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E-7365/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7365/2024

U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2024 / N (…).

E-7365/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, in den 90er Jahren sei sein Heimatdorf B._______ in der Provinz C._______ in Brand gesteckt worden. Seine Familie hätte als Dorfschützer eingesetzt werden sollen, was diese abgelehnt habe. In der Folge seien sie nach E._______ gezogen und ein Onkel und ein Cousin väterlicherseits seien wegen des damaligen behördlichen Drucks zur PKK gegangen. Der Cousin sei als Märtyrer gefallen, vom Onkel habe er seit 30 Jahren nicht mehr gehört. Sein Vater habe sich fünf oder sechs Jahren vor der Einberu- fung in den Militärdienst versteckt gehalten. Er selber sei in der Primar- schule diskriminiert worden, weil er zu Beginn kein Türkisch hätte sprechen wollen. In E._______, wo er studiert habe, seien Kurden wie er schlecht behandelt worden. An Newroz 2022 sei er von Kollegen bedroht worden, weil er an den entsprechenden Feierlichkeiten teilgenommen und Beiträge gepostet habe. Eines Tages hätten 100 Patrioten (türkisch-nationalistische Studen- ten) kurdische Studenten angegriffen, welche weder geschützt noch ärzt- lich verarztet worden seien; vielmehr seien diese auf den Polizeiposten ge- bracht worden und man habe Anzeige gegen sie erhoben. 2023 sei ihm wegen seiner kurdischen Ethnie eine Anstellung als Kellner im Hotel verweigert worden. Nach Absolvierung der Prüfungen sei er im März 2024 nach D._______ gegangen und habe ein paar Tage Wahlpro- paganda für die HDP gemacht. Er habe auf Social Media Beiträge über die Newroz Feier veröffentlicht. Danach sei er nach E._______ zurückgekehrt. Eines Tages habe ihn sein Anwalt darüber unterrichtet, dass angeblich ge- heime Verfahren wegen Unterstützung der HDP und wegen Social Media Beiträgen gegen ihn eröffnet worden seien. Sein Anwalt habe wegen der Geheimhaltung leider nur Kenntnis einer Verfahrensnummer gehabt. Er selber habe keinen Zugang zum türkischen Informationssystem (Uyap). Er sei nach D._______ zurückgekehrt und habe sich nach Absprache mit sei- ner Familie zur Ausreise entschieden. Er sei mit einem Flugticket nach F._______ geflogen, wo er festgehalten und hiernach zu seinen

E-7365/2024 Seite 3 Reiseplänen befragt worden sei. Nach Unterzeichnung eines Formulars sei er wieder freigelassen worden und habe nach G._______ fliegen können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschieden Dokumente ein (u.a. Zeitungsartikel, verschiedene Facebook-Posts, Flugticket vom (…) nach G._______, Ausreisebestätigung vom (…), Polizeirapport vom Flughafen H._______ vom (…), Post-it mit Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft I._______). Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden über die Rechtsvertretung in der Türkei weitere Beweismittel nachgereicht (Auftrag der Staatsanwaltschaft D._______ an die Polizeidirektion D._______ vom

3. September 2024, einen Untersuchungsbericht über den Verdächtigen zu erstellen, undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts, UYAP-Auszug des Beschwerdeführers). C. Mit Verfügung vom 1. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositiv- ziffer 6). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. November 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll- zug unzulässig, unzumutbar und möglich sei. Subeventualiter sei die An- gelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2024 wies der zuständige In- struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung aufgrund der offensicht- lichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, welcher in der Folge fristgereicht einging.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor- liegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

E-7365/2024 Seite 5 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung bezüglich des geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahrens we- gen Terrorpropaganda darauf hin, dass die eingereichten Dokumente ab- gesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, sondern lediglich aus standardisierten Bausteinen bestünden. Sie liessen daher keinen Rückschluss auf das konkrete Vergehen zu. Zudem wiesen diese Dokumente keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale auf und seien problemlos gegen Entgelt erhältlich, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren be- finde sich noch im Anfangsstadium. Es sei zwar ein staatsanwaltschaftli- ches Ermittlungsverfahren, indes noch kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Es sei zum heutigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Polizeihaft sehr vage ausgefallen. Nach einer Befra- gungspause habe der Beschwerdeführer ein Dokument eingereicht, das ihm angeblich sein türkischer Anwalt in der Pause geschickt habe. Es handle sich um einen Polizeirapport über die Mitnahme am Flughafen. Ge- mäss diesem bestehe vor der (…) unter der Verfahrensnummer (…) ein Verfahren wegen Kreditbetrugs gegen ihn. Wie dieser selbst ausgesagt

E-7365/2024 Seite 6 habe, sei er am Flughafen H._______ nicht auf ein Verfahren wegen Ter- rorpropaganda angesprochen worden. Bei dieser Sachlage sei mutmass- lich davon auszugehen, dass diesbezüglich er ein Strafverfahren gegen sich selbst provoziert habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die Sach- behauptungen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht zu Un- stimmigkeiten geführt hätten. Vom zeitlichen Ablauf her erscheint wenig le- bensnah, dass er in der ersten Märzhälfte 2024 Wahlpropaganda der HDP verteilt, am 15. März 2024 einen ersten Post auf Facebook gemacht und ein Anwalt gleichzeitig schon erfahren habe, dass hierfür Verfahren deswe- gen gegen ihn bestünden. In Bezug auf die geltend gemachten Probleme aufgrund seiner kurdischen Ethnie hielt die Vorinstanz hierzu fest, es sei allgemein bekannt, wonach Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Be- nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handele und aus diesem Grund die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Be- völkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. 5.2 Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in einer Wieder- holung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend ge- machten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und unbelegt verbliebe- nen Behauptungen. Auch der mit der Beschwerde eingereichte USB-Stick zeigt bloss die angebliche Gewalt der türkischen Polizei gegen kurdische Studenten und weist damit keinen konkreten Bezug zum Beschwerdefüh- rer selbst auf, weshalb dieser nichts zu seinen Gunsten hiervon ableiten kann. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zu der Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor- bringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ver- fügt über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht

E-7365/2024 Seite 7 geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölke- rung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Men- schenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war in seinem Heimatland die Universität zu besuchen, über einen türkischen Flughafen frei auszureisen und im Übrigen sich seine Familienangehörigen weiterhin in D._______ aufhalten (act 22, F9) und auch vor diesem Hinter- grund nichts auf eine effektive asylrelevante Verfolgungslage hindeutet. 5.5 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-7365/2024 Seite 8 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der

E-7365/2024 Seite 9 Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herr- sche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als un- zumutbar erscheinen lassen würde. 6.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der tür- kische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerde- führer stamme aus der Provinz Mersin, das nicht von den Erdbeben betrof- fen sei. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen jungen, im Wesentlichen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, der über eine gute Bildung und Arbeitserfahrung in unter- schiedlichen Bereichen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 6.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-7365/2024 Seite 10 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-7365/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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