Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-742/2024
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (…).
E-742/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
23. Juli 2023 verliess und am 27. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. August 2023 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. August 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Januar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ ge- boren und habe sein ganzes Leben dort gelebt; nach dem Wiederaufflam- men des türkisch-kurdischen Konflikts im Jahr 2015/2016 habe er mehr- fach Belästigungen anlässlich Polizeikontrollen auf der Strasse erlitten; er leide seither an Panikattacken und sei deswegen in der Türkei medikamen- tös behandelt worden; am 6. Juni 2023 seien die türkischen Behörden auf seinen damaligen Twitter (heute: X)-Account aufmerksam geworden; in der Folge seien im Juli 2023 in C._______ Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden; am 17. Juli 2023 habe er von Geschäftsinhabern erfahren, dass die Polizei mit einem Foto seiner Person nach ihm suchen würde; er sei aus Angst nicht mehr nach Hause gegangen und habe einen Anwalt aufgesucht; dieser sei davon aus- gegangen, dass die behördlichen Ermittlungen gegen ihn mit seinen pro- kurdischen Veröffentlichungen («posts») auf den sozialen Medien im Zu- sammenhang stünden; nach seiner Ausreise habe die Staatsanwaltschaft die Polizei angewiesen, ihn einzuvernehmen, worauf diese am 6. Oktober 2023 die Wohnung der Familie «gestürmt» respektive durchsucht habe; am 12./13. Dezember 2023 sei nochmals ein Schreiben zu seiner Einver- nahme erlassen worden; schliesslich habe die Polizei am 5. Januar 2024 nochmals zu Hause nach ihm gefragt, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Be- weismittel (in Kopie) zu dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu den Akten reichte (undatiertes Protokoll/Schreiben der Staatsanwalt- schaft und Polizei in C._______, Untersuchungsbericht des Präsidiums in C._______ vom (…) 2023, Entscheidung der Staatsanwaltschaft in C._______ betreffend Nichtzuständigkeit vom (…) 2023; Anweisung der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (…) 2023, mehrere Fotos [gemäss Angaben des Beschwerdeführers: anlässlich der Hausdurchsuchung vom
6. Oktober 2023 aufgenommen; vgl. SEM-Verfahren (…)-Akte 19, Antwort 53 und 54], Unterlagen/Farbkopien zur Medikation in der Türkei und zum Gesundheitszustand vom 19. April 2019; undatiertes Referenzschreiben des türkischen Anwaltes D._______, Bildschirmfotos von Auszügen aus
E-742/2024 Seite 3 den sozialen Medien; Informationsschreiben der Polizeidirektion B._______ an das Büro der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung von Terrorismus-Straftaten vom (…) 2023; Bildschirmfoto des UYAP-Auszuges des türkischen Anwaltes; undatiertes Informationsschreiben des türkischen Anwaltes über Ermittlungsakten; ein USB-Stick [gemäss Angaben des Be- schwerdeführers: mit Videoaufnahmen der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung], undatierter UYUP-Auszug sowie E-Devlet-Auszug betreffend Ein-/Ausreisen), dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2024 – gleichentags eröffnet
– das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den einge- reichten Beweismitteln würde hervorgehen, dass gegen den Beschwerde- führer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes eingeleitet worden sei; es sei zum derzeitigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung einer Gerichts- verhandlung oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrele- vanten Motiv führen würden; der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf; die Probleme seiner Verwandten würden 20 Jahre zurückliegen respektive der Beschwerdeführer habe hierzu nicht Bescheid gewusst; es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass die türkischen Behörden ein be- sonderes Interesse an seiner Person hätten; die geltend gemachten Vor- fälle nach 2015/2016 seien nicht asylrelevant; der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. Februar 2024 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 5. Februar 2024) ge- gen diese Verfügung fristgerecht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass der Beschwerde ein Schreiben seines türkischen Anwaltes in der Tür- kei inklusive Übersetzung beilag,
E-742/2024 Seite 4 dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vortrug, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden; die Schil- derungen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und das SEM habe deren Glaubhaftigkeit nicht vertieft geprüft; es sei von einer Vorver- folgung und einem unerträglichen psychischen Druck des Beschwerdefüh- rers auszugehen; er sei langjähriger HDP-Sympathisant und habe ab 2015 regelmässig an Demonstrationen teilgenommen; die Verfolgungshandlun- gen der türkischen Behörden seien für seine Ausreise kausal gewesen; es seien zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden, die vereinigt worden seien; es sei unzulässig, dass das SEM bei seinen Erwägungen zu den Asylgründen auf statistische Wahrscheinlichkeiten abgestellt habe; er befürchte eine un- rechtmässige Strafverfolgung und Verurteilung und leide bis heute an Pa- nikattacken und Suizidalität; gegen einen Cousin sei ein Verfahren wegen «Aufwiegelung und Rekrutierung von Personen für die Berge» eingeleitet worden, was sich nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirke; gegen ihn sei mutmasslich ein Datenblatt eröffnet worden, was bei einer Wieder- einreise bereits am Flughafen entdeckt würde; er sei auf die Medikamente «Atarax» und «Selectra» angewiesen, wie aus dem – im vorinstanzlichen Verfahren – eingereichten Medizinrezept hervorgehe; seine schlechte ge- sundheitliche Verfassung sei sowohl asyl- als auch wegweisungsrelevant; das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem keine fachärztliche Untersuchung vorgenommen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-742/2024 Seite 5 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Sachverhalt vorliegend vollständig und richtig festgestellt wurde und die Verfügung des SEM vom
26. Januar 2024 in der sachlich gebotenen Tiefe hinreichend begründet er- scheint, dass in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziffer 5) nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvoll- ständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sach- verhaltserhebung (und zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuwei- sen,
E-742/2024 Seite 6 dass keine Veranlassung für das SEM bestand, eine fachärztliche Unter- suchung des Beschwerdeführers vorzunehmen, nachdem dieser selbst in der Anhörung vortrug, es gehe ihm «gut» und er nehme bei Bedarf ent- sprechende Medikamente und Kamillentee zur Behandlung seiner bereits im Heimatland bestehenden Panikattacken ein (vgl. A19, Antworten 4 und 6-9), dass daher die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Un- tersuchungspflicht unbegründet ist, dass die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstan- den ist, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Be- tracht fällt, dass übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe, insbesondere das angeb- lich gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine illegale Terrororganisation, nicht asylrelevant ist, dass das SEM diesbezüglich zutreffend erwogen hat, dass der Beschwer- deführer aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsver- fahrens in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, nachdem aus den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise hervorgehen – und der Be- schwerdeführer nie konkret geltend gemacht hat –, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- respektive Vorführbefehl ge- gen ihn erlassen hätten, dass aus den Beweismitteln vielmehr hervorgeht, dass gegen den Be- schwerdeführer erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sein soll, weshalb zum aktu- ellen Zeitpunkt nach wie vor offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung und zu einer Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung führen werden, dass daher keine Umstände vorliegen, die mit überwiegender Wahrschein- lichkeit darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wird, dass sich auch die weiter vorgetragenen Nachteile, wie die angeblich erlit- tenen Belästigungen anlässlich von Polizeikontrollen auf der Strasse und das angeblich dabei angewandte aggressive Verhalten und Vorgehen der
E-742/2024 Seite 7 Polizei als nicht asylbeachtlich erweisen, nachdem sich die diesbezügli- chen Vorfälle nach dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Kon- fliktes in den Jahren 2015/2016 zugetragen haben sollen und diese für die Jahre später, im Juli 2023 erfolge Ausreise weder zeitlich noch sachlich kausal gewesen sind, dass auch die Feststellung des SEM, wonach die bekannten Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylge- setztes darstellen, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer vortrug, vor Juli 2023 nie Probleme mit der Po- lizei gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 19, Antwort 62) und nie geltend machte, aktives Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass er persönlich nur ein niederschwelliges politi- sches Profil aufweist, dass bei dieser Sachlage keine Umstände darauf hindeuten, dass er von den türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird, selbst wenn er – wie viele andere Landsleute – re- gelmässig an Kundgebungen der HDP teilgenommen und in eigenem Na- men auf den sozialen Medien politische «Posts» veröffentlicht haben soll, dass der Beschwerdeführer zu den behaupteten, mehrere Jahre zurücklie- genden Problemen seiner Verwandten (Onkel und Cousins) keine substanziierten Angaben machen konnte (vgl. Akte 19, Antworten 96 und 97), weshalb das SEM diesbezüglich zutreffend erwogen hat, es sei nicht davon auszugehen, dass das politische Profil der Familie den Beschwer- deführer in den Fokus der Behörden gerückt haben könnte, dass das SEM mithin zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass in der Beschwerdeeingabe vom 2. Februar 2024 vorwiegend daran festgehalten wird, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatland ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion eröffnet worden sei und ohne konkrete Begründung die Mutmassung aufgestellt wird, dass gegen ihn ein Datenblatt erstellt worden sei, dass er zudem mehrfach vage Kritik an der Würdigung der Vorbringen durch das SEM anbringt, aber auf Beschwerdeebene insgesamt keine
E-742/2024 Seite 8 stichhaltigen Argumente geliefert werden, die zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Sachver- halts führen könnten, dass alleine der Hinweis, es müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, nicht ausreicht, um substanziiert darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung eine falsche rechtliche Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts enthält, zumal das SEM vorliegend einzelfallspe- zifisch begründet hat, weshalb es nicht von einer flüchtlingsrelevanten Ver- folgungsgefahr ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-742/2024 Seite 9 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Erwägungen des SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungs- vollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) ebenfalls im Ein- klang mit der herrschenden Rechtsprechung stehen und folglich zu bestä- tigen sind, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits im Heimat- land mit Medikamenten («Atarax» und «Selectra») zur Behandlung seiner Panikattacken und psychischen Probleme versorgt worden ist (vgl. Akte 19, Antworten 8 und 102 sowie Beweismittel 6 [Akte 15] sowie Be- schwerde, Ziffer 5.2), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei bei Bedarf mit dem erneuten Zugang zu einer ent- sprechenden medikamentösen Behandlung rechnen kann,
E-742/2024 Seite 10 dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt, seine Familie (Eltern und zwei Brüder) nach wie vor in B._______ leben und er Kontakt zu diesen Angehörigen hat (vgl. Akte 19, Antworten 19, 20, 24 und 27-29), dass im Weiteren das Haus der Familie vom starken Erdbeben in der Tür- kei im Februar 2023 nicht beschädigt wurde (vgl. Akte 19, Antwort 40), dass deshalb davon auszugehen ist, dass er zu seiner Familie in B._______ zurückkehren, dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurück- greifen und wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- geachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es somit an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, dass bei dieser Sachlage und diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-742/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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