Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Ruanda nach eige- nen Angaben zusammen mit seiner nigerianischen Mutter im (…) Lebens- jahr und hielt sich mit ihr während zehn Jahren in Nigeria (Lagos) und acht Jahren in Ägypten (Kairo) auf. Im Alter von (…) Jahren, also im Jahr (…), reiste er allein und illegal nach Israel, wo er während zwei Jahren in einem Camp interniert war. Von dort wurde er nach Nigeria zurückge- schickt, welches Land er nach drei Monaten verliess und über die Türkei (zweiwöchiger Aufenthalt), Griechenland (ab Mai 2011 mehr als zweijäh- riger Aufenthalt), Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 23. Dezember 2013 in die Schweiz einreist und um Asyl nachsuchte. A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 24. Dezember 2013 in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass er am (…) 2011 in Griechen- land, am (…) 2013 in Ungarn und am (…) 2013 in Österreich um Asyl nachgesucht hat. A.c In der Befragung zur Person vom 8. Januar 2013 machte er geltend, er sei der Sohn eines durch Unfall ums Leben gekommenen Ruanders und einer Nigerianerin. Zur Begründung des Gesuchs brachte er vor, sein Stiefvater in Nigeria habe seine Mutter vor etwa vier Jahren (2009) getö- tet. Dieser und dessen Angehörigen hätten auch ihn umzubringen ver- sucht, weshalb er Nigeria verlassen habe. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt. Die grundsätzliche Zuständig- keit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er möchte nicht nach Un- garn zurückkehren, da er dort kein Asylgesuch gestellt habe. Er habe in Ungarn keine medizinische Hilfe und keine Medikamente erhalten, ob- schon er erkältet gewesen sei, Probleme mit der linken Hand gehabt und an sporadisch auftretenden Schmerzen im Armbereich gelitten habe. Un- garn habe ihm die medizinische Hilfe mit der Begründung verweigert, er habe in Ungarn kein Asylverfahren hängig. A.d Am 22. Januar 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren, wel- chem Gesuch am 28. Januar 2014 entsprochen wurde. Er war in Ungarn als B._______ registriert.
E-755/2014 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 – eröffnet am 7. Februar 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zu- dem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü- gung vom 4. Februar 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vollzugshindernde vorsorgliche Massnahmen seien anzuordnen (superprovisorischer Antrag) und die un- entgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän- dung) sei zu gewähren. Der in der Beschwerdeschrift angekündigte und in Kopie am 14. Februar 2014 nachgereichte ärztliche Bericht datiert vom
13. Februar 2014.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (sog. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem
1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
E-755/2014 Seite 5 der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechts- ordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt gestützt auf das DAA in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Fe- bruar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. Da der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, stützt sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5–14 der Dublin-II-VO (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). Im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden.
E. 3.2 Ein daktyloskopischer Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 in Ungarn ein Asylgesuch ein- gereicht hat. Er bestritt in der Beschwerde nicht mehr, dort ein Asylge- such gestellt zu haben. Das BFM hat am 22. Januar 2014 Ungarn aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Un- garn stimmte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 unter Anführung des- selben Artikels der Anfrage zu. Da Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit dem Inhalt von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vergleichbar ist und BFM und Ungarn bei Anfrage und Antwort unbestrittenermassen vom selben Sachverhalt ausgegangen sind, hat das BFM grundsätzlich zu Recht Ungarn als für die Durchfüh- rung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtet.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rief mit seinem Vorbringen sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
E-755/2014 Seite 6
E. 3.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei- spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An- spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe- sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge- such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann- Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde unter Hin- weis auf ein am 15. November 2013 in Baden-Württemberg ergangenen Urteil auf den Standpunkt, es bestehe die Gefahr, dass seine Überstel- lung nach Ungarn Art. 3 EMRK und das Gebot des Non-Refoulement ver- letze. So beruhten seine Erfahrungen in Ungarn auf folgenden Tatsachen: Nach seiner Anhaltung sei er daktyloskopisch behandelt und anschlies- send zwei Tage lang inhaftiert worden. Er sei gefragt worden, ob er ein Asylgesuch stellen möchte. Ihm sei klar gemacht worden, dass er nicht in Ungarn bleiben könne. Seine linke Hand bereite ihm Schmerzen und hin- dere ihn an einer Arbeitsaufnahme. Die Bedingungen für Asylsuchende in Ungarn seien generell sehr schlecht. Teilweise würden Asylsuchende verhaftet, seien obdachlos oder Behelligungen aus rassistischen Motiven ausgesetzt. Das Asylverfahren in Ungarn sei zudem nicht fair. Eine medi- zinische Versorgung, auf welche er dringend angewiesen sei, sei nicht gewährleistet. Dem Arztbericht vom 13. Februar 2014 ist die folgende Di-
E-755/2014 Seite 7 agnose zu entnehmen: "(…)". Die (…Verletzungsfolgen…) seien laut An- gaben des Beschwerdeführers Folge einer in Nigeria erlittenen Messerat- tacke. Zudem weise sei Patient Narben am Rücken auf. Er sei für eine weitere Beurteilung einer allfälligen operativen Entfernung des (…) bei ei- ner Fachperson angemeldet und benötige die Medikamente (…).
E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitglied- staat als zuständig bestimmt werden kann; ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist vorerst zu prüfen, ob eine Überstellung nach Ungarn eine solche Gefahr mit sich bringen würde.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe- zug der neueren Entwicklungen zum Schluss gelangt, dass die Überstel- lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regel- werks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refou- lement birgt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9). Jedoch könne die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsu- chenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste- henden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt auf- rechterhalten werden (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27). Daher hätten die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten Informationen im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn in Gefahr seien, wegen der dor- tigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen ei- ne Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Diese Person hat dabei nicht die volle Beweislast zu tragen, sondern lediglich, aber immerhin, ih- re persönlichen Gründe geltend zu machen, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten. Mithin ist angesichts
E-755/2014 Seite 8 der problematischen Lage in Ungarn in jedem Fall von Amtes wegen eine sorgfältige Individualprüfung der Risiken vorzunehmen.
E. 4.3 Es obliegt somit dem Beschwerdeführer darzulegen, gestützt auf wel- che ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die ungarischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen
– namentlich bezüglich Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips – nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. auch Eu- ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Bel- gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Der Beschwerdeführer brachte hierzu lediglich pauschale Behauptungen vor, die er weder mit Beweismitteln und Indizien, noch mit glaubhaften in- dividualisierten Aussagen und Realkennzeichen zu stützen vermochte. Er konnte damit keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend ma- chen, wonach Ungarn, ein Signatarstaat der EMRK, der FK und des Pro- tokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), sein Asylverfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchfüh- ren und sich nicht an die staatsvertraglichen Verpflichtungen halten wür- de. Mittlerweile werden in Ungarn sogenannte Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet, sondern als Asylsuchende, und sie werden nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
E. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss darauf, sein aktueller Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, denn er erhalte in Ungarn nicht die notwendige Versorgung und Pflege. Der medizinische Bericht vom 13. Februar 2014 bestätigt ihm dabei das Vorliegen gesund- heitlicher Probleme. Damit machte er geltend, die Überstellung nach Un- garn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Pro- blemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank- heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befin- det, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein ärztlich festgestellter Gesundheitszustand vermag damit eine Unzulässig- keit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E-755/2014 Seite 10 Die gesundheitlichen Probleme sind aber auch nicht von einer derartigen Tragweite, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abge- sehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Ungarn über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme- richtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psychologi- sche Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lie- gen keine Hinweise vor, wonach Ungarn dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- ten Verfügung beauftragt sind, werden seinen gesundheitlichen Umstän- den bei der Überstellung Rechnung tragen und die ungarischen Behör- den vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizini- sche Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.5 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es obliegt ihm und es ist ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten, seine spezifische Situation und allfällige persönliche Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er wird dabei auf den nationalen und internationalen Rechtsweg verwiesen.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung eines Selbsteintritts nicht gerechtfertigt. Somit ist Ungarn für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, ihn aufzunehmen. 5. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerde- führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
E-755/2014 Seite 11 willigung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet. 6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – mit der Behauptung, er sei nicht rechtskundig – die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfah- renskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigen- falls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die pro- zessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es an einer der bei- den Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen- standslos geworden. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-755/2014 Seite 12
E. 5 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet.
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - mit der Behauptung, er sei nicht rechtskundig - die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen.
E. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Oktober 2013, E. 7.3 und 8.1). Auch werden Asylgründe von Dublin- Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O., E. 8.1). Ungarn verfügt zudem über ein mehrinstanzliches Asylver- fahren, und es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Asylgründe und seine Einwände gegen eine Rückschiebung in sein Herkunfts- oder Hei- matland bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Vorliegend liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Un- garn in Administrativhaft genommen werden könnte, zumal er es weitge- hend mittels Mitwirkung selber in der Hand hätte, die Entstehung eines Haftgrundes zu verhindern. Gleiches gilt auch für seine Befürchtung, er habe im Asylverfahren mit einem unfairen Verfahren zu rechnen, zumal
E-755/2014 Seite 9 weder früher erfahrene noch künftig drohende gezielte Benachteiligungen des Beschwerdeführers aus seinem ungarischen Asylverfahren akten- kundig sind und solche von ihm auch nicht substanziiert dargelegt wer- den. Weiter ist bezüglich seiner global gehaltenen Klage, die Zustände in Ungarn seien sehr schlecht, festzuhalten, dass ein tieferer Lebensstan- dard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Un- terbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet. Somit besteht kein Grund zur Annahme, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er gerate wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedin- gungen in Ungarn in eine existenzielle Notlage. Im Übrigen dürfte es dem Beschwerdeführer angesichts seiner einschlägigen Erfahrungen in frem- den Ländern leicht fallen, die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. dazu Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-755/2014 Urteil vom 20. Februar 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Ruanda, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Ruanda nach eigenen Angaben zusammen mit seiner nigerianischen Mutter im (...) Lebensjahr und hielt sich mit ihr während zehn Jahren in Nigeria (Lagos) und acht Jahren in Ägypten (Kairo) auf. Im Alter von (...) Jahren, also im Jahr (...), reiste er allein und illegal nach Israel, wo er während zwei Jahren in einem Camp interniert war. Von dort wurde er nach Nigeria zurückgeschickt, welches Land er nach drei Monaten verliess und über die Türkei (zweiwöchiger Aufenthalt), Griechenland (ab Mai 2011 mehr als zweijähriger Aufenthalt), Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 23. Dezember 2013 in die Schweiz einreist und um Asyl nachsuchte. A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 24. Dezember 2013 in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass er am (...) 2011 in Griechenland, am (...) 2013 in Ungarn und am (...) 2013 in Österreich um Asyl nachgesucht hat. A.c In der Befragung zur Person vom 8. Januar 2013 machte er geltend, er sei der Sohn eines durch Unfall ums Leben gekommenen Ruanders und einer Nigerianerin. Zur Begründung des Gesuchs brachte er vor, sein Stiefvater in Nigeria habe seine Mutter vor etwa vier Jahren (2009) getötet. Dieser und dessen Angehörigen hätten auch ihn umzubringen versucht, weshalb er Nigeria verlassen habe. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort kein Asylgesuch gestellt habe. Er habe in Ungarn keine medizinische Hilfe und keine Medikamente erhalten, obschon er erkältet gewesen sei, Probleme mit der linken Hand gehabt und an sporadisch auftretenden Schmerzen im Armbereich gelitten habe. Ungarn habe ihm die medizinische Hilfe mit der Begründung verweigert, er habe in Ungarn kein Asylverfahren hängig. A.d Am 22. Januar 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren, welchem Gesuch am 28. Januar 2014 entsprochen wurde. Er war in Ungarn als B._______ registriert. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 - eröffnet am 7. Februar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 4. Februar 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vollzugshindernde vorsorgliche Massnahmen seien anzuordnen (superprovisorischer Antrag) und die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) sei zu gewähren. Der in der Beschwerdeschrift angekündigte und in Kopie am 14. Februar 2014 nachgereichte ärztliche Bericht datiert vom 13. Februar 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (sog. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt gestützt auf das DAA in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. Da der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, stützt sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 der Dublin-II-VO (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). Im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden. 3.2 Ein daktyloskopischer Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat. Er bestritt in der Beschwerde nicht mehr, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Das BFM hat am 22. Januar 2014 Ungarn aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 unter Anführung desselben Artikels der Anfrage zu. Da Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit dem Inhalt von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vergleichbar ist und BFM und Ungarn bei Anfrage und Antwort unbestrittenermassen vom selben Sachverhalt ausgegangen sind, hat das BFM grundsätzlich zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtet. 3.3 Der Beschwerdeführer rief mit seinem Vorbringen sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 3.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde unter Hinweis auf ein am 15. November 2013 in Baden-Württemberg ergangenen Urteil auf den Standpunkt, es bestehe die Gefahr, dass seine Überstellung nach Ungarn Art. 3 EMRK und das Gebot des Non-Refoulement verletze. So beruhten seine Erfahrungen in Ungarn auf folgenden Tatsachen: Nach seiner Anhaltung sei er daktyloskopisch behandelt und anschliessend zwei Tage lang inhaftiert worden. Er sei gefragt worden, ob er ein Asylgesuch stellen möchte. Ihm sei klar gemacht worden, dass er nicht in Ungarn bleiben könne. Seine linke Hand bereite ihm Schmerzen und hindere ihn an einer Arbeitsaufnahme. Die Bedingungen für Asylsuchende in Ungarn seien generell sehr schlecht. Teilweise würden Asylsuchende verhaftet, seien obdachlos oder Behelligungen aus rassistischen Motiven ausgesetzt. Das Asylverfahren in Ungarn sei zudem nicht fair. Eine medizinische Versorgung, auf welche er dringend angewiesen sei, sei nicht gewährleistet. Dem Arztbericht vom 13. Februar 2014 ist die folgende Diagnose zu entnehmen: "(...)". Die (...Verletzungsfolgen...) seien laut Angaben des Beschwerdeführers Folge einer in Nigeria erlittenen Messerattacke. Zudem weise sei Patient Narben am Rücken auf. Er sei für eine weitere Beurteilung einer allfälligen operativen Entfernung des (...) bei einer Fachperson angemeldet und benötige die Medikamente (...). 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist vorerst zu prüfen, ob eine Überstellung nach Ungarn eine solche Gefahr mit sich bringen würde. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der neueren Entwicklungen zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement birgt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9). Jedoch könne die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27). Daher hätten die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten Informationen im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn in Gefahr seien, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Diese Person hat dabei nicht die volle Beweislast zu tragen, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten. Mithin ist angesichts der problematischen Lage in Ungarn in jedem Fall von Amtes wegen eine sorgfältige Individualprüfung der Risiken vorzunehmen. 4.3 Es obliegt somit dem Beschwerdeführer darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die ungarischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen - namentlich bezüglich Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips - nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Der Beschwerdeführer brachte hierzu lediglich pauschale Behauptungen vor, die er weder mit Beweismitteln und Indizien, noch mit glaubhaften individualisierten Aussagen und Realkennzeichen zu stützen vermochte. Er konnte damit keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Ungarn, ein Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), sein Asylverfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchführen und sich nicht an die staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde. Mittlerweile werden in Ungarn sogenannte Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet, sondern als Asylsuchende, und sie werden nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 7.3 und 8.1). Auch werden Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O., E. 8.1). Ungarn verfügt zudem über ein mehrinstanzliches Asylverfahren, und es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Asylgründe und seine Einwände gegen eine Rückschiebung in sein Herkunfts- oder Heimatland bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Vorliegend liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in Administrativhaft genommen werden könnte, zumal er es weitgehend mittels Mitwirkung selber in der Hand hätte, die Entstehung eines Haftgrundes zu verhindern. Gleiches gilt auch für seine Befürchtung, er habe im Asylverfahren mit einem unfairen Verfahren zu rechnen, zumal weder früher erfahrene noch künftig drohende gezielte Benachteiligungen des Beschwerdeführers aus seinem ungarischen Asylverfahren aktenkundig sind und solche von ihm auch nicht substanziiert dargelegt werden. Weiter ist bezüglich seiner global gehaltenen Klage, die Zustände in Ungarn seien sehr schlecht, festzuhalten, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet. Somit besteht kein Grund zur Annahme, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er gerate wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in Ungarn in eine existenzielle Notlage. Im Übrigen dürfte es dem Beschwerdeführer angesichts seiner einschlägigen Erfahrungen in fremden Ländern leicht fallen, die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. dazu Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss darauf, sein aktueller Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, denn er erhalte in Ungarn nicht die notwendige Versorgung und Pflege. Der medizinische Bericht vom 13. Februar 2014 bestätigt ihm dabei das Vorliegen gesundheitlicher Probleme. Damit machte er geltend, die Überstellung nach Ungarn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein ärztlich festgestellter Gesundheitszustand vermag damit eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind aber auch nicht von einer derartigen Tragweite, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Ungarn dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden seinen gesundheitlichen Umständen bei der Überstellung Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.5 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es obliegt ihm und es ist ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten, seine spezifische Situation und allfällige persönliche Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er wird dabei auf den nationalen und internationalen Rechtsweg verwiesen. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung eines Selbsteintritts nicht gerechtfertigt. Somit ist Ungarn für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, ihn aufzunehmen.
5. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet.
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - mit der Behauptung, er sei nicht rechtskundig - die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: