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E-7591/2008

E-7591/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Kosovo am 19. Mai 2008 via Serbien im Kleinbus eines Schleppers. Am 20. Mai 2008 gelangte er illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2008 im EVZ und der Anhörung vom 10. Juni 2008 zu den Asylgründen durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei serbischer Ethnie und in C._______ (Gemeinde Vitina, Kosovo) geboren, wo er bis 1999 gewohnt habe. Vom 13. bis 16. Juni 1999 seien seine Familie und er Gefangene der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK, Ushtria Clirimtare e Kosoves) gewesen. Nach der Freilassung sei die Familie in ein benachbartes Dorf gegangen, wo sie erfahren hätten beziehungsweise von wo aus er gesehen habe, dass ihr Haus im Heimatdorf durch Albaner zerstört worden sei. Nach einem Monat sei die ganze Familie zur Tante nach D._______ (Gemeinde Gnjilane) gezogen, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, während seine Eltern und zwei Geschwister nach drei Jahren in die Heimatgemeinde zurückgekehrt und im Haus eines Serben beziehungsweise in von serbischen Familien verlassenen und leer stehenden Häusern untergebracht worden seien. Der Kontakt zu seinen Eltern sei 2006 abgebrochen beziehungsweise er habe seinen Vater an einer Hochzeit im Jahr 2006 zum letzten Mal gesehen; seine Mutter und Geschwister habe er seit 2002 nicht mehr gesehen. Sein Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn und seine Mutter malträtiert und geschlagen. Mit der Tante habe sich der Vater ebenfalls zerstritten, weshalb er, der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt habe. Er habe einzig gehört, seine Eltern hätten sich scheiden lassen. Seine Tante und er hätten von der Unterstützung durch die Kosovo-Force (KFOR) gelebt, gelegentlich habe er ihr bei landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen. Er habe nur die Primarschule absolviert, da es nicht möglich gewesen sei, in ein benachbartes Dorf zu fahren, um eine Mittelschule zu besuchen. Seine Arbeitssuche sei erfolglos gewesen, alles sei in den Händen der Albaner. Ständig sei er durch Albaner belästigt und beschimpft worden, und als Serbe habe er keine Bewegungsfreiheit gehabt. Im Dorf seiner Tante seien gleich nach dem Krieg mehrere Personen getötet worden, worauf in den letzten zwei bis drei Jahren vor seiner Ausreise die meisten serbischen Familien das Dorf verlassen hätten. Im Übrigen sei ungefähr im Jahr 2002 auf das Haus seiner Tante geschossen worden. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sei seine seit 2006 verwitwete Tante nicht mehr bereit und in der Lage gewesen, weiterhin für seinen Unterhalt aufzukommen. Um internationale Hilfe zum Wiederaufbau habe er sich nicht bemüht, da er keinen Besitz und folglich keinen Anspruch darauf habe. Er habe Angst vor den Albanern und keine Unterkunft mehr gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschieden. Die Schweiz habe er als Zielland gewählt, weil es ein demokratisches und ruhiges Land sei und er hier auf Arbeit und Unterkunft hoffe. Ein Wegzug nach Serbien sei für ihn nicht in Betracht gekommen, weil er dort keine Unterkunft habe und Serbien ein armer Staat mit vielen Flüchtlingen sei, der die Kosovo-Serben im Stich gelassen habe. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine am (...) 2004 in Vranje ausgestellte serbische Identitätskarte und zwei Fotos zu den Akten, die gemäss eigenen Angaben das zerstörte Haus und die Scheune seiner Familie in ihrem Heimatdorf zeigen würden. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (eröffnet am 31. Oktober 2008) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 27. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) betreffend, sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, und die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf den detaillierten Inhalt des Schriftenwechsels und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausdrücklich auf die Vollzugsanordnungen beschränkt. Die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach einzig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 3.1.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 3.2 Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist.

E. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und demzufolge das asylrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG) nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme jedoch aus C._______ und sei zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender junger, gesunder Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung, womit die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Im Weiteren bestehe für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapier erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Der Beschwerdeführer könne eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, das BFM argumentiere widersprüchlich, indem es einerseits ausführe, dass für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos eine Rückkehr dorthin zumutbar sei, er aber nicht aus dem Norden Kosovos stamme und trotzdem für ihn eine Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet werde. Er habe nie im Norden Kosovos gelebt und verfüge dort über kein "familiäres soziales" Beziehungsnetz. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, sei "schlicht falsch". Er habe weder einen Beruf erlernt noch eine Berufsmittelschule besucht; seinen Lebensunterhalt habe er mit Arbeiten auf dem Feld seiner Tante verdient. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sei kaum davon auszugehen, dass er im Norden Kosovos, wo er über keinerlei Beziehungen verfüge, ohne qualifizierte Ausbildung eine bezahlte Arbeit finden würde. Weiter verweist er zur Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo auf das Länderpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. August 2008, aufgrund dessen Darlegungen seine Existenz im Norden Kosovos absolut nicht sichergestellt wäre, weshalb von einer konkreten Gefährdung seiner Person auszugehen sei. Die Auffassung des BFM, wonach eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, könne ebenfalls nicht geteilt werden. Da die Schweiz die Unabhängigkeit Kosovos anerkannt habe, handle es sich bei der Aufenthaltsalternative Serbien um eine ausländische Aufenthaltsalternative. Für diese Argumentation bestehe keine Rechtsgrundlage, und die angefochtene Verfügung sei daher rechtswidrig. Ferner habe er Serbien lediglich als Transitland benutzt, habe nie dort gelebt und dort auch keine nahen Verwandten. Als Beweismittel gab er mehrere Fotos, die zerstörte Häuser zeigen, zu den Akten, sowie zwei CD-ROMs mit Bildern aus seinem Heimatdorf.

E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz räumte die irrtümliche Argumentation betreffend die Berufsausbildung des Beschwerdeführers ein, vertrat indessen die Ansicht, dass er durch die Tätigkeit auf den Feldern seiner Tante ausreichend praktische Erfahrung erworben habe, um auch weiterhin in diesem Bereich tätig zu sein. Weiter hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die serbische Verfassung daran fest, dass kosovarische Staatsangehörige gleichzeitig auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen und sich aufgrund dieser Doppelbürgerschaft in beiden Ländern niederlassen könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Sache ausdrücklich ausgesagt, sich selbst als serbischen Staatsangehörigen zu betrachten, womit er eine Aufenthaltsalternative in Serbien wahrnehmen könne.

E. 4.4 Mit Replik vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die vom BFM als existenzsichernd qualifizierte Berufserfahrung der Feldarbeit nur habe machen können, weil seine Tante über Grundbesitz verfügt habe. Weil er jedoch im Norden Kosovos niemanden kenne, sei es unwahrscheinlich, dass er dort eine Arbeit finde. Betreffend die Aufenthaltsalternative in Serbien argumentiert er erneut, dass er zu Serbien trotz seiner Ethnie keinerlei Beziehung habe, nie dort gelebt und keinerlei soziales und familiäres Beziehungsnetz habe, weshalb es ihm unmöglich wäre, sich dort niederzulassen und eine Anstellung zu finden. Als zusätzliche Beweismittel reichte er Fotos und eine CD-ROM ein, die zerstörte Häuser zeigen, bei denen es sich gemäss eigenen Angaben um das Elternhaus und Häuser von Serben in seinem Heimatdorf handle.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern ihnen einer der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eine Flucht- beziehungsweise eine Aufenthaltsalternative bietet. Zu prüfen ist demnach zuerst, ob der Beschwerdeführer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt: Aufgrund der Aktenlage ist er einerseits als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten; infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1 S. 13 ff.) Der Beschwerdeführer hat beim BFM zudem eine serbische Identitätskarte eingereicht, auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt im EVZ als Staatsangehörigkeit "Serbien" angegeben und sich auch in der Anhörung durch das BFM als serbischen Staatsangehörigen bezeichnet (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 3 F9). Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung, wonach es sich bei der Aufenthaltsalternative in Serbien um eine "ausländische Aufenthaltsalternative" handle, für deren Konzept keine gesetzliche Grundlage bestehe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo oder aber nach Serbien zumutbar ist.

E. 5.2.1 Wie die Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend festgestellt hat, kann aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung in seiner Heimatregion - einem südlichen, von albanischer Ethnie dominierten Bezirk Kosovos - gemäss Praxis nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Heimatregion grundsätzlich nicht zumutbar erscheint. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird hingegen nur angenommen, wenn die erwähnten Verhältnisse landesweit herrschen. Ausschlaggebend ist daher, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inanspruchnahme einer inländischen Aufenthaltsalternative offensteht. Als inländische Aufenthaltsalternative anerbietet sich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der serbisch dominierte, direkt an Serbien grenzende Norden Kosovos. Wie bereits oben dargelegt, kommt für Angehörige serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgrund ihrer sowohl kosovarischen als auch serbischen Staatsangehörigkeit auch Serbien als Aufenthaltsalternative in Frage.

E. 5.2.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse.

E. 5.2.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob sich die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in Serbien für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht ergibt. Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Die vormalige ARK hat für die Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. u.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 festgehalten, dass diese von der ARK entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.6 S. 26).

E. 5.2.4.1 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist serbischer Muttersprache und spricht ein wenig Englisch und Albanisch. Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung eingeräumt wurde, verfügt er über keine Berufsbildung, sondern einzig über acht Jahre Grundschulbildung. Er hat seine Tante bei der Arbeit auf den Feldern unterstützt, was von der Vorinstanz als ausreichende praktische Erfahrung gewertet wird, um weiterhin (beziehungsweise erneut) in diesem Bereich tätig zu sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht bestritten, dass er sich durch die Tätigkeit auf den Feldern eine gewisse praktische Erfahrung angeeignet hat. Ob diese wirklich als Berufserfahrung qualifiziert werden kann, kann offen gelassen werden, zumal von der Vorinstanz verkannt wird, dass Berufserfahrung nur einer von mehreren gleichwertigen Faktoren zur Beurteilung der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist. Im Weiteren ist zu bezweifeln, dass sich die Erfahrung des Beschwerdeführers in der Feldarbeit angesichts der glaubhaft gemachten Tatsache, dass er selber weder in Nordkosovo noch in Serbien über Grundeigentum beziehungsweise für die landwirtschaftliche Nutzung geeignetes Land verfügt, tatsächlich wesentlich auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auszuwirken vermag. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer seit (...) 2010 auf dem Bau tätig; allerdings kann aufgrund dieser erst relativ kurzen Tätigkeit nicht von Berufserfahrung in der Baubranche ausgegangen werden.

E. 5.2.4.2 Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist festzuhalten, dass Angehörige serbischer Ethnie in Kosovo, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt haben und daher die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch ist, weshalb es in hohem Masse unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnte. Im Weiteren verfügt er aufgrund der bestehenden Akten im Norden Kosovos über keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen, die eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung begünstigen würden. Die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Kosovo ist im vorliegenden Fall demnach zu verneinen.

E. 5.2.4.3 Im Gegensatz zur möglichen Aufenthaltsalternative Nordkosovo sind gewisse Bezüge des Beschwerdeführers zu Serbien gegeben. Er ist serbischer Ethnie und Muttersprache und bezeichnet sich als aus Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen (A13 S. 3 F8), was die soziale Integration in Serbien grundsätzlich erleichtern dürfte. Hingegen hat er nie in Serbien Wohnsitz verzeichnet (eine am (...) 2004 in Serbien ausgestellte serbische Identitätskarte bestätigt den Wohnsitz in der Gemeinde Vitina, Kosovo) und hat glaubhaft gemacht, dass er in Serbien keine Verwandten (A13 S. 16 F66) und trotz seiner Ethnie keinerlei emotionale Bindung zu diesem Land hat (A1 S. 7). Weiter ist entsprechend den obigen Erwägungen hinsichtlich der unzulänglichen Berufsbildung und -erfahrung des Beschwerdeführers auch bei einer Niederlassung in Serbien davon auszugehen, dass seine praktische Erfahrung in der Feldarbeit nicht ausreichen dürfte, um sein wirtschaftliches Fortkommen in Serbien zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Bevölkerung in Serbien aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage konfrontiert sieht (hohe Arbeitslosigkeit, Zusammenbruch des Sozialsystems, Rückgang der internationalen Hilfe für Flüchtlinge). Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund 25 Prozent, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker betroffen sind als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Report of the Representative of the Secretary-General on the human rights of internally displaced persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009). Gemäss Schätzungen sind zwischen 65 und 90 Prozent der sich in Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen. Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Konjunkturlage müssen in vorliegendem Fall die Chancen einer erfolgreichen Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt in Serbien als höchst gering bezeichnet werden. Im Lichte dieser Erwägungen kann die Frage offen gelassen werden, ob bei alleinstehenden, jungen und gesunden, aus Kosovo stammenden Personen serbischer Ethnie und Sprache ohne Beziehungsnetz in Serbien die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien zu bejahen wäre, sofern sie über eine Berufsausbildung und minimale Berufserfahrung verfügen.

E. 5.2.5 Aufgrund einer Würdigung aller zu berücksichtigenden Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall die vollzugshinderlichen Faktoren insgesamt überwiegen und ein Vollzug der Wegweisung entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder in den Norden Kosovos noch nach Serbien zumutbar ist.

E. 5.2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Würdigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel.

E. 5.3 Aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisungen (siehe E. 3.2) ist auf eine Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu verzichten.

E. 5.4 Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
  3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7591/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. Juli 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Kosovo am 19. Mai 2008 via Serbien im Kleinbus eines Schleppers. Am 20. Mai 2008 gelangte er illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2008 im EVZ und der Anhörung vom 10. Juni 2008 zu den Asylgründen durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei serbischer Ethnie und in C._______ (Gemeinde Vitina, Kosovo) geboren, wo er bis 1999 gewohnt habe. Vom 13. bis 16. Juni 1999 seien seine Familie und er Gefangene der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK, Ushtria Clirimtare e Kosoves) gewesen. Nach der Freilassung sei die Familie in ein benachbartes Dorf gegangen, wo sie erfahren hätten beziehungsweise von wo aus er gesehen habe, dass ihr Haus im Heimatdorf durch Albaner zerstört worden sei. Nach einem Monat sei die ganze Familie zur Tante nach D._______ (Gemeinde Gnjilane) gezogen, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, während seine Eltern und zwei Geschwister nach drei Jahren in die Heimatgemeinde zurückgekehrt und im Haus eines Serben beziehungsweise in von serbischen Familien verlassenen und leer stehenden Häusern untergebracht worden seien. Der Kontakt zu seinen Eltern sei 2006 abgebrochen beziehungsweise er habe seinen Vater an einer Hochzeit im Jahr 2006 zum letzten Mal gesehen; seine Mutter und Geschwister habe er seit 2002 nicht mehr gesehen. Sein Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn und seine Mutter malträtiert und geschlagen. Mit der Tante habe sich der Vater ebenfalls zerstritten, weshalb er, der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt habe. Er habe einzig gehört, seine Eltern hätten sich scheiden lassen. Seine Tante und er hätten von der Unterstützung durch die Kosovo-Force (KFOR) gelebt, gelegentlich habe er ihr bei landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen. Er habe nur die Primarschule absolviert, da es nicht möglich gewesen sei, in ein benachbartes Dorf zu fahren, um eine Mittelschule zu besuchen. Seine Arbeitssuche sei erfolglos gewesen, alles sei in den Händen der Albaner. Ständig sei er durch Albaner belästigt und beschimpft worden, und als Serbe habe er keine Bewegungsfreiheit gehabt. Im Dorf seiner Tante seien gleich nach dem Krieg mehrere Personen getötet worden, worauf in den letzten zwei bis drei Jahren vor seiner Ausreise die meisten serbischen Familien das Dorf verlassen hätten. Im Übrigen sei ungefähr im Jahr 2002 auf das Haus seiner Tante geschossen worden. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sei seine seit 2006 verwitwete Tante nicht mehr bereit und in der Lage gewesen, weiterhin für seinen Unterhalt aufzukommen. Um internationale Hilfe zum Wiederaufbau habe er sich nicht bemüht, da er keinen Besitz und folglich keinen Anspruch darauf habe. Er habe Angst vor den Albanern und keine Unterkunft mehr gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschieden. Die Schweiz habe er als Zielland gewählt, weil es ein demokratisches und ruhiges Land sei und er hier auf Arbeit und Unterkunft hoffe. Ein Wegzug nach Serbien sei für ihn nicht in Betracht gekommen, weil er dort keine Unterkunft habe und Serbien ein armer Staat mit vielen Flüchtlingen sei, der die Kosovo-Serben im Stich gelassen habe. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine am (...) 2004 in Vranje ausgestellte serbische Identitätskarte und zwei Fotos zu den Akten, die gemäss eigenen Angaben das zerstörte Haus und die Scheune seiner Familie in ihrem Heimatdorf zeigen würden. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (eröffnet am 31. Oktober 2008) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 27. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) betreffend, sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, und die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf den detaillierten Inhalt des Schriftenwechsels und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausdrücklich auf die Vollzugsanordnungen beschränkt. Die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach einzig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 3.1.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 3.2 Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und demzufolge das asylrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG) nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme jedoch aus C._______ und sei zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender junger, gesunder Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung, womit die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Im Weiteren bestehe für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapier erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Der Beschwerdeführer könne eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, das BFM argumentiere widersprüchlich, indem es einerseits ausführe, dass für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos eine Rückkehr dorthin zumutbar sei, er aber nicht aus dem Norden Kosovos stamme und trotzdem für ihn eine Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet werde. Er habe nie im Norden Kosovos gelebt und verfüge dort über kein "familiäres soziales" Beziehungsnetz. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, sei "schlicht falsch". Er habe weder einen Beruf erlernt noch eine Berufsmittelschule besucht; seinen Lebensunterhalt habe er mit Arbeiten auf dem Feld seiner Tante verdient. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sei kaum davon auszugehen, dass er im Norden Kosovos, wo er über keinerlei Beziehungen verfüge, ohne qualifizierte Ausbildung eine bezahlte Arbeit finden würde. Weiter verweist er zur Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo auf das Länderpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. August 2008, aufgrund dessen Darlegungen seine Existenz im Norden Kosovos absolut nicht sichergestellt wäre, weshalb von einer konkreten Gefährdung seiner Person auszugehen sei. Die Auffassung des BFM, wonach eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, könne ebenfalls nicht geteilt werden. Da die Schweiz die Unabhängigkeit Kosovos anerkannt habe, handle es sich bei der Aufenthaltsalternative Serbien um eine ausländische Aufenthaltsalternative. Für diese Argumentation bestehe keine Rechtsgrundlage, und die angefochtene Verfügung sei daher rechtswidrig. Ferner habe er Serbien lediglich als Transitland benutzt, habe nie dort gelebt und dort auch keine nahen Verwandten. Als Beweismittel gab er mehrere Fotos, die zerstörte Häuser zeigen, zu den Akten, sowie zwei CD-ROMs mit Bildern aus seinem Heimatdorf. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz räumte die irrtümliche Argumentation betreffend die Berufsausbildung des Beschwerdeführers ein, vertrat indessen die Ansicht, dass er durch die Tätigkeit auf den Feldern seiner Tante ausreichend praktische Erfahrung erworben habe, um auch weiterhin in diesem Bereich tätig zu sein. Weiter hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die serbische Verfassung daran fest, dass kosovarische Staatsangehörige gleichzeitig auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen und sich aufgrund dieser Doppelbürgerschaft in beiden Ländern niederlassen könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Sache ausdrücklich ausgesagt, sich selbst als serbischen Staatsangehörigen zu betrachten, womit er eine Aufenthaltsalternative in Serbien wahrnehmen könne. 4.4 Mit Replik vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die vom BFM als existenzsichernd qualifizierte Berufserfahrung der Feldarbeit nur habe machen können, weil seine Tante über Grundbesitz verfügt habe. Weil er jedoch im Norden Kosovos niemanden kenne, sei es unwahrscheinlich, dass er dort eine Arbeit finde. Betreffend die Aufenthaltsalternative in Serbien argumentiert er erneut, dass er zu Serbien trotz seiner Ethnie keinerlei Beziehung habe, nie dort gelebt und keinerlei soziales und familiäres Beziehungsnetz habe, weshalb es ihm unmöglich wäre, sich dort niederzulassen und eine Anstellung zu finden. Als zusätzliche Beweismittel reichte er Fotos und eine CD-ROM ein, die zerstörte Häuser zeigen, bei denen es sich gemäss eigenen Angaben um das Elternhaus und Häuser von Serben in seinem Heimatdorf handle. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern ihnen einer der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eine Flucht- beziehungsweise eine Aufenthaltsalternative bietet. Zu prüfen ist demnach zuerst, ob der Beschwerdeführer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt: Aufgrund der Aktenlage ist er einerseits als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten; infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1 S. 13 ff.) Der Beschwerdeführer hat beim BFM zudem eine serbische Identitätskarte eingereicht, auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt im EVZ als Staatsangehörigkeit "Serbien" angegeben und sich auch in der Anhörung durch das BFM als serbischen Staatsangehörigen bezeichnet (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 3 F9). Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung, wonach es sich bei der Aufenthaltsalternative in Serbien um eine "ausländische Aufenthaltsalternative" handle, für deren Konzept keine gesetzliche Grundlage bestehe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo oder aber nach Serbien zumutbar ist. 5.2 5.2.1 Wie die Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend festgestellt hat, kann aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung in seiner Heimatregion - einem südlichen, von albanischer Ethnie dominierten Bezirk Kosovos - gemäss Praxis nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Heimatregion grundsätzlich nicht zumutbar erscheint. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird hingegen nur angenommen, wenn die erwähnten Verhältnisse landesweit herrschen. Ausschlaggebend ist daher, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inanspruchnahme einer inländischen Aufenthaltsalternative offensteht. Als inländische Aufenthaltsalternative anerbietet sich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der serbisch dominierte, direkt an Serbien grenzende Norden Kosovos. Wie bereits oben dargelegt, kommt für Angehörige serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgrund ihrer sowohl kosovarischen als auch serbischen Staatsangehörigkeit auch Serbien als Aufenthaltsalternative in Frage. 5.2.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse. 5.2.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob sich die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in Serbien für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht ergibt. Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Die vormalige ARK hat für die Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. u.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 festgehalten, dass diese von der ARK entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.6 S. 26). 5.2.4 5.2.4.1 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist serbischer Muttersprache und spricht ein wenig Englisch und Albanisch. Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung eingeräumt wurde, verfügt er über keine Berufsbildung, sondern einzig über acht Jahre Grundschulbildung. Er hat seine Tante bei der Arbeit auf den Feldern unterstützt, was von der Vorinstanz als ausreichende praktische Erfahrung gewertet wird, um weiterhin (beziehungsweise erneut) in diesem Bereich tätig zu sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht bestritten, dass er sich durch die Tätigkeit auf den Feldern eine gewisse praktische Erfahrung angeeignet hat. Ob diese wirklich als Berufserfahrung qualifiziert werden kann, kann offen gelassen werden, zumal von der Vorinstanz verkannt wird, dass Berufserfahrung nur einer von mehreren gleichwertigen Faktoren zur Beurteilung der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist. Im Weiteren ist zu bezweifeln, dass sich die Erfahrung des Beschwerdeführers in der Feldarbeit angesichts der glaubhaft gemachten Tatsache, dass er selber weder in Nordkosovo noch in Serbien über Grundeigentum beziehungsweise für die landwirtschaftliche Nutzung geeignetes Land verfügt, tatsächlich wesentlich auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auszuwirken vermag. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer seit (...) 2010 auf dem Bau tätig; allerdings kann aufgrund dieser erst relativ kurzen Tätigkeit nicht von Berufserfahrung in der Baubranche ausgegangen werden. 5.2.4.2 Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist festzuhalten, dass Angehörige serbischer Ethnie in Kosovo, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt haben und daher die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch ist, weshalb es in hohem Masse unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnte. Im Weiteren verfügt er aufgrund der bestehenden Akten im Norden Kosovos über keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen, die eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung begünstigen würden. Die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Kosovo ist im vorliegenden Fall demnach zu verneinen. 5.2.4.3 Im Gegensatz zur möglichen Aufenthaltsalternative Nordkosovo sind gewisse Bezüge des Beschwerdeführers zu Serbien gegeben. Er ist serbischer Ethnie und Muttersprache und bezeichnet sich als aus Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen (A13 S. 3 F8), was die soziale Integration in Serbien grundsätzlich erleichtern dürfte. Hingegen hat er nie in Serbien Wohnsitz verzeichnet (eine am (...) 2004 in Serbien ausgestellte serbische Identitätskarte bestätigt den Wohnsitz in der Gemeinde Vitina, Kosovo) und hat glaubhaft gemacht, dass er in Serbien keine Verwandten (A13 S. 16 F66) und trotz seiner Ethnie keinerlei emotionale Bindung zu diesem Land hat (A1 S. 7). Weiter ist entsprechend den obigen Erwägungen hinsichtlich der unzulänglichen Berufsbildung und -erfahrung des Beschwerdeführers auch bei einer Niederlassung in Serbien davon auszugehen, dass seine praktische Erfahrung in der Feldarbeit nicht ausreichen dürfte, um sein wirtschaftliches Fortkommen in Serbien zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Bevölkerung in Serbien aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage konfrontiert sieht (hohe Arbeitslosigkeit, Zusammenbruch des Sozialsystems, Rückgang der internationalen Hilfe für Flüchtlinge). Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund 25 Prozent, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker betroffen sind als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Report of the Representative of the Secretary-General on the human rights of internally displaced persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009). Gemäss Schätzungen sind zwischen 65 und 90 Prozent der sich in Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen. Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Konjunkturlage müssen in vorliegendem Fall die Chancen einer erfolgreichen Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt in Serbien als höchst gering bezeichnet werden. Im Lichte dieser Erwägungen kann die Frage offen gelassen werden, ob bei alleinstehenden, jungen und gesunden, aus Kosovo stammenden Personen serbischer Ethnie und Sprache ohne Beziehungsnetz in Serbien die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien zu bejahen wäre, sofern sie über eine Berufsausbildung und minimale Berufserfahrung verfügen. 5.2.5 Aufgrund einer Würdigung aller zu berücksichtigenden Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall die vollzugshinderlichen Faktoren insgesamt überwiegen und ein Vollzug der Wegweisung entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder in den Norden Kosovos noch nach Serbien zumutbar ist. 5.2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Würdigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. 5.3 Aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisungen (siehe E. 3.2) ist auf eine Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu verzichten. 5.4 Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich. 6. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: