Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-7413/2024
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (…).
E-7413/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Eth- nie aus B._______ – am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach- suchte und gleichentags seine türkische Identitätskarte im Original ein- reichte, dass er am 8. Dezember 2022 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er mit Eingaben vom 14. Dezember 2022 und 13. Juni 2023 einen USB-Stick mit einem Foto einer Karte der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi [Demokratische Partei der Völker]) und mehreren Fotos und Videos zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei, in C._______ und in der Schweiz sowie ein Bildschirmfoto einer TikTok-Nachricht seiner Ehefrau ins Recht legte (jeweils mit kurzen Erklärungen), dass am 23. Juni 2023 die ergänzende Anhörung stattfand, dass er anlässlich der Anhörungen zu seiner persönlichen Situation im We- sentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 2014 verheiratet, seine Ehefrau und seine (…) Kinder seien zwar offiziell in D._______ gemeldet, würden sich aber wieder in B._______ bei (…) respektive bei (…) aufhal- ten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit seiner Jugend bis 2016 HDP-Mitglied gewesen, habe dann jedoch, weil er die KPPS-Prüfung (Kamu Personel Seçme Sınavı [An- merkung BVGer: Auswahlprüfung für das türkische Staatspersonal]) habe absolvieren wollen, die HDP-Mitgliedschaft beendet, wobei er weiterhin für die Partei politisch aktiv gewesen sei, indem er Flugblätter verteilt, an De- monstrationen und Kundgebungen teilgenommen und die Partei bei den Menschen bekannt gemacht habe, dass er im (…) 2014 (…) und die Bevölkerung mit Hilfsgütern unterstützt habe, wobei die türkischen Sicherheitskräfte (…) seine Identität erfasst, Gegenstände von ihm konfisziert und ihn fotografiert hätten, dass er seit seiner Gymnasialzeit wiederholt von den türkischen Behörden bei Protesten und Kundgebungen festgenommen, nach der Einvernahme aber wieder freigelassen worden sei, zuletzt ungefähr im Jahr 2017 res- pektive 2018, wobei nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
E-7413/2024 Seite 3 dass zwischen der letzten Festnahme und seiner Ausreise am (…) 2022 mehrmals bei ihm zu Hause und einmal an seinem Arbeitsplatz Personen erschienen seien – zuletzt ungefähr im Jahr 2019 – und ihm, da er jeweils nicht anwesend gewesen sei, die Nachricht hinterlassen hätten, er solle sich beim Polizeiposten melden, wobei ihm, als er sich dorthin begeben habe, mitgeteilt worden sei, dass er nicht vorgeladen sei, dass er am (…) 2022 von zwei ihm unbekannten Personen – vermutlich Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes – mitgenommen und zur Zu- sammenarbeit aufgefordert worden sei, wobei ihm unter Vorlage von Fo- tos, (…), mit Nachteilen gedroht worden sei, falls er der Zusammenarbeit nicht zustimmen würde, dass er sich aufgrund dieses Vorfalls dazu entschieden habe, aus der Tür- kei auszureisen, dass seine Ehefrau und (…) im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu seinen Schwiegereltern nach D._______ gezogen seien, dass sich die türkische Polizei nach seiner Ausreise bei seiner Ehefrau und ihrer Verwandtschaft in B._______ und D._______ nach ihm erkundigt habe, wobei seine Ehefrau in der Zwischenzeit mit (…) nach B._______ zurückgekehrt sei, dass er zudem angab, er habe aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigert und gelte somit in der Türkei offiziell als Refraktär, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am 28. Ok- tober 2024) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht- ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungs- weise nicht zumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen,
E-7413/2024 Seite 4 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Bestellung des unterzeichnenden Rechts- vertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass er mit der Beschwerdeschrift eine Kopie seines N-Ausweises sowie weitere, teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichte Fotos zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei, in C._______ und in der Schweiz ein- reichte, dass darauf und auf die Beschwerdevorbringen – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Dezember 2024 bei der Gerichtskasse eingegangen ist,
und zieht in Erwägung, 1. dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist,
E-7413/2024 Seite 5 2. dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), 3. dass, soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Sache sei nach Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zu- rückzuweisen, das Gericht zum Schluss gelangt, dass dieser Rückwei- sungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde und sich im Übrigen auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Ver- fahrensrechten ergeben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, 4. dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden sei, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus- schluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.),
E-7413/2024 Seite 6 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält, 5. dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Ver- fügung mit zutreffender Begründung für nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG erachtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzun- gen – auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, de- nen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermag, dass das Gericht zunächst erwägt, dass ([Ereignis]), bereits im Jahr 2014 stattgefunden hat, und damit nicht ersichtlich ist, inwiefern die türkischen Behörden deswegen Jahre später plötzlich ein Interesse am Beschwerde- führer haben sollten, weshalb diese ihn mutmasslich schon längst für die Aktion in C._______ belangt hätten, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ seinen Angaben zufolge zum Zweck der humanitären Unterstützung der dortigen Bevölke- rung erfolgt sei und er sich nur während weniger Stunden ([dort]) aufgehal- ten habe, wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung denn auch zu Protokoll gab, (…), womit nicht davon auszugehen ist, dass er über weiter- gehende Informationen (…) verfügt, wobei diese Umstände auch den tür- kischen Behörden nicht entgangen sein dürften, zumal der Beschwerde- führer selbst angab, dass er (…) von den türkischen Behörden registriert worden sei (A26 F13 S. 4 in fine), dass der in der Beschwerdeschrift angestellte Vergleich mit der ehemali- gen HDP-Abgeordneten im türkischen Parlament Semra Güzel das Gericht nicht überzeugt, da es dem SEM darin zustimmt, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, er sei mit seinen Aktivitäten in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, dass den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen vielmehr zu entnehmen ist, dass er seine Mitgliedschaft bei der HDP auf- grund der Absolvierung der KPSS-Prüfung im Jahr 2016 beendet hat und seither lediglich als Sympathisant für die HDP im Rahmen der Teilnahme
E-7413/2024 Seite 7 an Kundgebungen und Demonstrationen und der Verteilung von Flugblät- tern aktiv gewesen ist, dass sich die geltend gemachte letzte kurze Festnahme anlässlich von De- monstrationen und Kundgebungen seinen Ausführungen zufolge sodann vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, und die Aufforde- rungen, sich auf dem Polizeiposten zu melden, im Zeitpunkt seiner Aus- reise aus der Türkei ungefähr drei Jahre zurückgelegen hätten, womit das Gericht diesen Ereignissen bereits mangels zeitlichem Kausalzusammen- hang zur im Oktober 2022 erfolgten Ausreise die Asylrelevanz abspricht, dass auch das fluchtauslösende Ereignis (…) 2022 (einmalige Aufforde- rung von zwei mutmasslich türkischen Geheimdienstmitarbeitern, für die türkische Polizei als Informant tätig zu sein) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, zumal dieses für sich alleine genommen die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht erreicht, und sich ge- stützt darauf und unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Gesamt- umstände noch kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Be- hörden am Beschwerdeführer erkennen lässt, zumal – entgegen der An- sicht in der Beschwerdeschrift – nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Be- schwerdeführer ein besonderes Profil aufweist, um als Informant für die türkischen Behörden zu arbeiten, da gestützt auf seine Vorbringen davon auszugehen ist, dass seine seit jeher niederschwelligen politischen Aktivi- täten über die Jahre hinweg zusätzlich abgenommen haben, und gestützt darauf auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er ein Netzwerk aufweist, wel- ches für die türkischen Behörden von Interesse sein könnte, dass es sich bei der bereits im vorinstanzlichen Verfahren und erneut auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, er werde bei einer Verweigerung der Kollaboration als Terrorist angeklagt, verurteilt und ins Gefängnis gesteckt, um eine – vor dem Hintergrund der zuvor dar- gelegten Umstände unbegründete – Vermutung handelt, dass das Gericht demnach, trotz verständlicher subjektiver Furcht nicht da- von ausgeht, dass ein objektiv begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe weitere asylbeachtliche Konsequenzen im Zu- sammenhang mit seiner Verweigerung der Zusammenarbeit mit den türki- schen Behörden zu befürchten, dass das SEM auch zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Polizei habe sich nach seiner Aus- reise aus der Türkei bei den Verwandten seiner Ehefrau nach ihm erkundigt
E-7413/2024 Seite 8 und bei seiner Ehefrau angerufen (A26 F8-11), nicht genügen, um das Be- stehen persönlich ernsthafter Nachteile zu begründen, dass die beim SEM und beim Gericht eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da auch diesen keine konkreten Hinweise zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, gegen welchen im Übrigen gemäss eigenen Angaben weder jemals eine Anklage noch ein Verfahren eingeleitet worden sei (A12 F49), über ein exponiertes politi- sches Profil verfügt, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verweige- rung des Militärdienstes festzustellen ist, dass eine allfällige Bestrafung deswegen in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen gründet, nicht jedoch in einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive, weshalb Dienstverweigerung und Desertion nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei- genschaft führen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Inhaftierung seines Bruders seit dem Jahr 2018 (A26 F66 f.) nicht ansatzweise geltend gemacht hat, er sei aufgrund dessen mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen oder hätte solche künftig zu befürchten, weshalb eine Reflexverfolgung nicht zu erkennen ist, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde- führers in der Schweiz in Würdigung der eingereichten Beweismittel als niederschwellig einzustufen sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer damit das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, 5. dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
E-7413/2024 Seite 9 6. dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
E-7413/2024 Seite 10 dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zer- störten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elâzığ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stammt, jedoch zu kei- nem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass die Familie B._______ infolge des Erdbebens habe verlassen müssen und seine Ehe- frau und seine Kinder in der Zwischenzeit auch wieder dorthin zurückge- kehrt sind (A26 F8-11), dass folglich nach wie vor davon auszugehen ist, dass er bei der Rückkehr in die Türkei – neben einem tragfähigen Beziehungsnetz – über eine Un- terkunft verfügt, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A33 Ziff. III.2), welchen auf Beschwerdeeben nichts Stichhaltiges entge- gengesetzt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise- papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-7413/2024 Seite 11 7. dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, 8. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. Dezember 2024 einbezahlte Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7413/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Eliane Hochreutener
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