Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-736/2023 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Zwillingsbruder (B._______ N [...]) am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei geltend machte, er sei am (...)geboren, dass er am 4. Oktober 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass ihm anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 27. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass ihm mit Schreiben vom 14. November 2022 unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens gewährt wurde und er hierzu mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) den italienischen Behörden in C._______ einen in Afghanistan am (...) ausgestellten, bis (...) gültigen Reisepass mit der Nummer (...) und dem Geburtsdatum (...) vorlegte, woraufhin ihm am (...) von Italien ein bis (...) gültiges Visum ausgestellt wurde, dass das SEM gestützt hierauf am 18. November 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 feststellte, die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) würden lauten: A._______, Geburtsdatum (...), Afghanistan, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 9. Januar 2023 eingereichte Beschwerde mit Urteil E-120/2023 vom 3. Juli 2023 abwies, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (eröffnet am 31. Januar 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, das Urteil des hängigen Beschwerdeverfahrens E-120/2023 sei abzuwarten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Februar 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud, das der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Februar 2023 nachkam und ausführte, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, weshalb es an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhalte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend - aufgrund des in der Zwischenzeit (gemäss Subeventualbegehren) ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-120/2023 vom 3. Juli 2023 betreffend die Frage des Alters des Beschwerdeführers - um ein im Urteilszeitpunkt offensichtlich unbegründet gewordenes Rechtsmittel handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers B._______ (E-740/2023) koordiniert behandelt wird, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz für willkürlich und nicht mit dem Gebot von Treu und Glauben vereinbar hält, da sie seine Wegweisung nach Italien verfügt habe, obwohl das Verfahren betreffend sein Alter noch hängig gewesen sei, mithin seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht habe ausgeschlossen werden können, dass diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann, dass die Vorinstanz - gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung (bzw. die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51], der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513], des Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1] und des VwVG) - entweder eine separate Verfügung betreffend die Änderung der Personendaten im ZEMIS oder im Endentscheid eine die Altersanpassung betreffende Dispositivziffer mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu erlassen hat (vgl. Urteile des BVGer D-1170/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.4 und E-1630/2020 vom 3. April 2020 E. 5), dass das Vorgehen der Vorinstanz, indem sie zunächst eine Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag (Verfügung vom 9. Dezember 2022) und anschliessend - während der Beschwerdefrist beziehungsweise des hängigen ZEMIS-Verfahrens - die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen hat, folglich nicht zu beanstanden ist, dass durch dieses Vorgehen der Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Nachteile erwachsen sind und beide Beschwerden - sowohl im Verfahren E-120/2023 als auch die vorliegende - belegen, dass ihm sowohl eine frist- als auch eine sachgerechte Anfechtung beider Verfügungen möglich war, dass hieran weder die in der Beschwerde dargelegte Rechtsprechung des UN-Kinderrechtsausschusses noch die Forderung nach einer Prüfung der Verhältnismässigkeit aufgrund eines Schwebezustands etwas zu ändern vermögen (vgl. insb. Beschwerde S. 8 f.) und die Vorinstanz in casu nicht gehalten war, die italienischen Behörden über die hängige Beschwerde in Sachen ZEMIS zu informieren (vgl. insb. Beschwerde S. 6), dass sich die formelle Rüge vor diesem Hintergrund als unbegründet erweist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung - explizit oder stillschweigend - zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersuchte, dass die Form des Übernahmeersuchens - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 6) - nicht zu beanstanden ist und namentlich auch den Alias des Beschwerdeführers (A._______, d.o.b. [...], Afghanistan) aufführt (vgl. SEM-eAkten 27/7), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), andernfalls sie das Ersuchen praxisgemäss abgelehnt hätten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 24. November 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien aussprach, dort fehle es an Perspektiven (vgl. SEM-eAkten 32/3 S. 2), dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er habe keine Krankheiten, leide jedoch unter Schlaflosigkeit (vgl. SEM-eAkten 17/12 Ziff. 8.02), dass er in der Beschwerde einzig seine ursprünglich geltend gemachte Minderjährigkeit als Überstellungshindernis aufführte, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass auf die Beschwerdeausführungen zur Minderjährigkeit und dem Kindeswohl inklusive Verweise auf die Rechtsprechung und Literatur nicht weiter einzugehen ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit Urteil E-120/2023 vom 3. Juli 2023 bestätigt hat, dass es sodann namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit in Italien aufgehalten hat beziehungsweise sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da die Dublin-III-VO ausdrücklich vorsieht, dass in diesem Fall davon auszugehen ist, dem Gesuch sei stattgegeben worden, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es überdies keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich als nicht gerechtfertigt erweist, dass hieran die momentane Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien nichts zu ändern vermag, ist diese doch lediglich vorübergehender Natur beziehungsweise handelt es sich beim aktuellen Überstellungsstopp um ein temporäres Überstellungshindernis, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung (nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden) betrifft, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12.4, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.4), dass weder aufgrund der Aktenlage (vgl. SEM-eAkten 46/3) noch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auf gesundheitliche Probleme zu schliessen ist, die ein Hindernis für seine Überstellung nach Italien darstellen könnten, verfügt Italien doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für die adäquate Behandlung psychischer Leiden) und gibt es keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 und Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.), dass im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.), dass sich der Beschwerdeführer - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich in Italien - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass demgemäss kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass folglich der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: