Altersfrage als vollständig erstellt, so dass das Gericht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit beurteilen kann. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in der Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht richtig gewürdigt, ist nicht unberechtigt. Die Schlussfolgerung des SEM, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, greift zu kurz. Sowohl dem Protokoll der Erstbefragung UMA als auch den Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 sind Hinweise für gesundheitliche Probleme zu entnehmen, wenngleich diese nicht als gravierend einzustufen sind. Die den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Datenblätter für interne Arztbesuche im BAZ E._______ enthalten sodann mehrere Einträge: Gemäss Eintrag vom 5. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an Einschlaf- und Durchschlafproblemen (vgl. SEM-Akten [...]-58/9 [nachfolgend: A58/9] S. 2). Am 2. November 2021 habe er angegeben, traumatisiert sowie psychisch angeschlagen zu sein und unter Albträumen zu leiden. Er benötige eine psychotherapeutische Behandlung. Die Einnahme des Medikaments D._______ habe ihm nicht geholfen in Bezug auf seine Schlafstörungen, weshalb ihm das Medikament H._______ verschrieben und eine psychotherapeutische Behandlung angeordnet worden sei. Gemäss Eintrag vom 23. November 2021 habe er angegeben, depressiv verstimmt zu sein und wenig Antrieb zu haben. Es sei keine ambulante Behandlung notwendig (vgl. a.a.O.). Nachdem ihm die bisher eingenommenen Medikamente nicht geholfen hätten, wurde ihm am 7. Dezember 2021 I._______ und (...) verschrieben (vgl. a.a.O. S. 1). Somit stand der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bereits vollständig fest und die notwendige Behandlung war erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Jedoch hätte die Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers angesichts ihrer Begründungspflicht erwähnen und diese in einer Gesamtwürdigung berücksichtigen müssen. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 äussert sich auch das SEM konkret zum vorliegenden medizinischen Sachverhalt und macht unter Verweis auf die Aufnahmerichtlinie darauf aufmerksam, dass Portugal an die Aufnahmerichtlinie gebunden und diesbezüglich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer medizinisch zu versorgen. Damit wurde die diesbezügliche Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geheilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde dieser Mangel nicht bereits im Rahmen ihrer Verfügung geheilt, zumal in diesem Fall gar keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen würde. Die vorliegende Beschwerde zeigt, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen und dem Beschwerdeführer ist daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 106 ff.). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Mai 2021 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die portugiesischen Behörden am 8. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. Oktober 2021 zu.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Portugal ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern.
E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt jedoch ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2).
E. 6.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Kopie vorliegt. Dasselbe gilt auch für die eingereichte englische Übersetzung der Tazkira. Ausserdem wäre die Tazkira selbst bei festgestellter Echtheit kein Beleg für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Darin wird nämlich festgehalten, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender: 21. März 2018 bis 20. März 2019) 15 Jahre alt gewesen sei. Somit kommt gemäss der Angabe auf der Tazkira für seinen 18. Geburtstag ein Datum zwischen dem 21. März 2021 und 20. März 2022 in Frage. Folglich wäre auch eine für echt befundene Tazkira im vorliegenden Fall kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 11. August 2021 minderjährig war.
E. 6.3.5 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Das Gutachten hält fest, dass am (einzigen) Weisheitszahn im Oberkiefer rechts das Mineralisationsstadium "H" festgestellt werden konnte, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspricht. Es kann daher nur noch ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden (vgl. SEM-Akten [...]-34/6 [nachfolgend: A34/6] S. 5). Demgegenüber wurde bei der Schlüsselbein- respektive Skelett-alteranalyse das Stadium 3c und somit ein Mindestalter von 19.7 beziehungsweise 19 Jahren festgestellt (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Vorliegend überlappen sich die Alterspannen der beiden Analysen, was praxisgemäss ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. oben E. 8.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...)Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist (vgl. A34/6 S. 5). Überdies ergab die Schlüsselbeinanalyse ein mittleres Alter von 22.9 mit einer möglichen Abweichung von 1.8 Jahren (vgl. a.a.O. S. 4).
E. 6.3.6 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld auffallend vage ausgefallen. Er konnte das Alter seiner Geschwister nur ungefähr angeben (vgl. SEM-Akten [...]-19/14 Ziffer 3.01). Ausserdem widersprach er sich bezüglich des Alters seiner jüngsten Schwester. Einerseits gab er an, diese sei sieben Jahre alt und somit rund zehn Jahre jünger als er. Andererseits sagte er aus, dass er zum Zeitpunkt ihrer Geburt ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O.).
E. 6.3.7 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die - teilweise widersprüchlichen und vagen - Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar.
E. 6.3.8 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und Portugal als Minderjähriger registriert sowie behandelt wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung. Aus den Akten gehen nämlich keine Hinweise dafür hervor, dass die griechischen Behörden sein Alter abgeklärt hätten. Die zuständige portugiesische Behörde hielt sodann in ihrer E-Mail vom 13. September 2021 fest, beim Beschwerdeführer keine medizinische Altersabklärung durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-28/2 S. 1). Portugal stimmte sodann mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 einer Überstellung zu und erwähnte dabei beide möglichen Geburtsdaten des Beschwerdeführers (das von ihm angegebene sowie das im ZEMIS erfasste Datum). Demnach gehen auch die portugiesischen Behörden - gemäss der heutigen Aktenlage - davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt derGesuchseinreichung volljährig war, zumal sie die Rückübernahme ansonsten hätten verweigern können.
E. 6.3.9 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Gericht geht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden.
E. 6.4 Das SEM ist daher mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die portugiesischen Behörden gelangt.
E. 7 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
E-75/2022 Seite 17 Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine kon- kreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts- weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden; bei ihm sei eine psychotherapeutische Behandlung indiziert, welche inzwischen im Gange sei. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Portugal setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 8.2 Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Pra- xis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, a.a.O.). Von einem derart gravierenden Krank- heitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Er leidet an Einschlaf- und Durchschlafproblemen und sei depressiv ver-
E-75/2022 Seite 18 stimmt. Nachdem er einen Termin für eine psychiatrische Behandlung ver- säumt hat, war für den 2. März 2022 ein Termin bei den C._______ vorge- sehen (vgl. SEM-Akten [...]-A58/9 S. 1 und Replikbeilage: Terminbestäti- gung vom 24. Februar 2022). Gemäss Eintrag vom 23. November 2021 sei keine ambulante Behandlung notwendig (vgl. a.a.O.). Die Einnahme der Medikamente D._______ beziehungsweise H._______ half ihm nach eige- nen Angaben nicht, weshalb ihm gemäss Eintrag vom 7. Dezember 2021 das Medikament I._______ und (…) abgegeben wurde (vgl. a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nötige medizinische Behandlung nicht auch in Portugal erfolgen könnte. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzu- lässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Prob- leme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Portugal eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Prob- leme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 8.3 Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, An- tragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank- heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma- chen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeig- neten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme- richtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwer- deführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü- gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde- führers Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie- ren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden
E-75/2022 Seite 19 Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1), wobei dies bereits Voraus- setzung für den vorliegenden Nichteintretensentscheid ist.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- entscheid abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischen- verfügung vom 14. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-75/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-75/2022 Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende 2018 und suchte am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 24. April 2019 in Griechenland und am 29. Mai 2021 in Portugal um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 30. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) sowie die Kopie eines griechischen Dokuments zu den Akten. Auf der eingereichten Tazkira ist vermerkt, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018) 15 Jahre alt gewesen sei. Anlässlich der Befragung machte er geltend, im (...) Monat 1382 (gemäss gregorianischem Kalender zwischen (...) 2003 und [...] 2004) geboren zu sein. Auf der Tazkira werde das genaue Geburtsdatum nie aufgeschrieben. Demgemäss wurde im Rahmen der Erstbefragung als Geburtsdatum entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers der (...) 2004 belassen. D. Mit E-Mail vom 6. September 2021 kündigte das SEM die Durchführung einer Altersabklärung an und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten englischen Übersetzung seiner Tazkira seit dem (...) 2021 18 Jahre alt sei, zumal dort vermerkt sei, dass er am (...) 2018 15-jährig gewesen sei. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Beantwortung von medizinischen Zusatzfragen auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2021 nach. E. Ein vom SEM am 22. September 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des B._______ vom 28. September 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage 19 Jahre. F. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum obengenannten Abklärungsergebnis sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Portugal, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. G. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit und der daraus folgenden Zuständigkeit der Schweiz fest. Er machte geltend, das Ausstellungsdatum der Übersetzung der eingereichten Tazkira habe keine Bedeutung bezüglich seines Alters. In den afghanischen Tazkiras werde nie ein genaues Geburtsdatum erfasst. Dass dieser Umstand ihm zum Nachteil erwachse, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er sei sowohl in Griechenland als auch in Portugal mit dem seinen eigenen Angaben entsprechenden Alter registriert worden. In diesen Ländern habe er sodann in Strukturen für Minderjährige gelebt, was als Indiz dafür zu werten sei, dass die dort tätigen Fach- und Betreuungspersonen keine Zweifel an seiner Minderjährigkeit gehegt hätten. Auch in der Schweiz sei er als Minderjähriger untergebracht und betreut worden. Das von ihm angegebene Alter liege bei (...) Jahren und (...) Monaten und weiche somit weniger als drei Jahre vom im Altersgutachten vermerkten Mindestalter von 19 Jahren ab. Die Abweichung liege daher im Normbereich, weshalb das Altersgutachten die Argumente, welche für die Minderjährigkeit sprächen (Aussagen des Beschwerdeführers, eingereichte Beweismittel, Alterseinschätzung in Griechenland und Portugal) nicht entkräften könne. Deshalb beantrage er, das Geburtsdatum auf dem (...) 2004 zu belassen. H. Gestützt auf das Ergebnis der obengenannten Altersabklärung wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mutiert und neu der (...) 2003 als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. I. Am 8. Oktober 2021 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Oktober 2021 entsprochen. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 wies der Beschwerdeführer das SEM darauf hin, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, und beantragte eine psychologische Betreuung. Ausserdem beantragte er die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung zur Altersanpassung. K. Mit Schreiben vom 9. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt mit einem Eintrag vom 2. November 2021 zu den Akten und beantragte erneut die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung zur vorgenommenen Altersanpassung. L. Am 22. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut darum, ihm eine beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zukommen zu lassen. M. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 29. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. O. Das Verfahren wurde zunächst der Abteilung VI zugeteilt (Eröffnung unter der Verfahrensnummer F-75/2022) und der dannzumal eingesetzte Instruktionsrichter setzte am 7. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Am 11. Januar 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber in die Abteilung V überwiesen und wird nun unter der Verfahrensnummer E-75/2022 geführt. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Q. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. R. Am 10. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte er eine Replik ein. Dieser legte er eine Terminbestätigung der C._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die forensische Altersabklärung habe ein wahrscheinliches Alter von mehr als 18 Jahren ergeben. Er habe sein Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen können. Seinem Einwand, er habe anlässlich der Erstbefragung UMA schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht, könne nicht beigepflichtet werden, da das rechtsmedizinische Gutachten eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgehe. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, die die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme. 3.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es trotz wiederholtem Antrag unterlassen, in Bezug auf die Altersanpassung im ZEMIS eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen beziehungsweise eine eigene Dispositivziffer im Endentscheid aufzuführen. Dadurch werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, diese anzufechten. Sodann sei das SEM über zwei Monate lang untätig geblieben und habe damit das Verfahren verzögert. Die Zuständigkeit Portugals sei festgestellt worden zu einem Zeitpunkt, in dem er minderjährig gewesen sei. Die Angaben in der Anfrage des SEM an die portugiesischen Behörden hätten sich auf ein nicht konkludentes Altersgutachten sowie eine nicht verfügte Altersanpassung gestützt. Sowohl die Vorinstanz als auch der portugiesische Staat hätten bei ihrer Anfrage beziehungsweise Zustimmung das Geburtsdatum (...) 2004 verwendet, womit die Feststellung der Zuständigkeit fehlerhaft und somit nicht gültig sei. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen. Die Vorinstanz unterlasse es aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer nicht schlüssige und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Sie habe die eingereichte Tazkira sowie deren Übersetzung weder erwähnt noch gewürdigt. Auch auf die Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 gehe die Vorinstanz nicht ein. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der englischen Übersetzung der Tazkira ([...] 2018) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1398 (recte: 1397) 15 Jahre alt sei. Das Ausstellungsdatum entspreche jedoch nicht seinem Geburtsdatum, womit die Schlussfolgerung des SEM, er sei am (...) 2021 18 Jahre alt geworden, falsch sei. Aufgrund dieser Schlussfolgerung habe das SEM sodann ein Altersgutachten in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum von seinen Eltern erfahren und entsprechend angegeben, im (...) 1382 geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum sei von der Vorinstanz während der Erstbefragung akzeptiert worden und sowohl Griechenland als auch Portugal hätten dieses so erfasst. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Minderjährigkeit lediglich auf das Altersgutachten gestützt, ohne eine Würdigung aller relevanten Angaben vorgenommen zu haben. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung sei fehlerhaft und lückenhaft. Das SEM sei fälschlicherweise der Ansicht, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Es sei aber bereits in der Erstbefragung UMA eine psychologische Abklärung beantragt worden. In den Eingaben vom 25. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 sei darauf hingewiesen worden, dass eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei. Obwohl Hinweise dafür vorgelegt hätten, dass eine Psychotherapie eingeleitet worden sei und wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es dem Beschwerdeführer schlecht gehe, sei sein Gesundheitszustand nicht abgeklärt worden. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3.3 In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, sie hätte in der Verfügung erwähnen sollen, dass der Beschwerdeführer das Medikament D._______ einnehme und dass nach der Eingabe vom 25. Oktober 2021 bis zur Entscheideröffnung keine weiteren Eingaben seitens der Rechtsvertretung erfolgt seien, die eine medizinische Intervention bedingt hätten. Diese Unterlassung sei jedoch im Lichte der Gesamtwürdigung geheilt, zumal die Verfügung auf die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie in Portugal hinweise. Dies betreffe auch den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers während seiner Überstellung und auch die medizinische Versorgung in Portugal. Weiter sei explizit festgehalten worden, dass eine Überstellung nach Portugal erst dann durchgeführt werde, wenn sie technisch möglich sei. Die mit der Überstellung beauftragten Behörden würden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein. Er trage die Beweislast für seine behauptete Minderjährigkeit. Das SEM habe sich mit der behaupteten Minderjährigkeit unter Abwägung sämtlicher Faktoren auseinandergesetzt. Der Vorwurf, das Alter sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, sei deshalb nicht nachvollziehbar. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik, das SEM habe durch die nicht verfügte Altersanpassung eine Rechtsverweigerung begangen. Indem es sich dazu in der Vernehmlassung nicht geäussert habe, habe es diese auch selbst anerkannt. In der Vernehmlassung gehe das SEM immer noch nicht auf die Indizien ein, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, sondern erwähne nur das Altersgutachten. Für seine Minderjährigkeit sprächen seine Tazkira und deren englische Übersetzung, die Registrierungen in Griechenland und Portugal sowie seine nachvollziehbaren Angaben in der Befragung. Eine Behandlung des Beschwerdeführers sei in der B._______ vorgesehen gewesen. Aufgrund seiner Verlegung ins BAZ E._______ sei diese Behandlung in F._______ nicht mehr möglich gewesen. Danach sei eine Psychotherapie in G._______ angedacht gewesen. Er habe aber den Ort nicht gefunden, weshalb der Termin nicht habe stattfinden können. Es sei also wiederholt ein Termin vorgesehen gewesen, da die zuständigen Betreuungs- und Pflegepersonen erkannt hätten, dass eine psychologische Abklärung und Betreuung notwendig sei. Die Vorinstanz habe sich aber nicht darum bemüht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Der Behauptung der Vorinstanz, eine Gesamtwürdigung würde die unterlassene Abklärung heilen, sei zu widersprechen, zumal eine fehlende Abklärung nicht geheilt werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer volljährig wäre, müsse die Wegweisung nach Portugal als unzumutbar bezeichnet werden. Zumindest müsse der Gesundheitszustand beurteilt werden, bevor über eine allfällige Wegweisung entschieden werde. 4. 4.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 4.1.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 12 N 20 ff.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 N 16). 4.1.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.). 4.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als begründet. In der vorinstanzlichen Verfügung wird weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie deren Übersetzung eingereicht hat, noch werden diese Beweismittel in der Gesamtwürdigung betreffend seine in Frage stehende Minderjährigkeit mit einbezogen. Die Verfügung erwähnt das Altersgutachten als einzigen Faktor für die Beurteilung der Minderjährigkeit. Die Aussage des SEM, dem Einwand der Rechtsvertretung - der Beschwerdeführer habe schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht - könne nicht beigepflichtet werden, da das rechtsmedizinische Gutachten eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Resultate von Altersgutachten stellen nämlich - genau wie eigene Angaben der betroffenen Person - nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. unten E. 6.3.2). Demzufolge ist die in der Beschwerde erhobene Rüge begründet, wonach das SEM seine Begründungspflicht verletzt habe. Jedoch hat das SEM vorliegend bereits in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2021 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter die wesentlichen Überlegungen genannt, welche zur Anpassung des Alters im ZEMIS geführt haben. Wie aufzuzeigen sein wird, sind die in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 geäusserten Einwände nicht geeignet, die korrekte Einschätzung des SEM umzustossen. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf die Argumente in der Stellungnahme eingeht und sämtliche Faktoren - insbesondere eingereichte Beweismittel - erwähnt, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen. Die Vorinstanz hat sodann auf die Eingaben vom 25. Oktober 2021, vom 9. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 nicht spezifisch reagiert und keine anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung erlassen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, vermag aber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich der Sachverhalt betreffend die Altersfrage als vollständig erstellt, so dass das Gericht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit beurteilen kann. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in der Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht richtig gewürdigt, ist nicht unberechtigt. Die Schlussfolgerung des SEM, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, greift zu kurz. Sowohl dem Protokoll der Erstbefragung UMA als auch den Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 sind Hinweise für gesundheitliche Probleme zu entnehmen, wenngleich diese nicht als gravierend einzustufen sind. Die den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Datenblätter für interne Arztbesuche im BAZ E._______ enthalten sodann mehrere Einträge: Gemäss Eintrag vom 5. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an Einschlaf- und Durchschlafproblemen (vgl. SEM-Akten [...]-58/9 [nachfolgend: A58/9] S. 2). Am 2. November 2021 habe er angegeben, traumatisiert sowie psychisch angeschlagen zu sein und unter Albträumen zu leiden. Er benötige eine psychotherapeutische Behandlung. Die Einnahme des Medikaments D._______ habe ihm nicht geholfen in Bezug auf seine Schlafstörungen, weshalb ihm das Medikament H._______ verschrieben und eine psychotherapeutische Behandlung angeordnet worden sei. Gemäss Eintrag vom 23. November 2021 habe er angegeben, depressiv verstimmt zu sein und wenig Antrieb zu haben. Es sei keine ambulante Behandlung notwendig (vgl. a.a.O.). Nachdem ihm die bisher eingenommenen Medikamente nicht geholfen hätten, wurde ihm am 7. Dezember 2021 I._______ und (...) verschrieben (vgl. a.a.O. S. 1). Somit stand der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bereits vollständig fest und die notwendige Behandlung war erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Jedoch hätte die Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers angesichts ihrer Begründungspflicht erwähnen und diese in einer Gesamtwürdigung berücksichtigen müssen. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 äussert sich auch das SEM konkret zum vorliegenden medizinischen Sachverhalt und macht unter Verweis auf die Aufnahmerichtlinie darauf aufmerksam, dass Portugal an die Aufnahmerichtlinie gebunden und diesbezüglich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer medizinisch zu versorgen. Damit wurde die diesbezügliche Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geheilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde dieser Mangel nicht bereits im Rahmen ihrer Verfügung geheilt, zumal in diesem Fall gar keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen würde. Die vorliegende Beschwerde zeigt, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen und dem Beschwerdeführer ist daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 106 ff.). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Mai 2021 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die portugiesischen Behörden am 8. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. Oktober 2021 zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Portugal ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 6.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt jedoch ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer D-195/2021 vom 28. Januar 2021 E. 4.2). 6.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Kopie vorliegt. Dasselbe gilt auch für die eingereichte englische Übersetzung der Tazkira. Ausserdem wäre die Tazkira selbst bei festgestellter Echtheit kein Beleg für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Darin wird nämlich festgehalten, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender: 21. März 2018 bis 20. März 2019) 15 Jahre alt gewesen sei. Somit kommt gemäss der Angabe auf der Tazkira für seinen 18. Geburtstag ein Datum zwischen dem 21. März 2021 und 20. März 2022 in Frage. Folglich wäre auch eine für echt befundene Tazkira im vorliegenden Fall kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 11. August 2021 minderjährig war. 6.3.5 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Das Gutachten hält fest, dass am (einzigen) Weisheitszahn im Oberkiefer rechts das Mineralisationsstadium "H" festgestellt werden konnte, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspricht. Es kann daher nur noch ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden (vgl. SEM-Akten [...]-34/6 [nachfolgend: A34/6] S. 5). Demgegenüber wurde bei der Schlüsselbein- respektive Skelett-alteranalyse das Stadium 3c und somit ein Mindestalter von 19.7 beziehungsweise 19 Jahren festgestellt (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Vorliegend überlappen sich die Alterspannen der beiden Analysen, was praxisgemäss ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. oben E. 8.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...)Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist (vgl. A34/6 S. 5). Überdies ergab die Schlüsselbeinanalyse ein mittleres Alter von 22.9 mit einer möglichen Abweichung von 1.8 Jahren (vgl. a.a.O. S. 4). 6.3.6 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld auffallend vage ausgefallen. Er konnte das Alter seiner Geschwister nur ungefähr angeben (vgl. SEM-Akten [...]-19/14 Ziffer 3.01). Ausserdem widersprach er sich bezüglich des Alters seiner jüngsten Schwester. Einerseits gab er an, diese sei sieben Jahre alt und somit rund zehn Jahre jünger als er. Andererseits sagte er aus, dass er zum Zeitpunkt ihrer Geburt ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O.). 6.3.7 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die - teilweise widersprüchlichen und vagen - Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. 6.3.8 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und Portugal als Minderjähriger registriert sowie behandelt wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung. Aus den Akten gehen nämlich keine Hinweise dafür hervor, dass die griechischen Behörden sein Alter abgeklärt hätten. Die zuständige portugiesische Behörde hielt sodann in ihrer E-Mail vom 13. September 2021 fest, beim Beschwerdeführer keine medizinische Altersabklärung durchgeführt zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-28/2 S. 1). Portugal stimmte sodann mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 einer Überstellung zu und erwähnte dabei beide möglichen Geburtsdaten des Beschwerdeführers (das von ihm angegebene sowie das im ZEMIS erfasste Datum). Demnach gehen auch die portugiesischen Behörden - gemäss der heutigen Aktenlage - davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt derGesuchseinreichung volljährig war, zumal sie die Rückübernahme ansonsten hätten verweigern können. 6.3.9 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Gericht geht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden. 6.4 Das SEM ist daher mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die portugiesischen Behörden gelangt. 7. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden; bei ihm sei eine psychotherapeutische Behandlung indiziert, welche inzwischen im Gange sei. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Portugal setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 8.2 Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, a.a.O.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Er leidet an Einschlaf- und Durchschlafproblemen und sei depressiv verstimmt. Nachdem er einen Termin für eine psychiatrische Behandlung versäumt hat, war für den 2. März 2022 ein Termin bei den C._______ vorgesehen (vgl. SEM-Akten [...]-A58/9 S. 1 und Replikbeilage: Terminbestätigung vom 24. Februar 2022). Gemäss Eintrag vom 23. November 2021 sei keine ambulante Behandlung notwendig (vgl. a.a.O.). Die Einnahme der Medikamente D._______ beziehungsweise H._______ half ihm nach eigenen Angaben nicht, weshalb ihm gemäss Eintrag vom 7. Dezember 2021 das Medikament I._______ und (...) abgegeben wurde (vgl. a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nötige medizinische Behandlung nicht auch in Portugal erfolgen könnte. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Portugal eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.3 Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1), wobei dies bereits Voraussetzung für den vorliegenden Nichteintretensentscheid ist.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani