Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2018 erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 ab. Für das ordentliche Verfahren wird auf die Akten verwiesen. B. Am 23. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. November 2018. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dem eingereichten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2019 in psychiatrischer Behandlung sei. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziert worden. Seit der Abweisung der Beschwerde habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert. Sie leide an Panikattacken, wenn sie Geräusche von Flugzeugen höre; auch gewisse andere Geräusche würden ihr Angst bereiten. Sie habe grosse Einschlafprobleme und Albträume; ihr Appetitverlust gehe mit einem nicht quantifizierten Gewichtsverlust und einem erheblichen sozialen Rückzug einher. In Anbetracht dieser Entwicklung, der anhaltenden psychischen Zerbrechlichkeit und der erlebten Traumata in Sri Lanka würden die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass eine Rückkehr den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmern werde und eine Psychotherapie vor Ort gefährden könne, was die Beschwerdeführerin daran hindere, in ihrem Heilungsprozess voranzukommen. Gestützt auf die mit dem Gesuch eingereichte Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 sei der Zugang zu einer längerfristigen Behandlung, wie ihn die Beschwerdeführerin benötige, in der Nordprovinz Sri Lankas höchstwahrscheinlich nicht gewährleistet. Dies allein schon wegen der geringen Anzahl an Psychiatern und der fehlenden Ausrichtung auf eine Langzeittherapie. Angesichts des Risikos einer Retraumatisierung bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka und der Unzugänglichkeit einer psychologischen Behandlung sei der Vollzug nicht zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass angesichts der Recherche der SFH ein genereller Verweis auf medizinische Institutionen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe nicht mehr ausreiche. Vielmehr müsse angesichts der labilen psychischen Verfassung vor der Ausschaffung bereits ein konkretes Behandlungsverhältnis mit einem der wenigen Psychiater in der Nordprovinz aufgegleist worden sein. Zum Beweis ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin das erwähnte Themenpapier der SFH vom 3. September 2020, «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» sowie einen Arztbericht von Dr. B._______ und Dr. C._______, datierend vom 2. Dezember 2020, ein. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 - eröffnet am 22. Januar 2021 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, trat auf die Vorbringen, soweit sie revisionsrechtlich geltend zu machen seien, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und erklärte die Verfügung vom 28. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 20. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht sowie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Am 23. Februar 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen hat, denn es wird unter Einreichung eines nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens datierenden ärztlichen Zeugnisses eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht und eine im Heimatstaat nur eingeschränkt vorhandene Behandlungsmöglichkeit, mithin das Vorliegen eines allfälligen Vollzugshindernisses. Sofern darüber hinaus sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, bildet dieser Beschwerdeantrag nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal weder Revisionsgründe noch neue Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs geltend gemacht wurden. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der Erwägung 1.3 - einzutreten.
E. 1.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird in deutscher Verfahrenssprache entschieden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme, namentlich die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, stünden gemäss dem neuen Arztbericht vom 2. Dezember 2020 in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss des Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020. Mit diesem sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin definitiv abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bestätigt worden. Bereits nach Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2018 habe sich eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 bereits erwogen habe, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person nach Erhalt eines negativen Entscheides häufig zu beobachten. Ohne die gesundheitlichen Probleme zu verharmlosen sei festzustellen, dass diese nicht derart gravierend seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka rasch lebensbedrohlich verschlechtern würde, zumal eine psychologische Behandlung in Sri Lanka möglich sei, wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie in der Schweiz. Dass eine Rückkehr nach Sri Lanka den Gesundheitszustand nur verschlimmern und eine Therapie vor Ort gefährden könne, sei lediglich eine Vermutung der behandelnden Ärzte. Diese Einschätzung lasse zudem die möglichen positiven Auswirkungen einer Rückkehr in ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka ausser Betracht. Es liege an den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, die Beschwerdeführerin adäquat auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Das könne ebenfalls beinhalten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Personen, die sie medizinisch betreuen, eine fortwährende Behandlung in Sri Lanka organisiere. Im Übrigen sei auf die auch heute noch gültigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 zu verweisen (E. 10.4). Aufgrund der Konsultation des Dossiers des Sohnes der Beschwerdeführerin (N [...]) könne festgehalten werden, dass dieser nach Ablehnung seines Asylgesuches ebenfalls die Schweiz verlassen müsse, weshalb er der Beschwerdeführerin bei der Planung ihrer Rückkehr behilflich sein könne. Es sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen und die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach dem negativen Asylentscheid und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts massiv verschlechtert habe. Die von ihr vorgebrachten Asylgründe seien entgegen der Einschätzung im ordentlichen Verfahren glaubhaft und in diesem Zusammenhang wird die persönliche Situation vor der Ausreise nochmals dargestellt. Angeführt wird sodann, die neue Situation im Heimatstaat seit 2019 sei relevant wegen des Profils der Beschwerdeführerin. Es handle sich bei ihr um eine alleinstehende Frau ohne soziales Netz mit früheren Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die seit fünf Jahren ausserhalb des Heimatstaates lebe. Aufgrund der physischen Verfassung nach einer Kriegsverletzung und des verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes könne die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehen. Zu verweisen sei im Übrigen auf ein Memorandum der SFH, welches diese am 10. Februar 2021 bei der Vorinstanz eingereicht habe.
E. 6 In Bezug auf die in der Beschwerde angeführten formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie Verstoss gegen das Willkürverbot) kann festgehalten werden, dass das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich im vorliegenden Entscheid leiten liess. Es hat sich ausserdem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM in der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Frage. Die formellen Rügen gehen somit fehl. Für ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
E. 7 Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde in einem ordentlich durchlaufenen Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch wurde abgewiesen, weil sie insbesondere keine individuelle Gefährdungssituation hat glaubhaft machen können, dies auch unter Berücksichtigung der im Heimatstaat herrschenden Situation (vgl. a.a.O. E. 4, 5, E. 10.2). Sofern in der vorliegenden Beschwerde teilweise Asylgründe wiederholt werden, die im ordentlichen Verfahren schon einer eingehenden Prüfung unterzogen sowie für unglaubhaft befunden wurden, und um eine Berücksichtigung der Machtverhältnisse seit 2019 ersucht wird, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Das vorliegende Verfahren dient nicht dazu, bereits gewürdigte Vorbringen einer nochmaligen Beurteilung zu unterziehen.
E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich ihr Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Beurteilung der Vorinstanz und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 zu verweisen, die nach wie vor Gültigkeit haben (a.a.O. E. 8-11).
E. 8.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Machtwechsel nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig und zumutbar erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 9 und 10.2).
E. 8.3 Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bildete ebenfalls bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Asylverfahren und der Vollzug der Wegweisung wurde auch unter Berücksichtigung suizidaler Tendenzen der Beschwerdeführerin für zumutbar befunden (vgl. Urteil des BVGer E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 10.4). Das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2. Dezember 2020 vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sich daraus keine gravierende Verschlechterung ergibt, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. Das Gericht verkennt nicht, dass mit einem negativen Asylentscheid und der daraus resultierenden Wegweisung in den Heimatstaat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes einhergehen kann. Für den Vollzug der Wegweisung relevant sind solche Verschlechterungen jedoch nur, wenn davon auszugehen wäre, dass es im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. Eine solche Prognose rechtfertigt sich vorliegend gestützt auf die Akten nicht. Das Gericht geht sodann davon aus, dass eine psychologische Behandlung in Sri Lanka möglich ist, wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie in der Schweiz. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Recherchebericht der SFH, welcher sich zu den Kapazitäten der in der Heimatregion zur Verfügung stehenden psychologischen Behandlungsmöglichkeiten äussert, ändert an dieser Beurteilung nichts, da dieser ebenfalls davon ausgeht, dass Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind, wenn auch mit eingeschränkter Kapazität. Hinsichtlich des Argumentes der behandelnden Ärzte, wonach eine Rückkehr nach Sri Lanka den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur verschlimmern würde und eine Therapie vor Ort gefährden könne, wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dies lediglich eine von den Ärzten geäusserte Vermutung ist und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Fokus der psychologischen Behandlung auf die adäquate Vorbereitung einer Rückkehr zu richten ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch diesbezüglich wurde im Wiedererwägungsverfahren nichts Neues vorgebracht.
E. 8.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Der am 23. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-758/2021 Urteil vom 11. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Maître François Gillard, avocat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 21. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2018 erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 ab. Für das ordentliche Verfahren wird auf die Akten verwiesen. B. Am 23. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. November 2018. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dem eingereichten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2019 in psychiatrischer Behandlung sei. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziert worden. Seit der Abweisung der Beschwerde habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert. Sie leide an Panikattacken, wenn sie Geräusche von Flugzeugen höre; auch gewisse andere Geräusche würden ihr Angst bereiten. Sie habe grosse Einschlafprobleme und Albträume; ihr Appetitverlust gehe mit einem nicht quantifizierten Gewichtsverlust und einem erheblichen sozialen Rückzug einher. In Anbetracht dieser Entwicklung, der anhaltenden psychischen Zerbrechlichkeit und der erlebten Traumata in Sri Lanka würden die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass eine Rückkehr den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmern werde und eine Psychotherapie vor Ort gefährden könne, was die Beschwerdeführerin daran hindere, in ihrem Heilungsprozess voranzukommen. Gestützt auf die mit dem Gesuch eingereichte Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 sei der Zugang zu einer längerfristigen Behandlung, wie ihn die Beschwerdeführerin benötige, in der Nordprovinz Sri Lankas höchstwahrscheinlich nicht gewährleistet. Dies allein schon wegen der geringen Anzahl an Psychiatern und der fehlenden Ausrichtung auf eine Langzeittherapie. Angesichts des Risikos einer Retraumatisierung bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka und der Unzugänglichkeit einer psychologischen Behandlung sei der Vollzug nicht zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass angesichts der Recherche der SFH ein genereller Verweis auf medizinische Institutionen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe nicht mehr ausreiche. Vielmehr müsse angesichts der labilen psychischen Verfassung vor der Ausschaffung bereits ein konkretes Behandlungsverhältnis mit einem der wenigen Psychiater in der Nordprovinz aufgegleist worden sein. Zum Beweis ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin das erwähnte Themenpapier der SFH vom 3. September 2020, «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» sowie einen Arztbericht von Dr. B._______ und Dr. C._______, datierend vom 2. Dezember 2020, ein. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 - eröffnet am 22. Januar 2021 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, trat auf die Vorbringen, soweit sie revisionsrechtlich geltend zu machen seien, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und erklärte die Verfügung vom 28. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 20. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht sowie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Am 23. Februar 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen hat, denn es wird unter Einreichung eines nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens datierenden ärztlichen Zeugnisses eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht und eine im Heimatstaat nur eingeschränkt vorhandene Behandlungsmöglichkeit, mithin das Vorliegen eines allfälligen Vollzugshindernisses. Sofern darüber hinaus sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, bildet dieser Beschwerdeantrag nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal weder Revisionsgründe noch neue Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs geltend gemacht wurden. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 1.4 Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der Erwägung 1.3 - einzutreten. 1.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird in deutscher Verfahrenssprache entschieden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme, namentlich die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, stünden gemäss dem neuen Arztbericht vom 2. Dezember 2020 in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss des Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020. Mit diesem sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin definitiv abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bestätigt worden. Bereits nach Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2018 habe sich eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 bereits erwogen habe, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person nach Erhalt eines negativen Entscheides häufig zu beobachten. Ohne die gesundheitlichen Probleme zu verharmlosen sei festzustellen, dass diese nicht derart gravierend seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka rasch lebensbedrohlich verschlechtern würde, zumal eine psychologische Behandlung in Sri Lanka möglich sei, wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie in der Schweiz. Dass eine Rückkehr nach Sri Lanka den Gesundheitszustand nur verschlimmern und eine Therapie vor Ort gefährden könne, sei lediglich eine Vermutung der behandelnden Ärzte. Diese Einschätzung lasse zudem die möglichen positiven Auswirkungen einer Rückkehr in ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka ausser Betracht. Es liege an den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, die Beschwerdeführerin adäquat auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Das könne ebenfalls beinhalten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Personen, die sie medizinisch betreuen, eine fortwährende Behandlung in Sri Lanka organisiere. Im Übrigen sei auf die auch heute noch gültigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 zu verweisen (E. 10.4). Aufgrund der Konsultation des Dossiers des Sohnes der Beschwerdeführerin (N [...]) könne festgehalten werden, dass dieser nach Ablehnung seines Asylgesuches ebenfalls die Schweiz verlassen müsse, weshalb er der Beschwerdeführerin bei der Planung ihrer Rückkehr behilflich sein könne. Es sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen und die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach dem negativen Asylentscheid und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts massiv verschlechtert habe. Die von ihr vorgebrachten Asylgründe seien entgegen der Einschätzung im ordentlichen Verfahren glaubhaft und in diesem Zusammenhang wird die persönliche Situation vor der Ausreise nochmals dargestellt. Angeführt wird sodann, die neue Situation im Heimatstaat seit 2019 sei relevant wegen des Profils der Beschwerdeführerin. Es handle sich bei ihr um eine alleinstehende Frau ohne soziales Netz mit früheren Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die seit fünf Jahren ausserhalb des Heimatstaates lebe. Aufgrund der physischen Verfassung nach einer Kriegsverletzung und des verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes könne die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehen. Zu verweisen sei im Übrigen auf ein Memorandum der SFH, welches diese am 10. Februar 2021 bei der Vorinstanz eingereicht habe.
6. In Bezug auf die in der Beschwerde angeführten formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie Verstoss gegen das Willkürverbot) kann festgehalten werden, dass das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich im vorliegenden Entscheid leiten liess. Es hat sich ausserdem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM in der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Frage. Die formellen Rügen gehen somit fehl. Für ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 7. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde in einem ordentlich durchlaufenen Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch wurde abgewiesen, weil sie insbesondere keine individuelle Gefährdungssituation hat glaubhaft machen können, dies auch unter Berücksichtigung der im Heimatstaat herrschenden Situation (vgl. a.a.O. E. 4, 5, E. 10.2). Sofern in der vorliegenden Beschwerde teilweise Asylgründe wiederholt werden, die im ordentlichen Verfahren schon einer eingehenden Prüfung unterzogen sowie für unglaubhaft befunden wurden, und um eine Berücksichtigung der Machtverhältnisse seit 2019 ersucht wird, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Das vorliegende Verfahren dient nicht dazu, bereits gewürdigte Vorbringen einer nochmaligen Beurteilung zu unterziehen. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich ihr Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Beurteilung der Vorinstanz und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 zu verweisen, die nach wie vor Gültigkeit haben (a.a.O. E. 8-11). 8.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Machtwechsel nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig und zumutbar erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 9 und 10.2). 8.3 Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bildete ebenfalls bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Asylverfahren und der Vollzug der Wegweisung wurde auch unter Berücksichtigung suizidaler Tendenzen der Beschwerdeführerin für zumutbar befunden (vgl. Urteil des BVGer E-38/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 10.4). Das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2. Dezember 2020 vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sich daraus keine gravierende Verschlechterung ergibt, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. Das Gericht verkennt nicht, dass mit einem negativen Asylentscheid und der daraus resultierenden Wegweisung in den Heimatstaat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes einhergehen kann. Für den Vollzug der Wegweisung relevant sind solche Verschlechterungen jedoch nur, wenn davon auszugehen wäre, dass es im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. Eine solche Prognose rechtfertigt sich vorliegend gestützt auf die Akten nicht. Das Gericht geht sodann davon aus, dass eine psychologische Behandlung in Sri Lanka möglich ist, wenn auch nicht auf dem gleichen Niveau wie in der Schweiz. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Recherchebericht der SFH, welcher sich zu den Kapazitäten der in der Heimatregion zur Verfügung stehenden psychologischen Behandlungsmöglichkeiten äussert, ändert an dieser Beurteilung nichts, da dieser ebenfalls davon ausgeht, dass Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind, wenn auch mit eingeschränkter Kapazität. Hinsichtlich des Argumentes der behandelnden Ärzte, wonach eine Rückkehr nach Sri Lanka den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur verschlimmern würde und eine Therapie vor Ort gefährden könne, wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dies lediglich eine von den Ärzten geäusserte Vermutung ist und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Fokus der psychologischen Behandlung auf die adäquate Vorbereitung einer Rückkehr zu richten ist. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch diesbezüglich wurde im Wiedererwägungsverfahren nichts Neues vorgebracht. 8.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Der am 23. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: