Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-757/2022
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), Libyen, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2022 / N (…).
E-757/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Januar 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Slowenien sowie am (…) in Österreich um Asyl nachsuchte und das SEM am 31. Januar 2022 die österreichischen Behörden um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 11. Feb- ruar 2022 guthiessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Ja- nuar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Öster- reichs und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (eröffnet am 14. Feb- ruar 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des- sen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, eine Aus- reisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 14. Feb- ruar 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
E-757/2022 Seite 3 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstel- lung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts bzw. die zulässigen Rügen im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzu- treten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
E-757/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt, weil das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass er dies jedoch nicht ansatzweise begründet und eine Gehörsverlet- zung auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Subeventualbegehren abzuwei- sen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu- gestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu- ständigkeit Österreichs erkannte und die österreichischen Behörden – ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme er- suchte und die österreichischen Behörden diesem Gesuch am 11. Februar 2022 zustimmten, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Österreich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom
28. Januar 2022 im Wesentlichen mit der Begründung gegen eine Über- stellung nach Österreich aussprach, dort Gewicht verloren, Stress gehabt
E-757/2022 Seite 5 und Drogen konsumiert zu haben sowie nach jeder Kontrolle inhaftiert wor- den zu sein, wobei er jeweils in Ausschaffungshaft Medikamente erhalten habe, von denen er schwach und müde geworden sei; er wünsche, in der Schweiz psychologisch behandelt zu werden, dass er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ergänzt, aufgrund der neuen österreichischen Gesetzeslage nur noch erschwert Zugang zu unabhängi- ger Rechtsberatung zu haben, zudem würden dort vulnerable Personen inhaftiert und er sei psychisch sehr angeschlagen, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Österreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen hieran nichts zu än- dern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Be- schwerdeführer wäre in Österreich ernsthaft gefährdet, zumal sich eine Verletzung völkerrechtlicher Normen auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass mit dem am 20. Juni 2019 in Kraft getretenen österreichischen Errich- tungsgesetz die Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren verstaat- licht wurde und der Rechtsanspruch seither gewissen Einschränkungen un- terliegt,
E-757/2022 Seite 6 dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheit- lichen Probleme kein Hindernis für seine Überstellung nach Österreich dar- stellen, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, wes- halb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang festzustellen bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Sys- tematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit ent- sprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
E-757/2022 Seite 7 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-757/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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