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E-7573/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7573/2025

U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (…).

E-7573/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am

12. September 2023 legal mit seinem türkischen Reisepass nach C._______ flog und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. November 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 29. Oktober 2024 zur Begrün- dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen sei- nes Bruders, der aus politischen Gründen nach D._______ geflüchtet sei, sowie wegen seiner kurdischen Herkunft und politischen Aktivitäten in sei- nem Heimatstaat behördlichen Schikanen und Übergriffen ausgesetzt ge- wesen, was ihn dazu veranlasst habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, dass in der Türkei Strafverfahren wegen Beleidigung der Polizei sowie we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden seien, dass der Beschwerde ein Screenshot eines türkischen UYAP-Auszugs zum Verfahren (…) ohne Übersetzung als Beweismittel beigelegt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylge- such ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies sowie den Vollzug der Weg- weisung anordnete, dass das SEM zur Begründung seines abweisenden Entscheides zunächst anführte, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Diskrimi- nierungen aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und sie sich ferner lange vor seiner Ausreise ereig- net hätten und somit nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sein könnten, dass es sich beim eingereichten Beweismittel zum geltend gemachten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation formell nicht

E-7573/2025 Seite 3 wie behauptet um einen «Haftbefehl», sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder frei- zulassen, dass die eingereichten Dokumente über keine (verifizierbaren) Sicherheits- merkmale verfügen und sich diese Dokumente daher sehr einfach fälschen lassen würden und zudem öffentlich bekannt sei, dass sie problemlos ge- gen Entgelt beschafft werden könnten, dass aber die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, offenbleiben könne, da bezogen auf sein Strafverfahren und unter Anwen- dung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Koordinations- urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6) festzustellen sei, dass dieses keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise, dass der Beschwerdeführer auch über kein ausgeprägtes politisches Risi- koprofil verfüge, da er sich im legalen Rahmen bei einer zivilen Organisa- tion für faire Wahlen engagiert sowie einer Gewerkschaft angehört habe, eigenen Angaben zufolge aber keine schwerwiegenden Nachteile durch die Polizei oder andere Behörden erlebt habe und als strafrechtlich unbe- scholten gelte, dass vorliegend schliesslich keine Hinweise aktenkundig seien, welche er- warten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs- massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden sein könnte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf ver- zichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dass das SEM auch den Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

30. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asyl- entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die

E-7573/2025 Seite 4 Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (nach fristgerechter Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung und des Kos- tenvorschusses) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-7573/2025 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 nach summari- scher Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vor- liegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer subeventualiter ein Rückweisungsbegehren stellt, indes keine Begründung dazu liefert und auch aus den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche eine Kassation rechtfertigen könnten, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es zutreffend ausführt, bei den vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Schikanen und Diskriminierungen als Angehöriger der kurdischen Minderheit handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölke- rung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass es weiter zu Recht festhält, die politischen Aktivitäten beziehungs- weise die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Strafverfahren würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, der Beschwerde- führer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise zudem kein relevantes Profil auf, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

E-7573/2025 Seite 6 dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den in der Verfügung aufgeführ- ten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegengehalten wird, dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde, dass insbesondere in Bezug auf den bloss in Kopie eingereichten «Haftbe- fehl» der Vorinstanz zuzustimmen ist und aufgrund des formellen und in- haltlichen Aufbaus des Dokuments darauf geschlossen werden kann, dass es sich dabei nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl han- delt, der der Aufnahme einer Aussage dient, dass weder belegt noch glaubhaft gemacht ist, im Anschluss daran würde zwingend eine Inhaftierung erfolgen, dass angesichts der bekannten Praxis türkischer Behörden, wonach Er- mittlungsverfahren häufig ohne weitere Massnahmen eingestellt werden, die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr nicht begründet ist, dass die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei Gefäng- nishaft entsprechend nicht zu überzeugen vermag, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Hin- weise erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Be- hörden als politischer Aktivist wahrgenommen würde, dass auch die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich mangels konkreter Anhaltspunkte einer qualifizierten Betätigung nicht geeignet sind, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG gerecht zu werden, dass der Beschwerdeführer auch aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel – ein Screenshot eines türkischen UYAP-Aus- zugs zum Verfahren (…) ohne Übersetzung – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

E-7573/2025 Seite 7 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-7573/2025 Seite 8 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesam- ten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Beschwerdeführer aus B._______ (Provinz Hakkâri) und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 besonders betroffenen Region stammt, dass der Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr ohne Wei- teres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesun- den sowie gebildeten Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (…) han- delt, der über Familienangehörige (Ehefrau und gemeinsame Kinder, El- tern und mehrere Geschwister) sowie ein solides Beziehungsnetz im Hei- matstaat verfügt, und bis zuletzt mit seiner Familie im obersten Stock des fünfstöckigen Wohnhauses seiner Eltern lebte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-7573/2025 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7573/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

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