Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2007 und reiste im Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am 9. Juni 2008 ein Gesuch um Asyl stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. Juni 2008 und der Bundesanhörung vom 23. Juni 2008 im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt C._______, Provinz Faryab, und sei ethnischer D._______. Von April bis September 2007 sei er als Wachmann beim (...) tätig gewesen. Am 27. September 2007 sei er von einem Kollegen bei der Bewachung eines Gebäudes abgelöst worden und habe sich in die Küche begeben, um Tee zu kochen, als sie von mehreren Taliban überfallen worden seien. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei es ihm gelungen sei, sich in der Küche versteckt zu halten, während weitere Soldaten, die bislang im Obergeschoss geschlafen hätten, herbeigeeilt seien und sich an den Kampfhandlungen beteiligt hätten. Während des Überfalls sei der Kollege, welcher ihn zuvor bei der Wache abgelöst habe, erschossen worden. Aus seinem Versteck habe er mitangehört, dass er auf Grund seines Verschwindens während des Überfalls der Kollaboration mit den Taliban bezichtigt worden sei. Daraufhin sei es ihm gelungen, sein Versteck unbemerkt zu verlassen und sich zu einem Bekannten zu begeben. Da der Vater des Getöteten sehr einflussreich sei, habe sich der Beschwerdeführer nach Mazar-i-Sharif zu einem (...) in Sicherheit begeben. Nachdem aber sein Vater wenige Tage nach jenem Vorfall getötet worden sei, habe er seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seine Bedürftigkeit belegte der Beschwerdeführer mit einer Fürsorgebestätigung vom 11. November 2008. Als neues Beweismittel legte der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Dokument bei, das er als "Bestätigung der Polizei Faryab" aufführte. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - unter Androhung der Weiterführung des Verfahrens auf Grund der Akten im Unterlassungsfall - an, das fremdsprachige Beweismittel innert angesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des entsprechenden fremdsprachigen Beweismittels ein. G.Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. August 2011 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Begründung führte es aus, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, dessen Echtheit es sinngemäss anzweifelte, keinen Beweiswert habe, da es sich um ein in Afghanistan leicht käuflich erwerbliches Schriftstück handle, dessen Stempelabdrucke ausserdem unleserlich seien; zudem sei auch fraglich, wie das Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Wegweisung nach Afghanistan (Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juli 2011) sei die Rückkehr des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten, da für ihn die Möglichkeit der Wohnsitznahme in Mazar-i-Sharif bestehe, einer wohlhabenden und relativ sicheren Stadt, in welcher der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Zur weiteren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. H.Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. In der Replik vom 31. August 2011 (Poststempel) wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Beweismittel echt und vom in Mazar-i-Sharif lebenden (...) des Beschwerdeführers mittels seiner Kontakte in der afghanischen Polizei aufgetrieben worden. Zum Vollzugspunkt führte der Beschwerdeführer an, (...) habe Mazar-i-Sharif verlassen, da (...) nicht länger für sie aufkommen könne, daher verfüge er dort bloss noch über den besagten (...) und damit über kein tragfähiges soziales Netz.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.Das BFM hielt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft, weil seine Ausführungen zu seiner behaupteten Wächtertätigkeit unterschiedlich und undifferenziert ausgefallen seien und seine Schilderung des Überfalls der Taliban und des weiteren Verlaufs wenig konkret, undifferenziert, wenig detailliert und widersprüchlich sei. Ausserdem entbehrten seine Aussagen der Anschaulichkeit sowie der inneren Logik und widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Insgesamt handle es sich um die Aneinanderreihung von Stereotypien ohne subjektive Färbung; es werde nicht der Eindruck geweckt, dass tatsächlich Erlebtes erzählt werde. Darüber hinaus wies das BFM auf zahlreiche Widersprüche zwischen Aussagen, die bei der Befragung zur Person gemacht wurden, und solchen anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hin. Für den Inhalt dieser Widersprüche wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
E. 5 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechtsmitteleingabe zum Asylpunkt und insbesondere zu den vom BFM monierten Widersprüchen nur sehr kurz Stellung. Im Wesentlichen macht er sinngemäss geltend, dass die genannten Widersprüche auf unvollständigen und ungenauen Aussagen in den beiden Befragungen beruhten und sie sich bei einer umfassenderen Darstellung des Sachverhalts auflösen liessen. Die monierten Widersprüche auszuräumen, kann dem Beschwerdeführer damit lediglich dann gelingen, wenn er konkludent selber einräumt, dass seine Aussagen bei den beiden Befragungen undifferenziert und substanzlos gewesen sind. Die Erklärungsversuche vermögen die vom BFM angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit aber nicht auszuräumen. Die Durchsicht der Befragungsprotokolle vermittelt auch dem Bundesverwaltungsgericht das Bild wenig substanziierter Aussagen, die den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Auffällig an den Befragungen ist zudem, dass die Aussagen bei der summarischen Befragung noch ausführlicher ausgefallen sind als bei der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, (...) als Wachmann tätig gewesen zu sein und diese Stelle im April 2007 angetreten zu haben (A1, S. 3 und 4), während er bei der Anhörung (...) erst auf Vorhalt hin erwähnte und angab, einfacher Soldat einer Marschtruppe gewesen zu sein (A11, F40ff.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe widerspruchsfrei darzulegen und seine Furcht vor Verfolgung zu substanziieren. Daran vermag auch seine Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Was die Beweiskraft des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels betrifft, ist die Einschätzung des BFM zu teilen und auf dessen Ausführungen in der Vernehmnlassung zu verweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass dem vorgeblichen Haftbefehl, falls man seine Echtheit annimmt, nicht zu entnehmen ist, ob er noch gültig und damit die Verfolgungsgefahr noch aktuell ist. Ausserdem stellt der Haftbefehl nach seinem Wortlaut eine rechtsstaatlich legitime Massnahme dar, zumal der Beschwerdeführer unter verdächtigen Umständen verschwunden sei und damit an einer strafrechtlichen Untersuchung ein begründetes Interesse bestehen müsste. Auf eine asylrelevante Verfolgung enthält der Haftbefehl dagegen keinen Hinweis. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt.
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs abgesehen werden. 7.Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz stufte die Lage in den nördlichen Provinzen und weiteren Landesteilen als weiterhin vergleichsweise sicher ein. Von einer permanent instabilen Lage könne nicht gesprochen werden. Der Disttrikt (...) in der Provinz Faryab, welche im Nordwesten Afghanistans liege, sei im Unterschied zu andern Distrikten jener Provinz nicht problematisch. Zudem wies das BFM auf Mazar-i-Sharif als inländische Aufenthaltsalternative hin, da die Sicherheitslage in dieser Stadt befriedigend sei und der Beschwerdeführer dort gemäss seinen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen mit erheblichen finanziellen Mitteln verfüge. Ferner verneinte die Vorinstanz, dass die D._______ Ethnie des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. In der Vernehmlassung hielt das BFM auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-7625/2008 vom 16. Juli 2011) an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und an Mazar-i-Sharif als inländischer Aufenthaltsalternative fest.
E. 8 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich jenes im genannten, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid BVGE E-7625/2008 vom 16. Juli 2011 erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage auch der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher eingestufte Provinzen inzwischen nicht mehr zumutbar ist. Unter strengen Voraussetzungen (BVGE E-7625/2008, E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es einzig den Vollzug nach Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet und diese Frage bezüglich anderer Grossstädte Afghanistans - darunter auch Mazar-i-Sharif - ausdrücklich offen gelassen.
E. 9 Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer in Mazar-i-sharif über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile in Afghanistan drohten, bezieht sich lediglich auf einen entfernten Verwandten (...) und seine Mutter, die aber gemäss Replik die Stadt unterdessen verlassen haben soll. In der hier vorliegenden Konstellation kann entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif geschlossen werden. Der Umstand, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das BFM jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz Faryab nicht in Frage stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, dies zu tun. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten nicht einfacher machen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif zumutbar wäre, wenn in casu die im genannten Grundsatzentscheid (bezüglich der Wegweisung nach Kabul) bestätigten Voraussetzungen erfüllt wären, kann somit offen gelassen werden. 10.Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 11.Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Gemäss der elektronischen Datenbank ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2009 einer Erwerbstätigkeit nach. Damit verfügt er im Sinne des Gesetzes über die erforderlichen Mittel. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 12.Auf Grund seines Unterliegens im Asylpunkt sind ihm entsprechende Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1-4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs -insofern teilweise - obsiegt hat, wäre ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. VGKE). Der Beschwerdeführer ist indes unvertreten. Somit sind ihm keine entschädigungsrelevanten Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7372/2008 Urteil vom 12. September 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______ geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2007 und reiste im Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am 9. Juni 2008 ein Gesuch um Asyl stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. Juni 2008 und der Bundesanhörung vom 23. Juni 2008 im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt C._______, Provinz Faryab, und sei ethnischer D._______. Von April bis September 2007 sei er als Wachmann beim (...) tätig gewesen. Am 27. September 2007 sei er von einem Kollegen bei der Bewachung eines Gebäudes abgelöst worden und habe sich in die Küche begeben, um Tee zu kochen, als sie von mehreren Taliban überfallen worden seien. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei es ihm gelungen sei, sich in der Küche versteckt zu halten, während weitere Soldaten, die bislang im Obergeschoss geschlafen hätten, herbeigeeilt seien und sich an den Kampfhandlungen beteiligt hätten. Während des Überfalls sei der Kollege, welcher ihn zuvor bei der Wache abgelöst habe, erschossen worden. Aus seinem Versteck habe er mitangehört, dass er auf Grund seines Verschwindens während des Überfalls der Kollaboration mit den Taliban bezichtigt worden sei. Daraufhin sei es ihm gelungen, sein Versteck unbemerkt zu verlassen und sich zu einem Bekannten zu begeben. Da der Vater des Getöteten sehr einflussreich sei, habe sich der Beschwerdeführer nach Mazar-i-Sharif zu einem (...) in Sicherheit begeben. Nachdem aber sein Vater wenige Tage nach jenem Vorfall getötet worden sei, habe er seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seine Bedürftigkeit belegte der Beschwerdeführer mit einer Fürsorgebestätigung vom 11. November 2008. Als neues Beweismittel legte der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Dokument bei, das er als "Bestätigung der Polizei Faryab" aufführte. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - unter Androhung der Weiterführung des Verfahrens auf Grund der Akten im Unterlassungsfall - an, das fremdsprachige Beweismittel innert angesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des entsprechenden fremdsprachigen Beweismittels ein. G.Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. August 2011 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu Begründung führte es aus, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, dessen Echtheit es sinngemäss anzweifelte, keinen Beweiswert habe, da es sich um ein in Afghanistan leicht käuflich erwerbliches Schriftstück handle, dessen Stempelabdrucke ausserdem unleserlich seien; zudem sei auch fraglich, wie das Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Wegweisung nach Afghanistan (Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juli 2011) sei die Rückkehr des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten, da für ihn die Möglichkeit der Wohnsitznahme in Mazar-i-Sharif bestehe, einer wohlhabenden und relativ sicheren Stadt, in welcher der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Zur weiteren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. H.Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. In der Replik vom 31. August 2011 (Poststempel) wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Beweismittel echt und vom in Mazar-i-Sharif lebenden (...) des Beschwerdeführers mittels seiner Kontakte in der afghanischen Polizei aufgetrieben worden. Zum Vollzugspunkt führte der Beschwerdeführer an, (...) habe Mazar-i-Sharif verlassen, da (...) nicht länger für sie aufkommen könne, daher verfüge er dort bloss noch über den besagten (...) und damit über kein tragfähiges soziales Netz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.Das BFM hielt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft, weil seine Ausführungen zu seiner behaupteten Wächtertätigkeit unterschiedlich und undifferenziert ausgefallen seien und seine Schilderung des Überfalls der Taliban und des weiteren Verlaufs wenig konkret, undifferenziert, wenig detailliert und widersprüchlich sei. Ausserdem entbehrten seine Aussagen der Anschaulichkeit sowie der inneren Logik und widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Insgesamt handle es sich um die Aneinanderreihung von Stereotypien ohne subjektive Färbung; es werde nicht der Eindruck geweckt, dass tatsächlich Erlebtes erzählt werde. Darüber hinaus wies das BFM auf zahlreiche Widersprüche zwischen Aussagen, die bei der Befragung zur Person gemacht wurden, und solchen anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hin. Für den Inhalt dieser Widersprüche wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
5. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechtsmitteleingabe zum Asylpunkt und insbesondere zu den vom BFM monierten Widersprüchen nur sehr kurz Stellung. Im Wesentlichen macht er sinngemäss geltend, dass die genannten Widersprüche auf unvollständigen und ungenauen Aussagen in den beiden Befragungen beruhten und sie sich bei einer umfassenderen Darstellung des Sachverhalts auflösen liessen. Die monierten Widersprüche auszuräumen, kann dem Beschwerdeführer damit lediglich dann gelingen, wenn er konkludent selber einräumt, dass seine Aussagen bei den beiden Befragungen undifferenziert und substanzlos gewesen sind. Die Erklärungsversuche vermögen die vom BFM angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit aber nicht auszuräumen. Die Durchsicht der Befragungsprotokolle vermittelt auch dem Bundesverwaltungsgericht das Bild wenig substanziierter Aussagen, die den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Auffällig an den Befragungen ist zudem, dass die Aussagen bei der summarischen Befragung noch ausführlicher ausgefallen sind als bei der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, (...) als Wachmann tätig gewesen zu sein und diese Stelle im April 2007 angetreten zu haben (A1, S. 3 und 4), während er bei der Anhörung (...) erst auf Vorhalt hin erwähnte und angab, einfacher Soldat einer Marschtruppe gewesen zu sein (A11, F40ff.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe widerspruchsfrei darzulegen und seine Furcht vor Verfolgung zu substanziieren. Daran vermag auch seine Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Was die Beweiskraft des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels betrifft, ist die Einschätzung des BFM zu teilen und auf dessen Ausführungen in der Vernehmnlassung zu verweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass dem vorgeblichen Haftbefehl, falls man seine Echtheit annimmt, nicht zu entnehmen ist, ob er noch gültig und damit die Verfolgungsgefahr noch aktuell ist. Ausserdem stellt der Haftbefehl nach seinem Wortlaut eine rechtsstaatlich legitime Massnahme dar, zumal der Beschwerdeführer unter verdächtigen Umständen verschwunden sei und damit an einer strafrechtlichen Untersuchung ein begründetes Interesse bestehen müsste. Auf eine asylrelevante Verfolgung enthält der Haftbefehl dagegen keinen Hinweis. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig das Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. 6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs abgesehen werden. 7.Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz stufte die Lage in den nördlichen Provinzen und weiteren Landesteilen als weiterhin vergleichsweise sicher ein. Von einer permanent instabilen Lage könne nicht gesprochen werden. Der Disttrikt (...) in der Provinz Faryab, welche im Nordwesten Afghanistans liege, sei im Unterschied zu andern Distrikten jener Provinz nicht problematisch. Zudem wies das BFM auf Mazar-i-Sharif als inländische Aufenthaltsalternative hin, da die Sicherheitslage in dieser Stadt befriedigend sei und der Beschwerdeführer dort gemäss seinen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen mit erheblichen finanziellen Mitteln verfüge. Ferner verneinte die Vorinstanz, dass die D._______ Ethnie des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. In der Vernehmlassung hielt das BFM auch im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-7625/2008 vom 16. Juli 2011) an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und an Mazar-i-Sharif als inländischer Aufenthaltsalternative fest.
8. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich jenes im genannten, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid BVGE E-7625/2008 vom 16. Juli 2011 erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage auch der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher eingestufte Provinzen inzwischen nicht mehr zumutbar ist. Unter strengen Voraussetzungen (BVGE E-7625/2008, E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es einzig den Vollzug nach Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet und diese Frage bezüglich anderer Grossstädte Afghanistans - darunter auch Mazar-i-Sharif - ausdrücklich offen gelassen.
9. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer in Mazar-i-sharif über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile in Afghanistan drohten, bezieht sich lediglich auf einen entfernten Verwandten (...) und seine Mutter, die aber gemäss Replik die Stadt unterdessen verlassen haben soll. In der hier vorliegenden Konstellation kann entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif geschlossen werden. Der Umstand, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das BFM jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz Faryab nicht in Frage stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, dies zu tun. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten nicht einfacher machen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif zumutbar wäre, wenn in casu die im genannten Grundsatzentscheid (bezüglich der Wegweisung nach Kabul) bestätigten Voraussetzungen erfüllt wären, kann somit offen gelassen werden. 10.Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 11.Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Gemäss der elektronischen Datenbank ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2009 einer Erwerbstätigkeit nach. Damit verfügt er im Sinne des Gesetzes über die erforderlichen Mittel. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 12.Auf Grund seines Unterliegens im Asylpunkt sind ihm entsprechende Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1-4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13. Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs -insofern teilweise - obsiegt hat, wäre ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. VGKE). Der Beschwerdeführer ist indes unvertreten. Somit sind ihm keine entschädigungsrelevanten Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer