Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-736/2018 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und die Vorinstanz ihm mit Entscheid vom gleichen Tag mitteilte, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt wurde, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab - am 23. November 2017 in Spanien ein Gesuch um Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hatte, dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Abklärungsergebnis die spanischen Behörden am 18. Januar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 23. Januar 2018 innerhalb der festgelegten Frist guthiessen, dass dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 29. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausführte, sein in Spanien gestelltes Gesuch sei abgewiesen worden, ebenso die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde; zudem sei er mit einem Einreiseverbot von drei Jahren belegt worden, dass er in der Schweiz bleiben und nicht nach Spanien zurückkehren wolle, da er befürchte, von Spanien nach Algerien überstellt zu werden, wo er in Gefahr sei, dass er während seines Aufenthalts in Spanien überdies in Haft genommen worden und während 45 Tagen inhaftiert gewesen sei und man ihn in der Haft beschimpft und geschubst habe, dass man ihm zudem seine Effekten abgenommen habe und er diese nicht wieder erhalten habe, dass es ihm körperlich und psychisch gut gehe, er jedoch an einer Augenkrankheit leide, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die entscheidrelevanten Akten sowie ein Entscheidentwurf am 31. Januar 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden, dass in einer entsprechenden Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 1. Februar 2018 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer erkläre sich mit dem Entwurf nicht einverstanden, da sein Gesuch um Gewährung internationalen Schutzes in Spanien negativ entschieden worden sei und er bei einer Rückkehr dorthin umgehend nach Algerien ausgeschafft werde, dass im Rahmen der Stellungnahme sodann ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis des Ambulatoriums B._______ vom 31. Januar 2018 eingereicht wurde, gemäss welchem der Beschwerdeführer an chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und Augenschmerzen leidet, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass die Rechtsvertretung am 2. Februar 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich vorliegend für zuständig zu erklären, dass im Sinne einer provisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörde entsprechend anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Spanien bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2018 in Spanien um internationalen Schutz ersuchte und die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz vom 18. Januar 2018 am 23. Januar 2018 guthiessen, dies unter Einhaltung der in Art. 21 Dublin-III-VO statuierten Fristen, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass vorliegend keine Gründe zu bejahen sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien sprechen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert und mithin einen Selbsteintritt der Schweiz aus zwingenden völkerrechtlichen Gründen beziehungsweise humanitären Überlegungen fordert, dass ein definitiver Entscheid eines Mitgliedstaates über ein Asylgesuch und die Wegweisung in den Heimatstaat nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sein könnte, dass Spanien im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass sich vorliegend weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Spanien mangelhaft gewesen sein könnte und Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Schutzpflichten im konkreten Fall nicht nachkommt und dem Beschwerdeführer deshalb eine Wegweisung in den Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes (verankert in Art. 33 FK sowie Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK) drohen könnte, dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorliegend keiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegensteht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene vorbringt, er befinde sich aktuell weiterhin in medizinischer Behandlung wegen Augenschmerzen und chronischen Kopfschmerzen, dass er in diesem Zusammenhang eine Bestätigung einreichte, wonach er zwecks weiterer Abklärungen in der Radiologie des D._______ aufgeboten sei, dass jedoch vom Beschwerdeführer ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan werden müsste, wonach die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ihn einer ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen würde, dass es mithin konkreter Hinweise dafür bedarf, dass der zuständige Mitgliedstaat keine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stellt, wobei die Hürden für eine solche Annahme hoch sind, da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) oder den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf ernsthafte medizinische Probleme schliessen lassen, welche einer Wegweisung nach Spanien entgegenstehen, dass sich insgesamt mithin keine konkreten Anhaltspunkte für die drohende Verletzung völkerrechtlicher Normen im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien ergeben, welche einen Selbsteintritt der Schweiz zwingend erforderlich machen würden, dass im Hinblick auf einen Selbsteintritt aus humanitären Überlegungen dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt, welches vom Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: