Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihren Heimatstaat am 21. Dezember 2007, reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2008 im EVZ und der Anhörung vom 4. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte die zwischenzeitlich Mutter gewordene Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei syrische Staatsangehörige, ethnische Kurdin, ledig und stamme aus C._______, wo sie stets mit ihren Eltern und ihren sechs Geschwistern gelebt, während vierzehn Jahren die Schule besucht und im Jahre 2004 die (...)schule abgeschlossen habe, ohne in der Folge jedoch gearbeitet zu haben. Ihr Freund D._______ (N [...]; Einreise am [...]; Ablehnung des Asylgesuchs und vorläufige Aufnahme am [...]) habe Syrien schon früher verlassen und lebe in der Schweiz. Seit dem Tod ihres Vaters im Jahre 2007 habe ihr bereits verheirateter, deutlich älterer und mit dem syrischen Geheimdienst gut vernetzter Cousin E._______ sie zu heiraten beabsichtigt, welchem Ansinnen sie aber verbal und mit der Androhung der Selbsttötung entgegengetreten sei. Damit habe sie den Zorn des heiratswilligen Cousins auf sich gezogen, welcher seinerseits die Beschwerdeführerin für den Weigerungsfall mit der Entführung und Tötung bedroht habe. Diese Zwangssituation, die Aussichtslosigkeit einer Anzeige bei den syrischen Behörden und die für eine alleinstehende Frau beziehungsweise infolge hoher Mietzinse für eine Wohnung nicht existente innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hätten sie zum Entschluss zur Ausreise bewogen, welche sie mit Hilfe ihrer Mutter und eines Bruders von D._______ am 21. Dezember 2007 mit Destination Türkei realisiert habe. Die mitgeführte Identitätskarte habe sie einstweilen bei ihrer in der Türkei lebenden Tante zurückgelassen. Von dort sei sie im Besitze eines kurz vor der Ausreise vom Schlepper erhältlich gemachten, auf ihre Personalien lautenden, echten Reisepasses auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und sodann mit einem Personenwagen illegal in die Schweiz gelangt. Der Schlepper habe ihr den Pass in diesem unbekannten Land wieder abgenommen. Zwei Angehörige des syrischen Geheimdienstes seien rund ein Jahr später bei ihrer Mutter aufgetaucht und hätten diese über ihre Familie und insbesondere über sie (Beschwerdeführerin) befragt. Die Mutter vermute E._______ als Initiant dieser Aktion. Zudem werde ihre Mutter zuhause von E._______ belästigt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre zwischenzeitlich beschaffte Identitätskarte zu den Akten. B. Durch Urteil des Gerichtskreises (...) wurde das Kindsverhältnis zwischen D._______ und der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt festgestellt. C. Das BFM ersuchte die Schweizer Botschaft in Damaskus am (...) um Abklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, den Besitz eines Passes, die Legalität ihrer Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach ihr. In ihrem Antwortschreiben vom (...) teilte die Botschaft dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mit. Demnach ist die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und Inhaberin eines im Jahre (...) in F._______ ausgestellten Reisepasses, hat Syrien am 22. Dezember 2007 legal über den Flughafen Damaskus mit Destination Tunesien verlassen und ist durch die syrischen Behörden nicht gesucht worden. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen der Botschaftsabklärung. Mit fristgerecht durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter eingereichter Eingabe vom 19. Juni 2010 nahm die Beschwerdeführerin materiell nicht Stellung zu den vom BFM mitgeteilten Botschaftserkenntnissen. In formeller Hinsicht beantragte sie hingegen vollumfängliche Einsicht in die für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs relevanten Akten (insb. Botschaftsanfrage, Personalienblatt, relevante Teile der Befragungs- und Anhörungsprotokolle, Ausweispapiere), die Mitteilung darüber, wer, wie, bei welcher Behörde oder in welcher Datenbank welche genauen Informationen für die Botschaftsauskunft erhalten habe (inkl. genaue Umstände der Anfrage und Informationsbeschaffung und Mitteilung des allenfalls angefragten syrischen Migrationsdienstes) und welche Schlüsse das BFM aus diesen Erkenntnissen insbesondere im Hinblick auf die Fragen der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz zu ziehen gedenke. Gleichzeitig beantragte sie die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme nach Gewährung des geforderten rechtlichen Gehörs, eventualiter die Erstreckung der angesetzten Frist um zwei Wochen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch und die weiteren Anträge unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) beziehungsweise auf die Gesetzes- und Praxiskonformität des gewählten Vorgehens bei Botschaftsabklärungen einstweilen ab. Hingegen erstreckte es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2010. Das BFM erklärte die Zwischenverfügung als nicht selbständig, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar und verwies hierzu auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2010 machte die Beschwerdeführerin zunächst auf ein am 30. Juni 2010 ebenfalls beim BFM gestelltes Gesuch von D._______ um ihren Einschluss in dessen "vorsorgliche" (recte: vorläufige) Aufnahme aufmerksam und beantragte den Beizug der Akten N (...) von D._______ und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über den Einbezug. Eventualiter hielt sie betreffend die Botschaftsabklärung an den mit Eingabe vom 19. Juni 2010 gestellten Anträgen (insb. betreffend Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs) fest und rügte unter Konkretisierung des Inhalts ihrer Eingabe vom 19. Juni 2010 und unter Hinweis auf in casu fehlende Geheimhaltungsgründe die Rechtswidrigkeit der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010, wobei sie die Erneuerung dieser Rügen in einem dereinstigen Beschwerdeverfahren gegen einen allfälligen abschlägigen Asylentscheid in Aussicht stellte. In materieller Hinsicht nahm sie zum Ergebnis der Botschaftsabklärung summarisch einstweilen dahingehend Stellung, dass vom erwähnten Pass keine Nummer aufgeführt sei und sie deshalb nicht eruieren könne, ob es der ihrige sei. Sodann räumte sie das absichtliche Verschweigen des Reiseweges ein, rügte aber gleichzeitig die Interpretation einer legalen Ausreise als willkürlich, weil die Ausreise mit Hilfe eines bezahlten Schleppers und somit illegal erfolgt sei. Sodann möge es zutreffen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise behördlich nicht offiziell gesucht worden sei, jedoch habe sie dennoch begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Onkel gehabt, vor welcher sie in Syrien keinen behördlichen Schutz bekommen habe. Mittels Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010, und ergänzend am 28. Juli 2010, gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in das Aktenverzeichnis und die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 16. September 2010 - fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges deren vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2010 beantragen die Beschwerdeführerinnen Folgendes:
1. Es sei ihnen Einsicht in die Akten A2 und A24 zu gewähren. 2. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A2, A24 zu gewähren. 3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 7. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor einem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 erhielten die Beschwerdeführerinnen antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A2 und A24 sowie Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bis zum 17. November 2010. Ferner wurden sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- innert derselben Frist aufgefordert. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2010 vollumfänglich geleistet. G. Mit Eingabe vom 17. November 2010 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Im Zusammenhang mit einem an das BFM gerichteten "Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises / Bewilligung zur Wiedereinreise für ausländische Personen" vom 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihren am (...) vom syrischen "Department of Immigration and Passports" ausgestellten und bis (...) gültigen syrischen Reisepass ein. Am 29. Juli 2011 verfügte das BFM aufgrund des hängigen Asylverfahrens die Einziehung und Hinterlegung des Dokumentes bei seinen Akten. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. September 2011 eingeladen. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. September 2011 und unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 13. September 2011 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E. 2 Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 6 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, da diese mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme infolge festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhalten haben und die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 und die Zwischenverfügung vom 2. November 2010 S. 3).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die Gesuch stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuch stellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So habe die Beschwerdeführerin, wie die Botschaftsabklärung ergeben habe, unbestrittenerweise tatsachenwidrige Angaben zu den (Aus-)Reiseum-ständen gemacht und dieses Verhalten im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs in keiner Weise überzeugend zu erklären vermocht, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie angesichts ihrer Unbescholtenheit die Dienste eines Schleppers hätte in Anspruch nehmen müssen. Es dränge sich der Schluss auf, sie sei legal, behördlich kontrolliert und im Besitze ihres Reisepasses ausgereist, den sie indessen zwecks Verheimlichung von Angaben den Asylbehörden vorenthalte. Der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ausreisemotive erscheine aufgrund dessen bereits erheblich zweifelhaft. Diese Zweifel würden gestützt durch ausgesprochen schemenhafte, emotionslose und keinerlei Realkennzeichen enthaltende Ausführungen im Zusammenhang mit der drohenden Verheiratung mit ihrem Cousin. Letzteren habe sie bezeichnenderweise im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich als Onkel bezeichnet (Stellungnahme vom 1. Juli 2010). Der Ausreisegrund der Zwangsverheiratung sei daher nicht glaubhaft. Schliesslich hält das Bundesamt an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens hinsichtlich der Botschaftsabklärung und der diesbezüglichen Gewährung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör fest. Die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerinnen sei unberechtigt, zumal die Abklärungen seit langer Zeit gute und eindeutige Ergebnisse lieferten, was für deren Qualität und Klarheit spreche. Auch könne es nicht im Interesse der schweizerischen Asylbehörden liegen, Abklärungsmethoden zu verwenden, welche Asylbewerber gefährdeten und objektive Nachfluchtgründe generierten. Aufgrund der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführerinnen eine zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A2 (Personalienblatt) und A24 (Notiz Bundesnachrichtendienst), welche diese als potenziell verfahrensrelevant einstufen. Dementsprechend sei auch das rechtliche Gehör verletzt, und es bestehe mithin Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann verweisen sie auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Rügen betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung und kritisieren, dass das BFM diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid inhaltlich kaum gewürdigt habe, sondern sich auf die blosse Behauptung der Rechtmässigkeit des Vorgehens und des Nichtbestehens objektiver Nachfluchtgründe beschränke. Diese offensichtliche und schwere Gehörsverletzung könne nicht geheilt werden und dränge die im Antrag Ziffer 4 geforderte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung auf. Andernfalls müssten die Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2010 zwingend ausführlich durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Dabei sei nicht zu übersehen, dass sich das BFM mit dem blossen Hinweis auf die Qualität, Klarheit und Verlässlichkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien bequeme und vom Rechtsvertreter schon mehrfach deponierte - und jüngst auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem (beiliegenden) Bericht vom 8. September 2010 gestützte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen einfach ignoriere und damit fundamentale Menschenrechte der Asylsuchenden missachte. Besonders die Grundzüge des Vorgehens der Botschaft und die Bekanntgabe der Funktion des Vertrauensanwaltes müssten offengelegt werden. Vorliegend sei auch eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung insofern zu rügen, als der Partner der Beschwerdeführerin, "(...)" (recte: D._______), nicht ebenfalls abgeklärt und die Beschwerdeführerin nicht ergänzend angehört worden sei. Weiter bekräftigen die Beschwerdeführerinnen die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen, da der syrische Staat weder willig noch fähig sei, Schutz gegen die drohende Zwangsverheiratung zu gewähren. Die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers sei daher durchaus nachvollziehbar, und es sei auch eine "Binsenwahrheit", dass tatsächlich verfolgte Personen Teile des Reiseweges häufig nicht tatsachenkonform schilderten, um keine Probleme mit dem Schlepper zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe aus grosser Angst und Einschüchterung tatsachenwidrige Angaben gemacht und die Annahme des BFM betreffend ihre offensichtlich legale Ausreise sei willkürlich und aktenwidrig. Die Behauptung einer emotionslos geschilderten Verfolgungslage sei ferner oberflächlich, willkürlich und absurd, da hierfür keine Hinweise in den Akten bestünden, die Verfolgungslage durch die Zwangsverheiratung eine nicht komplexe sei und die Fragestellungen in der Anhörung auch nicht offen, sondern konkret gewesen seien. Hinzu kämen sprachliche Probleme, da die Anhörungssprache Arabisch - für die Beschwerdeführerin eine Fremdsprache - gewesen sei. Zudem sei die erste Befragung in krass rechtsverletzender Weise nicht in einer reinen Frauenbesetzung durchgeführt worden. Der Widerspruch betreffend den heiratswilligen Cousin beziehungsweise Onkel sei auf einen Flüchtigkeitsfehler des Rechtsvertreters zurückzuführen, welcher zu jenem Zeitpunkt keine Einsicht in die Protokolle gehabt habe, aus welchen wiederum der Cousin übereinstimmend hervorgegangen wäre. Auch im Weiteren seien die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz durchwegs schwach. Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft, und sie befürchte im Falle einer Rückkehr begründeterweise die Zwangsverheiratung oder Tötung, weshalb sie und ihr Kind Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten.
E. 5.3 In ihrer nach Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A2 und A24 eingereichten Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010 stellen sich die Beschwerdeführerinnen zunächst die Frage, weshalb und aufgrund welcher Kriterien und Vorbringen die Anfrage beim Bundesnachrichtendienst erfolgt sei. Im Weiteren halten sie fest, dass der im Personalienblatt aufgeführte Name der Beschwerdeführerin nicht ganz identisch sei mit jenem gemäss der Botschaftsanfrage, was die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort erhärte, da es sich um eine Personenverwechslung handeln könnte.
E. 5.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 8. September 2011 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne auf den Inhalt der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung oder auf den zwischenzeitlich sichergestellten Reisepass substanziell einzugehen.
E. 5.5 Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2013 macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass einer ihrer Brüder den Militärdienst unerlaubt verlassen habe, seit fünf Monaten verschwunden sei und regelmässig bei seiner Familie nach ihm gesucht werde; vermutlich befinde er sich im Nordirak.
E. 6 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der vom BFM nicht gewährten Akteneinsicht in die Aktenstücke A2 (Personalienblatt) und A24 (Notiz Bundesnachrichtendienst) ist festzuhalten, dass das BFM diese im Aktenverzeichnis aufgeführt, im vorliegenden Verfahren offensichtlich zutreffend als unwesentlich bezeichnet und sie denn auch in keiner Weise als belastende Erwägungselemente zuungunsten der Beschwerdeführerinnen in die Würdigung aufgenommen hat. Grund für eine Akteneinsichtsverweigerung ist damit zwar noch nicht gegeben, wenn die Einsicht von den Beschwerdeführerinnen dennoch verlangt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 antragsgemäss und mit klärender Begründung Einsicht in diese Dokumente und darüber hinaus Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt, womit der behauptete Verfahrensmangel ohnehin als geheilt und im Übrigen als nicht von schwerwiegender Natur zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Inhalt der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010 liefert hierzu keine andere Sichtweise, da aus den Akten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht hervorgeht, dass die Mitteilung des Bundesnachrichtendienstes auf einer gezielten Anfrage des BFM basiert hätte; zum Anderen erstaunt es, wenn die Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort nunmehr mit der Begründung einer zwischen Personalienblatt und Protokoll des Empfangszentrums leicht divergierenden Namensschreibweise in Zweifel gezogen wird, da beide Dokumente von der Beschwerdeführerin als korrekt unterschriftlich bestätigt wurden. Die Rüge ist aber auch deshalb haltlos, da die Botschaftsantwort entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2010 durchaus unter Angabe der Passnummer und somit auch namensunabhängig erfolgte. Überdies kann es nicht angehen, der erkannten Verheimlichung der tatsächlichen Reiseumstände mit dem Einwand der Unzuverlässigkeit der Botschaftsabklärung zu begegnen, gleichzeitig aber diesbezügliche Falschangaben einzuräumen und dennoch die wahren Hintergründe der (Aus-)Reise weiterhin verdeckt zu halten. Auch die weiteren auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzielenden Rügen (mangelhafte Sachverhaltsabklärung infolge unterlassener zusätzlicher Anhörung, unklare Fragestellungen und verheimlichte Umstände und Hintergründe der Botschaftsabklärung, allgemeine Kritik an der Zuverlässigkeit von in Syrien unternommenen Botschaftsabklärungen) verfangen offensichtlich nicht. Es kann hierzu, jedenfalls soweit nicht fallspezifische Eigenheiten erörtert werden, auf die Erwägungen 4.4 ff. des Bundesverwaltungsgerichts im analogen Fall D-7554/2010 (Urteil vom 20. Januar 2012) mit Involvierung desselben Rechtsvertreters und mit von diesem weitgehend identisch vorgebrachten Rügen verwiesen werden. Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ersichtlich, weshalb Anlass zur Abklärung betreffend A.R. bestehen sollte, zumal dieser nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt hinreichend und formellrechtlich korrekt erstellt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs - insbesondere betreffend ungenügender Akteneinsicht oder mangelhafter und unzuverlässiger Botschaftsabklärung - zu erkennen ist. Daher besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 7 Das BFM hat sodann in materiellrechtlicher Hinsicht gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 5.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die diesbezüglich auf Beschwerdestufe unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentationen haben keine Durchschlagskraft. Der Verweis auf "Binsenwahrheiten", Angst, Eingeschüchtertheit und Flüchtigkeitsfehler sowie das verwendete Vokabular (willkürlich, oberflächlich, absurd, schwach und dgl.) deuten auf einen Argumentationsnotstand gegenüber den vorinstanzlichen und insbesondere den aus der Botschaftsabklärungen unmissverständlich gewonnenen Erkenntnissen hin. Auch der Hinweis auf sprachliche Probleme (Anhörung in der Fremdsprache Arabisch) ist nicht stichhaltig, hat doch die Beschwerdeführerin die Kenntnisse dieser Sprache bei der Erstbefragung als gut und für eine Anhörung genügend bezeichnet (vgl. A1 Ziff. 9) und bei der Anhörung selber die Verständigung mit der Dolmetscherin gar als sehr gut erklärt (vgl. A19 F1 und A19 S. 10). Auch seitens der Hilfswerksvertretung wurden keinerlei Verständigungsprobleme oder sprachliche Auffälligkeiten vermerkt. Ebenso erstaunt die Rüge, wonach die erste Befragung in krass rechtsverletzender Weise nicht in einer reinen Frauenbesetzung durchgeführt worden sei, hat doch die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise irgendwelche Andeutungen hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgungs- oder Bedrohungslage erkennen lassen. Die blosse Tatsache, dass eine gesuchstellende Person weiblichen Geschlechts ist und sie ihr Gesuch mit der Furcht vor einer Zwangsverheiratung begründet, rechtfertigt noch nicht die Einsetzung von ausschliesslich Frauen für eine Befragung oder Anhörung. Zudem dient die Erstbefragung vorab der Erfassung von Daten und Angaben zur Person. Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2009 waren überdies ausschliesslich Frauen anwesend. Die angefertigten Protokolle sind daher vollumfänglich verwertbar. Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich aufgrund des Gesagten sowie des klaren Ergebnisses der Botschftsabklärung (vgl. zu deren Zuverlässigkeit und Tragweite wiederum das Urteil D-7554/2010 E. 5.7 [letzte drei Abschnitte]) der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin Syrien legal und nicht als Folge einer flüchtlingsrechtlich begründeten Verfolgung verlassen hat und sie die Asylbehörden über die tatsächlichen Ausreisehintergründe durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen versucht. Bezeichnenderweise war es ihr scheinbar problemlos möglich, am (...) einen neuen Reisepass durch die syrischen Behörden ausstellen zu lassen. Was schliesslich der unkommentierte Hinweis auf den Bruder der Beschwerdeführerin in der Ergänzungseingabe vom 21. Februar 2013 bezwecken und inwiefern gar ein Zusammenhang zur Beschwerdeführerin selber hergestellt werden soll, wird nicht konkret dargelegt. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin präsentierte und vom BFM richtig, vollständig und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist und sich mithin die Prüfung seiner flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit erübrigt. Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen und mithin deren Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 9 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen - angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien - festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bestandenen (und bestehenden) Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen und die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen (vgl. auch E. 2. oben).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde (und -ergänzungen) und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 13. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7459/2010 Urteil vom 16. September 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihren Heimatstaat am 21. Dezember 2007, reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2008 im EVZ und der Anhörung vom 4. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte die zwischenzeitlich Mutter gewordene Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei syrische Staatsangehörige, ethnische Kurdin, ledig und stamme aus C._______, wo sie stets mit ihren Eltern und ihren sechs Geschwistern gelebt, während vierzehn Jahren die Schule besucht und im Jahre 2004 die (...)schule abgeschlossen habe, ohne in der Folge jedoch gearbeitet zu haben. Ihr Freund D._______ (N [...]; Einreise am [...]; Ablehnung des Asylgesuchs und vorläufige Aufnahme am [...]) habe Syrien schon früher verlassen und lebe in der Schweiz. Seit dem Tod ihres Vaters im Jahre 2007 habe ihr bereits verheirateter, deutlich älterer und mit dem syrischen Geheimdienst gut vernetzter Cousin E._______ sie zu heiraten beabsichtigt, welchem Ansinnen sie aber verbal und mit der Androhung der Selbsttötung entgegengetreten sei. Damit habe sie den Zorn des heiratswilligen Cousins auf sich gezogen, welcher seinerseits die Beschwerdeführerin für den Weigerungsfall mit der Entführung und Tötung bedroht habe. Diese Zwangssituation, die Aussichtslosigkeit einer Anzeige bei den syrischen Behörden und die für eine alleinstehende Frau beziehungsweise infolge hoher Mietzinse für eine Wohnung nicht existente innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hätten sie zum Entschluss zur Ausreise bewogen, welche sie mit Hilfe ihrer Mutter und eines Bruders von D._______ am 21. Dezember 2007 mit Destination Türkei realisiert habe. Die mitgeführte Identitätskarte habe sie einstweilen bei ihrer in der Türkei lebenden Tante zurückgelassen. Von dort sei sie im Besitze eines kurz vor der Ausreise vom Schlepper erhältlich gemachten, auf ihre Personalien lautenden, echten Reisepasses auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und sodann mit einem Personenwagen illegal in die Schweiz gelangt. Der Schlepper habe ihr den Pass in diesem unbekannten Land wieder abgenommen. Zwei Angehörige des syrischen Geheimdienstes seien rund ein Jahr später bei ihrer Mutter aufgetaucht und hätten diese über ihre Familie und insbesondere über sie (Beschwerdeführerin) befragt. Die Mutter vermute E._______ als Initiant dieser Aktion. Zudem werde ihre Mutter zuhause von E._______ belästigt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre zwischenzeitlich beschaffte Identitätskarte zu den Akten. B. Durch Urteil des Gerichtskreises (...) wurde das Kindsverhältnis zwischen D._______ und der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt festgestellt. C. Das BFM ersuchte die Schweizer Botschaft in Damaskus am (...) um Abklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, den Besitz eines Passes, die Legalität ihrer Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach ihr. In ihrem Antwortschreiben vom (...) teilte die Botschaft dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mit. Demnach ist die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und Inhaberin eines im Jahre (...) in F._______ ausgestellten Reisepasses, hat Syrien am 22. Dezember 2007 legal über den Flughafen Damaskus mit Destination Tunesien verlassen und ist durch die syrischen Behörden nicht gesucht worden. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen der Botschaftsabklärung. Mit fristgerecht durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter eingereichter Eingabe vom 19. Juni 2010 nahm die Beschwerdeführerin materiell nicht Stellung zu den vom BFM mitgeteilten Botschaftserkenntnissen. In formeller Hinsicht beantragte sie hingegen vollumfängliche Einsicht in die für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs relevanten Akten (insb. Botschaftsanfrage, Personalienblatt, relevante Teile der Befragungs- und Anhörungsprotokolle, Ausweispapiere), die Mitteilung darüber, wer, wie, bei welcher Behörde oder in welcher Datenbank welche genauen Informationen für die Botschaftsauskunft erhalten habe (inkl. genaue Umstände der Anfrage und Informationsbeschaffung und Mitteilung des allenfalls angefragten syrischen Migrationsdienstes) und welche Schlüsse das BFM aus diesen Erkenntnissen insbesondere im Hinblick auf die Fragen der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz zu ziehen gedenke. Gleichzeitig beantragte sie die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme nach Gewährung des geforderten rechtlichen Gehörs, eventualiter die Erstreckung der angesetzten Frist um zwei Wochen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 lehnte das BFM das Akteneinsichtsgesuch und die weiteren Anträge unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) beziehungsweise auf die Gesetzes- und Praxiskonformität des gewählten Vorgehens bei Botschaftsabklärungen einstweilen ab. Hingegen erstreckte es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2010. Das BFM erklärte die Zwischenverfügung als nicht selbständig, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar und verwies hierzu auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2010 machte die Beschwerdeführerin zunächst auf ein am 30. Juni 2010 ebenfalls beim BFM gestelltes Gesuch von D._______ um ihren Einschluss in dessen "vorsorgliche" (recte: vorläufige) Aufnahme aufmerksam und beantragte den Beizug der Akten N (...) von D._______ und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über den Einbezug. Eventualiter hielt sie betreffend die Botschaftsabklärung an den mit Eingabe vom 19. Juni 2010 gestellten Anträgen (insb. betreffend Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs) fest und rügte unter Konkretisierung des Inhalts ihrer Eingabe vom 19. Juni 2010 und unter Hinweis auf in casu fehlende Geheimhaltungsgründe die Rechtswidrigkeit der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010, wobei sie die Erneuerung dieser Rügen in einem dereinstigen Beschwerdeverfahren gegen einen allfälligen abschlägigen Asylentscheid in Aussicht stellte. In materieller Hinsicht nahm sie zum Ergebnis der Botschaftsabklärung summarisch einstweilen dahingehend Stellung, dass vom erwähnten Pass keine Nummer aufgeführt sei und sie deshalb nicht eruieren könne, ob es der ihrige sei. Sodann räumte sie das absichtliche Verschweigen des Reiseweges ein, rügte aber gleichzeitig die Interpretation einer legalen Ausreise als willkürlich, weil die Ausreise mit Hilfe eines bezahlten Schleppers und somit illegal erfolgt sei. Sodann möge es zutreffen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise behördlich nicht offiziell gesucht worden sei, jedoch habe sie dennoch begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Onkel gehabt, vor welcher sie in Syrien keinen behördlichen Schutz bekommen habe. Mittels Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010, und ergänzend am 28. Juli 2010, gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in das Aktenverzeichnis und die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 16. September 2010 - fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges deren vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2010 beantragen die Beschwerdeführerinnen Folgendes:
1. Es sei ihnen Einsicht in die Akten A2 und A24 zu gewähren. 2. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A2, A24 zu gewähren. 3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 7. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor einem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 erhielten die Beschwerdeführerinnen antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A2 und A24 sowie Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bis zum 17. November 2010. Ferner wurden sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- innert derselben Frist aufgefordert. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2010 vollumfänglich geleistet. G. Mit Eingabe vom 17. November 2010 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Im Zusammenhang mit einem an das BFM gerichteten "Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises / Bewilligung zur Wiedereinreise für ausländische Personen" vom 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihren am (...) vom syrischen "Department of Immigration and Passports" ausgestellten und bis (...) gültigen syrischen Reisepass ein. Am 29. Juli 2011 verfügte das BFM aufgrund des hängigen Asylverfahrens die Einziehung und Hinterlegung des Dokumentes bei seinen Akten. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. September 2011 eingeladen. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. September 2011 und unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 13. September 2011 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
2. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 6 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, da diese mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme infolge festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhalten haben und die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 und die Zwischenverfügung vom 2. November 2010 S. 3).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die Gesuch stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuch stellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So habe die Beschwerdeführerin, wie die Botschaftsabklärung ergeben habe, unbestrittenerweise tatsachenwidrige Angaben zu den (Aus-)Reiseum-ständen gemacht und dieses Verhalten im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs in keiner Weise überzeugend zu erklären vermocht, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie angesichts ihrer Unbescholtenheit die Dienste eines Schleppers hätte in Anspruch nehmen müssen. Es dränge sich der Schluss auf, sie sei legal, behördlich kontrolliert und im Besitze ihres Reisepasses ausgereist, den sie indessen zwecks Verheimlichung von Angaben den Asylbehörden vorenthalte. Der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ausreisemotive erscheine aufgrund dessen bereits erheblich zweifelhaft. Diese Zweifel würden gestützt durch ausgesprochen schemenhafte, emotionslose und keinerlei Realkennzeichen enthaltende Ausführungen im Zusammenhang mit der drohenden Verheiratung mit ihrem Cousin. Letzteren habe sie bezeichnenderweise im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich als Onkel bezeichnet (Stellungnahme vom 1. Juli 2010). Der Ausreisegrund der Zwangsverheiratung sei daher nicht glaubhaft. Schliesslich hält das Bundesamt an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens hinsichtlich der Botschaftsabklärung und der diesbezüglichen Gewährung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör fest. Die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerinnen sei unberechtigt, zumal die Abklärungen seit langer Zeit gute und eindeutige Ergebnisse lieferten, was für deren Qualität und Klarheit spreche. Auch könne es nicht im Interesse der schweizerischen Asylbehörden liegen, Abklärungsmethoden zu verwenden, welche Asylbewerber gefährdeten und objektive Nachfluchtgründe generierten. Aufgrund der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführerinnen eine zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A2 (Personalienblatt) und A24 (Notiz Bundesnachrichtendienst), welche diese als potenziell verfahrensrelevant einstufen. Dementsprechend sei auch das rechtliche Gehör verletzt, und es bestehe mithin Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann verweisen sie auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Rügen betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung und kritisieren, dass das BFM diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid inhaltlich kaum gewürdigt habe, sondern sich auf die blosse Behauptung der Rechtmässigkeit des Vorgehens und des Nichtbestehens objektiver Nachfluchtgründe beschränke. Diese offensichtliche und schwere Gehörsverletzung könne nicht geheilt werden und dränge die im Antrag Ziffer 4 geforderte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung auf. Andernfalls müssten die Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2010 zwingend ausführlich durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Dabei sei nicht zu übersehen, dass sich das BFM mit dem blossen Hinweis auf die Qualität, Klarheit und Verlässlichkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien bequeme und vom Rechtsvertreter schon mehrfach deponierte - und jüngst auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem (beiliegenden) Bericht vom 8. September 2010 gestützte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen einfach ignoriere und damit fundamentale Menschenrechte der Asylsuchenden missachte. Besonders die Grundzüge des Vorgehens der Botschaft und die Bekanntgabe der Funktion des Vertrauensanwaltes müssten offengelegt werden. Vorliegend sei auch eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung insofern zu rügen, als der Partner der Beschwerdeführerin, "(...)" (recte: D._______), nicht ebenfalls abgeklärt und die Beschwerdeführerin nicht ergänzend angehört worden sei. Weiter bekräftigen die Beschwerdeführerinnen die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen, da der syrische Staat weder willig noch fähig sei, Schutz gegen die drohende Zwangsverheiratung zu gewähren. Die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers sei daher durchaus nachvollziehbar, und es sei auch eine "Binsenwahrheit", dass tatsächlich verfolgte Personen Teile des Reiseweges häufig nicht tatsachenkonform schilderten, um keine Probleme mit dem Schlepper zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe aus grosser Angst und Einschüchterung tatsachenwidrige Angaben gemacht und die Annahme des BFM betreffend ihre offensichtlich legale Ausreise sei willkürlich und aktenwidrig. Die Behauptung einer emotionslos geschilderten Verfolgungslage sei ferner oberflächlich, willkürlich und absurd, da hierfür keine Hinweise in den Akten bestünden, die Verfolgungslage durch die Zwangsverheiratung eine nicht komplexe sei und die Fragestellungen in der Anhörung auch nicht offen, sondern konkret gewesen seien. Hinzu kämen sprachliche Probleme, da die Anhörungssprache Arabisch - für die Beschwerdeführerin eine Fremdsprache - gewesen sei. Zudem sei die erste Befragung in krass rechtsverletzender Weise nicht in einer reinen Frauenbesetzung durchgeführt worden. Der Widerspruch betreffend den heiratswilligen Cousin beziehungsweise Onkel sei auf einen Flüchtigkeitsfehler des Rechtsvertreters zurückzuführen, welcher zu jenem Zeitpunkt keine Einsicht in die Protokolle gehabt habe, aus welchen wiederum der Cousin übereinstimmend hervorgegangen wäre. Auch im Weiteren seien die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz durchwegs schwach. Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft, und sie befürchte im Falle einer Rückkehr begründeterweise die Zwangsverheiratung oder Tötung, weshalb sie und ihr Kind Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten. 5.3 In ihrer nach Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A2 und A24 eingereichten Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010 stellen sich die Beschwerdeführerinnen zunächst die Frage, weshalb und aufgrund welcher Kriterien und Vorbringen die Anfrage beim Bundesnachrichtendienst erfolgt sei. Im Weiteren halten sie fest, dass der im Personalienblatt aufgeführte Name der Beschwerdeführerin nicht ganz identisch sei mit jenem gemäss der Botschaftsanfrage, was die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort erhärte, da es sich um eine Personenverwechslung handeln könnte. 5.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 8. September 2011 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne auf den Inhalt der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung oder auf den zwischenzeitlich sichergestellten Reisepass substanziell einzugehen. 5.5 Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2013 macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass einer ihrer Brüder den Militärdienst unerlaubt verlassen habe, seit fünf Monaten verschwunden sei und regelmässig bei seiner Familie nach ihm gesucht werde; vermutlich befinde er sich im Nordirak.
6. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der vom BFM nicht gewährten Akteneinsicht in die Aktenstücke A2 (Personalienblatt) und A24 (Notiz Bundesnachrichtendienst) ist festzuhalten, dass das BFM diese im Aktenverzeichnis aufgeführt, im vorliegenden Verfahren offensichtlich zutreffend als unwesentlich bezeichnet und sie denn auch in keiner Weise als belastende Erwägungselemente zuungunsten der Beschwerdeführerinnen in die Würdigung aufgenommen hat. Grund für eine Akteneinsichtsverweigerung ist damit zwar noch nicht gegeben, wenn die Einsicht von den Beschwerdeführerinnen dennoch verlangt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 antragsgemäss und mit klärender Begründung Einsicht in diese Dokumente und darüber hinaus Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt, womit der behauptete Verfahrensmangel ohnehin als geheilt und im Übrigen als nicht von schwerwiegender Natur zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Inhalt der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010 liefert hierzu keine andere Sichtweise, da aus den Akten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht hervorgeht, dass die Mitteilung des Bundesnachrichtendienstes auf einer gezielten Anfrage des BFM basiert hätte; zum Anderen erstaunt es, wenn die Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort nunmehr mit der Begründung einer zwischen Personalienblatt und Protokoll des Empfangszentrums leicht divergierenden Namensschreibweise in Zweifel gezogen wird, da beide Dokumente von der Beschwerdeführerin als korrekt unterschriftlich bestätigt wurden. Die Rüge ist aber auch deshalb haltlos, da die Botschaftsantwort entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2010 durchaus unter Angabe der Passnummer und somit auch namensunabhängig erfolgte. Überdies kann es nicht angehen, der erkannten Verheimlichung der tatsächlichen Reiseumstände mit dem Einwand der Unzuverlässigkeit der Botschaftsabklärung zu begegnen, gleichzeitig aber diesbezügliche Falschangaben einzuräumen und dennoch die wahren Hintergründe der (Aus-)Reise weiterhin verdeckt zu halten. Auch die weiteren auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzielenden Rügen (mangelhafte Sachverhaltsabklärung infolge unterlassener zusätzlicher Anhörung, unklare Fragestellungen und verheimlichte Umstände und Hintergründe der Botschaftsabklärung, allgemeine Kritik an der Zuverlässigkeit von in Syrien unternommenen Botschaftsabklärungen) verfangen offensichtlich nicht. Es kann hierzu, jedenfalls soweit nicht fallspezifische Eigenheiten erörtert werden, auf die Erwägungen 4.4 ff. des Bundesverwaltungsgerichts im analogen Fall D-7554/2010 (Urteil vom 20. Januar 2012) mit Involvierung desselben Rechtsvertreters und mit von diesem weitgehend identisch vorgebrachten Rügen verwiesen werden. Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ersichtlich, weshalb Anlass zur Abklärung betreffend A.R. bestehen sollte, zumal dieser nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt hinreichend und formellrechtlich korrekt erstellt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs - insbesondere betreffend ungenügender Akteneinsicht oder mangelhafter und unzuverlässiger Botschaftsabklärung - zu erkennen ist. Daher besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 7. Das BFM hat sodann in materiellrechtlicher Hinsicht gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 5.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die diesbezüglich auf Beschwerdestufe unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentationen haben keine Durchschlagskraft. Der Verweis auf "Binsenwahrheiten", Angst, Eingeschüchtertheit und Flüchtigkeitsfehler sowie das verwendete Vokabular (willkürlich, oberflächlich, absurd, schwach und dgl.) deuten auf einen Argumentationsnotstand gegenüber den vorinstanzlichen und insbesondere den aus der Botschaftsabklärungen unmissverständlich gewonnenen Erkenntnissen hin. Auch der Hinweis auf sprachliche Probleme (Anhörung in der Fremdsprache Arabisch) ist nicht stichhaltig, hat doch die Beschwerdeführerin die Kenntnisse dieser Sprache bei der Erstbefragung als gut und für eine Anhörung genügend bezeichnet (vgl. A1 Ziff. 9) und bei der Anhörung selber die Verständigung mit der Dolmetscherin gar als sehr gut erklärt (vgl. A19 F1 und A19 S. 10). Auch seitens der Hilfswerksvertretung wurden keinerlei Verständigungsprobleme oder sprachliche Auffälligkeiten vermerkt. Ebenso erstaunt die Rüge, wonach die erste Befragung in krass rechtsverletzender Weise nicht in einer reinen Frauenbesetzung durchgeführt worden sei, hat doch die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise irgendwelche Andeutungen hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgungs- oder Bedrohungslage erkennen lassen. Die blosse Tatsache, dass eine gesuchstellende Person weiblichen Geschlechts ist und sie ihr Gesuch mit der Furcht vor einer Zwangsverheiratung begründet, rechtfertigt noch nicht die Einsetzung von ausschliesslich Frauen für eine Befragung oder Anhörung. Zudem dient die Erstbefragung vorab der Erfassung von Daten und Angaben zur Person. Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2009 waren überdies ausschliesslich Frauen anwesend. Die angefertigten Protokolle sind daher vollumfänglich verwertbar. Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich aufgrund des Gesagten sowie des klaren Ergebnisses der Botschftsabklärung (vgl. zu deren Zuverlässigkeit und Tragweite wiederum das Urteil D-7554/2010 E. 5.7 [letzte drei Abschnitte]) der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin Syrien legal und nicht als Folge einer flüchtlingsrechtlich begründeten Verfolgung verlassen hat und sie die Asylbehörden über die tatsächlichen Ausreisehintergründe durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen versucht. Bezeichnenderweise war es ihr scheinbar problemlos möglich, am (...) einen neuen Reisepass durch die syrischen Behörden ausstellen zu lassen. Was schliesslich der unkommentierte Hinweis auf den Bruder der Beschwerdeführerin in der Ergänzungseingabe vom 21. Februar 2013 bezwecken und inwiefern gar ein Zusammenhang zur Beschwerdeführerin selber hergestellt werden soll, wird nicht konkret dargelegt. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin präsentierte und vom BFM richtig, vollständig und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist und sich mithin die Prüfung seiner flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit erübrigt. Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen und mithin deren Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9. Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen - angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien - festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bestandenen (und bestehenden) Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen und die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen (vgl. auch E. 2. oben).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde (und -ergänzungen) und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 13. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: