Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 und gelangte via C._______, D._______, die E._______ und ihm unbekannte Länder am 14. November 2015 in die Schweiz. Am 16. November 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______ im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt (BzP). Am 2. November 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______ im Distrikt G._______ aufgewachsen zu sein. Während seiner Schulzeit, von der achten bis zur zehnten Klasse, habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen ausgeführt und in seiner Schule für den Geheimdienst der LTTE als Spitzel gearbeitet. Da die LTTE die Region beherrscht habe, habe er keine andere Wahl gehabt, als für sie tätig zu sein. Sein älterer Bruder sei im Jahre (...) von den LTTE zwangsrekrutiert und in deren (...)geabteilung eingesetzt worden. Nach Abschluss der Schule habe der Beschwerdeführer als (...) auf dem familieneigenen (...) gearbeitet und sei gelegentlich auch als (...) tätig gewesen. Für die Partei Tamil National Alliance (TNA) habe er Plakate aufgehängt. Aufgrund des Krieges habe er zwischen 2007 und April 2009 in verschiedenen Dörfern gewohnt. Am (...) seien er und seine Familie ins «H._______»-Camp transferiert worden, wo er seinen Bruder getroffen habe, welcher im «I._______»-Camp untergebracht gewesen sei. Am (...) November 2009 sei er, der Beschwerdeführer, nach B._______ zurückgekehrt. Seine Familie habe einem Beamten des Criminal Investigation Departement (CID) Schmiergeld bezahlt beziehungsweise seinen Bruder versteckt, so dass dieser nicht in Rehabilitation, sondern mit ihnen nach Hause habe zurückkehren können. Der Beschwerdeführer selbst sei nach seiner Rückkehr aus dem Camp im Dorf rehabilitiert worden. Sein Bruder habe sich sodann in J._______ aufgehalten, da er von Freunden beim CID verraten worden sei beziehungsweise weil er Angst vor einer Denunziation gehabt habe. Am (...) 2015 sei sein Bruder aus J._______ verschwunden und gelte seither als vermisst beziehungsweise er sei nach einem Streit in seiner Wohnung denunziert und festgenommen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich daraufhin nach K._______ begeben, um sich über die Inhaftierung des Bruders zu informieren. Da der Bruder nicht habe freigelassen werden können, habe sich der Vater an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Diese habe eine schriftliche Bestätigung der Polizei angefordert, was jedoch verweigert worden sei. Daraufhin habe sein Bruder ihn, den Beschwerdeführer, denunziert und den Behörden mitgeteilt, dass er für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Am (...) 2015 seien Mitglieder des CID bei ihm zu Hause erschienen, um sich nach seinem Bruder zu erkundigen. Am (...) 2015 sei er vom CID mitgenommen worden und während fünf Tagen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er vom CID über seine Tätigkeiten für die LTTE und die TNA sowie die Aktivitäten seines Bruders verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei er gezwungen worden, ein Schreiben zu unterzeichnen, welches auf Singhalesisch verfasst gewesen sei, weswegen er dessen Inhalt nicht verstanden habe. Nachdem sein Onkel dem CID Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden, von Beamten des CID aber gewarnt worden, dass sie ein nächstes Mal nichts für ihn tun könnten. Aus Furcht, verfolgt oder getötet zu werden, habe er am (...) 2015 sein Heimatland verlassen. Am (...) 2016 sei sein (...), der bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, ermordet worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn mitgenommen und verhört, und er sei bei der Folter gestorben. Die Behörden hätten daraufhin seine Leiche am Strassenrand abgelegt und seinen Tod als Unfall dargestellt. Nebst seinem Bruder sei auch die Familie seiner (...) bei den LTTE gewesen. Die (...) habe ihn und seine Familie früher öfters uniformiert besucht, weswegen sie weitere Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem am Märtyrertag in der Schweiz an Zeremonien teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seine IDP-Karte (intern Vertriebene [Internally Displaced Persons]), eine Kopie der Geburtsurkunde und der sri-lankischen Identitätskarte sowie eine Übersetzung des Totenscheins seines (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. November 2018 - eröffnet am 27. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 81 ff. der Beschwerdeschrift). F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2019 bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-, welchen er am 30. Januar 2019 fristgereicht leistete. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer formelle Beanstandungen in Bezug auf seinen Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen zu den in der Beschwerde ausgeführten formellen Rügen an ihren Erwägungen fest. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Replik vom 7. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 1.4, einzutreten.
E. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 nicht eingetreten worden (vgl. Bst. G oben; vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.). Der mit Eingabe vom 30. Januar 2019 geäusserte Einwand des Rechtsvertreters, dass das Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 vorliegend nicht anwendbar sei, geht fehl.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister, sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Mahinda Rajapaksa ist noch Ende 2018 wieder als Premierminister zurückgetreten, und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, alle Links abgerufen am 10.09.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Daran vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern, der im Übrigen seit Ende August 2019 wieder aufgehoben wurde (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 28. August 2019, Ausnahmezustand beendet, <https://www.sueddeutsche.de/reise/sri-lanka-ausnahmezustand-beendet-1.4573812> [abgerufen am 15.10.2019]). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
E. 3.2 In der Beschwerde werden verschiedene weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die BzP vom 23. November 2015 mangelhaft verlaufen sei. Insbesondere habe sich die Dolmetscherin ihm gegenüber unfreundlich und grob verhalten, und sie habe ihn immer wieder dazu angehalten, sich kurz zu fassen. Zudem sei seine gesundheitliche Verfassung extrem schlecht gewesen, und er sei aufgrund der erlittenen Inhaftierung und Folter im Heimatstaat und der Reise in die Schweiz erschöpft gewesen. Die Übersetzungsleistung der Dolmetscherin sei völlig unqualifiziert gewesen, was sich an der Fehlerhaftigkeit des Protokolls zeige. Aufgrund der Mängel in der Übersetzung sei das entsprechende Protokoll ungenau, fehlerhaft, und deshalb absolut unbrauchbar beziehungsweise könne er nicht auf die dort protokollierten Aussagen behaftet werden. Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab sowohl im Rahmen der Einleitung sowie auch zum Schluss der BzP an, er verstehe die Dolmetscherin gut (act. A4/12, S. 2, Bst. h und F9.02). Dem Protokoll sind, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, und er hatte die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er an zwei Stellen Gebrauch gemacht (act. A4/12 F3.01 und F5.01). Aufgrund dieser vereinzelten Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung kann aber keineswegs auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des grossen zeitlichen Abstands - fast zwei Jahre - zwischen der BzP und der Anhörung. Das SEM habe durch sein Vorgehen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Zudem vermag im vorliegenden Fall die Dauer von knapp 24 Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht zur Anerkennung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Dass aufgrund der langen Zeitspanne die vom SEM aufgeführten Widersprüche entstanden seien, ist im Übrigen im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl.
E. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer dann vorbringt, dass auch zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung ein grosser zeitlicher Abstand liege, kann auf das soeben Gesagte in Bezug auf die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass nach der Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid einige Zeit vergangen ist. Es hatte jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (aArt. 8 AsylG), die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen, wie beispielsweise die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zu informieren. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 (a.a.O. S. 2) ausführt, wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass er während des weiteren Verfahrens die Pflicht habe, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen seien. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Entscheid seine exilpolitischen Aktivitäten kundzutun und allfällige Beweismittel einzureichen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer weder mit der Beschwerde entsprechende Beweismittel eingereicht - sondern lediglich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht - noch hat er in der Beschwerde seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit näher dargelegt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Der Länge des zwischen der Anhörung und dem Entscheid verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der materiellen Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 3.2.4 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Sachbearbeiter und Verfasser der Verfügung den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, der ihm ja fehle, in der Verfügung habe beschreiben können. Durch diese Vorgehensweise habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich, wie bereits erläutert, lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit ebenfalls fehl.
E. 3.2.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, inwiefern eine Bedrohungslage aufgrund seines exilpolitischen Engagements und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet existiere. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
E. 3.2.6 Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf obige Erwägung 3.1 ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
E. 3.2.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die einzelnen Parteivorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe und bei der Prüfung der Risikofaktoren den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gefolgt sei. Insbesondere habe es sein Engagement für die LTTE und die TNA sowie die Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen, die ebenfalls eine Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, nicht geprüft. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf seinen verstorbenen (...), auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit das SEM keinen expliziten Bezug auf den Umstand, dass seine (...) ein Mitglied der LTTE gewesen sei und ihm des Öfteren uniformiert einen Besuch abgestattet habe, genommen hat, vermag dies allein ausserdem noch keine Verletzung eines formellen Rechts herbeizuführen.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 63): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Befragung des Beschwerdeführers unterzogen worden sei, und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstellen würden (Antrag 2). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe (Antrag 3). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einzuräumen (Antrag 4).
E. 4.2.1 In Bezug auf die beantragte erneute Anhörung ist auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 2. November 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hatte er seine Asylgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt ist. Dasselbe gilt für Antrag 4: Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm im Übrigen seit der Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die Beweisanträge 1 und 4 sind daher abzuweisen.
E. 4.2.2 Wie bereits erläutert, sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es an der BzP zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zu Verständigungsproblemen gekommen sein könnte (s. oben E. 3.2.1). Entsprechend sieht das Gericht sich nicht dazu veranlasst, die Qualifikation der Dolmetscherin in Frage zu stellen oder von der Vorinstanz die Offenlegung der Auswahlverfahren von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beziehungsweise die Darstellung von deren sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung zu verlangen. Der Beweisantrag 2 ist ebenfalls abzuweisen.
E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung einer Beschwerde sämtliche vorinstanzlichen Akten heranzieht. Auch im vorliegenden Fall liegen dem Gericht alle den Beschwerdeführer betreffenden Akten des SEM vor, weswegen der entsprechende Antrag ins Leere stösst.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. So habe er betreffend die Verfolgungssituation seines Bruders widersprüchliche Aussagen gemacht. In Bezug auf den Grund, wieso dieser nach J._______ gegangen sei, habe der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei mit ihm vom Camp ins Dorf zurückgekehrt. Nach einer gewissen Zeit hätten Freunde des Bruders diesen beim CID verraten, woraufhin sich das CID an der Arbeitsstelle des Bruders nach ihm erkundigt habe. Der Bruder habe von den Nachforschungen erfahren und sei daher aus Angst vor einer Verhaftung nach J._______ gereist. An der Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Bruder habe sich, nachdem er das Camp verlassen habe, wegen der allgemeinen Sicherheitslage in J._______ versteckt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Im Dorf des Beschwerdeführers sei allen bekannt gewesen, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei und das CID habe Patrouillen durchgeführt, weswegen sein Bruder Angst gehabt habe, von den Dorfbewohnern denunziert zu werden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer nur ausweichend geantwortet und erklärt, er sei zum Zeitpunkt der BzP gestresst gewesen und habe an Schlaf- und Essstörungen gelitten, weswegen er unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auch hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes seines Bruders seien seine Ausführungen nicht einheitlich ausgefallen. Einerseits sei dieser gemäss Vorbringen an der BzP am (...) 2015 in J._______ verschwunden und seither unauffindbar. Andererseits sei er gemäss Aussage an der Anhörung am (...) 2015 verhaftet worden, nachdem er nach einem Streit von Kontrahenten als LTTE-Mitglied bei den Behörden denunziert worden sei. Weitere widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Verfolgungssituation gemacht. So habe er an der Anhörung vorgebracht, von seinem in Haft befindlichen Bruder verraten und daraufhin vom CID am (...) 2015 festgenommen und während fünf Tagen festgehalten worden zu sein. An der BzP hingegen habe er geltend gemacht, aufgrund des Verschwindens seines Bruders sei das CID zwei- bis dreimal bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe sich nach dessen Verbleib erkundigt. Weil sein Bruder untergetaucht sei, habe das CID ihn, den Beschwerdeführer, an seiner statt mitgenommen. Auf den Widerspruch angesprochen habe er keine plausible Erklärung gehabt und lediglich argumentiert, an der BzP aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu halten. Dies könne laut SEM die inhaltlichen Diskrepanzen jedoch nicht erklären. Weitere Unstimmigkeiten hätten sich betreffend die Nachforschungen des CID ergeben. Zunächst habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebracht, das CID sei einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe sich nach seinem Bruder erkundigt, zwei weitere Male sei es gekommen um ihn, den Beschwerdeführer, zu verhören. Im Verlaufe der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, das CID sei insgesamt zweimal bei ihm gewesen, wobei er beim zweiten Mal festgenommen worden sei. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, dass diese die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen würden. Insbesondere der Totenschein seines (...), der an den Folgen von Folter gestorben sein solle, was die sri-lankischen Behörden zu vertuschen versucht hätten, belege lediglich, dass der (...) infolge Verletzungen, die er sich bei einem Autounfall zugezogen habe, verstorben sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer bis im (...) 2015 in Sri Lanka gelebt habe, mithin noch während über sechs Jahren nach dem Kriegsende, was darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, zumal seine Aussagen betreffend die Unterstützung der LTTE und der TNA und einer daraus resultierenden Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht worden seien. Aufgrund der Aktenlage sei ebenso wenig ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Auch die geltend gemachte Teilnahme an Zeremonien im Rahmen des Märtyrertags in der Schweiz würde nicht darauf schliessen lassen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte. Selbst unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas und der mehrjährigen Landesabwesenheit erfülle er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, der von ihm vorgebrachte Sachverhalt habe entweder mittels der eingereichten Beweismittel belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht werden können. Zudem erfülle er mehrere der Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikofaktoren zu zählen seien. So habe er diverse Unterstützungsleistungen für die LTTE und die TNA ausgeführt; auch seien zahlreiche Verwandte für die LTTE, teilweise für (...)einheiten tätig gewesen, hätten ihr Leben für den tamilischen Separatismus geopfert und würden als Märtyrer gelten. Des Weiteren habe er sich dem Zugriff der sri-lankischen Sicherheitskräfte entzogen und sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Ausserdem habe sich seine Bedrohungslage aufgrund der jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland erheblich erhöht. Insgesamt erfülle er mit seinem Gesamtprofil mehrere Risikofaktoren, so dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind ausserdem nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 7.2 So sind den Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche inhaltliche Unstimmigkeiten zu entnehmen. Die Widersprüche beziehen sich zunächst auf die Vorbringen seinen Bruder betreffend. Zunächst brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, er habe seinen Bruder im IDP-Camp angetroffen, als er mit Familienangehörigen dort untergebracht gewesen sei. Seine Mutter habe seinen Bruder im Zelt verstecken und so dessen Inhaftierung verhindern können. Daraufhin habe die Familie problemlos in ihr Dorf zurückkehren können, sei dort rehabilitiert worden und habe eine Zeitlang keine Probleme gehabt. Sein Bruder sei jedoch beim CID von Freunden verraten worden. Von dieser Denunziation habe sein Bruder erfahren, als das CID ihn bei sich zu Hause gesucht habe, während er bei der Arbeit gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich sein Bruder nach J._______ begeben (A4/12 F7.01). Einen massgeblich abweichenden Sachverhalt schilderte der Beschwerdeführer hingegen im Rahmen der Anhörung: Demnach sei er mit seiner Familie im «H._______» gewesen, während sein Bruder im benachbarten «I._______»-Camp untergebracht gewesen sei. Sie hätten mit einer grosszügigen Schmiergeldzahlung an einen Beamten des CID die Freilassung seines Bruders bewirken können (act. A13/23 F37, F59). Zurück im Heimatdorf habe sich sein Bruder aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft vor einer Inhaftierung gefürchtet, zumal alle Dorfbewohner über seine Vergangenheit Bescheid gewusst hätten und die Gefahr von Denunziationen allgegenwärtig gewesen sei (act. A13/23 F69 ff.). Dass sein Bruder zu diesem Zeitpunkt konkret behördlich gesucht worden sei, wurde - entgegen der Ausführungen an der BzP - jedoch nicht mehr geltend gemacht. Sein Bruder habe sich sodann nach J._______ begeben, sich dort versteckt gehalten und ein normales Leben führen können (act. A13/23 F37, F59 f.), bis es am (...) 2015 zwischen dem Bruder und seinen Mitbewohnern in dessen Wohnung zu einem Streit gekommen sei. Daraufhin sei sein Bruder von Kontrahenten bei den Sicherheitskräften als ehemaliges LTTE-Mitglied denunziert und gleichentags verhaftet worden (act. A13/23 F37, F60). Auf die inhaltlichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung angesprochen, führte der Beschwerdeführer an, er habe nach der Ankunft in der Schweiz eine stressige Phase gehabt und nicht richtig schlafen und essen können (act. A13/23 F157), was jedoch als Begründung für die diametral widersprüchlichen Schilderungen nicht zu überzeugen vermag. Ferner sind auch die Ausführungen zum weiteren Verbleib seines Bruders widersprüchlich ausgefallen. Gemäss Aussagen an der Anhörung sei sein Bruder am (...) 2015 verhaftet worden. Die Familie habe von einem Kollegen seines Bruders von dessen Verhaftung erfahren. Sein Vater sei sodann zur Polizei gegangen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sich der Bruder in polizeilicher Obhut befinde. Sein Bruder sei jedoch nie aus der Haft entlassen worden und bis heute fehle jegliche Spur von ihm (act. A13/23 F98 ff., F127). Eine Inhaftierung seines Bruders hatte der Beschwerdeführer an der BzP hingegen nicht erwähnt, sondern dort lediglich ausgeführt, sein Bruder sei von J._______ aus verschwunden und bis heute unauffindbar (act. A4/12 F7.01). Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation seines Bruders nicht glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Weitere massgebliche Unvereinbarkeiten sind in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selbst festzustellen. So verneinte er im Rahmen der BzP explizit, je persönlich mit den LTTE zu tun gehabt zu haben und brachte lediglich vor, kleinere Hilfeleistungen für die TNA und die LTTE ausgeführt zu haben. Auf diese Leistungen angesprochen, entgegnete er ausweichend und in pauschaler Weise, dass alle, die dort gelebt hätten, für die LTTE Arbeiten hätten erbringen müssen (act. A4/12 F7.02). Eine persönliche Verbindung zu den LTTE hatte er mithin zunächst verneint. Erst an der Anhörung brachte er vor, während seiner Schulzeit für den (...)dienst der LTTE gearbeitet zu haben und als (...) tätig gewesen zu sein (act. A13/23 F37), was offensichtlich als enge Beziehung zur Bewegung qualifiziert werden muss. Auch in Bezug auf die Besuche des CID bei ihm zu Hause sind Diskrepanzen auszumachen. Einerseits führte er an der BzP aus, das CID habe ihn auf der Suche nach seinem verschwundenen Bruder zwei- bis dreimal zu Hause aufgesucht und schliesslich an Stelle seines Bruders verhaftet (act. A4/12 F7.01). Andererseits habe sein inhaftierter Bruder die Behörden über seine frühere Spionagetätigkeit informiert, so dass das CID zweimal bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, wobei der Beschwerdeführer beim zweiten Mal mitgenommen und verhaftet worden sei (act. A13/23 F37, F72 f.). Auf die Unstimmigkeiten angesprochen korrigierte er seine Aussage abermals und führte aus, dass das CID auf der Suche nach seinem Bruder insgesamt dreimal vorstellig geworden sei, wobei er beim ersten Besuch des CID nicht zu Hause gewesen sei (act. A13/23 F160 f.). Die festgestellten widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann auch nicht damit rechtfertigen, dass er an der BzP von der Dolmetscherin bedrängt worden sei und daher nicht alles habe erzählen können (act. A13/23 F159). Zwar ist die Befragung kurz ausgefallen, der Beschwerdeführer wurde aber mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Zu Beginn der BzP wurde er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass sich lückenhafte und widersprüchliche Angaben negativ auf den Entscheid auswirken würden. Dass er es dennoch unterlassen hat, seine (...)tätigkeiten für die LTTE, die Inhaftierung seines Bruders und dessen Verrat bei der BzP zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass diese Vorbringen nachgeschoben und damit unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass die in der Anhörung geschilderten Ereignisse kaum nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden konnten. Dies betrifft beispielsweise den Umstand, wie er erfahren haben soll, dass sein inhaftierter Bruder ihn verraten habe (act. A13/23 F37, F60 ff., F98 f.) oder, wie er selbst aus der Haft entkommen sei (act. A13/23 F115 ff.).
E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Die zentralen Vorbringen, insbesondere die Verfolgungssituation seines Bruders sowie seine eigene, sind aufgrund der zahlreichen Diskrepanzen nicht glaubhaft dargelegt worden. Daran vermögen auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
E. 7.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern. Es handelt sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 8.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine geltend gemachte Teilnahme an Zeremonien im Rahmen des Märtyrertages ein. An der Anhörung gab er ferner an, er habe lediglich als einfacher Zivilist an den Heldentagszeremonien teilgenommen (act. A13/23 F168 f.). Selbst wenn er die Teilnahme am Märtyrertag hätte nachweisen können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen wäre, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten respektive würden ihn deshalb verdächtigen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt von allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dartun, dass er oder sein Bruder wegen der Nähe zu den LTTE inhaftiert oder anderweitige Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 eigenständig einen sri-lankischen Reisepass beantragt und legal erhalten (act. A4/12 F4.02), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sich auf einer sogenannten "Stop-List" befindet. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 3.1), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Einschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, von wo der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Auch ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung im Übrigen nichts (s. vorstehend E. 3.1).
E. 10.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Umfeld im Heimatstaat handelt. Aufgrund seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrungen als (...) und (...) (act. A13/23 F30 ff.) kann ihm zugemutet werden, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Existenzgrundlage zu kümmern, zumal die Familie seinen Angaben zufolge über einen eigenen (...) verfüge und für den eigenen Bedarf aufzukommen vermöge (act. A13/23 F18 ff.). Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nichts geltend, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 30. Januar 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug zu bringen.
E. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 1'100.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer mithin zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7381/2018 Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 und gelangte via C._______, D._______, die E._______ und ihm unbekannte Länder am 14. November 2015 in die Schweiz. Am 16. November 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______ im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt (BzP). Am 2. November 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______ im Distrikt G._______ aufgewachsen zu sein. Während seiner Schulzeit, von der achten bis zur zehnten Klasse, habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen ausgeführt und in seiner Schule für den Geheimdienst der LTTE als Spitzel gearbeitet. Da die LTTE die Region beherrscht habe, habe er keine andere Wahl gehabt, als für sie tätig zu sein. Sein älterer Bruder sei im Jahre (...) von den LTTE zwangsrekrutiert und in deren (...)geabteilung eingesetzt worden. Nach Abschluss der Schule habe der Beschwerdeführer als (...) auf dem familieneigenen (...) gearbeitet und sei gelegentlich auch als (...) tätig gewesen. Für die Partei Tamil National Alliance (TNA) habe er Plakate aufgehängt. Aufgrund des Krieges habe er zwischen 2007 und April 2009 in verschiedenen Dörfern gewohnt. Am (...) seien er und seine Familie ins «H._______»-Camp transferiert worden, wo er seinen Bruder getroffen habe, welcher im «I._______»-Camp untergebracht gewesen sei. Am (...) November 2009 sei er, der Beschwerdeführer, nach B._______ zurückgekehrt. Seine Familie habe einem Beamten des Criminal Investigation Departement (CID) Schmiergeld bezahlt beziehungsweise seinen Bruder versteckt, so dass dieser nicht in Rehabilitation, sondern mit ihnen nach Hause habe zurückkehren können. Der Beschwerdeführer selbst sei nach seiner Rückkehr aus dem Camp im Dorf rehabilitiert worden. Sein Bruder habe sich sodann in J._______ aufgehalten, da er von Freunden beim CID verraten worden sei beziehungsweise weil er Angst vor einer Denunziation gehabt habe. Am (...) 2015 sei sein Bruder aus J._______ verschwunden und gelte seither als vermisst beziehungsweise er sei nach einem Streit in seiner Wohnung denunziert und festgenommen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich daraufhin nach K._______ begeben, um sich über die Inhaftierung des Bruders zu informieren. Da der Bruder nicht habe freigelassen werden können, habe sich der Vater an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Diese habe eine schriftliche Bestätigung der Polizei angefordert, was jedoch verweigert worden sei. Daraufhin habe sein Bruder ihn, den Beschwerdeführer, denunziert und den Behörden mitgeteilt, dass er für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Am (...) 2015 seien Mitglieder des CID bei ihm zu Hause erschienen, um sich nach seinem Bruder zu erkundigen. Am (...) 2015 sei er vom CID mitgenommen worden und während fünf Tagen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er vom CID über seine Tätigkeiten für die LTTE und die TNA sowie die Aktivitäten seines Bruders verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei er gezwungen worden, ein Schreiben zu unterzeichnen, welches auf Singhalesisch verfasst gewesen sei, weswegen er dessen Inhalt nicht verstanden habe. Nachdem sein Onkel dem CID Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden, von Beamten des CID aber gewarnt worden, dass sie ein nächstes Mal nichts für ihn tun könnten. Aus Furcht, verfolgt oder getötet zu werden, habe er am (...) 2015 sein Heimatland verlassen. Am (...) 2016 sei sein (...), der bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, ermordet worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn mitgenommen und verhört, und er sei bei der Folter gestorben. Die Behörden hätten daraufhin seine Leiche am Strassenrand abgelegt und seinen Tod als Unfall dargestellt. Nebst seinem Bruder sei auch die Familie seiner (...) bei den LTTE gewesen. Die (...) habe ihn und seine Familie früher öfters uniformiert besucht, weswegen sie weitere Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem am Märtyrertag in der Schweiz an Zeremonien teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seine IDP-Karte (intern Vertriebene [Internally Displaced Persons]), eine Kopie der Geburtsurkunde und der sri-lankischen Identitätskarte sowie eine Übersetzung des Totenscheins seines (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. November 2018 - eröffnet am 27. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 81 ff. der Beschwerdeschrift). F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2019 bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-, welchen er am 30. Januar 2019 fristgereicht leistete. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer formelle Beanstandungen in Bezug auf seinen Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen zu den in der Beschwerde ausgeführten formellen Rügen an ihren Erwägungen fest. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Replik vom 7. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 1.4, einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 nicht eingetreten worden (vgl. Bst. G oben; vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.). Der mit Eingabe vom 30. Januar 2019 geäusserte Einwand des Rechtsvertreters, dass das Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 vorliegend nicht anwendbar sei, geht fehl.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister, sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Mahinda Rajapaksa ist noch Ende 2018 wieder als Premierminister zurückgetreten, und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , alle Links abgerufen am 10.09.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Daran vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern, der im Übrigen seit Ende August 2019 wieder aufgehoben wurde (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 28. August 2019, Ausnahmezustand beendet, [abgerufen am 15.10.2019]). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. 3.2 In der Beschwerde werden verschiedene weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die BzP vom 23. November 2015 mangelhaft verlaufen sei. Insbesondere habe sich die Dolmetscherin ihm gegenüber unfreundlich und grob verhalten, und sie habe ihn immer wieder dazu angehalten, sich kurz zu fassen. Zudem sei seine gesundheitliche Verfassung extrem schlecht gewesen, und er sei aufgrund der erlittenen Inhaftierung und Folter im Heimatstaat und der Reise in die Schweiz erschöpft gewesen. Die Übersetzungsleistung der Dolmetscherin sei völlig unqualifiziert gewesen, was sich an der Fehlerhaftigkeit des Protokolls zeige. Aufgrund der Mängel in der Übersetzung sei das entsprechende Protokoll ungenau, fehlerhaft, und deshalb absolut unbrauchbar beziehungsweise könne er nicht auf die dort protokollierten Aussagen behaftet werden. Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab sowohl im Rahmen der Einleitung sowie auch zum Schluss der BzP an, er verstehe die Dolmetscherin gut (act. A4/12, S. 2, Bst. h und F9.02). Dem Protokoll sind, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, und er hatte die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er an zwei Stellen Gebrauch gemacht (act. A4/12 F3.01 und F5.01). Aufgrund dieser vereinzelten Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung kann aber keineswegs auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des grossen zeitlichen Abstands - fast zwei Jahre - zwischen der BzP und der Anhörung. Das SEM habe durch sein Vorgehen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Zudem vermag im vorliegenden Fall die Dauer von knapp 24 Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht zur Anerkennung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Dass aufgrund der langen Zeitspanne die vom SEM aufgeführten Widersprüche entstanden seien, ist im Übrigen im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer dann vorbringt, dass auch zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung ein grosser zeitlicher Abstand liege, kann auf das soeben Gesagte in Bezug auf die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass nach der Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid einige Zeit vergangen ist. Es hatte jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (aArt. 8 AsylG), die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen, wie beispielsweise die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zu informieren. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 (a.a.O. S. 2) ausführt, wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass er während des weiteren Verfahrens die Pflicht habe, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen seien. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Entscheid seine exilpolitischen Aktivitäten kundzutun und allfällige Beweismittel einzureichen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer weder mit der Beschwerde entsprechende Beweismittel eingereicht - sondern lediglich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht - noch hat er in der Beschwerde seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit näher dargelegt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Der Länge des zwischen der Anhörung und dem Entscheid verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der materiellen Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 3.2.4 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Sachbearbeiter und Verfasser der Verfügung den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, der ihm ja fehle, in der Verfügung habe beschreiben können. Durch diese Vorgehensweise habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich, wie bereits erläutert, lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit ebenfalls fehl. 3.2.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, inwiefern eine Bedrohungslage aufgrund seines exilpolitischen Engagements und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet existiere. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung 3.2.6 Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf obige Erwägung 3.1 ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt. 3.2.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die einzelnen Parteivorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe und bei der Prüfung der Risikofaktoren den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gefolgt sei. Insbesondere habe es sein Engagement für die LTTE und die TNA sowie die Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen, die ebenfalls eine Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, nicht geprüft. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf seinen verstorbenen (...), auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit das SEM keinen expliziten Bezug auf den Umstand, dass seine (...) ein Mitglied der LTTE gewesen sei und ihm des Öfteren uniformiert einen Besuch abgestattet habe, genommen hat, vermag dies allein ausserdem noch keine Verletzung eines formellen Rechts herbeizuführen. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 63): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Befragung des Beschwerdeführers unterzogen worden sei, und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstellen würden (Antrag 2). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe (Antrag 3). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einzuräumen (Antrag 4). 4.2 4.2.1 In Bezug auf die beantragte erneute Anhörung ist auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 2. November 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hatte er seine Asylgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt ist. Dasselbe gilt für Antrag 4: Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm im Übrigen seit der Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die Beweisanträge 1 und 4 sind daher abzuweisen. 4.2.2 Wie bereits erläutert, sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es an der BzP zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zu Verständigungsproblemen gekommen sein könnte (s. oben E. 3.2.1). Entsprechend sieht das Gericht sich nicht dazu veranlasst, die Qualifikation der Dolmetscherin in Frage zu stellen oder von der Vorinstanz die Offenlegung der Auswahlverfahren von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beziehungsweise die Darstellung von deren sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung zu verlangen. Der Beweisantrag 2 ist ebenfalls abzuweisen. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung einer Beschwerde sämtliche vorinstanzlichen Akten heranzieht. Auch im vorliegenden Fall liegen dem Gericht alle den Beschwerdeführer betreffenden Akten des SEM vor, weswegen der entsprechende Antrag ins Leere stösst. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. So habe er betreffend die Verfolgungssituation seines Bruders widersprüchliche Aussagen gemacht. In Bezug auf den Grund, wieso dieser nach J._______ gegangen sei, habe der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei mit ihm vom Camp ins Dorf zurückgekehrt. Nach einer gewissen Zeit hätten Freunde des Bruders diesen beim CID verraten, woraufhin sich das CID an der Arbeitsstelle des Bruders nach ihm erkundigt habe. Der Bruder habe von den Nachforschungen erfahren und sei daher aus Angst vor einer Verhaftung nach J._______ gereist. An der Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Bruder habe sich, nachdem er das Camp verlassen habe, wegen der allgemeinen Sicherheitslage in J._______ versteckt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Im Dorf des Beschwerdeführers sei allen bekannt gewesen, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei und das CID habe Patrouillen durchgeführt, weswegen sein Bruder Angst gehabt habe, von den Dorfbewohnern denunziert zu werden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer nur ausweichend geantwortet und erklärt, er sei zum Zeitpunkt der BzP gestresst gewesen und habe an Schlaf- und Essstörungen gelitten, weswegen er unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auch hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes seines Bruders seien seine Ausführungen nicht einheitlich ausgefallen. Einerseits sei dieser gemäss Vorbringen an der BzP am (...) 2015 in J._______ verschwunden und seither unauffindbar. Andererseits sei er gemäss Aussage an der Anhörung am (...) 2015 verhaftet worden, nachdem er nach einem Streit von Kontrahenten als LTTE-Mitglied bei den Behörden denunziert worden sei. Weitere widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Verfolgungssituation gemacht. So habe er an der Anhörung vorgebracht, von seinem in Haft befindlichen Bruder verraten und daraufhin vom CID am (...) 2015 festgenommen und während fünf Tagen festgehalten worden zu sein. An der BzP hingegen habe er geltend gemacht, aufgrund des Verschwindens seines Bruders sei das CID zwei- bis dreimal bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe sich nach dessen Verbleib erkundigt. Weil sein Bruder untergetaucht sei, habe das CID ihn, den Beschwerdeführer, an seiner statt mitgenommen. Auf den Widerspruch angesprochen habe er keine plausible Erklärung gehabt und lediglich argumentiert, an der BzP aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu halten. Dies könne laut SEM die inhaltlichen Diskrepanzen jedoch nicht erklären. Weitere Unstimmigkeiten hätten sich betreffend die Nachforschungen des CID ergeben. Zunächst habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebracht, das CID sei einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe sich nach seinem Bruder erkundigt, zwei weitere Male sei es gekommen um ihn, den Beschwerdeführer, zu verhören. Im Verlaufe der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, das CID sei insgesamt zweimal bei ihm gewesen, wobei er beim zweiten Mal festgenommen worden sei. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, dass diese die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen würden. Insbesondere der Totenschein seines (...), der an den Folgen von Folter gestorben sein solle, was die sri-lankischen Behörden zu vertuschen versucht hätten, belege lediglich, dass der (...) infolge Verletzungen, die er sich bei einem Autounfall zugezogen habe, verstorben sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer bis im (...) 2015 in Sri Lanka gelebt habe, mithin noch während über sechs Jahren nach dem Kriegsende, was darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, zumal seine Aussagen betreffend die Unterstützung der LTTE und der TNA und einer daraus resultierenden Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht worden seien. Aufgrund der Aktenlage sei ebenso wenig ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Auch die geltend gemachte Teilnahme an Zeremonien im Rahmen des Märtyrertags in der Schweiz würde nicht darauf schliessen lassen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte. Selbst unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas und der mehrjährigen Landesabwesenheit erfülle er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, der von ihm vorgebrachte Sachverhalt habe entweder mittels der eingereichten Beweismittel belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht werden können. Zudem erfülle er mehrere der Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikofaktoren zu zählen seien. So habe er diverse Unterstützungsleistungen für die LTTE und die TNA ausgeführt; auch seien zahlreiche Verwandte für die LTTE, teilweise für (...)einheiten tätig gewesen, hätten ihr Leben für den tamilischen Separatismus geopfert und würden als Märtyrer gelten. Des Weiteren habe er sich dem Zugriff der sri-lankischen Sicherheitskräfte entzogen und sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Ausserdem habe sich seine Bedrohungslage aufgrund der jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland erheblich erhöht. Insgesamt erfülle er mit seinem Gesamtprofil mehrere Risikofaktoren, so dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind ausserdem nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 So sind den Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche inhaltliche Unstimmigkeiten zu entnehmen. Die Widersprüche beziehen sich zunächst auf die Vorbringen seinen Bruder betreffend. Zunächst brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, er habe seinen Bruder im IDP-Camp angetroffen, als er mit Familienangehörigen dort untergebracht gewesen sei. Seine Mutter habe seinen Bruder im Zelt verstecken und so dessen Inhaftierung verhindern können. Daraufhin habe die Familie problemlos in ihr Dorf zurückkehren können, sei dort rehabilitiert worden und habe eine Zeitlang keine Probleme gehabt. Sein Bruder sei jedoch beim CID von Freunden verraten worden. Von dieser Denunziation habe sein Bruder erfahren, als das CID ihn bei sich zu Hause gesucht habe, während er bei der Arbeit gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich sein Bruder nach J._______ begeben (A4/12 F7.01). Einen massgeblich abweichenden Sachverhalt schilderte der Beschwerdeführer hingegen im Rahmen der Anhörung: Demnach sei er mit seiner Familie im «H._______» gewesen, während sein Bruder im benachbarten «I._______»-Camp untergebracht gewesen sei. Sie hätten mit einer grosszügigen Schmiergeldzahlung an einen Beamten des CID die Freilassung seines Bruders bewirken können (act. A13/23 F37, F59). Zurück im Heimatdorf habe sich sein Bruder aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft vor einer Inhaftierung gefürchtet, zumal alle Dorfbewohner über seine Vergangenheit Bescheid gewusst hätten und die Gefahr von Denunziationen allgegenwärtig gewesen sei (act. A13/23 F69 ff.). Dass sein Bruder zu diesem Zeitpunkt konkret behördlich gesucht worden sei, wurde - entgegen der Ausführungen an der BzP - jedoch nicht mehr geltend gemacht. Sein Bruder habe sich sodann nach J._______ begeben, sich dort versteckt gehalten und ein normales Leben führen können (act. A13/23 F37, F59 f.), bis es am (...) 2015 zwischen dem Bruder und seinen Mitbewohnern in dessen Wohnung zu einem Streit gekommen sei. Daraufhin sei sein Bruder von Kontrahenten bei den Sicherheitskräften als ehemaliges LTTE-Mitglied denunziert und gleichentags verhaftet worden (act. A13/23 F37, F60). Auf die inhaltlichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung angesprochen, führte der Beschwerdeführer an, er habe nach der Ankunft in der Schweiz eine stressige Phase gehabt und nicht richtig schlafen und essen können (act. A13/23 F157), was jedoch als Begründung für die diametral widersprüchlichen Schilderungen nicht zu überzeugen vermag. Ferner sind auch die Ausführungen zum weiteren Verbleib seines Bruders widersprüchlich ausgefallen. Gemäss Aussagen an der Anhörung sei sein Bruder am (...) 2015 verhaftet worden. Die Familie habe von einem Kollegen seines Bruders von dessen Verhaftung erfahren. Sein Vater sei sodann zur Polizei gegangen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sich der Bruder in polizeilicher Obhut befinde. Sein Bruder sei jedoch nie aus der Haft entlassen worden und bis heute fehle jegliche Spur von ihm (act. A13/23 F98 ff., F127). Eine Inhaftierung seines Bruders hatte der Beschwerdeführer an der BzP hingegen nicht erwähnt, sondern dort lediglich ausgeführt, sein Bruder sei von J._______ aus verschwunden und bis heute unauffindbar (act. A4/12 F7.01). Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation seines Bruders nicht glaubhaft zu machen. 7.3 Weitere massgebliche Unvereinbarkeiten sind in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selbst festzustellen. So verneinte er im Rahmen der BzP explizit, je persönlich mit den LTTE zu tun gehabt zu haben und brachte lediglich vor, kleinere Hilfeleistungen für die TNA und die LTTE ausgeführt zu haben. Auf diese Leistungen angesprochen, entgegnete er ausweichend und in pauschaler Weise, dass alle, die dort gelebt hätten, für die LTTE Arbeiten hätten erbringen müssen (act. A4/12 F7.02). Eine persönliche Verbindung zu den LTTE hatte er mithin zunächst verneint. Erst an der Anhörung brachte er vor, während seiner Schulzeit für den (...)dienst der LTTE gearbeitet zu haben und als (...) tätig gewesen zu sein (act. A13/23 F37), was offensichtlich als enge Beziehung zur Bewegung qualifiziert werden muss. Auch in Bezug auf die Besuche des CID bei ihm zu Hause sind Diskrepanzen auszumachen. Einerseits führte er an der BzP aus, das CID habe ihn auf der Suche nach seinem verschwundenen Bruder zwei- bis dreimal zu Hause aufgesucht und schliesslich an Stelle seines Bruders verhaftet (act. A4/12 F7.01). Andererseits habe sein inhaftierter Bruder die Behörden über seine frühere Spionagetätigkeit informiert, so dass das CID zweimal bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, wobei der Beschwerdeführer beim zweiten Mal mitgenommen und verhaftet worden sei (act. A13/23 F37, F72 f.). Auf die Unstimmigkeiten angesprochen korrigierte er seine Aussage abermals und führte aus, dass das CID auf der Suche nach seinem Bruder insgesamt dreimal vorstellig geworden sei, wobei er beim ersten Besuch des CID nicht zu Hause gewesen sei (act. A13/23 F160 f.). Die festgestellten widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann auch nicht damit rechtfertigen, dass er an der BzP von der Dolmetscherin bedrängt worden sei und daher nicht alles habe erzählen können (act. A13/23 F159). Zwar ist die Befragung kurz ausgefallen, der Beschwerdeführer wurde aber mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Zu Beginn der BzP wurde er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass sich lückenhafte und widersprüchliche Angaben negativ auf den Entscheid auswirken würden. Dass er es dennoch unterlassen hat, seine (...)tätigkeiten für die LTTE, die Inhaftierung seines Bruders und dessen Verrat bei der BzP zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass diese Vorbringen nachgeschoben und damit unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass die in der Anhörung geschilderten Ereignisse kaum nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden konnten. Dies betrifft beispielsweise den Umstand, wie er erfahren haben soll, dass sein inhaftierter Bruder ihn verraten habe (act. A13/23 F37, F60 ff., F98 f.) oder, wie er selbst aus der Haft entkommen sei (act. A13/23 F115 ff.). 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Die zentralen Vorbringen, insbesondere die Verfolgungssituation seines Bruders sowie seine eigene, sind aufgrund der zahlreichen Diskrepanzen nicht glaubhaft dargelegt worden. Daran vermögen auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 7.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern. Es handelt sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. 8. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine geltend gemachte Teilnahme an Zeremonien im Rahmen des Märtyrertages ein. An der Anhörung gab er ferner an, er habe lediglich als einfacher Zivilist an den Heldentagszeremonien teilgenommen (act. A13/23 F168 f.). Selbst wenn er die Teilnahme am Märtyrertag hätte nachweisen können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen wäre, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten respektive würden ihn deshalb verdächtigen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt von allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dartun, dass er oder sein Bruder wegen der Nähe zu den LTTE inhaftiert oder anderweitige Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 eigenständig einen sri-lankischen Reisepass beantragt und legal erhalten (act. A4/12 F4.02), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sich auf einer sogenannten "Stop-List" befindet. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 3.1), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Einschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, von wo der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Auch ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung im Übrigen nichts (s. vorstehend E. 3.1). 10.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Umfeld im Heimatstaat handelt. Aufgrund seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrungen als (...) und (...) (act. A13/23 F30 ff.) kann ihm zugemutet werden, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Existenzgrundlage zu kümmern, zumal die Familie seinen Angaben zufolge über einen eigenen (...) verfüge und für den eigenen Bedarf aufzukommen vermöge (act. A13/23 F18 ff.). Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nichts geltend, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 30. Januar 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug zu bringen. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 1'100.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer mithin zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natassia Gili Versand: