Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7533/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 19. Januar 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Elfenbeinküste, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N.(...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe (EVZ Vallorbe) ein Asylgesuch einreichte, dass er dort am 5. April 2007 summarisch zu seiner Herreise und den Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei angab, er habe sein Heimatland am 29. März 2007 verlassen und sei über ein arabisches sowie ein ihm nicht bekanntes europäisches Land am 31. März 2007 in die Schweiz gelangt, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, weshalb er bereits am 1. April 2007 mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher, bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert worden war, dass er mittels Verfügung des BFM vom 12. April 2007 für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im EVZ Vallorbe zu seiner Herkunft angab, seine Eltern stammten aus Burkina Faso (den Herkunftsort wisse er nicht), er selbst sei aber in Abidjan-[...] geboren und besitze die Staatsangehörigkeit beider Staaten, dass er im Heimatland zusammen mit seiner Mutter bis zu deren Tode am 3. Dezember 2006 Eier und Reis verkauft und seither nicht mehr gearbeitet habe, dass er seinen kurz nach seiner Geburt verstorbenen Vater nicht gekannt habe und keine Geschwister habe, dass er, nach Ausweispapieren gefragt, angab, nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen zu haben, dass ihm seine Mutter jedoch vor fünf Jahren eine vier Jahre gültige ivorische Identitätsbescheinigung habe ausstellen lassen, weil ihm die Polizei bei Vorweisen des Papiers ("pièce"; A1/10, S. 4)) aus Burkina Faso jeweils Probleme gemacht habe, dass diese Bescheinigung beim Freund seiner Mutter, welcher mit ihm ausgereist und dann verschwunden sei, zurückgeblieben sei, dass er, nach seinen Ausreisegründen gefragt, angab, er sei wegen der Schulden seiner Mutter, welche diese beim Eierlieferanten namens B._______ (den vollständigen Namen wisse er nicht) gehabt habe, belangt worden, dass B._______ von ihm 3,7 Mio CFA (afrikanische Francs) verlangt und ihm in dieser Sache am 25. Dezember 2006 eine polizeiliche Vorladung für den 26. Dezember 2006 überbracht habe, dass er der Vorladung Folge geleistet habe und wegen der Schulden drei Tage lang auf dem Polizeiposten des vierten Bezirks festgehalten worden sei, dass er der Polizei versprochen habe, bei den Gläubigern seiner Mutter das Geld für B._______ einzutreiben und daraufhin freigelassen worden sei, dass er am 11. Januar 2007 zum Freund der Mutter nach C._______ geflohen sei, wo er aufgrund seiner Mithilfe in dessen Altkleiderladen Logis erhalten habe, dass der Freund nun aber vor zwanzig Tagen vom Bürgermeister zum Verlassen der Örtlichkeiten aufgefordert worden sei, damit das Gebäude abgerissen werden könne, dass der Freund ob dieser Aufforderung beabsichtigt habe, in den Autohandel mit Europa einzusteigen und dem Beschwerdeführer angeboten habe, ihn nach Europa zu begleiten, dass dieser ihm einen mit seinem Foto, jedoch auf einen fremden Namen lautenden Pass habe ausstellen lassen und sie beide am 29. März 2007 das Land auf dem Luftweg verlassen hätten, dass dieser Freund ihn nach der Ankunft auf einem ihm nicht näher bekannten Flughafen unter dem Vorwand, das Gepäck zu holen, habe stehen lassen und nicht mehr zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2007 vom [Behörde] einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung hinsichtlich des Verbleibs seiner Identitätsbescheinigung angab, diese sei anlässlich seiner Verhaftung in Abidjan auf dem Polizeiposten des vierten Bezirks zurückgeblieben, dass die Polizei diese mit der Begründung zurückbehalten habe, dass sie ihn damit suchen könnten, falls er nicht mit dem geschuldeten Betrag zurückkomme, dass er weiter ausführte, die übrigen behördlichen Dokumente, die er besessen habe (Geburtsurkunde, Todesbescheinigung der Mutter und weitere Dokumente), befänden sich allesamt beim Freund der Mutter, welcher verschwunden sei, dass er, nach allfälligen Dokumenten aus Burkina Faso gefragt, bemerkte, er habe eine Geburtsurkunde aus diesem Staat besessen, dass er auf Nachfrage hin ausführte, es handle sich eigentlich um eine ivorische Geburtsurkunde, auf welcher unter Nationalität "Burkina Faso" erwähnt gewesen sei, dass er, nach den Ausreiseumständen gefragt, schilderte, er sei nach einem Zwischenstopp in Marokko in Genf gelandet, dass er seine Ausreisegründe betreffend die beim EVZ Vallorbe gemachten Angaben damit ergänzte, dass er versucht habe, bei drei Kunden, alle namens D._______, Geld in der Höhe von insgesamt 1,05 Mio CFA einzutreiben, dass diese die Zahlungen jedoch mit der Begründung verweigert hätten, sie hätten gerade selbst kein Geld, dass er darauf verzichtet habe, diese Schulden ebenfalls mit Hilfe der Polizei einzutreiben, da der Betrag ohnehin nicht zur Tilgung der Schulden ausgereicht hätte, und er die Fortsetzung seiner Inhaftierung hätte befürchten müssen, dass er sich zudem davor gefürchtet habe, auch noch vom Reislieferanten seiner Mutter zu Zahlungen aufgefordert zu werden, dass er nach erfolglosen Versuchen, zu Geld zu kommen, am 11. Januar 2007 nach C._______ gegangen sei, wo er bis zum 29. März 2007 beim Freund seiner Mutter gewohnt habe, dass dieser Freund zirka einen Monat später zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden sei, und jener diesen Umstand zum Anlass genommen habe, das Land zwecks Autohandel mit Europa zu verlassen und den Beschwerdeführer gleich mitzunehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2007, eröffnet am 1. November 2007, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2007 (Datum des Poststempels: 7. November 2007) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung der Sache durch das BFM beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund des Anstehens einer neuen Lageanalyse zur Elfenbeinküste guthiess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die [Behörde] das BFM am 19. September 2008 darüber informierte, der Beschwerdeführer sei nach einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Drogenhandel in E._______ in ein Gefängnis überführt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche namhaft zu machen vermag, dass der Argumentation des BFM, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens von Personendokumenten, deren Verbleibs und den Reiseumständen unstimmige Angaben gemacht habe, zuzustimmen ist, dass weiter auch der Erwägung beizupflichten ist, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der intakten Kommunikationsmöglichkeiten zwischen der Schweiz und der Elfenbeinküste hätte möglich sein müssen, nachträglich Ausweisdokumente anzufordern beziehungsweise beizubringen, dass die Einwände auf Beschwerdeebene zur Entschuldbarkeit dieser Säumnis und zu den unzulänglichen Angaben die Papiere betreffend - wie weiter unten dargelegt - nicht zu überzeugen vermögen, dass das BFM weiter prüfte, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zu deren Feststellung beziehungsweise dem Vorliegen von Wegweisungshindernissen zusätzliche Abklärungen nötig seien, dass es diesbezüglich erwog, die Vorbringen seien widersprüchlich, tatsachenwidrig und in sich nicht schlüssig, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in der Beschwerde in allen Punkten widersprach, dass er konkret einwendete, die unterschiedlich angegebene Gültigkeitsdauer der erwähnten Identitätsbescheinigung dürfte ihm nicht vorgehalten werden, zumal diese von der Mutter beschafft worden sei, dass er sich hinsichtlich des Verbleibs dieser Bescheinigung nur unklar ausgedrückt habe, es sich in der Tat aber so verhalte, dass diese von der Polizei beschlagnahmt worden sei, dass das Nichterwähnen der Existenz einer Geburtsurkunde in der Empfangsstelle sodann auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung zurückzuführen sei und er überdies damals nicht daran gedacht habe, dass auch die nachträgliche Substanziierung seiner Herreise nicht gegen seine Glaubhaftigkeit, sondern für das Interesse an der Mitwirkung am Verfahren spreche, habe er sich doch nachträglich extra für die anstehende Anhörung zu den Asylgründen darüber informieren lassen, dass er sodann immer angegeben habe, mit einem Pass gereist zu sein, weshalb die Erwägungen des BFM zur Herreise ohne Pass unpassend seien, dass auch nicht die Kommunkationswege, sondern das Verschwinden des Freundes der Mutter der Grund dafür sei, dass er keine Ausweispapiere habe beschaffen können, dass die Aushändigung der polizeilichen Vorladung in seinem Falle in der Tat über den Gläubiger erfolgt sei und es sich seiner Kenntnis entziehe, ob dieses Vorgehen möglicherweise nicht dem normalen Ablauf entspreche, dass schliesslich auch die Freilassung nach drei Tagen Postenaufenthalt auf sein Versprechen hin nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, sei diese für die Geldbeschaffung doch unabdingbar gewesen, dass diese einerseits die Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit, andererseits die Gesuchsbegründung betreffenden Einwände im Ergebnis die vorinstanzliche Verfügung nicht in Frage zu stellen vermögen, dass bereits die Schilderung, wonach der Beschwerdeführer vom Freund der Mutter, welcher ihm die Ausreise im Übrigen nicht nur arrangiert, sondern auch finanziert hat, am Flughafen ohne Vorwarnung und ohne jegliche Dokumente stehen gelassen worden sei, Zweifel erweckt, dass weitere Zweifel dadurch entstehen, dass sich der Beschwerdeführer über den Verbleib seiner Identitätsbescheinigung widersprach, dass sein Einwand, sich in dieser Sache offensichtlich unklar ausgedrückt zu haben, nicht zu überzeugen vermag, lassen die diesbezüglichen klaren Aussagen doch keine Interpretation zu, dass der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle nämlich ausdrücklich nach dem Verbleib dieser angeblich sein Foto und seine Staatsangehörigkeit beinhaltenden Bescheinigung gefragt worden war und er darauf zur Antwort gab, diese sei beim Freund der Mutter verblieben (A1/10, S. 4), dass seine spätere Argumentation, die Bescheinigung könne er nicht beschaffen, weil diese von der Polizei in Abidjan konfisziert worden sei zwecks allfälliger späterer Suche nach ihm, in klarem Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht (A8/19, S. 2 und 10), dass er im EVZ Vallorbe sodann keine weiteren ivorischen Dokumente erwähnte, bei der kantonalen Anhörung jedoch angab, sein verschwunden gebliebener Reisebegleiter sei auch im Besitze seiner in der Elfenbeinküste ausgestellten Geburtsurkunde gewesen, dass trotz des summarischen Charakters des Empfangsstellenprotokolls nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer vergessen hätte zu erwähnen, dass er im Besitze einer Geburtsurkunde gewesen ist und sein Reisebegleiter diese mitgenommen hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Darstellungen als Schutzbehauptungen wertet, um die Identität und die Umstände der Ausreise nicht preisgeben zu müssen, dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er mit seinen im Heimatland verbliebenen Tanten, Onkel und deren Kindern (A1/10, S. 3, A8/19, S. 12f) zwecks Beschaffung eines Identitätsdokumentes beziehungsweise allenfalls eines Duplikates oder einer Verlusterklärung Kontakt aufgenommen hätte, zumal er nicht bestreitet, dass die Kommunikationswege zwischen der Schweiz und dem Heimatland funktionierten, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Entschuldbarkeit des Ausbleibens von Identitätspapieren - wie bereits erwähnt - zu Recht verneint hat, dass auch die übrigen, vom BFM im Zusammenhang mit der Gesuchsbegründung erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. S. 4 der angefochtene Verfügung) als zutreffend erachtet werden und auf diese verwiesen werden darf, dass die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe die Wahrheit gesagt und allfällige andere reguläre Abläufe entzögen sich seiner Kenntnis, zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen, dass Gleiches auch für die erst bei der kantonalen Anhörung gemachten Substanziierungen hinsichtlich des Reiseweges (A8/19, S. 8 f.) oder der Herkunft seines Vaters aus Burkina Faso (A8/19, S.4) gilt und noch zusätzliche Fragen hinsichtlich der von ihm kontaktierten, namentlich aber nicht genannten Auskunftspersonen aufwirft, dass das Gericht letztlich auch die Aussagen zum Aufbruch aus C._______ als unzulänglich erachtet, differieren die vom Beschwerdeführer dazu angegebenen Daten doch um einen Monat (A1/10., S. 6, A8/19, S. 12), dass es sich angesichts der klaren Sachlage erübrigt, auf die weiteren unbehelflichen Einwände in der Beschwerde einzugehen, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als insgesamt Art. 7 AsylG nicht genügend bezeichnet hat, dass ergänzend zu bemerken ist, dass der im Heimatland politisch nicht tätige Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht hat, sondern einzig wegen angeblicher Geldschulden ausgereist ist, dass ein Inkasso von Schulden jedoch als legitime Massnahme zu gelten hätte und allfällig damit verbundene Irregularitäten ohnehin auf innerstaatlichem Wege bei den zuständigen ivorischen Behörden geltend zu machen wären, dass aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich sind, dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 eine Analyse der politischen Lage in der Elfenbeinküste vorgenommen hat und zum Schluss gekommen ist, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen wäre (vgl. a.a.O., E. 8.3), dass das Gericht im erwähnten Urteil einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann aus Abidjan-[...] handelt, dass damit die Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend erfüllt sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 12. November 2007 jedoch gutgeheis-sen wurde, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: