Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der ursprünglich aus der Provinz Bamyan stammende Beschwerdeführer 2 gab an der Befragung zur Person (BzP) an, er habe im Alter von acht Jahren seinen Vater verloren, woraufhin seine Mutter mit ihm in den Iran gegangen sei. Dort hätten sie eine gewisse Zeit lang über eine Art provisorische Aufenthaltskarte verfügt. Sie hätten sich diese jedoch nicht mehr leisten können, nachdem dafür eine Gebührenpflicht eingeführt worden sei. Den Iran habe er mit seiner Familie am 11. September 2015 verlassen; sie seien zunächst in die Türkei und von dort aus via die sogenannte Balkanroute am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Am 12. Oktober 2015 suchten die Beschwerdeführenden um Asyl nach. A.b Die ursprünglich aus der Provinz Ghor stammende Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich ihrer BzP vom 16. Oktober 2015 zu Protokoll, ihre Familie sei in den Iran ausgewandert, als sie noch ein Säugling gewesen sei. Sie sei somit im Iran aufgewachsen und habe später auch dort geheiratet. Im Übrigen bestätigte sie die Schilderungen ihres Ehemannes. B. Am 26. Februar 2016 wurden die zuvor eröffneten Dublin-Verfahren beendet. C. C.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2017 gab der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat Afghanistan im Kindesalter wegen eines Onkels verlassen müssen, der Kommunist geworden sei und deshalb von der Partei Sazman verfolgt worden sei. Eines Nachts hätten diese Leute das Haus gestürmt und seinen Vater sowie diesen Onkel getötet. Einige Tage nach diesem Vorfall seien diese Personen zurückgekehrt und hätten alle Frauen der Familie vergewaltigt; eine seiner Schwestern habe sich daraufhin vom Dach gestürzt und sich so das Leben genommen. In der Folge habe die Familie beim Bezirksamt von E._______ Anzeige gegen die Täter erstattet, aber es seien keine Zeugen gefunden worden, welche bereit gewesen wären, gegen Mitglieder dieser Partei auszusagen; aus diesem Grund seien sie als Lügner bezeichnet worden und hätten nicht mehr in der Region leben können. Die Flucht in den Iran sei ihnen durch einen wohltätigen Mann ermöglicht worden. Den Iran habe er mit seiner eigenen Familie aus zwei Gründen verlassen: Erstens seien die Aufenthaltspapiere nicht mehr verlängert worden und er sei deshalb von den Behörden mehrmals verhaftet worden. Die Polizisten hätten ihn erst freigelassen, nachdem seine Frau mit den Kindern bei der Polizeistelle um seine Freilassung ersucht und zudem die "Basidji-Leute" um Hilfe gebeten habe (Basidsch-e Mostaz'afin, kurz Basidschi, als inoffizielle Hilfspolizei eingesetzte paramilitärische Miliz). Zweitens habe er sich davor gefürchtet von den Iranern nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Aufgrund all dieser Erlebnisse habe er sich schliesslich in der Schweiz definitiv dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Er habe sich bereits im Iran konkret mit einer Abkehr vom Islam auseinandergesetzt und sich - wegen Bekannten, die diesem Glauben angehört hätten - diesbezüglich mit dem Bahaitum befasst; dies sei aber nicht das gewesen, wonach er gesucht habe. Nun sei er getauftes Mitglied der Hausgemeinde F._______ sowie der Persischen Christlichen Gemeinde (PCG). Er nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten teil und versuche zudem auch anderen Landsleuten seiner Religion näher zu bringen. Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Identitätsdokumente an, seine iranischen Aufenthaltspapiere seien nicht verlängert worden. Stattdessen habe ihn das iranische Migrationsamt zunächst auf später vertröstet um ihm dann vorzuhalten, er habe die Frist verpasst. C.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2017 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass alles was sie über Afghanistan wisse, auf Erzählungen ihrer Eltern beruhe. Die Familie habe dort insbesondere wegen des Kriegs mit den Russen ein schwieriges Leben gehabt, weshalb sie schliesslich in den Iran geflohen seien. Diesen habe sie nun mit ihrer eigenen Familie verlassen, weil sie keine Papiere mehr bekommen hätten. Ihr Ehemann sei deshalb regelmässig von den Behörden kontrolliert worden, und die Beamten hätten ihn dabei entweder zurück nach Afghanistan oder nach Syrien schicken wollen. Sie habe jeweils die "Basidji-Leute" um Hilfe gebeten, da er auch illegal für diese gearbeitet habe. Auf diese Weise und mittels Bestechung sei ihr Mann jeweils frei-gelassen worden. Sie selbst habe im Iran als illegaler Flüchtling gelebt und deshalb das Land verlassen. Mit den afghanischen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Sie könne sich aber nach ihrer Taufe nicht vorstellen, mit ihrem jetzigen Glauben dort zu leben. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel eine Kopie der Tazkira ihres Vaters zu den Akten. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. November 2017 - eröffnet je am 2. Dezember 2017 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie ihre Anerkennung als Flüchtlinge beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Verfügung lud er das SEM - unter Hinweis auf das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 - zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden erhielten mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2018 Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. I. Mit der Replik vom 15. Februar 2018 legten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der PCG und der Hausgemeinde F._______, zwei Fotografien sowie Kopien der Ausweise des Beschwerdeführers 2 und des Diakons der PCG ins Recht. Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege für ihr Engagement in dieser Hausgemeinde zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der Verfahren der Beschwerdeführenden ist in einem Urteil über ihre gemeinsame Beschwerde zu befinden.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie in der Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 festgestellt, richten sich die Beschwerden ausschliesslich gegen die Nicht-Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. Die Verfügungen des SEM vom 30. November 2017 sind demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie Abweisung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisungen betreffen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 30. November 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Den Antrag auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft begründen sie in ihrer Beschwerde ausschliesslich mit ihrer in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei dieser Aktenlage auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrer Konversion subjektive Nachfluchtgründe geschaffen haben.
E. 6.1 Das SEM führte in seinen Verfügungen aus, die in der Schweiz vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum sowie die Ausübung ihres neuen Glaubens seien in ihrem Heimatstaat nicht bekannt. Auch wenn sich einige Freunde im Flüchtlingslager deswegen von ihnen distanziert hätten, sei eine Bekanntgabe des Glaubenswechsels in Afghanistan unwahrscheinlich, nachdem sie sich bereits seit dem Jahr 1997 beziehungsweise seit ihrem ersten Lebensjahr nicht mehr dort aufhalten würden. Insofern sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrem Rechtsmittel zunächst fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Konversion zum Christentum nicht angezweifelt habe. Vor diesem Hintergrund habe es aber zu Unrecht ein aktuelles Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen. Darin werde insbesondere festgehalten, dass eine Verfolgung aufgrund der Religion auf verschiedenen Elementen beruhen könne, unter anderem auf der Lebensart, wenn sich die religiöse Überzeugung darin äussere, wie sich Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten würden.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten nicht nur ihre innere Gesinnung verändert, sondern würden auch gegenüber ihrer Umwelt verändert auftreten; so habe die Beschwerdeführerin 1 ihr Kopftuch abgelegt und trage (...) für eine Afghanin ungewohnte (...). Die Familie lebe weitgehend isoliert von anderen afghanischen Familien, weil diese mit ihrer Abwendung vom Islam nicht einverstanden seien. Sie nehme an Bibellesungen teil und beachte islamische Riten, wie beispielsweise den Ramadan, nicht mehr. Der Beschwerdeführer 2 versuche zudem gemeinsam mit dem Diakon der PCG anderen Afghanen und Iranern den christlichen Glauben näherzubringen.
E. 6.2.3 Es könne und dürfe von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden, sich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen ihrer Überzeugung gemäss den islamischen und in Afghanistan landesüblichen Sitten und Gebräuchen zu verhalten. Dies würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen, zumal sie diesfalls gezwungen wären, ein riskantes Doppelleben zu führen. Es sei unverzichtbarer Bestandteil ihres Lebens geworden, ihre nunmehrige Welt-anschauung zu praktizieren. Den Beschwerdeführenden drohe somit in ihrem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure. Aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe würden sie somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 6.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung in Bezug auf das Referenzurteil D-4952/2014 aus, dass sich die Sachlage vorliegend anders darstelle als bei jenem Entscheid. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend gemacht, er gelte in Afghanistan als vom Islam Abgefallener oder er sei dort als solcher erkannt worden. Die Behauptung, er reise monatlich mehrmals nach G._______, um mit Afghanen sowie Iranern zu sprechen, die sich für den christlichen Glauben interessieren würden, sei nicht belegt. Es sei weder von einem besonders aktiven, engagierten und öffentlich praktizierten neuen Glauben noch sei der Beschwerdeführer als islamkritischer Schreiber bekannt. Ausserdem dürfte er als Mitglied einer Hauskirche in der Öffentlichkeit weniger exponiert sein. Insgesamt könne mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Beschwerdeführer lebe seinen neuen Glauben kaum derart öffentlich wahrnehmbar aus, dass zwingend davon auszugehen sei, die afghanischen Behörden oder sein privates Umfeld in Afghanistan würden von seiner Konversion Kenntnis erlangen.
E. 6.4.1 In ihrer Replik vertraten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass das SEM die Tragweite des besagten Referenzurteils verkenne. Darin sei das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss gekommen, dass das tagtägliche riskante Verstecken und Verleugnen der inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans in Anbetracht des persönlichen Profils einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Sie hätten bereits in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt, inwiefern ihr neuer Glaube sowie die dazugehörige Lebensweise sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan beeinträchtigen würden und sie sich deshalb verstecken und verleugnen müssten. Insbesondere hätten sie sich der muslimischen Mehrheitsgesellschaft anzupassen und deren Riten zu befolgen, um nicht aufzufallen.
E. 6.4.2 Die Ausführungen des SEM liessen vermuten, dass dieses nach wie vor davon ausgehe, eine nicht gekannte Konversion könne verheimlicht werden und zum Eigenschutz müsse der christliche Glaube diskret gelebt werden. Es missachte in diesem Zusammenhang auch, dass es für überzeugte Christen - wie sie selbst es seien - undenkbar sei, sich in einem Land wie Afghanistan, in dem eine extrem starke soziale Kontrolle herrsche, wieder als Muslim zu leben, um nicht in Lebensgefahr zu geraten.
E. 6.4.3 Ihre christliche Lebensweise werde insbesondere durch das Bestätigungsschreiben der Hausgemeinde F._______ sowie der PCG belegt. Eine vom SEM thematisierte vermeintliche Ungereimtheit betreffend den Vornamen des Leiters der PCG könne leicht erklärt werden: Dieser trete zu seinem Schutz offiziell unter seinem Rufnamen auf, was sich auch aus den eingereichten Kopien von Gemeindeausweisen ergebe.
E. 7 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass bei einer im Asylverfahren geltend gemachten Konversion die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens oft von zentraler Bedeutung sei. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei jene Prüfung denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand von Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden seien aber im Gesamtkontext, zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie könnten in der Regel alleine die Konversion nicht glaubhaft machen. Die asylsuchende Person müsse hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft darlegen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und gegebenenfalls einer neuen Religion zugewendet habe. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für das Glaubhaftmachen einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Regel nicht aus. Während des Asylverfahrens könnten offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssten aber immer die persönlichen Umstände, wie namentlich der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund der Person, besonders berücksichtigt werden. Ausgeführt wurde weiter, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams zwar gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.).
E. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt hat. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, an den diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin 1 hatte an der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei im Iran als Frau behandelt worden, als ob sie kein Mensch wäre. Sie könne nicht in einem Land leben, das von den Muslimen mit dem islamischen Gesetz beherrscht werde. Sie habe sich für eine andere Religion entschieden und könne mit diesem Glauben nicht in ihrem Heimatstaat leben. Im Unterschied zu ihrer Hauskirche würden die offiziellen Kirchen, wie die katholische Kirche, darauf bestehen, dass man etwas tun müsse. Das sei für sie dasselbe wie beim Islam. Bei der Hauskirche hingegen, habe sie die Wahl. Sie habe sich zur Konversion entschlossen, weil sie vom Islam keine Menschlichkeit und Freundlichkeit gespürt habe. Ihre Familie sei diesbezüglich enttäuscht worden, als sie sich damals entschieden hätten in den Iran und damit in ein muslimisches Land zu gehen (vgl. SEM-Akten A25, F93 ff., F104 und F108).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer 2 gab an der Anhörung an, der Iran und die dortige muslimische Gesellschaft habe ihn stets unmenschlich behandelt. Er habe bereits im Iran Kontakt zu Bahai-Familien gehabt, dieser Glaube sei aber nicht das gewesen, wonach er gesucht habe. Er habe das erst im Flüchtlingszentrum gefunden, als er sich mit der Bibel auseinandergesetzt habe. Er gehöre seit Sommer 2016 der PCG sowie der Hausgemeinde an. Seither sei er oft mit Christen in Kontakt, besuche jeweils die Bibelstunde und versuche auch aktiv Landsleute zu motivieren, den gleichen Schritt zu tun (vgl. SEM-Akten, A26 F70: "[...] Deshalb hatte ich es satt von dieser Religion. Seit ich hier bin, habe ich mich für das Christentum entschieden. Ich bin nur Christ.", F71 ff.). Auf die abschliessende Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, antwortete er unter anderem, er könne nicht dorthin zurückkehren, weil er als Christ seinen Glauben nicht ausleben könne, ansonsten würde er getötet (vgl. a.a.O., F95). Betreffend die nicht erfolgte Konversion der jüngsten Tochter gab er zu Protokoll, sie sei dafür noch zu klein, er wolle, dass sie selbst darüber entscheiden könne - das unterscheide ja gerade das Christentum vom Islam (vgl. a.a.O., F90). Die Ausführungen hinsichtlich seiner christlichen Lebensweise bestätigte er in seiner Beschwerdeschrift, in welcher er angab, er versuche seinen neu gewonnenen Glauben an andere Geflüchtete weiterzugeben, die sich für den christlichen Glauben interessieren würden. Weiter nehme er an Bibellesungen teil und feiere öffentlich christliche Hochfeste. Islamische Riten, wie den Ramadan, würden sie nicht mehr beachten (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 8.3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers werden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Namentlich ist dem gemeinsam durch die PCG sowie die Hausgemeinde verfassten Bestätigungsschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Christ lebe, keinen Hehl daraus mache und sich zweimal pro Woche sowohl seelsorgerisch als auch glaubensförderlich betätige. Bezeichnenderweise bekenne er sich auch Muslimen gegenüber zu seinem christlichen Glauben und trete entsprechend auf.
E. 8.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass afghanische und iranische Asylsuchende in der Schweiz gelegentlich nur deshalb (scheinbar) zum Christentum konvertieren, um ihre Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erhöhen. Den Akten der Beschwerdeführenden sind jedoch auch bei genauer Durchsicht keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihr Konversionsvorbringen in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich sein könnte. Es ergeben sich aus den Akten vielmehr deutliche Anhaltspunkte für ein authentisches Bekenntnis zum christlichen Glauben (zwecks Vermeidung einer eigentlichen Handlungsanleitung für andere Verfahren enthält sich das Gericht im vorliegenden Urteil - das praxisgemäss in anonymisierter Form im Internet aufzufinden sein wird - weiterer Aus-führungen hierzu).
E. 8.5 Die Beschwerdeführenden konnten glaubhaft machen, dass sie vor nunmehr drei Jahren aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sind und sich seither aktiv als Christen betätigen. Dies führte dazu, dass sich viele afghanische Familien von ihnen distanziert haben; bereits diese Feststellung lässt die Argumentation des SEM als fragwürdig erscheinen, die Konversion sei in Afghanistan nicht bekannt geworden (und würde dort auch in Zukunft nicht bekannt werden). Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen, sich den islamischen Riten anzupassen, um nicht aufzufallen und ihr Leben zu gefährden. Offenbar gibt es zwar insbesondere in den afghanischen Grossstädten Personen, die sich nicht streng an die religiösen Regeln halten. Angesichts des offensichtlich ausgeprägten Missionierungsbedürfnisses des Beschwerdeführers 2 und der übrigen konkreten Verfahrensumstände geht das Gericht jedoch nicht davon aus, dass den Beschwerdeführenden die vom SEM vorgeschlagene diskrete Glaubensausübung realistischerweise möglich wäre. Sie wären als Familie zum Führen eines gefährlichen Doppellebens gezwungen und müssten wohl auf soziale Kontakte faktisch weitgehend verzichten.
E. 8.6 Unter den gegebenen Umständen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Nachdem diese Nachteile sowohl von Privaten als auch von den afghanischen Behörden ausgehen würden, ist von vornherein (und ungeachtet der Frage der konkreten Zumutbarkeit) nicht von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die jeweiligen Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 30. November 2017 aufzuheben sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist (Art. 54 AsylG). Das SEM ist anzuweisen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 15. Februar 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1991.- (für beide Verfahren; inkl. Auslagen) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-7348/2017 und E-7368/2017 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügungen des SEM vom 30. November 2017 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-führenden als Flüchtlinge anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1991.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7348/2017E-7368/2017 Urteil vom 20. August 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1.A._______, geboren am (...), (Beschwerdeverfahren E-7348/2017) 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), und 4.D._______, geboren am (...), (Beschwerdeverfahren E-7368/2017) Afghanistan, alle vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügungen des SEM vom 30. November 2017. Sachverhalt: A. A.a Der ursprünglich aus der Provinz Bamyan stammende Beschwerdeführer 2 gab an der Befragung zur Person (BzP) an, er habe im Alter von acht Jahren seinen Vater verloren, woraufhin seine Mutter mit ihm in den Iran gegangen sei. Dort hätten sie eine gewisse Zeit lang über eine Art provisorische Aufenthaltskarte verfügt. Sie hätten sich diese jedoch nicht mehr leisten können, nachdem dafür eine Gebührenpflicht eingeführt worden sei. Den Iran habe er mit seiner Familie am 11. September 2015 verlassen; sie seien zunächst in die Türkei und von dort aus via die sogenannte Balkanroute am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Am 12. Oktober 2015 suchten die Beschwerdeführenden um Asyl nach. A.b Die ursprünglich aus der Provinz Ghor stammende Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich ihrer BzP vom 16. Oktober 2015 zu Protokoll, ihre Familie sei in den Iran ausgewandert, als sie noch ein Säugling gewesen sei. Sie sei somit im Iran aufgewachsen und habe später auch dort geheiratet. Im Übrigen bestätigte sie die Schilderungen ihres Ehemannes. B. Am 26. Februar 2016 wurden die zuvor eröffneten Dublin-Verfahren beendet. C. C.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2017 gab der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat Afghanistan im Kindesalter wegen eines Onkels verlassen müssen, der Kommunist geworden sei und deshalb von der Partei Sazman verfolgt worden sei. Eines Nachts hätten diese Leute das Haus gestürmt und seinen Vater sowie diesen Onkel getötet. Einige Tage nach diesem Vorfall seien diese Personen zurückgekehrt und hätten alle Frauen der Familie vergewaltigt; eine seiner Schwestern habe sich daraufhin vom Dach gestürzt und sich so das Leben genommen. In der Folge habe die Familie beim Bezirksamt von E._______ Anzeige gegen die Täter erstattet, aber es seien keine Zeugen gefunden worden, welche bereit gewesen wären, gegen Mitglieder dieser Partei auszusagen; aus diesem Grund seien sie als Lügner bezeichnet worden und hätten nicht mehr in der Region leben können. Die Flucht in den Iran sei ihnen durch einen wohltätigen Mann ermöglicht worden. Den Iran habe er mit seiner eigenen Familie aus zwei Gründen verlassen: Erstens seien die Aufenthaltspapiere nicht mehr verlängert worden und er sei deshalb von den Behörden mehrmals verhaftet worden. Die Polizisten hätten ihn erst freigelassen, nachdem seine Frau mit den Kindern bei der Polizeistelle um seine Freilassung ersucht und zudem die "Basidji-Leute" um Hilfe gebeten habe (Basidsch-e Mostaz'afin, kurz Basidschi, als inoffizielle Hilfspolizei eingesetzte paramilitärische Miliz). Zweitens habe er sich davor gefürchtet von den Iranern nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Aufgrund all dieser Erlebnisse habe er sich schliesslich in der Schweiz definitiv dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Er habe sich bereits im Iran konkret mit einer Abkehr vom Islam auseinandergesetzt und sich - wegen Bekannten, die diesem Glauben angehört hätten - diesbezüglich mit dem Bahaitum befasst; dies sei aber nicht das gewesen, wonach er gesucht habe. Nun sei er getauftes Mitglied der Hausgemeinde F._______ sowie der Persischen Christlichen Gemeinde (PCG). Er nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten teil und versuche zudem auch anderen Landsleuten seiner Religion näher zu bringen. Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Identitätsdokumente an, seine iranischen Aufenthaltspapiere seien nicht verlängert worden. Stattdessen habe ihn das iranische Migrationsamt zunächst auf später vertröstet um ihm dann vorzuhalten, er habe die Frist verpasst. C.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2017 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass alles was sie über Afghanistan wisse, auf Erzählungen ihrer Eltern beruhe. Die Familie habe dort insbesondere wegen des Kriegs mit den Russen ein schwieriges Leben gehabt, weshalb sie schliesslich in den Iran geflohen seien. Diesen habe sie nun mit ihrer eigenen Familie verlassen, weil sie keine Papiere mehr bekommen hätten. Ihr Ehemann sei deshalb regelmässig von den Behörden kontrolliert worden, und die Beamten hätten ihn dabei entweder zurück nach Afghanistan oder nach Syrien schicken wollen. Sie habe jeweils die "Basidji-Leute" um Hilfe gebeten, da er auch illegal für diese gearbeitet habe. Auf diese Weise und mittels Bestechung sei ihr Mann jeweils frei-gelassen worden. Sie selbst habe im Iran als illegaler Flüchtling gelebt und deshalb das Land verlassen. Mit den afghanischen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Sie könne sich aber nach ihrer Taufe nicht vorstellen, mit ihrem jetzigen Glauben dort zu leben. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel eine Kopie der Tazkira ihres Vaters zu den Akten. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. November 2017 - eröffnet je am 2. Dezember 2017 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie ihre Anerkennung als Flüchtlinge beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Verfügung lud er das SEM - unter Hinweis auf das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 - zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden erhielten mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2018 Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. I. Mit der Replik vom 15. Februar 2018 legten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der PCG und der Hausgemeinde F._______, zwei Fotografien sowie Kopien der Ausweise des Beschwerdeführers 2 und des Diakons der PCG ins Recht. Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege für ihr Engagement in dieser Hausgemeinde zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der Verfahren der Beschwerdeführenden ist in einem Urteil über ihre gemeinsame Beschwerde zu befinden. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie in der Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 festgestellt, richten sich die Beschwerden ausschliesslich gegen die Nicht-Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. Die Verfügungen des SEM vom 30. November 2017 sind demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie Abweisung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisungen betreffen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
5. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 30. November 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Den Antrag auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft begründen sie in ihrer Beschwerde ausschliesslich mit ihrer in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei dieser Aktenlage auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrer Konversion subjektive Nachfluchtgründe geschaffen haben. 6. 6.1 Das SEM führte in seinen Verfügungen aus, die in der Schweiz vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum sowie die Ausübung ihres neuen Glaubens seien in ihrem Heimatstaat nicht bekannt. Auch wenn sich einige Freunde im Flüchtlingslager deswegen von ihnen distanziert hätten, sei eine Bekanntgabe des Glaubenswechsels in Afghanistan unwahrscheinlich, nachdem sie sich bereits seit dem Jahr 1997 beziehungsweise seit ihrem ersten Lebensjahr nicht mehr dort aufhalten würden. Insofern sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrem Rechtsmittel zunächst fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Konversion zum Christentum nicht angezweifelt habe. Vor diesem Hintergrund habe es aber zu Unrecht ein aktuelles Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen. Darin werde insbesondere festgehalten, dass eine Verfolgung aufgrund der Religion auf verschiedenen Elementen beruhen könne, unter anderem auf der Lebensart, wenn sich die religiöse Überzeugung darin äussere, wie sich Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten würden. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten nicht nur ihre innere Gesinnung verändert, sondern würden auch gegenüber ihrer Umwelt verändert auftreten; so habe die Beschwerdeführerin 1 ihr Kopftuch abgelegt und trage (...) für eine Afghanin ungewohnte (...). Die Familie lebe weitgehend isoliert von anderen afghanischen Familien, weil diese mit ihrer Abwendung vom Islam nicht einverstanden seien. Sie nehme an Bibellesungen teil und beachte islamische Riten, wie beispielsweise den Ramadan, nicht mehr. Der Beschwerdeführer 2 versuche zudem gemeinsam mit dem Diakon der PCG anderen Afghanen und Iranern den christlichen Glauben näherzubringen. 6.2.3 Es könne und dürfe von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden, sich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen ihrer Überzeugung gemäss den islamischen und in Afghanistan landesüblichen Sitten und Gebräuchen zu verhalten. Dies würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen, zumal sie diesfalls gezwungen wären, ein riskantes Doppelleben zu führen. Es sei unverzichtbarer Bestandteil ihres Lebens geworden, ihre nunmehrige Welt-anschauung zu praktizieren. Den Beschwerdeführenden drohe somit in ihrem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure. Aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe würden sie somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung in Bezug auf das Referenzurteil D-4952/2014 aus, dass sich die Sachlage vorliegend anders darstelle als bei jenem Entscheid. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend gemacht, er gelte in Afghanistan als vom Islam Abgefallener oder er sei dort als solcher erkannt worden. Die Behauptung, er reise monatlich mehrmals nach G._______, um mit Afghanen sowie Iranern zu sprechen, die sich für den christlichen Glauben interessieren würden, sei nicht belegt. Es sei weder von einem besonders aktiven, engagierten und öffentlich praktizierten neuen Glauben noch sei der Beschwerdeführer als islamkritischer Schreiber bekannt. Ausserdem dürfte er als Mitglied einer Hauskirche in der Öffentlichkeit weniger exponiert sein. Insgesamt könne mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Beschwerdeführer lebe seinen neuen Glauben kaum derart öffentlich wahrnehmbar aus, dass zwingend davon auszugehen sei, die afghanischen Behörden oder sein privates Umfeld in Afghanistan würden von seiner Konversion Kenntnis erlangen. 6.4 6.4.1 In ihrer Replik vertraten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass das SEM die Tragweite des besagten Referenzurteils verkenne. Darin sei das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss gekommen, dass das tagtägliche riskante Verstecken und Verleugnen der inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans in Anbetracht des persönlichen Profils einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Sie hätten bereits in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt, inwiefern ihr neuer Glaube sowie die dazugehörige Lebensweise sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan beeinträchtigen würden und sie sich deshalb verstecken und verleugnen müssten. Insbesondere hätten sie sich der muslimischen Mehrheitsgesellschaft anzupassen und deren Riten zu befolgen, um nicht aufzufallen. 6.4.2 Die Ausführungen des SEM liessen vermuten, dass dieses nach wie vor davon ausgehe, eine nicht gekannte Konversion könne verheimlicht werden und zum Eigenschutz müsse der christliche Glaube diskret gelebt werden. Es missachte in diesem Zusammenhang auch, dass es für überzeugte Christen - wie sie selbst es seien - undenkbar sei, sich in einem Land wie Afghanistan, in dem eine extrem starke soziale Kontrolle herrsche, wieder als Muslim zu leben, um nicht in Lebensgefahr zu geraten. 6.4.3 Ihre christliche Lebensweise werde insbesondere durch das Bestätigungsschreiben der Hausgemeinde F._______ sowie der PCG belegt. Eine vom SEM thematisierte vermeintliche Ungereimtheit betreffend den Vornamen des Leiters der PCG könne leicht erklärt werden: Dieser trete zu seinem Schutz offiziell unter seinem Rufnamen auf, was sich auch aus den eingereichten Kopien von Gemeindeausweisen ergebe. 7. Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass bei einer im Asylverfahren geltend gemachten Konversion die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens oft von zentraler Bedeutung sei. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei jene Prüfung denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand von Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden seien aber im Gesamtkontext, zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie könnten in der Regel alleine die Konversion nicht glaubhaft machen. Die asylsuchende Person müsse hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft darlegen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und gegebenenfalls einer neuen Religion zugewendet habe. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für das Glaubhaftmachen einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Regel nicht aus. Während des Asylverfahrens könnten offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssten aber immer die persönlichen Umstände, wie namentlich der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund der Person, besonders berücksichtigt werden. Ausgeführt wurde weiter, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams zwar gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.). 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt hat. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, an den diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln. 8.2 Die Beschwerdeführerin 1 hatte an der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei im Iran als Frau behandelt worden, als ob sie kein Mensch wäre. Sie könne nicht in einem Land leben, das von den Muslimen mit dem islamischen Gesetz beherrscht werde. Sie habe sich für eine andere Religion entschieden und könne mit diesem Glauben nicht in ihrem Heimatstaat leben. Im Unterschied zu ihrer Hauskirche würden die offiziellen Kirchen, wie die katholische Kirche, darauf bestehen, dass man etwas tun müsse. Das sei für sie dasselbe wie beim Islam. Bei der Hauskirche hingegen, habe sie die Wahl. Sie habe sich zur Konversion entschlossen, weil sie vom Islam keine Menschlichkeit und Freundlichkeit gespürt habe. Ihre Familie sei diesbezüglich enttäuscht worden, als sie sich damals entschieden hätten in den Iran und damit in ein muslimisches Land zu gehen (vgl. SEM-Akten A25, F93 ff., F104 und F108). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer 2 gab an der Anhörung an, der Iran und die dortige muslimische Gesellschaft habe ihn stets unmenschlich behandelt. Er habe bereits im Iran Kontakt zu Bahai-Familien gehabt, dieser Glaube sei aber nicht das gewesen, wonach er gesucht habe. Er habe das erst im Flüchtlingszentrum gefunden, als er sich mit der Bibel auseinandergesetzt habe. Er gehöre seit Sommer 2016 der PCG sowie der Hausgemeinde an. Seither sei er oft mit Christen in Kontakt, besuche jeweils die Bibelstunde und versuche auch aktiv Landsleute zu motivieren, den gleichen Schritt zu tun (vgl. SEM-Akten, A26 F70: "[...] Deshalb hatte ich es satt von dieser Religion. Seit ich hier bin, habe ich mich für das Christentum entschieden. Ich bin nur Christ.", F71 ff.). Auf die abschliessende Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, antwortete er unter anderem, er könne nicht dorthin zurückkehren, weil er als Christ seinen Glauben nicht ausleben könne, ansonsten würde er getötet (vgl. a.a.O., F95). Betreffend die nicht erfolgte Konversion der jüngsten Tochter gab er zu Protokoll, sie sei dafür noch zu klein, er wolle, dass sie selbst darüber entscheiden könne - das unterscheide ja gerade das Christentum vom Islam (vgl. a.a.O., F90). Die Ausführungen hinsichtlich seiner christlichen Lebensweise bestätigte er in seiner Beschwerdeschrift, in welcher er angab, er versuche seinen neu gewonnenen Glauben an andere Geflüchtete weiterzugeben, die sich für den christlichen Glauben interessieren würden. Weiter nehme er an Bibellesungen teil und feiere öffentlich christliche Hochfeste. Islamische Riten, wie den Ramadan, würden sie nicht mehr beachten (vgl. Beschwerde S. 4). 8.3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers werden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Namentlich ist dem gemeinsam durch die PCG sowie die Hausgemeinde verfassten Bestätigungsschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Christ lebe, keinen Hehl daraus mache und sich zweimal pro Woche sowohl seelsorgerisch als auch glaubensförderlich betätige. Bezeichnenderweise bekenne er sich auch Muslimen gegenüber zu seinem christlichen Glauben und trete entsprechend auf. 8.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass afghanische und iranische Asylsuchende in der Schweiz gelegentlich nur deshalb (scheinbar) zum Christentum konvertieren, um ihre Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erhöhen. Den Akten der Beschwerdeführenden sind jedoch auch bei genauer Durchsicht keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihr Konversionsvorbringen in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich sein könnte. Es ergeben sich aus den Akten vielmehr deutliche Anhaltspunkte für ein authentisches Bekenntnis zum christlichen Glauben (zwecks Vermeidung einer eigentlichen Handlungsanleitung für andere Verfahren enthält sich das Gericht im vorliegenden Urteil - das praxisgemäss in anonymisierter Form im Internet aufzufinden sein wird - weiterer Aus-führungen hierzu). 8.5 Die Beschwerdeführenden konnten glaubhaft machen, dass sie vor nunmehr drei Jahren aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sind und sich seither aktiv als Christen betätigen. Dies führte dazu, dass sich viele afghanische Familien von ihnen distanziert haben; bereits diese Feststellung lässt die Argumentation des SEM als fragwürdig erscheinen, die Konversion sei in Afghanistan nicht bekannt geworden (und würde dort auch in Zukunft nicht bekannt werden). Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen, sich den islamischen Riten anzupassen, um nicht aufzufallen und ihr Leben zu gefährden. Offenbar gibt es zwar insbesondere in den afghanischen Grossstädten Personen, die sich nicht streng an die religiösen Regeln halten. Angesichts des offensichtlich ausgeprägten Missionierungsbedürfnisses des Beschwerdeführers 2 und der übrigen konkreten Verfahrensumstände geht das Gericht jedoch nicht davon aus, dass den Beschwerdeführenden die vom SEM vorgeschlagene diskrete Glaubensausübung realistischerweise möglich wäre. Sie wären als Familie zum Führen eines gefährlichen Doppellebens gezwungen und müssten wohl auf soziale Kontakte faktisch weitgehend verzichten. 8.6 Unter den gegebenen Umständen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Nachdem diese Nachteile sowohl von Privaten als auch von den afghanischen Behörden ausgehen würden, ist von vornherein (und ungeachtet der Frage der konkreten Zumutbarkeit) nicht von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die jeweiligen Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 30. November 2017 aufzuheben sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist (Art. 54 AsylG). Das SEM ist anzuweisen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 15. Februar 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1991.- (für beide Verfahren; inkl. Auslagen) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-7348/2017 und E-7368/2017 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3. Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügungen des SEM vom 30. November 2017 werden aufgehoben.
4. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-führenden als Flüchtlinge anzuordnen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1991.- auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark