opencaselaw.ch

E-7377/2017

E-7377/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, ersuchte am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 summarisch und hörte ihn am 25. August 2017 ausführlich zu seinen Fluchtgründen an. B.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.c Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein handschriftliches, fremdsprachiges Schreiben ein. Am 16. November 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, das Schreiben in eine Amtsspreche zu übersetzen, setzte ihm dafür Frist bis zum 1. Dezember 2017 an und behielt sich vor, das Schreiben nicht zu berücksichtigen, sollte er der Aufforderung innert Frist nicht nachkommen. Am 27. November 2017 erliess die Vorinstanz eine Rechtskraftmitteilung betreffend die Verfügung vom 16. Oktober 2017. Am 28. November 2017 ging bei der Vorinstanz ein handschriftliches, französisches Schreiben des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe sein Schreiben vom 14. beziehungsweise 28. November 2017 erhalten. Die Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Da kein weiteres Verfahren hängig sei und im Zusammenhang mit seinem Schreiben kein Begehren gestellt werde, werde dieses ohne weitere Folge zu den Akten gelegt. C. C.a Am 19. Oktober 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, in dem er beantragte, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C.c Am 21. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.d Mit Urteil vom 13. März 2019 (Verfahren E-7312/2018) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Rechtskraftmitteilung vom 27. November 2017 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 fest. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 fristgerecht bei der Vorinstanz Beschwerde gegen deren Verfügung vom 16. Oktober 2017 eingereicht habe und das Gesuch vom 19. Oktober 2018 als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen sei. Das Beschwerdeverfahren werde unter der Verfahrensnummer E-7377/2017 geführt und fortgesetzt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 nahm das Bundesverwaltungsgericht die im Verfahren E-7312/2018 eingereichten Eingaben in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen und allfällige Beweismittel nachzureichen. D.b Am 2. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.c Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, als amtliche Rechtsbeiständin. D.d Am 8. Mai 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 23. Mai 2019 replizierte der Beschwerdeführer. D.e Am 7. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Mandat per 15. November 2019 und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin, Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neu die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und entliess die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt. D.f Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um raschen Verfahrensabschluss. Zudem reichte er einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht vom 27. April 2020 ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die angefochtene Verfügung nur sehr summarisch begründet habe. Es habe keine genügende Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Asylgründen und den Vollzugshindernissen stattgefunden. Diesbezüglich ist erstens festzustellen, dass die Vorinstanz die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wie dieser sie in der Anhörung vortrug, als unglaubhaft beurteilte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht zu deren Asylrelevanz äusserte. Zweitens ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs tatsächlich sehr kurz ausgefallen sind. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, von welchem Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Kabul sie ausgeht und inwiefern sie dieses als genügend ansieht. Trotzdem ist festzustellen, dass die Vorinstanz immerhin die bezüglich Zumutbarkeit wesentlichen Punkte (Gesundheit, Beziehungsnetz, wirtschaftliche Lebensgrundlage) und die relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nennt. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs - die in diesem Fall als nicht besonders schwerwiegend einzustufen wäre - durch die zusätzlichen Äusserungen der Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2019, vorliegend als geheilt anzusehen.

E. 4.4 Zweitens macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, es sei bei der Anhörung offensichtlich zu Verständnisschwierigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Protokoll zu Beginn der Anhörung gesagt, er verstehe den Dolmetscher zu 80 %, da dieser wohl Farsi spreche und er selber Dari. Ein Verstehen zu nur 80 % genüge für eine Anhörung nicht. Zudem zeigten sich die Verständnisschwierigkeiten gemäss Protokoll auch daran, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, Fragen zu beantworten oder von etwas ganz anderem gesprochen habe. Diese Schwierigkeiten habe auch die Hilfswerkvertretung notiert. Zu dieser Rüge ist festzustellen, dass dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund von Verständnisschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher nicht angemessen hätte äussern können. Dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angab, er verstehe den Dolmetscher nur zu 80 %, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass er sich nicht angemessen äussern konnte. Bei dieser Angabe handelt es sich offensichtlich lediglich um den ersten Eindruck des Beschwerdeführers, den dieser zudem in subjektiver Weise ausdrückte. Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Aussage aufgefordert, allfällige Verständnisschwierigkeiten zu melden. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er jedoch zu keinem Zeitpunkt an, er verstehe den Dolmetscher nicht genügend. Dies deutet nicht daraufhin, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher schlecht verstand. Der Beschwerdeführer äusserte sich zwar tatsächlich teilweise nicht zu den gestellten Fragen, sondern schweifte auf andere Themen ab. Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dies auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen gewesen wäre. So machte der Beschwerdeführer wie erwähnt nie geltend, er habe eine Frage nicht verstanden, und er fragte auch nie nach, was mit einer Frage gemeint sei. Mehrmals kam es hingegen vor, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn seiner Antwort kurz zur gestellten Frage äusserte, dann jedoch abschweifte (siehe z.B. SEM-Akte A18 F33, F51, F53, 59, 60, 68, 76, 77, 90 und 91). Dieses Muster lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Fragen durchaus verstand, jedoch die Tendenz hatte, schnell auf andere Themen zu wechseln. Auch aufgrund der engen Verwandtschaft zwischen Farsi und Dari ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht genügend verstand. Zudem lässt die Dauer der Anhörung - sechs Stunden, inklusive einer Pause von zwanzig Minuten -, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich nicht angemessen äussern können. Der Beschwerdeführer beklagte sich zwar gegen Ende der Anhörung über Kopfschmerzen, ansonsten liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass die Dauer der Anhörung sich negativ auf seine Fähigkeit, sich zu äussern, ausgewirkt hätte, zumal sich seine Antworten im Laufe der Anhörung strukturell nicht verändern. Schliesslich ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Anhörung wiederholt Gelegenheit hatte, sich erneut zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Er brachte jedoch seither - und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - weder vor, wozu er sich konkret nicht habe angemessen äussern können, noch machte er weitere Vorbringen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in der Anhörung unterstützen würden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren, und insbesondere in der Anhörung, nicht angemessen hätten äussern können.

E. 4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstiess.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5, BGE 133 I 33 E. 4.3 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Familie - seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern sowie seinen Eltern und mehreren Geschwistern - in Kabul in einem Mietshaus gelebt. Er habe dort zusammen mit seinem Vater ein kleines [Unternehmen] betrieben. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe er vier- bis fünfmal Telefonanrufe bekommen, in denen er aufgefordert worden sei, sich «der Gruppe» anzuschliessen und mit ihr zusammenzuarbeiten. Er wisse nicht, um was für Leute es sich gehandelt habe, vielleicht hätten sie zu Al-Kaida gehört. Sie hätten zum Beispiel gesagt, er solle für sie Minen und Sprengstoff transportieren. Er habe dies aber nicht tun wollen, seine Familie habe mit keiner Partei und keiner Organisation zu tun haben wollen. Er habe für die Gruppe deshalb keine Aufträge erledigt. Nach dem letzten Telefonanruf sei er auf dem Nachhauseweg von einem Auto angehalten worden. Es seien Leute ausgestiegen und hätten ihn zusammengeschlagen. Er sei in ein Spital gebracht worden, wisse aber nicht von wem und in welches Spital. Als es ihm bessergegangen sei, sei er ohne nach Hause zu gehen zu einem Ort gegangen, wo er in ein Auto eingestiegen sei, um auszureisen. Er wisse nicht, ob die Telefonanrufe und der Überfall auf der Strasse zusammenhängen würden. Aber sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er geflohen sei. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweisunterlagen betreffend seine Geschäftstätigkeit, seinen persönlichen Hintergrund und die Situation seiner Verwandten ein.

E. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, in der summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer noch ausgesagt, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, von den Problemen mit [seinem Unternehmen] habe er nichts gesagt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um ein erdachtes Sachverhaltskonstrukt handle, das nicht glaubhaft sei. Seinen Vorbringen fehle es auch an Substanz und Realitätsnähe. Die kriegsbedingten Nachteile seien schliesslich nicht asylrelevant.

E. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Als Grundlage für diese Prüfung ist vorab der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, wozu in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.

E. 7.2 Die Vorinstanz weist zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung in keiner Weise auf die später in der Anhörung geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit [seinem Unternehmen] zu sprechen kam (SEM-Akte A5 Ziff. 7.01-7.03). Auf die Aufforderung, zu schildern, was zu seinem Asylgesuch geführt habe, führt er aus, er wolle erstens, dass seine Kinder eine bessere Zukunft hätten, zweitens herrsche in seiner Heimat Krieg und drittens sei die Sicherheitslage selbst in der Hauptstadt schlecht geworden. Auf die Frage, wieso er gerade jetzt ausgereist sei, macht er geltend, er habe lange gewartet und gehofft, dass sich die Lage verbessern würde, die Lage habe sich aber noch verschlechtert. Auf konkrete Nachfragen hin verneint er, je irgendwelche Probleme mit einer Organisation oder ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt zu haben. Auf Vorhalt dieser Aussagen in der Anhörung führt der Beschwerdeführer aus, er habe in der summarischen Befragung nicht gewusst, dass er über seine persönlichen Schwierigkeiten hätte sprechen sollen, sondern gedacht, es genüge, wenn er über die allgemeine Lage spreche (SEM-Akte A18 F101 f.). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung doch mehrmals nach den Gründen für sein Asylgesuch und seinen persönlichen Problemen gefragt. Aus diesem Grund lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Probleme im Zusammenhang mit [seinem Unternehmen] in der summarischen Befragung nicht erwähnte, starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufkommen. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen in Zusammenhang mit [seinem Unternehmen] und zu seiner Ausreise durchgehend oberflächlich, repetitiv und substanzlos ausfielen. So wiederholt er auf Fragen danach, was die Anrufer am Telefon gesagt hätten, floskelhaft immer wieder, sie hätten gesagt: «Komm zu unserer Gruppe, arbeite mit uns» (SEM-Akte A18 F49, F54, F57 und F64). Der Beschwerdeführer kann zudem keine überzeugenden Aussagen dazu machen, was die Anrufer konkret von ihm wollten, oder wieso sie gerade ihn zu einer Zusammenarbeit aufforderten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind vage und bleiben unverbindlich. So gibt er an, die Anrufer hätten «zum Beispiel» gesagt, dass er für sie Minen und Sprengstoffe hin und her bringen solle (SEM-Akte A18 F56) und ein andermal, «als Beispiel», er müsse «ihre Sachen» zwischen (...) verstecken, und er müsse bereit sein, wenn sie von einer bestimmten Strasse her kämen (SEM-Akte A18 F62 f.). Gleichzeitig verneint er allerdings, dass er konkrete Instruktionen von dieser Gruppe erhalten habe (SEM-Akte A18 F65.). Die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele erscheinen entsprechend eher so, als habe er sie erfunden. Der Beschwerdeführer kann auch keine substantiellen Angaben zu den Anrufern machen: Er führt aus, er weisse nicht, um wen es sich handle (SEM-Akte A18 F50 und F55), und spricht mehrmals - wiederum unverbindlich und vage - von «solchen Gruppen» (SEM-Akte A18 F50) oder von «solchen Gruppierungen» (SEM-Akte A18 F50 und F76). Er konkretisiert zwar, es habe sich um Paschtunen gehandelt, die Paschtu gesprochen hätten, was er nicht verstehe (SEM-Akte A18 F52 ff.). Er verstrickt sich dann jedoch in wenig nachvollziehbare Aussagen bezüglich deren Bärte - obwohl er angibt, die Leute nie gesehen zu haben - und dazu, wer genau Paschtu gesprochen habe (SEM-Akte A18 F52 ff.). Ebenso oberflächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des angeblichen Überfalls und der darauffolgenden Flucht. Den Überfall beschreibt er ohne Details und mit wenig Substanz (SEM-Akte A18 F68 und F98 f.). Er kann nicht sagen, um wie viele Leute es sich handelte, und er macht keine Ausführungen dazu, was sie sagten oder was sie von ihm wollten. Dass ihn jemand in ein Spital brachte, er aber nicht weiss, wer, und auch nicht, um welches Spital es sich handelte, erscheint wenig nachvollziehbar. Zudem erscheint auch die Flucht wenig nachvollziehbar, führt der Beschwerdeführer doch aus, er sei, als es ihm ein bisschen bessergegangen sei, zu einem Ort gegangen - er wisse nicht genau, wie der heisse - wo es Autos gebe, die in andere afghanische Städte gingen, und sei in ein Auto eingestiegen (SEM-Akte A18 F68). Man habe ihm gesagt, dass man von diesem Ort aus Afghanistan verlassen könne (SEM-Akte A18 F69). Er sei sofort ausgereist, ohne noch einmal nach Hause zu gehen (SEM-Akte A18 F70). Einzelne Details, die der Beschwerdeführer nennt, zum Beispiel, er habe nach dem Überfall drei gebrochene Zähne gehabt (SEM-Akte A18 F98), vermögen die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufzuwiegen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer zwar wiederholt, die Anrufer hätten ihn zusammengeschlagen, als er sich ihnen nicht habe anschliessen wollen (SEM-Akte A18 F57, F68 und F95), gibt allerdings auf die direkte Frage, ob der Überfall mit den Telefonanrufen in Verbindung stehe, an, er wisse es nicht (SEM-Akte A18 F91).

E. 7.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals telefonisch aufgefordert worden, sich einer Gruppe anzuschliessen und, als er sich geweigert habe, zusammengeschlagen worden, unglaubhaft ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung rechtsgenügend festgestellt, weshalb insoweit die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes abzuweisen ist. Entsprechend sind die genannten, nicht glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.

E. 7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen des Krieges und der allgemeinen Sicherheit in Kabul, sowie wegen seiner Kinder ausgereist, sind demgegenüber wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, aufgrund der fehlenden Gezieltheit der Nachteile nicht asylrelevant.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul ausführlich analysiert (vgl. E. 6.3 ff. des genannten Urteils). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Gemäss Einschätzung des Gerichts haben sich sowohl die Sicherheitslage - die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist - als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation noch einmal verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem genannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1).

E. 9.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Kabul geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe mit seiner Frau, seinen zwei minderjährigen Kindern, seinen Eltern und mehreren Geschwistern in einem Mietshaus gewohnt. Während mindestens fünf Jahren habe er die Schule besucht und anschliessend habe er zu arbeiten begonnen. Ausbildung habe er keine gemacht, er habe immer in [dem Unternehmen] gearbeitet. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seit seiner Ausreise aus Afghanistan seien seine Eltern zusammen mit seinen Brüdern und der noch minderjährigen Schwester in den Iran ausgereist. Die zwei älteren Schwestern seien unterdessen verheiratet. Sein Schwiegervater sei gestorben. Seine Frau und die zwei Kinder seien immer noch im Kabul, sie hätten sich dort an eine Frauenorganisation gewandt, die sie aufgenommen habe. Entsprechend habe er in Kabul ausser seiner Frau und den Kindern keine nahen Angehörigen mehr. In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein sehr hohes Risiko eines Suizids im Fall einer Ausschaffung. Er sei im September/Oktober 2018 wegen akuter Selbstgefährdung sechs Tage stationär in einer Klinik untergebracht gewesen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sei er erneut bis auf Weiteres stationär in der Klinik untergebracht. Es werde eine schwergradige Depression mit fast chronischer Suizidalität diagnostiziert.

E. 9.5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe nur sehr vage, ausweichende und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem familiären Netz gemacht. Bezüglich mehrerer Onkel und Tanten in Afghanistan müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Anhörung versucht habe, sein Beziehungsnetz, wie er es noch in der summarischen Befragung dargestellt habe, zu verschleiern. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul weitere Verwandte habe. Zudem könne er sich an die Schwiegerfamilien der verheirateten Schwestern wenden. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, zu belegen, dass eine Rückkehr nach Kabul wegen Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes unzumutbar sei, da ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. In gesundheitlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, es liege keine medizinische Notlage vor, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde.

E. 9.5.5 Es ist zu prüfen, ob das Vorbringen, des Beschwerdeführers, er habe heute in Kabul keine engen Familienangehörigen mehr, als glaubhaft angesehen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind zwar teilweise etwas vage, aber doch grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich konsistent. So brachte er bereits in der Anhörung (am 25. August 2017) vor, dass seine Eltern wahrscheinlich nicht mehr in Kabul wohnen würden (SEM-Akte A18 F35 ff.). Zudem erwähnte er dort, seine Frau und Kinder seien eventuell bei seinen Schwiegereltern (SEM-Akte A18 F27 und F82). Da die Frau und Kinder bis zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern wohnten, würde das mit der Aussage übereinstimmen, seine Eltern seien nicht mehr in Kabul. Die Vagheit seiner diesbezüglichen Ausführungen scheint zudem zumindest teilweise darauf zurückzuführen zu sein, dass er offenbar nur selten Kontakt mit seiner Familie hat (SEM-Akte A18 F27 f.), dass er mehrmals angibt, er habe bezüglich Aufenthaltsort seiner Familie keine Informationen (SEM-Akte A18 F36 und 37) und dass er bei Aussagen zu seiner Familie offenbar emotional stark mitgenommen ist (SEM-Akte A18 F26, F36, F43 und F92). Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer dann geltend, seine Eltern, Brüder und eine Schwester seien im Iran und die zwei volljährigen Schwestern seien mittlerweile verheiratet, was wiederum ohne Weiteres mit seinen Aussagen in der Anhörung zu vereinbaren ist. Zum Beleg des Aufenthalts seiner Eltern und Geschwister reichte er dabei insbesondere einen Arbeitsvertrag des Vaters als (...) und (...) in Iran (in Kopie) und mehrere Fotos der Familie, die angeblich im Iran aufgenommen wurden, ein. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vor, sein Schwiegervater sei gestorben und reichte zum Beleg dieser Tatsache eine Todesurkunde (in Kopie) ein, gemäss der der Schwiegervater am (...) 2018 verstarb. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer das Schreiben einer Frauenorganisation in Kabul vom 10. März 2018 (in Kopie) ein, gemäss dem seine Frau und die beiden Kinder sich bei der Organisation gemeldet und angegeben hätten, ihr Vater sei gestorben und sie habe niemanden mehr, der sie unterstütze. Die Organisation habe entschieden, die Frau und die Kinder in eine ihrer Unterkünfte zu transferieren (vgl. SEM-Akten B5/2). Auch dieses Beweismittel lässt sich zeitlich in die Vorbringen des Beschwerdeführers einordnen, mit dem Tod des Schwiegervaters am (...) 2018 und der Vorsprache bei der Organisation kurz darauf, Anfang März 2018. Zudem trägt der Umstand, dass es sich bei dem Schreiben um ein relativ ungewöhnliches Vorbringen und ein nicht alltägliches Beweismittel handelt, zu dessen Beweiswert bei. Auch wenn den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln - insbesondere dem Arbeitsvertrag des Vaters und den Fotos der Familie - insgesamt nur ein geringer Beweiswert zukommt, sprechen sie doch immerhin für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Da diese Vorbringen zeitlich zudem miteinander zu vereinbaren sind und da insbesondere dem Schreiben der Frauenorganisation ein gewisser Beweiswert zukommt, ist insgesamt als glaubhaft gemacht anzusehen, dass sich die Eltern und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul befinden, dass sein Schwiegervater gestorben ist und dass niemand mehr in Kabul lebt, der sich um seine Frau und seine minderjährigen Kinder kümmern könnte. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus in Kabul noch über Onkel oder Tanten verfügt, ist nicht entscheidrelevant, da auf jeden Fall keine Hinweise dafür vorliegen, dass er zu solchen Verwandten mehr als losen Kontakt hatte, so dass diese nicht als familiäres Netzwerk im Sinne der vorliegend relevanten Rechtsprechung gewertet werden können. Das gleiche gilt für die Schwiegerfamilien der verheirateten Schwestern; auch bezüglich dieser Personen liegen keine Hinweise vor, dass sie als tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könnten.

E. 9.5.6 Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 27. September bis 4. Oktober 2018 in der Klinik C._______ hospitalisiert war (Arztbericht der Klink vom 5. Oktober 2018; vgl. SEM-Akten B2/39). Der Bericht diagnostiziert eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eine absichtliche Selbstschädigung (X84.9). Er führt aus, der Beschwerdeführer habe sich zweimal absichtliche Selbstverletzungen (oberflächliches Ritzen mit einer Rasierklinge an den Unterarmen) zugefügt, weil er nicht in die ihm zugewiesene Notunterkunft habe gehen wollen. Da beim Beschwerdeführer keine depressive Störung, Psychose oder sonstige Indikation für eine akutstationäre, psychiatrische Behandlung vorgelegen hätten, sei er in ein ambulantes, sozialpsychiatrisches Behandlungssetting entlassen worden. Im Dezember 2018 wurde eine erneute stationäre Unterbringung erforderlich (vgl. medizinische Stellungnahme Dr. D._______, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie E._______, vom 14. Dezember 2018; Beschwerdeakten E-7312/2018). Im Arztbericht vom 28. Januar 2019 wird eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (F32.2). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass das depressive Zustandsbild auch nach Klinikaustritt von massiven Ängsten in Bezug auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geprägt sei. Suizidgedanken seien aktuell etwas weniger akut, aber nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer benötige therapeutische Gespräche und eine psychopharmakologische Behandlung (vgl. Bericht Dr. D._______ vom 28. Januar 2019). Der jüngste ärztliche Verlaufsbericht datiert vom 27. April 2020; der Beschwerdeführer ist weiterhin in der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie E._______ in Behandlung; seine gesundheitliche Situation habe sich nicht wesentlich verbessert, er leide weiterhin an schweren depressiven Symptomen, es bestehe nach wie vor eine hohe Suizidgefahr und er benötige regelmässige psychopharmakologische Medikation (Bericht Dr. D._______ vom 27. April 2020). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im September/Oktober 2018 und erneut im Dezember 2018 in stationärer Behandlung und seither in ständiger ambulanter Behandlung steht.

E. 9.5.7 Aufgrund der beschriebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Kabul nicht auf ein tragfähiges Netz enger familiärer Kontakte abstützen könnte. Da seine Familie in einem Mietshaus wohnte, würde er auch nicht über eine gesicherte Unterkunft verfügen. Ohne familiäre Unterstützung, ohne Ausbildung und ohne andere Kontakte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeit finden würde. Hinzu kommt die angeschlagene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, die eine Reintegration in Kabul zusätzlich erschweren würde. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine besonders günstigen Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich entsprechend als unzumutbar.

E. 9.6 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Entsprechend ist der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 10 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Oktober 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen jedoch wurde und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch heute weiterhin zu bejahen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die damalige Rechtsbeiständin legte am 23. Mai 2019 eine Kostennote vor, in der ein Aufwand von 7.5 Stunden zu Fr. 193.85 (inkl. MWST) - das heisst Fr. 180.- ohne MWST - zuzüglich Auslagen von insgesamt Fr. 161.70 (inkl. Auslagen für Dolmetscherkosten) geltend gemacht werden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz ist reglementskonform. Die verlangte Entschädigung einer zusätzlichen Stunde Aufwand für die Kenntnisnahme und Eröffnung des Urteils ist hingegen nicht zu gewähren. Im Nachgang zur Kostennote vom 23. Mai 2019 kommt noch der Aufwand für die Eingabe vom 18. Mai 2020 dazu, welcher auf eine Stunde veranschlagt wird. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach zu Lasten der Vorinstanz auf Fr. 911.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).) festzusetzen.

E. 11.4 Da die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden war, ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die am 13. November 2019 neu eingesetzte Rechtsbeiständin hat nachträglich die Eingabe vom 18. Mai 2020 eingereicht. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Stundenansatz wurde der damaligen Rechtsbeiständin im Rahmen der amtlichen Verbeiständung mitgeteilt (Zwischenverfügung vom 8. April 2019). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 180.- (ohne MWST) ist für die Aufwendungen von MLaw Sonja Comte entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Für die nachträgliche Eingabe vom 18. Mai 2020 ist, wie erwähnt, ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde anzusetzen, und diesbezüglich ist ein Stundenansatz von Fr. 200.- zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist der geltend gemachte Aufwand als angemessen erkannt worden. Für den Aufwand der ehemaligen Rechtsbeiständin, Frau MLaw Sonja Comte, ergibt sich demnach ein zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzendes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 693.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Da die ehemalige Rechtsbeiständin die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Anstellung bei der gleichen Rechtsberatungsstelle (Caritas Schweiz) wie die aktuelle Rechtsbeiständin wahrnahm, geht das Gericht mangels anderer Hinweise davon aus, dass sie ihren Honorar-Anspruch an die Caritas Schweiz abtrat. Das amtliche Honorar ist entsprechend der Caritas Schweiz auszurichten. Zusätzlich ist für den Aufwand der heutigen Rechtsbeiständin (für die Eingabe vom 18. Mai 2020), als hälftig der Gerichtskasse zu belastendes Honorar, der Betrag von Fr. 111.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. Das gesamte Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung beträgt demnach Fr. 804.- (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 911.- auszurichten.
  5. Das amtliche Honorar für die ehemalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, ist ebenso wie das Honorar für die heutige Rechtsbeiständin der Caritas Schweiz auszurichten. Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse wird auf insgesamt Fr. 804.- festgesetzt.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7377/2017 Urteil vom 29. Mai 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, ersuchte am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 summarisch und hörte ihn am 25. August 2017 ausführlich zu seinen Fluchtgründen an. B.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.c Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein handschriftliches, fremdsprachiges Schreiben ein. Am 16. November 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, das Schreiben in eine Amtsspreche zu übersetzen, setzte ihm dafür Frist bis zum 1. Dezember 2017 an und behielt sich vor, das Schreiben nicht zu berücksichtigen, sollte er der Aufforderung innert Frist nicht nachkommen. Am 27. November 2017 erliess die Vorinstanz eine Rechtskraftmitteilung betreffend die Verfügung vom 16. Oktober 2017. Am 28. November 2017 ging bei der Vorinstanz ein handschriftliches, französisches Schreiben des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe sein Schreiben vom 14. beziehungsweise 28. November 2017 erhalten. Die Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Da kein weiteres Verfahren hängig sei und im Zusammenhang mit seinem Schreiben kein Begehren gestellt werde, werde dieses ohne weitere Folge zu den Akten gelegt. C. C.a Am 19. Oktober 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, in dem er beantragte, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C.c Am 21. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.d Mit Urteil vom 13. März 2019 (Verfahren E-7312/2018) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Rechtskraftmitteilung vom 27. November 2017 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 fest. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 fristgerecht bei der Vorinstanz Beschwerde gegen deren Verfügung vom 16. Oktober 2017 eingereicht habe und das Gesuch vom 19. Oktober 2018 als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen sei. Das Beschwerdeverfahren werde unter der Verfahrensnummer E-7377/2017 geführt und fortgesetzt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 nahm das Bundesverwaltungsgericht die im Verfahren E-7312/2018 eingereichten Eingaben in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen und allfällige Beweismittel nachzureichen. D.b Am 2. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.c Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, als amtliche Rechtsbeiständin. D.d Am 8. Mai 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 23. Mai 2019 replizierte der Beschwerdeführer. D.e Am 7. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Mandat per 15. November 2019 und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin, Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neu die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und entliess die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt. D.f Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um raschen Verfahrensabschluss. Zudem reichte er einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht vom 27. April 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die angefochtene Verfügung nur sehr summarisch begründet habe. Es habe keine genügende Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Asylgründen und den Vollzugshindernissen stattgefunden. Diesbezüglich ist erstens festzustellen, dass die Vorinstanz die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wie dieser sie in der Anhörung vortrug, als unglaubhaft beurteilte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht zu deren Asylrelevanz äusserte. Zweitens ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs tatsächlich sehr kurz ausgefallen sind. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, von welchem Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Kabul sie ausgeht und inwiefern sie dieses als genügend ansieht. Trotzdem ist festzustellen, dass die Vorinstanz immerhin die bezüglich Zumutbarkeit wesentlichen Punkte (Gesundheit, Beziehungsnetz, wirtschaftliche Lebensgrundlage) und die relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nennt. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs - die in diesem Fall als nicht besonders schwerwiegend einzustufen wäre - durch die zusätzlichen Äusserungen der Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2019, vorliegend als geheilt anzusehen. 4.4 Zweitens macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, es sei bei der Anhörung offensichtlich zu Verständnisschwierigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Protokoll zu Beginn der Anhörung gesagt, er verstehe den Dolmetscher zu 80 %, da dieser wohl Farsi spreche und er selber Dari. Ein Verstehen zu nur 80 % genüge für eine Anhörung nicht. Zudem zeigten sich die Verständnisschwierigkeiten gemäss Protokoll auch daran, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, Fragen zu beantworten oder von etwas ganz anderem gesprochen habe. Diese Schwierigkeiten habe auch die Hilfswerkvertretung notiert. Zu dieser Rüge ist festzustellen, dass dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund von Verständnisschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher nicht angemessen hätte äussern können. Dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angab, er verstehe den Dolmetscher nur zu 80 %, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass er sich nicht angemessen äussern konnte. Bei dieser Angabe handelt es sich offensichtlich lediglich um den ersten Eindruck des Beschwerdeführers, den dieser zudem in subjektiver Weise ausdrückte. Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Aussage aufgefordert, allfällige Verständnisschwierigkeiten zu melden. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er jedoch zu keinem Zeitpunkt an, er verstehe den Dolmetscher nicht genügend. Dies deutet nicht daraufhin, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher schlecht verstand. Der Beschwerdeführer äusserte sich zwar tatsächlich teilweise nicht zu den gestellten Fragen, sondern schweifte auf andere Themen ab. Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dies auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen gewesen wäre. So machte der Beschwerdeführer wie erwähnt nie geltend, er habe eine Frage nicht verstanden, und er fragte auch nie nach, was mit einer Frage gemeint sei. Mehrmals kam es hingegen vor, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn seiner Antwort kurz zur gestellten Frage äusserte, dann jedoch abschweifte (siehe z.B. SEM-Akte A18 F33, F51, F53, 59, 60, 68, 76, 77, 90 und 91). Dieses Muster lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Fragen durchaus verstand, jedoch die Tendenz hatte, schnell auf andere Themen zu wechseln. Auch aufgrund der engen Verwandtschaft zwischen Farsi und Dari ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht genügend verstand. Zudem lässt die Dauer der Anhörung - sechs Stunden, inklusive einer Pause von zwanzig Minuten -, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich nicht angemessen äussern können. Der Beschwerdeführer beklagte sich zwar gegen Ende der Anhörung über Kopfschmerzen, ansonsten liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass die Dauer der Anhörung sich negativ auf seine Fähigkeit, sich zu äussern, ausgewirkt hätte, zumal sich seine Antworten im Laufe der Anhörung strukturell nicht verändern. Schliesslich ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Anhörung wiederholt Gelegenheit hatte, sich erneut zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Er brachte jedoch seither - und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - weder vor, wozu er sich konkret nicht habe angemessen äussern können, noch machte er weitere Vorbringen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in der Anhörung unterstützen würden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren, und insbesondere in der Anhörung, nicht angemessen hätten äussern können. 4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstiess. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5, BGE 133 I 33 E. 4.3 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Familie - seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern sowie seinen Eltern und mehreren Geschwistern - in Kabul in einem Mietshaus gelebt. Er habe dort zusammen mit seinem Vater ein kleines [Unternehmen] betrieben. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe er vier- bis fünfmal Telefonanrufe bekommen, in denen er aufgefordert worden sei, sich «der Gruppe» anzuschliessen und mit ihr zusammenzuarbeiten. Er wisse nicht, um was für Leute es sich gehandelt habe, vielleicht hätten sie zu Al-Kaida gehört. Sie hätten zum Beispiel gesagt, er solle für sie Minen und Sprengstoff transportieren. Er habe dies aber nicht tun wollen, seine Familie habe mit keiner Partei und keiner Organisation zu tun haben wollen. Er habe für die Gruppe deshalb keine Aufträge erledigt. Nach dem letzten Telefonanruf sei er auf dem Nachhauseweg von einem Auto angehalten worden. Es seien Leute ausgestiegen und hätten ihn zusammengeschlagen. Er sei in ein Spital gebracht worden, wisse aber nicht von wem und in welches Spital. Als es ihm bessergegangen sei, sei er ohne nach Hause zu gehen zu einem Ort gegangen, wo er in ein Auto eingestiegen sei, um auszureisen. Er wisse nicht, ob die Telefonanrufe und der Überfall auf der Strasse zusammenhängen würden. Aber sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er geflohen sei. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweisunterlagen betreffend seine Geschäftstätigkeit, seinen persönlichen Hintergrund und die Situation seiner Verwandten ein. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, in der summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer noch ausgesagt, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, von den Problemen mit [seinem Unternehmen] habe er nichts gesagt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um ein erdachtes Sachverhaltskonstrukt handle, das nicht glaubhaft sei. Seinen Vorbringen fehle es auch an Substanz und Realitätsnähe. Die kriegsbedingten Nachteile seien schliesslich nicht asylrelevant. 7. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Als Grundlage für diese Prüfung ist vorab der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, wozu in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. 7.2 Die Vorinstanz weist zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung in keiner Weise auf die später in der Anhörung geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit [seinem Unternehmen] zu sprechen kam (SEM-Akte A5 Ziff. 7.01-7.03). Auf die Aufforderung, zu schildern, was zu seinem Asylgesuch geführt habe, führt er aus, er wolle erstens, dass seine Kinder eine bessere Zukunft hätten, zweitens herrsche in seiner Heimat Krieg und drittens sei die Sicherheitslage selbst in der Hauptstadt schlecht geworden. Auf die Frage, wieso er gerade jetzt ausgereist sei, macht er geltend, er habe lange gewartet und gehofft, dass sich die Lage verbessern würde, die Lage habe sich aber noch verschlechtert. Auf konkrete Nachfragen hin verneint er, je irgendwelche Probleme mit einer Organisation oder ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt zu haben. Auf Vorhalt dieser Aussagen in der Anhörung führt der Beschwerdeführer aus, er habe in der summarischen Befragung nicht gewusst, dass er über seine persönlichen Schwierigkeiten hätte sprechen sollen, sondern gedacht, es genüge, wenn er über die allgemeine Lage spreche (SEM-Akte A18 F101 f.). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung doch mehrmals nach den Gründen für sein Asylgesuch und seinen persönlichen Problemen gefragt. Aus diesem Grund lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Probleme im Zusammenhang mit [seinem Unternehmen] in der summarischen Befragung nicht erwähnte, starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufkommen. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen in Zusammenhang mit [seinem Unternehmen] und zu seiner Ausreise durchgehend oberflächlich, repetitiv und substanzlos ausfielen. So wiederholt er auf Fragen danach, was die Anrufer am Telefon gesagt hätten, floskelhaft immer wieder, sie hätten gesagt: «Komm zu unserer Gruppe, arbeite mit uns» (SEM-Akte A18 F49, F54, F57 und F64). Der Beschwerdeführer kann zudem keine überzeugenden Aussagen dazu machen, was die Anrufer konkret von ihm wollten, oder wieso sie gerade ihn zu einer Zusammenarbeit aufforderten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind vage und bleiben unverbindlich. So gibt er an, die Anrufer hätten «zum Beispiel» gesagt, dass er für sie Minen und Sprengstoffe hin und her bringen solle (SEM-Akte A18 F56) und ein andermal, «als Beispiel», er müsse «ihre Sachen» zwischen (...) verstecken, und er müsse bereit sein, wenn sie von einer bestimmten Strasse her kämen (SEM-Akte A18 F62 f.). Gleichzeitig verneint er allerdings, dass er konkrete Instruktionen von dieser Gruppe erhalten habe (SEM-Akte A18 F65.). Die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele erscheinen entsprechend eher so, als habe er sie erfunden. Der Beschwerdeführer kann auch keine substantiellen Angaben zu den Anrufern machen: Er führt aus, er weisse nicht, um wen es sich handle (SEM-Akte A18 F50 und F55), und spricht mehrmals - wiederum unverbindlich und vage - von «solchen Gruppen» (SEM-Akte A18 F50) oder von «solchen Gruppierungen» (SEM-Akte A18 F50 und F76). Er konkretisiert zwar, es habe sich um Paschtunen gehandelt, die Paschtu gesprochen hätten, was er nicht verstehe (SEM-Akte A18 F52 ff.). Er verstrickt sich dann jedoch in wenig nachvollziehbare Aussagen bezüglich deren Bärte - obwohl er angibt, die Leute nie gesehen zu haben - und dazu, wer genau Paschtu gesprochen habe (SEM-Akte A18 F52 ff.). Ebenso oberflächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des angeblichen Überfalls und der darauffolgenden Flucht. Den Überfall beschreibt er ohne Details und mit wenig Substanz (SEM-Akte A18 F68 und F98 f.). Er kann nicht sagen, um wie viele Leute es sich handelte, und er macht keine Ausführungen dazu, was sie sagten oder was sie von ihm wollten. Dass ihn jemand in ein Spital brachte, er aber nicht weiss, wer, und auch nicht, um welches Spital es sich handelte, erscheint wenig nachvollziehbar. Zudem erscheint auch die Flucht wenig nachvollziehbar, führt der Beschwerdeführer doch aus, er sei, als es ihm ein bisschen bessergegangen sei, zu einem Ort gegangen - er wisse nicht genau, wie der heisse - wo es Autos gebe, die in andere afghanische Städte gingen, und sei in ein Auto eingestiegen (SEM-Akte A18 F68). Man habe ihm gesagt, dass man von diesem Ort aus Afghanistan verlassen könne (SEM-Akte A18 F69). Er sei sofort ausgereist, ohne noch einmal nach Hause zu gehen (SEM-Akte A18 F70). Einzelne Details, die der Beschwerdeführer nennt, zum Beispiel, er habe nach dem Überfall drei gebrochene Zähne gehabt (SEM-Akte A18 F98), vermögen die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufzuwiegen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer zwar wiederholt, die Anrufer hätten ihn zusammengeschlagen, als er sich ihnen nicht habe anschliessen wollen (SEM-Akte A18 F57, F68 und F95), gibt allerdings auf die direkte Frage, ob der Überfall mit den Telefonanrufen in Verbindung stehe, an, er wisse es nicht (SEM-Akte A18 F91). 7.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals telefonisch aufgefordert worden, sich einer Gruppe anzuschliessen und, als er sich geweigert habe, zusammengeschlagen worden, unglaubhaft ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung rechtsgenügend festgestellt, weshalb insoweit die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes abzuweisen ist. Entsprechend sind die genannten, nicht glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen des Krieges und der allgemeinen Sicherheit in Kabul, sowie wegen seiner Kinder ausgereist, sind demgegenüber wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, aufgrund der fehlenden Gezieltheit der Nachteile nicht asylrelevant. 7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul ausführlich analysiert (vgl. E. 6.3 ff. des genannten Urteils). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Gemäss Einschätzung des Gerichts haben sich sowohl die Sicherheitslage - die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist - als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation noch einmal verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem genannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 9.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Kabul geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe mit seiner Frau, seinen zwei minderjährigen Kindern, seinen Eltern und mehreren Geschwistern in einem Mietshaus gewohnt. Während mindestens fünf Jahren habe er die Schule besucht und anschliessend habe er zu arbeiten begonnen. Ausbildung habe er keine gemacht, er habe immer in [dem Unternehmen] gearbeitet. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seit seiner Ausreise aus Afghanistan seien seine Eltern zusammen mit seinen Brüdern und der noch minderjährigen Schwester in den Iran ausgereist. Die zwei älteren Schwestern seien unterdessen verheiratet. Sein Schwiegervater sei gestorben. Seine Frau und die zwei Kinder seien immer noch im Kabul, sie hätten sich dort an eine Frauenorganisation gewandt, die sie aufgenommen habe. Entsprechend habe er in Kabul ausser seiner Frau und den Kindern keine nahen Angehörigen mehr. In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein sehr hohes Risiko eines Suizids im Fall einer Ausschaffung. Er sei im September/Oktober 2018 wegen akuter Selbstgefährdung sechs Tage stationär in einer Klinik untergebracht gewesen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sei er erneut bis auf Weiteres stationär in der Klinik untergebracht. Es werde eine schwergradige Depression mit fast chronischer Suizidalität diagnostiziert. 9.5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe nur sehr vage, ausweichende und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem familiären Netz gemacht. Bezüglich mehrerer Onkel und Tanten in Afghanistan müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Anhörung versucht habe, sein Beziehungsnetz, wie er es noch in der summarischen Befragung dargestellt habe, zu verschleiern. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul weitere Verwandte habe. Zudem könne er sich an die Schwiegerfamilien der verheirateten Schwestern wenden. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, zu belegen, dass eine Rückkehr nach Kabul wegen Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes unzumutbar sei, da ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. In gesundheitlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, es liege keine medizinische Notlage vor, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.5.5 Es ist zu prüfen, ob das Vorbringen, des Beschwerdeführers, er habe heute in Kabul keine engen Familienangehörigen mehr, als glaubhaft angesehen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind zwar teilweise etwas vage, aber doch grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich konsistent. So brachte er bereits in der Anhörung (am 25. August 2017) vor, dass seine Eltern wahrscheinlich nicht mehr in Kabul wohnen würden (SEM-Akte A18 F35 ff.). Zudem erwähnte er dort, seine Frau und Kinder seien eventuell bei seinen Schwiegereltern (SEM-Akte A18 F27 und F82). Da die Frau und Kinder bis zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern wohnten, würde das mit der Aussage übereinstimmen, seine Eltern seien nicht mehr in Kabul. Die Vagheit seiner diesbezüglichen Ausführungen scheint zudem zumindest teilweise darauf zurückzuführen zu sein, dass er offenbar nur selten Kontakt mit seiner Familie hat (SEM-Akte A18 F27 f.), dass er mehrmals angibt, er habe bezüglich Aufenthaltsort seiner Familie keine Informationen (SEM-Akte A18 F36 und 37) und dass er bei Aussagen zu seiner Familie offenbar emotional stark mitgenommen ist (SEM-Akte A18 F26, F36, F43 und F92). Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer dann geltend, seine Eltern, Brüder und eine Schwester seien im Iran und die zwei volljährigen Schwestern seien mittlerweile verheiratet, was wiederum ohne Weiteres mit seinen Aussagen in der Anhörung zu vereinbaren ist. Zum Beleg des Aufenthalts seiner Eltern und Geschwister reichte er dabei insbesondere einen Arbeitsvertrag des Vaters als (...) und (...) in Iran (in Kopie) und mehrere Fotos der Familie, die angeblich im Iran aufgenommen wurden, ein. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vor, sein Schwiegervater sei gestorben und reichte zum Beleg dieser Tatsache eine Todesurkunde (in Kopie) ein, gemäss der der Schwiegervater am (...) 2018 verstarb. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer das Schreiben einer Frauenorganisation in Kabul vom 10. März 2018 (in Kopie) ein, gemäss dem seine Frau und die beiden Kinder sich bei der Organisation gemeldet und angegeben hätten, ihr Vater sei gestorben und sie habe niemanden mehr, der sie unterstütze. Die Organisation habe entschieden, die Frau und die Kinder in eine ihrer Unterkünfte zu transferieren (vgl. SEM-Akten B5/2). Auch dieses Beweismittel lässt sich zeitlich in die Vorbringen des Beschwerdeführers einordnen, mit dem Tod des Schwiegervaters am (...) 2018 und der Vorsprache bei der Organisation kurz darauf, Anfang März 2018. Zudem trägt der Umstand, dass es sich bei dem Schreiben um ein relativ ungewöhnliches Vorbringen und ein nicht alltägliches Beweismittel handelt, zu dessen Beweiswert bei. Auch wenn den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln - insbesondere dem Arbeitsvertrag des Vaters und den Fotos der Familie - insgesamt nur ein geringer Beweiswert zukommt, sprechen sie doch immerhin für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Da diese Vorbringen zeitlich zudem miteinander zu vereinbaren sind und da insbesondere dem Schreiben der Frauenorganisation ein gewisser Beweiswert zukommt, ist insgesamt als glaubhaft gemacht anzusehen, dass sich die Eltern und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul befinden, dass sein Schwiegervater gestorben ist und dass niemand mehr in Kabul lebt, der sich um seine Frau und seine minderjährigen Kinder kümmern könnte. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus in Kabul noch über Onkel oder Tanten verfügt, ist nicht entscheidrelevant, da auf jeden Fall keine Hinweise dafür vorliegen, dass er zu solchen Verwandten mehr als losen Kontakt hatte, so dass diese nicht als familiäres Netzwerk im Sinne der vorliegend relevanten Rechtsprechung gewertet werden können. Das gleiche gilt für die Schwiegerfamilien der verheirateten Schwestern; auch bezüglich dieser Personen liegen keine Hinweise vor, dass sie als tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könnten. 9.5.6 Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 27. September bis 4. Oktober 2018 in der Klinik C._______ hospitalisiert war (Arztbericht der Klink vom 5. Oktober 2018; vgl. SEM-Akten B2/39). Der Bericht diagnostiziert eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eine absichtliche Selbstschädigung (X84.9). Er führt aus, der Beschwerdeführer habe sich zweimal absichtliche Selbstverletzungen (oberflächliches Ritzen mit einer Rasierklinge an den Unterarmen) zugefügt, weil er nicht in die ihm zugewiesene Notunterkunft habe gehen wollen. Da beim Beschwerdeführer keine depressive Störung, Psychose oder sonstige Indikation für eine akutstationäre, psychiatrische Behandlung vorgelegen hätten, sei er in ein ambulantes, sozialpsychiatrisches Behandlungssetting entlassen worden. Im Dezember 2018 wurde eine erneute stationäre Unterbringung erforderlich (vgl. medizinische Stellungnahme Dr. D._______, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie E._______, vom 14. Dezember 2018; Beschwerdeakten E-7312/2018). Im Arztbericht vom 28. Januar 2019 wird eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (F32.2). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass das depressive Zustandsbild auch nach Klinikaustritt von massiven Ängsten in Bezug auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geprägt sei. Suizidgedanken seien aktuell etwas weniger akut, aber nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer benötige therapeutische Gespräche und eine psychopharmakologische Behandlung (vgl. Bericht Dr. D._______ vom 28. Januar 2019). Der jüngste ärztliche Verlaufsbericht datiert vom 27. April 2020; der Beschwerdeführer ist weiterhin in der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie E._______ in Behandlung; seine gesundheitliche Situation habe sich nicht wesentlich verbessert, er leide weiterhin an schweren depressiven Symptomen, es bestehe nach wie vor eine hohe Suizidgefahr und er benötige regelmässige psychopharmakologische Medikation (Bericht Dr. D._______ vom 27. April 2020). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im September/Oktober 2018 und erneut im Dezember 2018 in stationärer Behandlung und seither in ständiger ambulanter Behandlung steht. 9.5.7 Aufgrund der beschriebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Kabul nicht auf ein tragfähiges Netz enger familiärer Kontakte abstützen könnte. Da seine Familie in einem Mietshaus wohnte, würde er auch nicht über eine gesicherte Unterkunft verfügen. Ohne familiäre Unterstützung, ohne Ausbildung und ohne andere Kontakte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeit finden würde. Hinzu kommt die angeschlagene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, die eine Reintegration in Kabul zusätzlich erschweren würde. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine besonders günstigen Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich entsprechend als unzumutbar. 9.6 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Entsprechend ist der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

10. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Oktober 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen jedoch wurde und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch heute weiterhin zu bejahen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die damalige Rechtsbeiständin legte am 23. Mai 2019 eine Kostennote vor, in der ein Aufwand von 7.5 Stunden zu Fr. 193.85 (inkl. MWST) - das heisst Fr. 180.- ohne MWST - zuzüglich Auslagen von insgesamt Fr. 161.70 (inkl. Auslagen für Dolmetscherkosten) geltend gemacht werden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz ist reglementskonform. Die verlangte Entschädigung einer zusätzlichen Stunde Aufwand für die Kenntnisnahme und Eröffnung des Urteils ist hingegen nicht zu gewähren. Im Nachgang zur Kostennote vom 23. Mai 2019 kommt noch der Aufwand für die Eingabe vom 18. Mai 2020 dazu, welcher auf eine Stunde veranschlagt wird. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach zu Lasten der Vorinstanz auf Fr. 911.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).) festzusetzen. 11.4 Da die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden war, ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die am 13. November 2019 neu eingesetzte Rechtsbeiständin hat nachträglich die Eingabe vom 18. Mai 2020 eingereicht. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Stundenansatz wurde der damaligen Rechtsbeiständin im Rahmen der amtlichen Verbeiständung mitgeteilt (Zwischenverfügung vom 8. April 2019). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 180.- (ohne MWST) ist für die Aufwendungen von MLaw Sonja Comte entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Für die nachträgliche Eingabe vom 18. Mai 2020 ist, wie erwähnt, ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde anzusetzen, und diesbezüglich ist ein Stundenansatz von Fr. 200.- zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist der geltend gemachte Aufwand als angemessen erkannt worden. Für den Aufwand der ehemaligen Rechtsbeiständin, Frau MLaw Sonja Comte, ergibt sich demnach ein zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzendes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 693.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Da die ehemalige Rechtsbeiständin die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Anstellung bei der gleichen Rechtsberatungsstelle (Caritas Schweiz) wie die aktuelle Rechtsbeiständin wahrnahm, geht das Gericht mangels anderer Hinweise davon aus, dass sie ihren Honorar-Anspruch an die Caritas Schweiz abtrat. Das amtliche Honorar ist entsprechend der Caritas Schweiz auszurichten. Zusätzlich ist für den Aufwand der heutigen Rechtsbeiständin (für die Eingabe vom 18. Mai 2020), als hälftig der Gerichtskasse zu belastendes Honorar, der Betrag von Fr. 111.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. Das gesamte Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung beträgt demnach Fr. 804.- (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 911.- auszurichten.

5. Das amtliche Honorar für die ehemalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, ist ebenso wie das Honorar für die heutige Rechtsbeiständin der Caritas Schweiz auszurichten. Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse wird auf insgesamt Fr. 804.- festgesetzt.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Grasdorf Versand: