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E-7363/2016

E-7363/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 23. April 2015. Am 29. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) 2001 geboren. A.b Am 1. Juli 2015 führte das (...) im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von (...) Jahren und (...) Monaten. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zur Person (BzP). Er gab an, er sei am (...) 2000 geboren. Ein (...) von ihm lebe seit 2014 in B._______. C. Am 16. Juli 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend die Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Er gab an, er wolle nicht nach B._______, sondern in der Schweiz bleiben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. D. D.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der (...) bei der Vorinstanz einen Austrittsbericht der Psychiatrischen (...) vom 16. Juni 2016 sowie ein Gesuch um Verfahrensbeschleunigung ein. Darin führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz befinde und in dieser Zeit keine weiteren Verfahrensschritte stattgefunden hätten. Beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund diverser Erlebnisse in Eritrea und auf der Flucht um eine ohnehin sehr belastete Person. Die unüblich lange Wartezeit auf die Vorladung der Anhörung belaste den Beschwerdeführer zusätzlich. Die gesamte Situation habe schliesslich zu einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen (...) geführt. D.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 antwortete die Vorinstanz auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. Juli 2016 und versicherte diesem eine baldige Anhörung des Beschwerdeführers. D.c Mit Schreiben vom 16. September 2016 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte wiederum um eine baldige Anhörung des Beschwerdeführers. Andernfalls behalte er sich vor, umgehend eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. E. E.a Am 24. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, seine Eltern seien geschieden. Er habe bei seiner Grossmutter gelebt, welche im gleichen Dorf wie sein Vater und seine Halbgeschwister lebe. In den Sommerferien 2014 habe er seine Mutter besuchen wollen. Auf dem Weg dorthin, sei er kontrolliert worden. Er habe keinen Passierschein mit sich geführt, es sei ihm deshalb vorgeworfen worden, er wolle illegal ausreisen. Dies habe er bestritten, was ihm nicht geglaubt worden sei. In der Folge sei er insgesamt einen Monat inhaftiert gewesen. Anlässlich einer Befragung während der Haft habe ihm ein Befrager den Arm gebrochen. Mittels Schulunterlagen habe er schliesslich beweisen können, dass er noch zur Schule gehe, worauf er ohne Auflagen freigelassen worden sei. Sein Vater und sein Halbbruder seien vor seinen Augen inhaftiert worden. In der Folge habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen. Er habe es zu Hause nicht mehr ausgehalten, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Auf der Reise sei er im Sudan festgenommen worden. E.b Im Rahmen der Anhörung sprach der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf dessen psychisches Befinden an. Dazu gab er an, die Situation insgesamt sei schwierig für ihn. Er habe auch Angst wenn er einen Polizisten sehe, was möglicherweise auf das Erlebte zurückgehe. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. G. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtlos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2).

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E 5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivati-on des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die schwierige familiäre Situation sei auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen und daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Haft infolge der ihm vorgeworfenen illegalen Ausreise sei ebenfalls nicht asylrelevant. Seinen Aussagen sei dazu zu entnehmen, dass nach seiner Inhaftierung nichts mehr geschehen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden, da er zu jener Zeit noch minderjährig und Schüler gewesen sei. Die illegale Ausreise sei asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er noch minderjährig gewesen. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen psychisch stark belasteten Jugendlichen. Aufgrund der in der Haft erlebten Misshandlungen sei er stark traumatisiert. Darüber hinaus habe er überdurchschnittlich lange auf die Anhörung durch die Vorinstanz warten müssen, was ihn zusätzlich belastet habe. Erst nach Vorlage des Berichts der Psychiatrischen (...), gemäss welchem er an einer Trauma-Folge Störung leide, sowie der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, sei die Anhörung schliesslich nach einem Jahr und rund vier Monaten durchgeführt worden. Anlässlich dieser sei der Beschwerdeführer auch gestresst gewesen. Diese gesamte Belastungssituation sei bei der Evaluierung der Aussagen zu berücksichtigen.

E. 6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Befrager den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung über den Verlauf derselben orientierte und ihn anhielt, mitzuteilten, wenn er sich nicht wohlfühle, er etwas nicht verstehe oder eine Pause einlegen möchte. Sodann kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Befragung problemlos folgen konnte beziehungsweise seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen kohärent ausgefallen sind. Dem Protokoll kann indes auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung aufgrund der vielen Fragen irritiert war. Der Beschwerdeführer namentlich ging davon aus, er hätte nicht gut geantwortet, ansonsten ihm nicht so viele Fragen gestellt worden wären und es bereits entschieden sei, dass er zurück ins Heimatland müsse (vgl. A32/15 F90-F92). Der Rechtsvertreter erklärte dem Beschwerdeführer daraufhin, im Rahmen der Anhörung sei es normal, dass viele Fragen gestellt würden. Weitergehend äusserte sich der Rechtsvertreter, welcher auch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers ist, in der Anhörung nicht. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann nicht substantiiert, inwiefern der Belastungssituation des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung oder im vorliegenden Entscheid weitergehend hätte Rechnung getragen werden können. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und deshalb als Flüchtling anzuerkennen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E.4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 7.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 8.3). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Die blosse Befürchtung, aufgrund seines Vaters und seines Halbbruders in den Fokus der Behörden zu geraten, vermag gestützt auf die geltende Praxis keine Schärfung seines Profils zu begründen. Im Übrigen ist der Vater unterdessen freigelassen worden und bezüglich des Halbbruders ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Gründen der Haft machen konnte (vgl. A32/15 F59 und F23). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, ist auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen.

E. 7.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7363/2016 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 23. April 2015. Am 29. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) 2001 geboren. A.b Am 1. Juli 2015 führte das (...) im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von (...) Jahren und (...) Monaten. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zur Person (BzP). Er gab an, er sei am (...) 2000 geboren. Ein (...) von ihm lebe seit 2014 in B._______. C. Am 16. Juli 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend die Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Er gab an, er wolle nicht nach B._______, sondern in der Schweiz bleiben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. D. D.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der (...) bei der Vorinstanz einen Austrittsbericht der Psychiatrischen (...) vom 16. Juni 2016 sowie ein Gesuch um Verfahrensbeschleunigung ein. Darin führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz befinde und in dieser Zeit keine weiteren Verfahrensschritte stattgefunden hätten. Beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund diverser Erlebnisse in Eritrea und auf der Flucht um eine ohnehin sehr belastete Person. Die unüblich lange Wartezeit auf die Vorladung der Anhörung belaste den Beschwerdeführer zusätzlich. Die gesamte Situation habe schliesslich zu einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen (...) geführt. D.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 antwortete die Vorinstanz auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. Juli 2016 und versicherte diesem eine baldige Anhörung des Beschwerdeführers. D.c Mit Schreiben vom 16. September 2016 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte wiederum um eine baldige Anhörung des Beschwerdeführers. Andernfalls behalte er sich vor, umgehend eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. E. E.a Am 24. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, seine Eltern seien geschieden. Er habe bei seiner Grossmutter gelebt, welche im gleichen Dorf wie sein Vater und seine Halbgeschwister lebe. In den Sommerferien 2014 habe er seine Mutter besuchen wollen. Auf dem Weg dorthin, sei er kontrolliert worden. Er habe keinen Passierschein mit sich geführt, es sei ihm deshalb vorgeworfen worden, er wolle illegal ausreisen. Dies habe er bestritten, was ihm nicht geglaubt worden sei. In der Folge sei er insgesamt einen Monat inhaftiert gewesen. Anlässlich einer Befragung während der Haft habe ihm ein Befrager den Arm gebrochen. Mittels Schulunterlagen habe er schliesslich beweisen können, dass er noch zur Schule gehe, worauf er ohne Auflagen freigelassen worden sei. Sein Vater und sein Halbbruder seien vor seinen Augen inhaftiert worden. In der Folge habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen. Er habe es zu Hause nicht mehr ausgehalten, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Auf der Reise sei er im Sudan festgenommen worden. E.b Im Rahmen der Anhörung sprach der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf dessen psychisches Befinden an. Dazu gab er an, die Situation insgesamt sei schwierig für ihn. Er habe auch Angst wenn er einen Polizisten sehe, was möglicherweise auf das Erlebte zurückgehe. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. G. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtlos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E 5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivati-on des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die schwierige familiäre Situation sei auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen und daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Haft infolge der ihm vorgeworfenen illegalen Ausreise sei ebenfalls nicht asylrelevant. Seinen Aussagen sei dazu zu entnehmen, dass nach seiner Inhaftierung nichts mehr geschehen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden, da er zu jener Zeit noch minderjährig und Schüler gewesen sei. Die illegale Ausreise sei asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er noch minderjährig gewesen. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen psychisch stark belasteten Jugendlichen. Aufgrund der in der Haft erlebten Misshandlungen sei er stark traumatisiert. Darüber hinaus habe er überdurchschnittlich lange auf die Anhörung durch die Vorinstanz warten müssen, was ihn zusätzlich belastet habe. Erst nach Vorlage des Berichts der Psychiatrischen (...), gemäss welchem er an einer Trauma-Folge Störung leide, sowie der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, sei die Anhörung schliesslich nach einem Jahr und rund vier Monaten durchgeführt worden. Anlässlich dieser sei der Beschwerdeführer auch gestresst gewesen. Diese gesamte Belastungssituation sei bei der Evaluierung der Aussagen zu berücksichtigen. 6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Befrager den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung über den Verlauf derselben orientierte und ihn anhielt, mitzuteilten, wenn er sich nicht wohlfühle, er etwas nicht verstehe oder eine Pause einlegen möchte. Sodann kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Befragung problemlos folgen konnte beziehungsweise seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen kohärent ausgefallen sind. Dem Protokoll kann indes auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung aufgrund der vielen Fragen irritiert war. Der Beschwerdeführer namentlich ging davon aus, er hätte nicht gut geantwortet, ansonsten ihm nicht so viele Fragen gestellt worden wären und es bereits entschieden sei, dass er zurück ins Heimatland müsse (vgl. A32/15 F90-F92). Der Rechtsvertreter erklärte dem Beschwerdeführer daraufhin, im Rahmen der Anhörung sei es normal, dass viele Fragen gestellt würden. Weitergehend äusserte sich der Rechtsvertreter, welcher auch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers ist, in der Anhörung nicht. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann nicht substantiiert, inwiefern der Belastungssituation des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung oder im vorliegenden Entscheid weitergehend hätte Rechnung getragen werden können. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E.4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 8.3). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Die blosse Befürchtung, aufgrund seines Vaters und seines Halbbruders in den Fokus der Behörden zu geraten, vermag gestützt auf die geltende Praxis keine Schärfung seines Profils zu begründen. Im Übrigen ist der Vater unterdessen freigelassen worden und bezüglich des Halbbruders ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Gründen der Haft machen konnte (vgl. A32/15 F59 und F23). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, ist auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen. 7.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: