Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und stammt aus der Ortschaft Aleppo. Eigenen Angaben zufolge verliess er im Juni 2012 legal seinen Heimatstaat und reiste gemeinsam mit seiner Frau nach Jordanien. Nach mehrjährigem Aufenthalt in B._______ gelangte er im Jahr 2015 mit dem Flugzeug nach C._______, von wo er über verschiedene Länder am 14. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und dort noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) und am (...) wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. B. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Abschluss seiner Schulzeit als Seifenhändler gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von (...) bis (...) zwischen Jordanien und Syrien gependelt, bis er im Jahr (...) in Syrien für den obligatorischen zweijährigen Militärdienst verpflichtet worden sei. Anschliessend sei er als Reservist aus dem Militär entlassen worden, sei wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe sich erst wieder für seine Heirat im Juni (...) nach Syrien begeben. Während seines Aufenthaltes in Syrien habe er an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Da der Bruder seiner Frau aus dem Militär desertiert sei, sei sein Haus in Aleppo kurze Zeit nach seiner Heirat von den syrischen Behörden durchsucht und seiner Frau angedroht worden, sie anstelle des Bruders mitzunehmen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie die Wohnung gewechselt. Kurz darauf habe er erfahren, dass er aus der Reserve zum Dienst einberufen werde, weshalb er im Juli (...) nach Jordanien geflüchtet sei. Seine Befürchtungen hätten sich dort bestätigt - ihm sei kurze Zeit später von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass er einen Marschbefehl für den Militärdienst erhalten habe. Überdies habe er auch in Jordanien weiter an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, welche auf Videos, die im Fernsehen und auf YouTube laufen, festgehalten worden seien. Zudem sei er in Jordanien vom jordanischen Geheimdienst verhaftet worden und habe sich regelmässig für eine Befragung bei diesem einfinden müssen, weshalb er schliesslich im Juli 2015 ohne seine Familie nach Europa aufgebrochen sei. Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seinem syrischen Reisepass das Familienbüchlein, seinen Führerschein, sein Militärbüchlein, Kopien der Asylanträge seiner Familie in Jordanien sowie eine Kopie des Marschbefehls zu den Akten. Zudem übergab er der Vorinstanz Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen in Jordanien und der Schweiz, eine CD mit Videos der besuchten Kundgebungen sowie einen Arztbericht betreffend seines Sohnes. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 - eröffnet am 31. Oktober 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 29. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde waren nebst einer Fürsorgebestätigung Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen sowie eine CD mit Videos von Anti-Regime-Aktivitäten beigelegt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst einberufen worden sei. Er habe widersprüchliche und unpräzise Angaben gemacht; wäre er tatsächlich einberufen worden, so hätte er genaue Aussagen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Aushändigung des Marschbefehls machen können. Zudem habe der eingereichte Marschbefehl einen geringen Beweiswert, weil solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden können. Ebenso könne auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden, dass er und seine Ehefrau aufgrund der Desertation des Schwagers in der geltend gemachten Art und Weise behelligt worden seien. Ferner sei zweifelhaft, dass er an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe. Er habe dies in der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt, überdies seien seine nachfolgenden Aussagen dazu weitgehend unsubstantiiert geblieben. Er habe weder genaue Angaben zu seiner Rolle noch zu seiner Funktion machen können. Auch die aufgrund seiner politischen Aktivität erhaltenen Drohanrufe habe er nur vage beschrieben und sich wiederum bei der Bezeichnung des Urhebers widersprochen, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Inhaftierung durch den jordanischen Geheimdienst sowie deren Konsequenzen seien in den Anhörungen ebenfalls unterschiedlich geschildert worden; einerseits habe er angegeben auf dem Markt durch den jordanischen Geheimdienst erstmals kontrolliert worden zu sein und andererseits sei er vom Geheimdienst auf dem Weg zu einer Demonstration beim Verlassen eines Taxis verhaftet worden. Aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, dass er aufgrund der angeblichen regimekritischen Tätigkeit seines Vaters bei einer Rückkehr nach Syrien konkret etwas zu befürchten gehabt habe oder heute hätte. Schliesslich vermöchten auch die exilpolitischen Tätigkeiten in Jordanien und Syrien keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien zu begründen. Er sei lediglich ein Teilnehmer unter zahlreichen anderen Teilnehmern gewesen und sei weder als Regimegegner identifiziert worden noch verfüge er über ein entsprechendes politisches Profil. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen. Wer an Anti-Regime-Demonstrationen teilnehme, rechne damit, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. Ihm sei zwar nichts passiert, er habe jedoch in ständiger Angst vor einem Zugriff der Behörden gelebt und habe sich auch um seine Angehörigen gefürchtet. Da Demonstrationsteilnehmer unter Folter oft ein Geständnis ablegen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verhör namentlich erwähnt worden sei. Bei den Demonstrationen habe er überdies eine aktive Rolle innegehabt. Er sei auf Händen getragen worden und habe Parolen, Slogans und Sprüche gegen das Assad-Regime skandiert - er sei nicht bloss Mitläufer gewesen. Er sei von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden, weshalb er in Syrien eine Behandlung zu erwarten habe, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Bezüglich seiner Einberufung zum Reservedienst macht er geltend, die Mobilisierungsmassnahmen in Syrien hätten sich intensiviert. Personen, die sich dem Militär entzogen haben, würden inhaftiert und teilweise auch exekutiert werden. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass auch er als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit einer unverhältnismässig langen Haftstrafe verbunden mit Folter und Misshandlungen rechnen müsse. Hinzukomme, dass eine zukünftige Verfolgung aufgrund seiner Antiregime-Haltung nicht ausgeschlossen werden könne. Er nehme an allen Protestaktionen gegen das syrische Regime in der Schweiz teil und übernehme die gleiche Rolle, die er bei den Demonstrationen in Syrien gehabt habe. Er falle in dieser Funktion sofort auf und sei leicht identifizierbar.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In der Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind. So hielt die Vorinstanz in der Verfügung zutreffend fest, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Probleme als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Während der knapp zweistündigen Befragung zur Person (BzP) erwähnte er seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien kein einziges Mal. Auf die ausdrückliche Frage der Vorinstanz, ob er politisch aktiv gewesen sei oder ob er nebst den bereits erwähnten, anderweitige Probleme mit der Polizei gehabt habe, antwortete er ausdrücklich mit Nein (Akten der Vorinstanz, A7/16, S. 11). Erst anlässlich der Anhörung gab er an, kurz vor seiner Hochzeit im Juni (...) an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe die Demonstrationen zwar nicht mitorganisiert, aber dennoch eine wichtige Rolle inne gehabt (Akten der Vorinstanz A25/23, F62, F84). Foto- oder Videobelege für seine Teilnahme an diesen Demonstrationen reichte er indes keine ein. Auch in der Anhörung schildert er nicht, anlässlich seiner Teilnahmen jemals von den Behörden angehalten, registriert oder verhaftet worden zu sein. Stattdessen gab er konkret an, deswegen nie persönlich Probleme gehabt zu haben (Akten der Vorinstanz A25/23, F88). Angesprochen auf die Widersprüche gab er ausweichend an, er wisse nicht, ob er die Frage damals richtig verstanden habe, er sei während der BzP oft unterbrochen worden (Akten der Vorinstanz A25/23, F138). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei von syrischen Sicherheitsdiensten identifiziert worden und dies sei bereits während des vorliegenden Verfahrens festgestellt worden, entbehrt jeder Grundlage in den Akten. Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb er glaube identifiziert worden zu sein, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise liefern, sondern blieb in seinen Aussagen oberflächlich und gab allgemein an, die syrische Behörde habe ihre Beobachter und Spione, zudem habe man auch Bilder von Demonstrationen im Fernsehen gezeigt (Akten der Vorinstanz A25/23, F135). Mangels Substantiierung der Vorbringen oder entsprechender Anhaltspunkte in den Akten für eine effektive Teilnahme an Demonstrationen, erscheint eine Identifizierung durch staatliche Sicherheitskräfte nicht denkbar. Auch seine Aussagen zu den aufgrund der politischen Aktivitäten erfolgten Drohanrufen enthielten zahlreiche Widersprüche. In der BzP gab er an, von einer unbekannten Person Drohanrufe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Jordanien erhalten zu haben (Akten der Vorinstanz A7/16, S. 10). Anlässlich der Anhörung schildert er, er sei von seinem Militärkollegen D._______ und einem Offizier im Jahr 2014 wegen seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Es sei aber nur einmal passiert, danach habe er sich eine neue Nummer gekauft und so hätten die Anrufe aufgehört (Akten der Vorinstanz A25/23, F90-97). Angesprochen auf die Widersprüche, gab er an, er habe diesen Vorfall samt Namen bereits bei der BzP erwähnt, es sei aber nicht im Protokoll festgehalten worden (Akten der Vorinstanz A25/23, F144). Die diesbezügliche Aussage erstaunt, hat er doch das Protokoll auf seine Richtigkeit wie auch Vollständigkeit hin unterschriftlich bestätigt. Zudem scheint es durchwegs realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen in Syrien (Juni [...]) durch Militärkameraden einmal telefonisch bedroht wurde und diese Todesdrohung durch einen Nummernwechsel ohne Weiteres aufhörte. Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben oder aufgrund seiner angeblichen Teilnahme gezielt verfolgt worden zu sein.
E. 4.3.1 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer weder zum Militärdienst aufgeboten noch als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden ist oder heute als solcher angesehen wird. So gab er anlässlich der BzP an, er habe, weil seine Kollegen von derselben Einheit wieder einrücken mussten, erfahren, dass ein Marschbefehl für ihn ausgestellt worden sei. Als er in Jordanien gewesen sei, sei dann seine Vorladung seinem Onkel väterlicherseits in Aleppo zugestellt worden (Akten der Vorinstanz A7/16, S. 10). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er sei sich zu 99 Prozent sicher gewesen, dass er bald ein Aufgebot bekommen werde. Gemäss seiner Kontaktperson habe er aber noch nicht auf der Liste gestanden. Schliesslich habe sein Schwager, als er bereits in Jordanien gewesen sei, das Aufgebot für ihn entgegengenommen (Akten der Vorinstanz A25/23, F70/71). Auf die Frage, was seine Verwandten konkret über die Vorladung erzählt hätten und wie die Übergabe genau abgelaufen sei, antwortete er einsilbig und allgemein, dass normalerweise ein Sicherheitsbeamter mit dem Aufgebot vorbeikäme und dieses übergebe. Er wisse zudem nicht, wie oft sie gekommen seien und wie sie sich verhalten hätten (Akten der Vorinstanz A25/23, F74/75). Es ist zu erwarten, dass bei einem so bedeutsamen Vorfall zumindest einmal nachgefragt wird, wie die Übergabe genau abgelaufen und wie viele Male die Polizei aufgetaucht ist. Auch in der Beschwerdeschrift beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Zitierung von Textstellen eines allgemeinen Berichts zur Mobilisierung der syrischen Armee und bemerkt dazu, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er als Dienstverweigerer gelte. Zur Entkräftung der vorstehend aufgeführten Widersprüche bringt er jedoch selbst nichts vor, weshalb die Schilderungen als unglaubhaft zu werten sind. Auch das im Laufe des Verfahrens eingereichte Militärbüchlein sowie ein Foto des Marschbefehls vermögen seine Vorbringen nicht zu bezeugen. Der Beweiswert des in Kopie eingereichten Marschbefehls wird mangels Sicherheitsmerkmalen für den angeblich der Reserve zugeteilten Beschwerdeführer von der Vorinstanz wie auch vom Gericht als gering eingestuft sowie die diesbezüglichen Aussagen - wie bereits vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft beurteilt. Es liegt somit weder ein konkretes militärisches Aufgebot vor noch bestehen anderweitige Hinweise für eine Einberufung, weshalb das Vorliegen einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägungen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, mithin das Vorliegen eines politischen Profils zu verneinen ist - der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
E. 4.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Jordanien und in der Schweiz an mehreren Versammlungen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Er habe eine aktive Rolle bei den Demonstrationen eingenommen und habe stets in der ersten Reihe gestanden.
E. 5.1.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, damit der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich hätte ziehen können, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 5.1.3 Wie vorstehend festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 4.). Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen und Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (24 Fotoausdrucke von Demonstrationen in E._______ und B._______ sowie eine CD mit Videos der Demonstrationen) ergibt sich, dass er zumindest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine Teilnahmen an Veranstaltungen optisch erkennbar und individualisierbar in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass aufgrund seiner Persönlichkeit, Form des Auftritts und Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte und er vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe zu überwachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 28. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7391/2016 Urteil vom 4. Januar 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und stammt aus der Ortschaft Aleppo. Eigenen Angaben zufolge verliess er im Juni 2012 legal seinen Heimatstaat und reiste gemeinsam mit seiner Frau nach Jordanien. Nach mehrjährigem Aufenthalt in B._______ gelangte er im Jahr 2015 mit dem Flugzeug nach C._______, von wo er über verschiedene Länder am 14. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und dort noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) und am (...) wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. B. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Abschluss seiner Schulzeit als Seifenhändler gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von (...) bis (...) zwischen Jordanien und Syrien gependelt, bis er im Jahr (...) in Syrien für den obligatorischen zweijährigen Militärdienst verpflichtet worden sei. Anschliessend sei er als Reservist aus dem Militär entlassen worden, sei wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe sich erst wieder für seine Heirat im Juni (...) nach Syrien begeben. Während seines Aufenthaltes in Syrien habe er an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Da der Bruder seiner Frau aus dem Militär desertiert sei, sei sein Haus in Aleppo kurze Zeit nach seiner Heirat von den syrischen Behörden durchsucht und seiner Frau angedroht worden, sie anstelle des Bruders mitzunehmen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie die Wohnung gewechselt. Kurz darauf habe er erfahren, dass er aus der Reserve zum Dienst einberufen werde, weshalb er im Juli (...) nach Jordanien geflüchtet sei. Seine Befürchtungen hätten sich dort bestätigt - ihm sei kurze Zeit später von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass er einen Marschbefehl für den Militärdienst erhalten habe. Überdies habe er auch in Jordanien weiter an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, welche auf Videos, die im Fernsehen und auf YouTube laufen, festgehalten worden seien. Zudem sei er in Jordanien vom jordanischen Geheimdienst verhaftet worden und habe sich regelmässig für eine Befragung bei diesem einfinden müssen, weshalb er schliesslich im Juli 2015 ohne seine Familie nach Europa aufgebrochen sei. Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seinem syrischen Reisepass das Familienbüchlein, seinen Führerschein, sein Militärbüchlein, Kopien der Asylanträge seiner Familie in Jordanien sowie eine Kopie des Marschbefehls zu den Akten. Zudem übergab er der Vorinstanz Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen in Jordanien und der Schweiz, eine CD mit Videos der besuchten Kundgebungen sowie einen Arztbericht betreffend seines Sohnes. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 - eröffnet am 31. Oktober 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 29. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde waren nebst einer Fürsorgebestätigung Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen sowie eine CD mit Videos von Anti-Regime-Aktivitäten beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst einberufen worden sei. Er habe widersprüchliche und unpräzise Angaben gemacht; wäre er tatsächlich einberufen worden, so hätte er genaue Aussagen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Aushändigung des Marschbefehls machen können. Zudem habe der eingereichte Marschbefehl einen geringen Beweiswert, weil solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden können. Ebenso könne auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden, dass er und seine Ehefrau aufgrund der Desertation des Schwagers in der geltend gemachten Art und Weise behelligt worden seien. Ferner sei zweifelhaft, dass er an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe. Er habe dies in der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt, überdies seien seine nachfolgenden Aussagen dazu weitgehend unsubstantiiert geblieben. Er habe weder genaue Angaben zu seiner Rolle noch zu seiner Funktion machen können. Auch die aufgrund seiner politischen Aktivität erhaltenen Drohanrufe habe er nur vage beschrieben und sich wiederum bei der Bezeichnung des Urhebers widersprochen, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Inhaftierung durch den jordanischen Geheimdienst sowie deren Konsequenzen seien in den Anhörungen ebenfalls unterschiedlich geschildert worden; einerseits habe er angegeben auf dem Markt durch den jordanischen Geheimdienst erstmals kontrolliert worden zu sein und andererseits sei er vom Geheimdienst auf dem Weg zu einer Demonstration beim Verlassen eines Taxis verhaftet worden. Aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, dass er aufgrund der angeblichen regimekritischen Tätigkeit seines Vaters bei einer Rückkehr nach Syrien konkret etwas zu befürchten gehabt habe oder heute hätte. Schliesslich vermöchten auch die exilpolitischen Tätigkeiten in Jordanien und Syrien keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien zu begründen. Er sei lediglich ein Teilnehmer unter zahlreichen anderen Teilnehmern gewesen und sei weder als Regimegegner identifiziert worden noch verfüge er über ein entsprechendes politisches Profil. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen. Wer an Anti-Regime-Demonstrationen teilnehme, rechne damit, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. Ihm sei zwar nichts passiert, er habe jedoch in ständiger Angst vor einem Zugriff der Behörden gelebt und habe sich auch um seine Angehörigen gefürchtet. Da Demonstrationsteilnehmer unter Folter oft ein Geständnis ablegen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verhör namentlich erwähnt worden sei. Bei den Demonstrationen habe er überdies eine aktive Rolle innegehabt. Er sei auf Händen getragen worden und habe Parolen, Slogans und Sprüche gegen das Assad-Regime skandiert - er sei nicht bloss Mitläufer gewesen. Er sei von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden, weshalb er in Syrien eine Behandlung zu erwarten habe, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Bezüglich seiner Einberufung zum Reservedienst macht er geltend, die Mobilisierungsmassnahmen in Syrien hätten sich intensiviert. Personen, die sich dem Militär entzogen haben, würden inhaftiert und teilweise auch exekutiert werden. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass auch er als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit einer unverhältnismässig langen Haftstrafe verbunden mit Folter und Misshandlungen rechnen müsse. Hinzukomme, dass eine zukünftige Verfolgung aufgrund seiner Antiregime-Haltung nicht ausgeschlossen werden könne. Er nehme an allen Protestaktionen gegen das syrische Regime in der Schweiz teil und übernehme die gleiche Rolle, die er bei den Demonstrationen in Syrien gehabt habe. Er falle in dieser Funktion sofort auf und sei leicht identifizierbar. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In der Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind. So hielt die Vorinstanz in der Verfügung zutreffend fest, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Probleme als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Während der knapp zweistündigen Befragung zur Person (BzP) erwähnte er seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien kein einziges Mal. Auf die ausdrückliche Frage der Vorinstanz, ob er politisch aktiv gewesen sei oder ob er nebst den bereits erwähnten, anderweitige Probleme mit der Polizei gehabt habe, antwortete er ausdrücklich mit Nein (Akten der Vorinstanz, A7/16, S. 11). Erst anlässlich der Anhörung gab er an, kurz vor seiner Hochzeit im Juni (...) an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe die Demonstrationen zwar nicht mitorganisiert, aber dennoch eine wichtige Rolle inne gehabt (Akten der Vorinstanz A25/23, F62, F84). Foto- oder Videobelege für seine Teilnahme an diesen Demonstrationen reichte er indes keine ein. Auch in der Anhörung schildert er nicht, anlässlich seiner Teilnahmen jemals von den Behörden angehalten, registriert oder verhaftet worden zu sein. Stattdessen gab er konkret an, deswegen nie persönlich Probleme gehabt zu haben (Akten der Vorinstanz A25/23, F88). Angesprochen auf die Widersprüche gab er ausweichend an, er wisse nicht, ob er die Frage damals richtig verstanden habe, er sei während der BzP oft unterbrochen worden (Akten der Vorinstanz A25/23, F138). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei von syrischen Sicherheitsdiensten identifiziert worden und dies sei bereits während des vorliegenden Verfahrens festgestellt worden, entbehrt jeder Grundlage in den Akten. Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb er glaube identifiziert worden zu sein, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise liefern, sondern blieb in seinen Aussagen oberflächlich und gab allgemein an, die syrische Behörde habe ihre Beobachter und Spione, zudem habe man auch Bilder von Demonstrationen im Fernsehen gezeigt (Akten der Vorinstanz A25/23, F135). Mangels Substantiierung der Vorbringen oder entsprechender Anhaltspunkte in den Akten für eine effektive Teilnahme an Demonstrationen, erscheint eine Identifizierung durch staatliche Sicherheitskräfte nicht denkbar. Auch seine Aussagen zu den aufgrund der politischen Aktivitäten erfolgten Drohanrufen enthielten zahlreiche Widersprüche. In der BzP gab er an, von einer unbekannten Person Drohanrufe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Jordanien erhalten zu haben (Akten der Vorinstanz A7/16, S. 10). Anlässlich der Anhörung schildert er, er sei von seinem Militärkollegen D._______ und einem Offizier im Jahr 2014 wegen seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Es sei aber nur einmal passiert, danach habe er sich eine neue Nummer gekauft und so hätten die Anrufe aufgehört (Akten der Vorinstanz A25/23, F90-97). Angesprochen auf die Widersprüche, gab er an, er habe diesen Vorfall samt Namen bereits bei der BzP erwähnt, es sei aber nicht im Protokoll festgehalten worden (Akten der Vorinstanz A25/23, F144). Die diesbezügliche Aussage erstaunt, hat er doch das Protokoll auf seine Richtigkeit wie auch Vollständigkeit hin unterschriftlich bestätigt. Zudem scheint es durchwegs realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen in Syrien (Juni [...]) durch Militärkameraden einmal telefonisch bedroht wurde und diese Todesdrohung durch einen Nummernwechsel ohne Weiteres aufhörte. Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben oder aufgrund seiner angeblichen Teilnahme gezielt verfolgt worden zu sein. 4.3.1 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer weder zum Militärdienst aufgeboten noch als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden ist oder heute als solcher angesehen wird. So gab er anlässlich der BzP an, er habe, weil seine Kollegen von derselben Einheit wieder einrücken mussten, erfahren, dass ein Marschbefehl für ihn ausgestellt worden sei. Als er in Jordanien gewesen sei, sei dann seine Vorladung seinem Onkel väterlicherseits in Aleppo zugestellt worden (Akten der Vorinstanz A7/16, S. 10). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er sei sich zu 99 Prozent sicher gewesen, dass er bald ein Aufgebot bekommen werde. Gemäss seiner Kontaktperson habe er aber noch nicht auf der Liste gestanden. Schliesslich habe sein Schwager, als er bereits in Jordanien gewesen sei, das Aufgebot für ihn entgegengenommen (Akten der Vorinstanz A25/23, F70/71). Auf die Frage, was seine Verwandten konkret über die Vorladung erzählt hätten und wie die Übergabe genau abgelaufen sei, antwortete er einsilbig und allgemein, dass normalerweise ein Sicherheitsbeamter mit dem Aufgebot vorbeikäme und dieses übergebe. Er wisse zudem nicht, wie oft sie gekommen seien und wie sie sich verhalten hätten (Akten der Vorinstanz A25/23, F74/75). Es ist zu erwarten, dass bei einem so bedeutsamen Vorfall zumindest einmal nachgefragt wird, wie die Übergabe genau abgelaufen und wie viele Male die Polizei aufgetaucht ist. Auch in der Beschwerdeschrift beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Zitierung von Textstellen eines allgemeinen Berichts zur Mobilisierung der syrischen Armee und bemerkt dazu, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er als Dienstverweigerer gelte. Zur Entkräftung der vorstehend aufgeführten Widersprüche bringt er jedoch selbst nichts vor, weshalb die Schilderungen als unglaubhaft zu werten sind. Auch das im Laufe des Verfahrens eingereichte Militärbüchlein sowie ein Foto des Marschbefehls vermögen seine Vorbringen nicht zu bezeugen. Der Beweiswert des in Kopie eingereichten Marschbefehls wird mangels Sicherheitsmerkmalen für den angeblich der Reserve zugeteilten Beschwerdeführer von der Vorinstanz wie auch vom Gericht als gering eingestuft sowie die diesbezüglichen Aussagen - wie bereits vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft beurteilt. Es liegt somit weder ein konkretes militärisches Aufgebot vor noch bestehen anderweitige Hinweise für eine Einberufung, weshalb das Vorliegen einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägungen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, mithin das Vorliegen eines politischen Profils zu verneinen ist - der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 4.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Jordanien und in der Schweiz an mehreren Versammlungen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Er habe eine aktive Rolle bei den Demonstrationen eingenommen und habe stets in der ersten Reihe gestanden. 5.1.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, damit der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich hätte ziehen können, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.1.3 Wie vorstehend festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 4.). Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen und Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (24 Fotoausdrucke von Demonstrationen in E._______ und B._______ sowie eine CD mit Videos der Demonstrationen) ergibt sich, dass er zumindest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine Teilnahmen an Veranstaltungen optisch erkennbar und individualisierbar in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass aufgrund seiner Persönlichkeit, Form des Auftritts und Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte und er vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe zu überwachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 28. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: