Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangten illegal in die Türkei. Am 9. Januar 2014 reisten sie auf dem Luftweg legal mit Visa in die Schweiz, wo sie am 21. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 14. Februar 2014 zur Person befragt (BzP); am 27. und 28. Februar 2014 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung der Asylgesuche machten sie geltend, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) habe (...) gearbeitet. Die Familie habe im Quartier F._______ von G._______ gelebt, welches (...) unter Kontrolle der freien syrischen Armee (FSA) gelangt sei. Sie seien deshalb zunächst in einen anderen Stadtteil und nach einigen Tagen ins Dorf H._______ zu Verwandten von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gezogen. Weil man dem Beschwerdeführer von der Arbeitsstelle mitgeteilt habe, er werde (...), falls er nicht zur Arbeit erscheinen würde, sei er nach zwei Tagen zurückgekehrt. Nach drei Monaten sei auch die Familie nach G._______ zurückgegangen. Am (...) sei der Beschwerdeführer von der Organisation Jabhat Al-Nusra festgenommen worden. Man habe ihn beleidigt, schikaniert, ihm die Augen verbunden und vorgeworfen, er sei für das Regime. Er habe geltend gemacht, nur ein einfacher (...) zu sein. Nach vier Tagen habe ihn seine Ehefrau gegen ein Lösegeld freikaufen können. Ebenfalls am (...) sei D._______ für einige Stunden von der FSA festgehalten worden, weil er ohne Bewilligung ein anderes Quartier betreten habe. Am (...) seien die Beschwerdeführenden wieder in das Dorf zurückgekehrt. Am (...) habe der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitsstelle angerufen und man habe ihm mitgeteilt, er werde (...) von der Regierung gesucht. Am (...) seien Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) gekommen, und hätten die beiden älteren Kinder in ein Trainingslager bringen wollen. Am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Haus in G._______ "weg" sei. Deshalb seien die Beschwerdeführenden am (...) in die Türkei gereist. Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer ausserdem, er sei auf dem Arbeitsweg mehrmals vom militärischen Geheimdienst angehalten und gefragt worden, ob er für sie arbeiten wolle. Er habe dies abgelehnt. Nach dem dritten Mal habe er den Arbeitsweg gewechselt, danach sei er nicht mehr gefunden worden. Zudem sei er im Dorf von Mitgliedern der PKK respektive YPG gesucht worden und habe eine Woche lang für diese als Wächter gearbeitet, bevor sie zusätzlich auch seine Kinder hätten rekrutieren wollen. Am nächsten Tag sei er mit der Familie ausgereist. Nach seiner Ausreise habe der syrische Geheimdienst bei dessen Bruder nach dem Beschwerdeführer gefragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, das Familienbüchlein, ihre Laissez-passer, den Arbeitsausweis des Beschwerdeführers, eine Kopie des Heiratsvertrages, Fotos ihres Hauses in G._______ sowie zwei YouTube-Videos zur Lage in ihrem Quartier ein. B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, und ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt. C. Am 7. März 2014 brachte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 daran fest, in Syrien asylrelevant verfolgt zu sein und reichten eine fallspezifisch in Auftrag gegebene Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. März 2014 ein. D. Die Vorinstanz hielt im Zuweisungsentscheid vom 11. März 2014 fest, aufgrund der eingereichten Stellungnahme seien weitere Abklärungen nötig, weshalb das Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 20. November 2014 gewährte sie der neu mandatierten Rechtsvertreterin antragsgemäss Einsicht in die Akten. E. Mit Verfügung vom 26. November 2014 - eröffnet am 27. November 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. November 2014 bei der Vorinstanz eine Kopie des Kündigungsschreibens des (...) vom (...) ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2014 liessen sie den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 12. Januar 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin M. Culic als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Die Beschwerdeführenden verwiesen in der Replik vom 23. März 2015 auf die Beschwerde und hielten ihrerseits an ihren Ausführungen fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimats oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vor-instanz aus, (...) müssten in Syrien grundsätzlich eine Bewilligung haben, um reisen zu dürfen. Gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen hätten, werde ein gerichtliches Verfahren eröffnet. Gemäss Gesetz werde unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes mit bis zu drei Jahren Haft bestraft, in der Praxis seien es meist maximal zwei Monate. Es würden jedoch regelmässig Amnestien erlassen. Es sei durchaus möglich, dass die Regierung den Beschwerdeführer als Flüchtigen betrachte und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet habe. Dabei würde es sich aber um eine rechtmässige Handlung seines Arbeitgebers handeln. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein (...), welcher Syrien ohne Bewilligung verlassen habe und deswegen verurteilt worden sei, gemäss Kenntnissen des SEM zurückkehren, sich auf die Amnestie berufen und seine Stelle wieder antreten könne. Zu den Vorbringen bezüglich des syrischen Geheimdienstes sei festzustellen, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass der Geheimdienst lediglich Informationen von ihm habe erhalten wollen. Weitere Unannehmlichkeiten seien bei den Begegnungen mit dem Geheimdienst jeweils nicht entstanden. Sie seien demnach in ihrer Art und ihrem Umfang nicht derart intensiv, als dass dadurch für den Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Situation entstanden wäre. Sobald er den Arbeitsweg gewechselt habe, sei er nicht mehr vom Geheimdienst behelligt worden. Aus diesen Begegnungen würden sich demnach keine asylrelevanten Nachteile ableiten lassen. Der Beschwerdeführer erkläre zwar, der Geheimdienst habe zweimal bei seinem Bruder nach ihm gefragt, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Er erwähne aber auch, dass der Geheimdienst nur seinen Vornamen kenne. Weitere, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien nicht erfolgt. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, die Verfolgung durch das syrische Regime werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, insbesondere da sie nicht einmal seinen ganzen Namen kennen würden. Die erfolgten staatlichen Massnahmen könnten demnach nicht als asylrelevant gewertet werden. Im eingereichten Bericht der SFH werde darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst zu drastischen Konsequenzen führen könne. Vorliegend habe diese Verweigerung indessen zu keinen erheblichen Nachteilen geführt. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Jabhat Al-Nusra handle es sich um Nachteile, welche auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen seien. Es sei bekannt, dass die Jabhat Al-Nusra sich mit derartigen Entführungen finanziere. Der Beschwerdeführer erwähne zwar, man habe ihm vorgeworfen, zum Regime zu gehören. Wenn tatsächlich ein Interesse an ihm bestanden hätte, (...), hätte man ihn jedoch kaum wieder gehen lassen. Zudem sei er (...) für (...) zuständig gewesen und (...). Er habe weiteren Kontakt mit der Jabhat Al-Nusra umgehen können, indem er die entsprechende Strasse nicht mehr benutzt habe. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erkläre weiter, die FSA betrachte ihn als Gauner. Der Bericht der SFH weise darauf hin, dass Personen, welche als regierungsfreundlich eingestuft würden, besonders gefährdet seien, Opfer einer Verfolgung durch die FSA zu werden. Der Beschwerdeführer erwähne jedoch lediglich, die FSA habe Informationen von ihm erhalten wollen, und mache keine weiteren Benachteiligungen geltend. Ferner werde im Bericht darauf hingewiesen, dass Personen, welche (...) oder sich häufig in vom Regime kontrollierten Quartieren aufhalten würden, von der FSA als feindlich betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aber in einem vom Regime kontrollierten Gebiet (...) gearbeitet und über Monate hinweg in einem von der FSA kontrollierten Gebiet gelebt, ohne erhebliche Probleme mit der FSA gehabt zu haben. Es könne bei der Beurteilung eines Asylgesuchs nicht jede hypothetische Verfolgungsmöglichkeit abgehandelt werden, ohne dass konkrete Anzeichen für eine solche Verfolgungssituation gegeben seien. D._______ mache geltend, einige Stunden von der FSA festgehalten worden zu sein. Die Festnahme sei erfolgt, weil er sich ohne Bewilligung in einem anderen Stadtteil aufgehalten habe. Die Festnahme stelle zwar zweifellos ein traumatisches Erlebnis dar, sie sei jedoch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, sondern sei ebenfalls auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen. Bezüglich der geltend gemachten Probleme mit der YPG sei festzuhalten, dass die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens erlassen habe. Alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, sechs Monate Militärdienst in der YPG zu leisten. Für Frauen sei der Dienst nach wie vor freiwillig. Die Kinder C______ und D._______ würden somit nicht unter diese Wehrpflicht fallen. Da der geltend gemachte Rekrutierungsversuch durch die YPG vor der Einführung des Gesetzes stattgefunden habe, stelle sich die Frage, ob dieser derart intensiv gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführenden in einer Zwangssituation befunden hätten. Die Mitglieder der YPG seien nur einmal zu ihnen nach Hause gekommen, um nach C._______ und D._______ zu fragen, was zwar bestimmt in einen gewissen Erwartungsdruck seitens der YPG gemündet habe. Die Massnahmen der YPG seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass von einer drohenden Zwangsrekrutierung gesprochen werden könnte. Durch die Aufforderung hätten sich die Beschwerdeführenden daher nicht in einer Zwangssituation befunden. Die Ereignisse seien vielmehr auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrelevant einzustufen, da sie nicht aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt seien. Es liege keine persönliche Verfolgungssituation vor, folglich würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
E. 4.2 In der Beschwerde werden weitgehend die Abklärungsergebnisse der SFH-Schnellrecherche zitiert. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit einem ehemaligen Arbeitskollegen, welcher ihm gesagt habe, dass die syrische Polizei immer wieder in die Firma komme, mit dem Chef spreche und nach dem Beschwerdeführer frage. Gestützt auf den Bericht der SFH müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführerin und den Kindern drohe Reflexverfolgung. Den vorinstanzlichen Erwägungen sei entgegenzuhalten, dass, selbst wenn davon ausgegangen werde, es habe keine Vorverfolgung bestanden, nicht daran zu zweifeln sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte vom syrischen Geheimdienst gesucht werde. Es sei ihm gelungen, dem Geheimdienst durch einen Wechsel des Arbeitsweges kurzfristig zu entgehen. Es sei jedoch eine Frage der Zeit gewesen, bis man ihn gefunden hätte, und nur durch die rechtzeitige Flucht hätten sich die Beschwerdeführenden vor einem Übergriff bewahren können. Der Geheimdienst habe danach auch den Nachnamen des Beschwerdeführers erfahren und seinen Bruder ausgefragt. Regierungsnahen Personen drohe von Seiten der Opposition eine ernsthafte Verfolgung an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer sei von der FSA (...), weshalb er begründete Furcht habe, nach einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden. Die YPG habe von ihm verlangt, in H.________ Wehrdienst zu leisten, was er auch getan habe. Als von ihm gefordert worden sei, dass sich seine Kinder C._______ und D._______ ebenfalls anschliessen sollten, habe er Syrien verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die YPG suche nach wie vor nach dem Beschwerdeführer; dies hätten sie von der Schwester der Beschwerdeführerin erfahren, welche mehrmals nach ihm gefragt worden sei. Die YPG hätten dann deren Sohn mitgenommen, welcher jedoch habe entkommen können und nun von Dorf zu Dorf fliehe. Es sei davon auszugehen, dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass die begründete Furcht bestehe, bei einer Rückkehr nach Syrien von der YPG asylrelevant verfolgt zu werden. Es handle sich um eine Verfolgung aus politischen Gründen. Die Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführer - hätten begründete Furcht, nach einer Rückkehr vom syrischen Regime, der FSA sowie der YPG in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Falls das Gericht davon ausgehe, dass diese Verfolgung von drei Seiten nicht die erforderliche Intensität aufweise oder dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei festzuhalten, dass alle Regionen und Ortschaften in Syrien durch eine dieser drei Parteien kontrolliert würden. Deshalb existiere keine Fluchtalternative, und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund des (...) ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht auszuschliessen, dass die Regierung ein Verfahren (...) eröffnet hat, wenngleich aus den vorhandenen Quellen und der Schnellrecherche der SFH nicht notwendigerweise geschlossen werden muss, dass die entsprechende Regelung für (...) (wie demjenigen des Beschwerdeführers) ebenso strikt gehandhabt wird wie für (...). Gemäss einem von der SFH zitierten Bericht scheint es möglich, die Arbeitsstelle zu kündigen und danach ohne Bewilligung auszureisen, und für (...) sei der Erhalt einer Reiseerlaubnis einfacher (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Government Employees Struggle to Make Ends Meet, 31. Januar 2014, https://damascusbureau.org/en/6342 [abgerufen am 24. Juli 2015]). Wie die Vorinstanz festhielt, würde es sich bei dem möglicherweise eröffneten Verfahren indessen ohnehin um eine rechtmässige Handlung seines Arbeitgebers handeln. Zudem fehlt ein asylrechtlich relevantes Motiv für diese allfällige disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung. Anzeichen für eine in diesem Zusammenhang bestehende Gefahr der Reflexverfolgung sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er werde vom Geheimdienst gesucht, da er nicht mit diesem habe zusammenarbeiten wollen. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden, wonach aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass der Geheimdienst lediglich Informationen von ihm habe erhalten wollen, keine weiteren Unannehmlichkeiten entstanden seien und er sich den Nachfragen durch einen Wechsel des Arbeitsweges habe entziehen können. Er macht nicht geltend, er sei aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit gesucht worden oder es habe in dieser Hinsicht ein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden. Das Gericht stellt keineswegs in Abrede, dass die Lage in G._______ für den Beschwerdeführer, welcher für seine Arbeit von einem von Rebellen "befreiten" in das von Regierungstruppen kontrollierte Stadtgebiet gelangen musste, schwierig war. Bezüglich der Unannehmlichkeiten, welche das Passieren von Checkpoints der Regierung mit sich brachte, und den dokumentierten Verhören und willkürlichen Verhaftungen kann auf die Schnellrecherche der SFH (Punkt 1.2) verwiesen werden. Dass ein gezielter Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte oder er über die allgemeinen Schwierigkeiten hinaus von den Kontrollen durch Regierung oder Geheimdienst betroffen gewesen wäre, ist aus den Akten indessen nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst kann zwar erhebliche negative Konsequenzen haben, vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Geheimdienst eine Zusammenarbeit nachdrücklich verlangt hätte. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, wie die Leute vom Geheimdienst reagiert hätten, als er gesagt habe, er wolle nicht mit ihnen arbeiten, zur Antwort, sie hätten ihm nur gesagt, er solle Informationen sammeln, was er abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn gehabt (vgl. Akten SEM A27/18 F50 ff.). Seine Verweigerung der Zusammenarbeit hat demzufolge keine konkreten Folgen gehabt für den Beschwerdeführer. Sodann sind seine Aussagen zur Suche des Geheimdienstes nach ihm nicht schlüssig. So gab er einerseits an, der Geheimdienst suche ihn, weil er der Arbeit ferngeblieben sei, sagte aber anderseits, der Geheimdienst wisse nicht, dass er seine Arbeitsstelle verlassen habe (vgl. A27/18 F75 und F78 f.). Mit dem SEM ist ausserdem festzustellen, dass er zwar erklärte, der Geheimdienst habe zweimal bei seinem Bruder nach ihm gefragt, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, aber auch erwähnte, der Geheimdienst kenne nur seinen Vornamen (vgl. A27/18 F79 ff. und F85). Dass er vom Geheimdienst gesucht worden sei, ist daher zu bezweifeln. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, der Geheimdienst habe nachträglich seinen Namen erfahren, leuchtet nicht ein, zumal nicht klar ist, wie dies hätte erfolgen sollen, wenn der Geheimdienst nur gewusst habe, wie der Beschwerdeführer aussehe (vgl. A27/18 F85). Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Verfolgung einsetzen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus. Die erfolgten staatlichen Massnahmen können demnach nicht als asylrelevant gewertet werden.
E. 5.2 Aus dem Bericht der SFH geht hervor, dass regierungsnahe Personen und Anhänger des Regimes gefährdet sind, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch oppositionelle Gruppierungen zu werden (Punkt 2.1). Dazu gehören insbesondere Entführungen, Lösegelderpressungen und Folter. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der FSA als (...) identifiziert worden, weshalb er begründete Furcht habe, nach einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Festhaltung durch die Jabhat Al-Nusra auf die Situation allgemeiner Gewalt in Syrien zurückzuführen war, und keine gezielte Massnahme im Rahmen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers darstellte. Die Lösegeldforderung und sofortige Freilassung nach deren Bezahlung legt die Konklusion nahe, dass an seiner Person kein weitergehendes Interesse mehr bestand. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. Auch die Festhaltung des Sohnes D._______ erfolgte aufgrund der herrschenden Situation allgemeiner Gewalt, welche in Syrien andauert. In der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass seine Festnahme nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund erfolgte. Die im Rahmen der Festhaltungen erlittenen Nachteile stellen nach dem Gesagten keine asylrelevante Verfolgung dar.
E. 5.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, den Kindern C._______ und D._______ drohe die Rekrutierung durch die YPG, nicht geeignet, deren Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich allein ohnehin nicht ausreichen würde, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich kann die Frage offenbleiben, inwiefern es sich bei einer Rekrutierung durch die YPG zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums um eine "staatsbürgerliche" Pflicht handelt, zumal die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden brachten vor, der Beschwerdeführer habe eine Woche lang als Wächter für die YPG gearbeitet, danach habe man von ihnen verlangt, dass auch die Kinder C._______ und D._______ sich der YPG anschliessen sollten. Sie seien jedoch bereits am nächsten Tag ausgereist. Wie die Vorinstanz ausführte, ist diese einmalige Aufforderung, auch die Kinder sollten sich der YPG anschliessen, noch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass bereits von einer drohenden Zwangsrekrutierung gesprochen werden müsste. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, hat sich die Situation mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht geändert, da die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren einführten (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3 < http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/Syriennotat26feb2015.pdf >, abgerufen am 27. Juli 2015). In einem kürzlich ergangenen Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass der derzeitigen Quellenlage nicht zu entnehmen ist, bei einer Weigerung würden Sanktionen drohen, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3,). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses sei zu verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die analysierten Berichte würden mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen sprechen. Die vom Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen würden sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten, beziehen. Dies lasse sich somit nicht unbesehen auf Personen übertragen, welche sich weigerten, den Dienst überhaupt anzutreten. Selbst wenn angenommen würde, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre die zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeute, Refraktäre würden im Zusammenhang mit den YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. a.a.O. E. 5.3). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahr-nehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylre-levanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden wären zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien dort nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Nachdem den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Kostennote vom 17. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen, inklusive der Replik vom 23. März 2015. Der Rechtsvertreterin wird somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2832.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2832.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7354/2014
Urteil vom 6. August 2015
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), und ihre Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...), Syrien
alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangten illegal in die Türkei. Am 9. Januar 2014 reisten sie auf dem Luftweg legal mit Visa in die Schweiz, wo sie am 21. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 14. Februar 2014 zur Person befragt (BzP); am 27. und 28. Februar 2014 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung der Asylgesuche machten sie geltend, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) habe (...) gearbeitet. Die Familie habe im Quartier F._______ von G._______ gelebt, welches (...) unter Kontrolle der freien syrischen Armee (FSA) gelangt sei. Sie seien deshalb zunächst in einen anderen Stadtteil und nach einigen Tagen ins Dorf H._______ zu Verwandten von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gezogen. Weil man dem Beschwerdeführer von der Arbeitsstelle mitgeteilt habe, er werde (...), falls er nicht zur Arbeit erscheinen würde, sei er nach zwei Tagen zurückgekehrt. Nach drei Monaten sei auch die Familie nach G._______ zurückgegangen. Am (...) sei der Beschwerdeführer von der Organisation Jabhat Al-Nusra festgenommen worden. Man habe ihn beleidigt, schikaniert, ihm die Augen verbunden und vorgeworfen, er sei für das Regime. Er habe geltend gemacht, nur ein einfacher (...) zu sein. Nach vier Tagen habe ihn seine Ehefrau gegen ein Lösegeld freikaufen können. Ebenfalls am (...) sei D._______ für einige Stunden von der FSA festgehalten worden, weil er ohne Bewilligung ein anderes Quartier betreten habe. Am (...) seien die Beschwerdeführenden wieder in das Dorf zurückgekehrt. Am (...) habe der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitsstelle angerufen und man habe ihm mitgeteilt, er werde (...) von der Regierung gesucht. Am (...) seien Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) gekommen, und hätten die beiden älteren Kinder in ein Trainingslager bringen wollen. Am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Haus in G._______ "weg" sei. Deshalb seien die Beschwerdeführenden am (...) in die Türkei gereist.
Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer ausserdem, er sei auf dem Arbeitsweg mehrmals vom militärischen Geheimdienst angehalten und gefragt worden, ob er für sie arbeiten wolle. Er habe dies abgelehnt. Nach dem dritten Mal habe er den Arbeitsweg gewechselt, danach sei er nicht mehr gefunden worden. Zudem sei er im Dorf von Mitgliedern der PKK respektive YPG gesucht worden und habe eine Woche lang für diese als Wächter gearbeitet, bevor sie zusätzlich auch seine Kinder hätten rekrutieren wollen. Am nächsten Tag sei er mit der Familie ausgereist.
Nach seiner Ausreise habe der syrische Geheimdienst bei dessen Bruder nach dem Beschwerdeführer gefragt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, das Familienbüchlein, ihre Laissez-passer, den Arbeitsausweis des Beschwerdeführers, eine Kopie des Heiratsvertrages, Fotos ihres Hauses in G._______ sowie zwei YouTube-Videos zur Lage in ihrem Quartier ein.
B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, und ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt.
C. Am 7. März 2014 brachte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 daran fest, in Syrien asylrelevant verfolgt zu sein und reichten eine fallspezifisch in Auftrag gegebene Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. März 2014 ein.
D. Die Vorinstanz hielt im Zuweisungsentscheid vom 11. März 2014 fest, aufgrund der eingereichten Stellungnahme seien weitere Abklärungen nötig, weshalb das Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde.
Am 20. November 2014 gewährte sie der neu mandatierten Rechtsvertreterin antragsgemäss Einsicht in die Akten.
E. Mit Verfügung vom 26. November 2014 - eröffnet am 27. November 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. November 2014 bei der Vorinstanz eine Kopie des Kündigungsschreibens des (...) vom (...) ein.
G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2014 liessen sie den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 12. Januar 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin M. Culic als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu.
I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
J. Die Beschwerdeführenden verwiesen in der Replik vom 23. März 2015 auf die Beschwerde und hielten ihrerseits an ihren Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimats oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vor-instanz aus, (...) müssten in Syrien grundsätzlich eine Bewilligung haben, um reisen zu dürfen. Gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen hätten, werde ein gerichtliches Verfahren eröffnet. Gemäss Gesetz werde unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes mit bis zu drei Jahren Haft bestraft, in der Praxis seien es meist maximal zwei Monate. Es würden jedoch regelmässig Amnestien erlassen. Es sei durchaus möglich, dass die Regierung den Beschwerdeführer als Flüchtigen betrachte und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet habe. Dabei würde es sich aber um eine rechtmässige Handlung seines Arbeitgebers handeln. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein (...), welcher Syrien ohne Bewilligung verlassen habe und deswegen verurteilt worden sei, gemäss Kenntnissen des SEM zurückkehren, sich auf die Amnestie berufen und seine Stelle wieder antreten könne.
Zu den Vorbringen bezüglich des syrischen Geheimdienstes sei festzustellen, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass der Geheimdienst lediglich Informationen von ihm habe erhalten wollen. Weitere Unannehmlichkeiten seien bei den Begegnungen mit dem Geheimdienst jeweils nicht entstanden. Sie seien demnach in ihrer Art und ihrem Umfang nicht derart intensiv, als dass dadurch für den Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Situation entstanden wäre. Sobald er den Arbeitsweg gewechselt habe, sei er nicht mehr vom Geheimdienst behelligt worden. Aus diesen Begegnungen würden sich demnach keine asylrelevanten Nachteile ableiten lassen. Der Beschwerdeführer erkläre zwar, der Geheimdienst habe zweimal bei seinem Bruder nach ihm gefragt, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Er erwähne aber auch, dass der Geheimdienst nur seinen Vornamen kenne. Weitere, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien nicht erfolgt. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, die Verfolgung durch das syrische Regime werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, insbesondere da sie nicht einmal seinen ganzen Namen kennen würden. Die erfolgten staatlichen Massnahmen könnten demnach nicht als asylrelevant gewertet werden. Im eingereichten Bericht der SFH werde darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst zu drastischen Konsequenzen führen könne. Vorliegend habe diese Verweigerung indessen zu keinen erheblichen Nachteilen geführt.
Bei der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Jabhat Al-Nusra handle es sich um Nachteile, welche auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen seien. Es sei bekannt, dass die Jabhat Al-Nusra sich mit derartigen Entführungen finanziere. Der Beschwerdeführer erwähne zwar, man habe ihm vorgeworfen, zum Regime zu gehören. Wenn tatsächlich ein Interesse an ihm bestanden hätte, (...), hätte man ihn jedoch kaum wieder gehen lassen. Zudem sei er (...) für (...) zuständig gewesen und (...). Er habe weiteren Kontakt mit der Jabhat Al-Nusra umgehen können, indem er die entsprechende Strasse nicht mehr benutzt habe. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer erkläre weiter, die FSA betrachte ihn als Gauner. Der Bericht der SFH weise darauf hin, dass Personen, welche als regierungsfreundlich eingestuft würden, besonders gefährdet seien, Opfer einer Verfolgung durch die FSA zu werden. Der Beschwerdeführer erwähne jedoch lediglich, die FSA habe Informationen von ihm erhalten wollen, und mache keine weiteren Benachteiligungen geltend. Ferner werde im Bericht darauf hingewiesen, dass Personen, welche (...) oder sich häufig in vom Regime kontrollierten Quartieren aufhalten würden, von der FSA als feindlich betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aber in einem vom Regime kontrollierten Gebiet (...) gearbeitet und über Monate hinweg in einem von der FSA kontrollierten Gebiet gelebt, ohne erhebliche Probleme mit der FSA gehabt zu haben. Es könne bei der Beurteilung eines Asylgesuchs nicht jede hypothetische Verfolgungsmöglichkeit abgehandelt werden, ohne dass konkrete Anzeichen für eine solche Verfolgungssituation gegeben seien.
D._______ mache geltend, einige Stunden von der FSA festgehalten worden zu sein. Die Festnahme sei erfolgt, weil er sich ohne Bewilligung in einem anderen Stadtteil aufgehalten habe. Die Festnahme stelle zwar zweifellos ein traumatisches Erlebnis dar, sie sei jedoch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, sondern sei ebenfalls auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen.
Bezüglich der geltend gemachten Probleme mit der YPG sei festzuhalten, dass die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens erlassen habe. Alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, sechs Monate Militärdienst in der YPG zu leisten. Für Frauen sei der Dienst nach wie vor freiwillig. Die Kinder C______ und D._______ würden somit nicht unter diese Wehrpflicht fallen. Da der geltend gemachte Rekrutierungsversuch durch die YPG vor der Einführung des Gesetzes stattgefunden habe, stelle sich die Frage, ob dieser derart intensiv gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführenden in einer Zwangssituation befunden hätten. Die Mitglieder der YPG seien nur einmal zu ihnen nach Hause gekommen, um nach C._______ und D._______ zu fragen, was zwar bestimmt in einen gewissen Erwartungsdruck seitens der YPG gemündet habe. Die Massnahmen der YPG seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass von einer drohenden Zwangsrekrutierung gesprochen werden könnte. Durch die Aufforderung hätten sich die Beschwerdeführenden daher nicht in einer Zwangssituation befunden. Die Ereignisse seien vielmehr auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrelevant einzustufen, da sie nicht aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt seien.
Es liege keine persönliche Verfolgungssituation vor, folglich würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
4.2 In der Beschwerde werden weitgehend die Abklärungsergebnisse der SFH-Schnellrecherche zitiert. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit einem ehemaligen Arbeitskollegen, welcher ihm gesagt habe, dass die syrische Polizei immer wieder in die Firma komme, mit dem Chef spreche und nach dem Beschwerdeführer frage. Gestützt auf den Bericht der SFH müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführerin und den Kindern drohe Reflexverfolgung. Den vorinstanzlichen Erwägungen sei entgegenzuhalten, dass, selbst wenn davon ausgegangen werde, es habe keine Vorverfolgung bestanden, nicht daran zu zweifeln sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte vom syrischen Geheimdienst gesucht werde. Es sei ihm gelungen, dem Geheimdienst durch einen Wechsel des Arbeitsweges kurzfristig zu entgehen. Es sei jedoch eine Frage der Zeit gewesen, bis man ihn gefunden hätte, und nur durch die rechtzeitige Flucht hätten sich die Beschwerdeführenden vor einem Übergriff bewahren können. Der Geheimdienst habe danach auch den Nachnamen des Beschwerdeführers erfahren und seinen Bruder ausgefragt.
Regierungsnahen Personen drohe von Seiten der Opposition eine ernsthafte Verfolgung an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer sei von der FSA (...), weshalb er begründete Furcht habe, nach einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden.
Die YPG habe von ihm verlangt, in H.________ Wehrdienst zu leisten, was er auch getan habe. Als von ihm gefordert worden sei, dass sich seine Kinder C._______ und D._______ ebenfalls anschliessen sollten, habe er Syrien verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die YPG suche nach wie vor nach dem Beschwerdeführer; dies hätten sie von der Schwester der Beschwerdeführerin erfahren, welche mehrmals nach ihm gefragt worden sei. Die YPG hätten dann deren Sohn mitgenommen, welcher jedoch habe entkommen können und nun von Dorf zu Dorf fliehe. Es sei davon auszugehen, dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass die begründete Furcht bestehe, bei einer Rückkehr nach Syrien von der YPG asylrelevant verfolgt zu werden. Es handle sich um eine Verfolgung aus politischen Gründen.
Die Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführer - hätten begründete Furcht, nach einer Rückkehr vom syrischen Regime, der FSA sowie der YPG in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Falls das Gericht davon ausgehe, dass diese Verfolgung von drei Seiten nicht die erforderliche Intensität aufweise oder dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei festzuhalten, dass alle Regionen und Ortschaften in Syrien durch eine dieser drei Parteien kontrolliert würden. Deshalb existiere keine Fluchtalternative, und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
5.
5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund des (...) ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht auszuschliessen, dass die Regierung ein Verfahren (...) eröffnet hat, wenngleich aus den vorhandenen Quellen und der Schnellrecherche der SFH nicht notwendigerweise geschlossen werden muss, dass die entsprechende Regelung für (...) (wie demjenigen des Beschwerdeführers) ebenso strikt gehandhabt wird wie für (...). Gemäss einem von der SFH zitierten Bericht scheint es möglich, die Arbeitsstelle zu kündigen und danach ohne Bewilligung auszureisen, und für (...) sei der Erhalt einer Reiseerlaubnis einfacher (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Government Employees Struggle to Make Ends Meet, 31. Januar 2014, https://damascusbureau.org/en/6342 [abgerufen am 24. Juli 2015]). Wie die Vorinstanz festhielt, würde es sich bei dem möglicherweise eröffneten Verfahren indessen ohnehin um eine rechtmässige Handlung seines Arbeitgebers handeln. Zudem fehlt ein asylrechtlich relevantes Motiv für diese allfällige disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung. Anzeichen für eine in diesem Zusammenhang bestehende Gefahr der Reflexverfolgung sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er werde vom Geheimdienst gesucht, da er nicht mit diesem habe zusammenarbeiten wollen. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden, wonach aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass der Geheimdienst lediglich Informationen von ihm habe erhalten wollen, keine weiteren Unannehmlichkeiten entstanden seien und er sich den Nachfragen durch einen Wechsel des Arbeitsweges habe entziehen können. Er macht nicht geltend, er sei aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit gesucht worden oder es habe in dieser Hinsicht ein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden. Das Gericht stellt keineswegs in Abrede, dass die Lage in G._______ für den Beschwerdeführer, welcher für seine Arbeit von einem von Rebellen "befreiten" in das von Regierungstruppen kontrollierte Stadtgebiet gelangen musste, schwierig war. Bezüglich der Unannehmlichkeiten, welche das Passieren von Checkpoints der Regierung mit sich brachte, und den dokumentierten Verhören und willkürlichen Verhaftungen kann auf die Schnellrecherche der SFH (Punkt 1.2) verwiesen werden. Dass ein gezielter Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte oder er über die allgemeinen Schwierigkeiten hinaus von den Kontrollen durch Regierung oder Geheimdienst betroffen gewesen wäre, ist aus den Akten indessen nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst kann zwar erhebliche negative Konsequenzen haben, vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Geheimdienst eine Zusammenarbeit nachdrücklich verlangt hätte. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, wie die Leute vom Geheimdienst reagiert hätten, als er gesagt habe, er wolle nicht mit ihnen arbeiten, zur Antwort, sie hätten ihm nur gesagt, er solle Informationen sammeln, was er abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn gehabt (vgl. Akten SEM A27/18 F50 ff.). Seine Verweigerung der Zusammenarbeit hat demzufolge keine konkreten Folgen gehabt für den Beschwerdeführer.
Sodann sind seine Aussagen zur Suche des Geheimdienstes nach ihm nicht schlüssig. So gab er einerseits an, der Geheimdienst suche ihn, weil er der Arbeit ferngeblieben sei, sagte aber anderseits, der Geheimdienst wisse nicht, dass er seine Arbeitsstelle verlassen habe (vgl. A27/18 F75 und F78 f.). Mit dem SEM ist ausserdem festzustellen, dass er zwar erklärte, der Geheimdienst habe zweimal bei seinem Bruder nach ihm gefragt, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, aber auch erwähnte, der Geheimdienst kenne nur seinen Vornamen (vgl. A27/18 F79 ff. und F85). Dass er vom Geheimdienst gesucht worden sei, ist daher zu bezweifeln. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, der Geheimdienst habe nachträglich seinen Namen erfahren, leuchtet nicht ein, zumal nicht klar ist, wie dies hätte erfolgen sollen, wenn der Geheimdienst nur gewusst habe, wie der Beschwerdeführer aussehe (vgl. A27/18 F85). Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Verfolgung einsetzen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus.
Die erfolgten staatlichen Massnahmen können demnach nicht als asylrelevant gewertet werden.
5.2 Aus dem Bericht der SFH geht hervor, dass regierungsnahe Personen und Anhänger des Regimes gefährdet sind, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch oppositionelle Gruppierungen zu werden (Punkt 2.1). Dazu gehören insbesondere Entführungen, Lösegelderpressungen und Folter. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der FSA als (...) identifiziert worden, weshalb er begründete Furcht habe, nach einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Festhaltung durch die Jabhat Al-Nusra auf die Situation allgemeiner Gewalt in Syrien zurückzuführen war, und keine gezielte Massnahme im Rahmen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers darstellte. Die Lösegeldforderung und sofortige Freilassung nach deren Bezahlung legt die Konklusion nahe, dass an seiner Person kein weitergehendes Interesse mehr bestand. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde.
Auch die Festhaltung des Sohnes D._______ erfolgte aufgrund der herrschenden Situation allgemeiner Gewalt, welche in Syrien andauert. In der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass seine Festnahme nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund erfolgte.
Die im Rahmen der Festhaltungen erlittenen Nachteile stellen nach dem Gesagten keine asylrelevante Verfolgung dar.
5.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, den Kindern C._______ und D._______ drohe die Rekrutierung durch die YPG, nicht geeignet, deren Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich allein ohnehin nicht ausreichen würde, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich kann die Frage offenbleiben, inwiefern es sich bei einer Rekrutierung durch die YPG zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums um eine "staatsbürgerliche" Pflicht handelt, zumal die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen ist.
Die Beschwerdeführenden brachten vor, der Beschwerdeführer habe eine Woche lang als Wächter für die YPG gearbeitet, danach habe man von ihnen verlangt, dass auch die Kinder C._______ und D._______ sich der YPG anschliessen sollten. Sie seien jedoch bereits am nächsten Tag ausgereist. Wie die Vorinstanz ausführte, ist diese einmalige Aufforderung, auch die Kinder sollten sich der YPG anschliessen, noch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass bereits von einer drohenden Zwangsrekrutierung gesprochen werden müsste.
Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, hat sich die Situation mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht geändert, da die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren einführten (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3, abgerufen am 27. Juli 2015).
In einem kürzlich ergangenen Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass der derzeitigen Quellenlage nicht zu entnehmen ist, bei einer Weigerung würden Sanktionen drohen, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3,). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses sei zu verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die analysierten Berichte würden mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen sprechen. Die vom Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen würden sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten, beziehen. Dies lasse sich somit nicht unbesehen auf Personen übertragen, welche sich weigerten, den Dienst überhaupt anzutreten.
Selbst wenn angenommen würde, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre die zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeute, Refraktäre würden im Zusammenhang mit den YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. a.a.O. E. 5.3). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahr-nehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylre-levanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden wären zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien dort nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Nachdem den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Kostennote vom 17. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen, inklusive der Replik vom 23. März 2015. Der Rechtsvertreterin wird somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2832.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2832.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn
Sarah Straub