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E-7351/2018

E-7351/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7351/2018 Urteil vom 24. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Hazara, geboren in B._______ (Distrikt C._______ in der afghanischen Provinz Bamiyan) eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 2. Februar 2016 summarisch (Befragung zur Person, BzP) sowie am 28. Februar 2018 und 8. Mai 2018 (Fortsetzung) jeweils ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, als er vier Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban versehentlich - diese hätten es auf einen Onkel väterlicherseits, einen schiitischen Geistlichen, abgesehen gehabt - seinen Vater getötet (vgl. Protokoll A14/20 F/A 41), dass er mit seiner Familie und dem Onkel kurz darauf in den Iran aus-gereist und fortan in D._______ gelebt, dort während (...) Jahren die Schule besucht, anschliessend verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt und sich in dieser Zeit auch verlobt habe, dass er über eine iranische Aufenthaltsbewilligung (Amayesh-Karte) verfügt habe, die ihm aber ungefähr im Jahr 2014 bei einer Kontrolle von der iranischen Polizei abgenommen und zerschnitten worden sei, dass er sich in der Folge erfolglos um den Erhalt einer neuen Amayesh-Karte bemüht habe und die iranischen Behörden ihn aufgefordert hätten, er solle nach Syrien in den Krieg ziehen, dann erhalte er eine Aufenthaltsbewilligung und einen Reisepass, dass auch der Onkel ihn in diesem Sinn unter Druck gesetzt habe, dass der Beschwerdeführer sich deshalb nach F._______ begeben und dort auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und in der Wohnung von Kollegen respektive auf den Baustellen übernachtet habe (vgl. Protokoll A4/14 F/A2.02; Protokoll A14/20 F/A34), dass die iranischen Behörden ihn im Winter 2014/15 aufgegriffen und nach Afghanistan deportiert hätten, dass er sich einen Tag lang in E._______ bei einem Freund aufgehalten und anschliessend illegal in den Iran zurückgekehrt sei, wobei er auf der Rückreise von Taliban geschlagen worden sei, dass er nach der Wiedereinreise in den Iran insgesamt noch etwa ein Jahr und acht Monate lang in diesem Land geblieben sei und zwar zunächst in F._______ bei seiner Schwester und anschliessend in D._______ gelebt habe (vgl. Protokoll A14/20 F/A 37), dass er im Iran über armenische Arbeitskollegen mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, was sein Interesse an dieser Religion geweckt habe, dass der Onkel und weitere Personen ihm abgeraten hätten, Fragen zum Christentum und zum Islam zu stellen, respektive der Onkel ihm gesagt habe, er soll nicht zum Christentum, sondern zum Islam Fragen stellen, dass er ein von einem iranischen Kollegen erhaltenes Kreuz bei seiner Schwester aufgestellt habe und der Onkel dies gesehen und das Kreuz wütend zerbrochen habe, dass er sich mangels Aufenthaltsbewilligung im Iran, vor dem Hintergrund einer weiteren behördlichen Aufforderung, in Syrien zu kämpfen, sowie aus Angst vor erneuter Rückschaffung nach Afghanistan letztlich zur Ausreise entschieden habe, dass er insbesondere aufgrund seiner Ethnie in Afghanistan befürchtet habe, von den Taliban getötet zu werden, dort ausserdem eine unsichere Situation herrsche, dass er den Iran zudem auch deswegen verlassen habe, weil er seitens des Onkels unter Druck gesetzt und zum Kämpfen in Syrien aufgefordert worden sei, dass er sich kurz nach seiner Einreise in die Schweiz intensiv mit dem christlichen Glauben befasst habe und in der Folge zum Christentum konvertiert sei, dass er dies seiner (Ex-)Verlobten mitgeteilt habe und diese ihn vergeblich zur Rückkehr zum Islam habe bewegen wollen, weshalb sie die Verlobung aufgelöst habe, dass die (Ex-)Verlobte zudem das familiäre Umfeld des Beschwerde-führers von seiner Konversion ins Bild gesetzt habe, dass der Onkel den Beschwerdeführer in der Folge als Schande für die Familie bezeichnet und ihm mit dem Tod bedroht habe, dass der Beschwerdeführer etwa ab (...) 2017 während rund zweier Monate wegen eines defekten Mobiltelefons keinen Kontakt mit der Mutter habe pflegen können und der Onkel dies ausgenutzt und der Mutter erklärt habe, er (Beschwerdeführer) sei in der Schweiz tödlich verunfallt, dass deswegen im (...) 2017 im Iran eine Trauerfeier für ihn veranstaltet worden sei, dass inzwischen ausser der Mutter alle Familienangehörigen den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten, dass der Onkel inzwischen nach Afghanistan zurückgekehrt sei, weil er wegen der Konversion des Neffen sein eigenes Ansehen als schiitischer Geistlicher als beschädigt erachtet habe, dass er den christlichen Glauben in der Schweiz praktiziere, jeden Sonntag den Gottesdienst besuche und anschliessend Religionsunterricht erhalte, dass er regelmässig an (in seiner Muttersprache durchgeführten) Bibel-Hauskreisen teilnehme und auch bereits einige christliche Lager und Veranstaltungen besucht habe, dass er am (...) 2018 in einer evangelischen Freikirche im Beisein seiner katholischen Pfarrerin getauft worden sei, am (...) 2018 seine Firmung stattgefunden habe und er in die christ-katholische Kirchgemeinde aufgenommen worden sei, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsse, vom Onkel getötet zu werden, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (Kopie der iranischen Aufenthaltsbewilligung der Mutter, drei Fotografien seiner Trauerfeier im Iran, ein Bestätigungsschreiben der Leiterin der Bibelgruppe vom (...) 2018, eine Bestätigung der Pfarrerin der christ-katholischen Kirchgemeinde E._______ vom (...) 2018, sieben Fotografien seiner Taufe, die Taufurkunde der evangelischen Freikirche "F._______" vom (...) 2018, Aufnahmeformular für die christ-katholische Kirche vom (...) 2018, "Eingliederung in die Kirche" mit Firmdatum der christ-katholischen Kirche Schweiz vom (...) 2018), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2018 - eröffnet am 1. Dezember 2018 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gleichzeitig die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM in seiner ausführlichen Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sowohl hinsichtlich der Funktion des Onkels als schiitischer Geistlicher als auch bezüglich der von diesem Onkel ausgehenden Bedrohung widersprüchliche, vage und unplausible Angaben gemacht, dass der Beschwerdeführer die seit seiner Einreise in die Schweiz gepflegten Kontakte mit diesem besagten Onkel betreffend Zeitpunkt und Umstand widersprüchlich dargelegt habe und auf Vorhalt hin diese Ungereimtheiten nicht habe aufklären können, dass auch die Schilderungen nicht glaubhaft seien, wie er seine (Ex-)Verlobte über seine Konversion zum Christentum unterrichtet haben wolle, dass ferner nicht logisch sei, dass der Onkel nach etwa achtzehn Jahren Aufenthalt im Iran wegen der Konversion des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurückgekehrt sein und wiederum dort Wohnsitz genommen haben solle, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine aus seiner Glaubenskonversion in der Schweiz resultierende konkrete Verfolgung respektive Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen, derentwegen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste, dass, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinn einer Kollektivverfolgung auszugehen sei und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ergebe, zumal - abgesehen vom Onkel, dessen Rückkehr nach Afghanistan allerdings unglaubhaft sei - die Familien-angehörigen im Iran wohnhaft seien, dass demnach nicht ersichtlich sei, dass Personen in Afghanistan oder der afghanische Staat selber von der Konversion erfahren haben sollten, dass die eingereichten Fotografien der Taufe in der Schweiz aufzeigen würden, dass diese in einem geschlossenen Raum und nur im Beisein von wenigen Personen stattgefunden habe und nicht anzunehmen sei, diese würden die Konversion in Afghanistan bekannt machen, dass sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz ergebe, vielmehr von einer diskret gelebten Glaubensüberzeugung auszugehen sei, was dem Beschwerdeführer auch weiterhin zuzumuten sei, dass die geltend gemachten Nachteile, die er als afghanischer Staatsangehöriger im Iran habe erdulden müssen, sich auf einen Drittstaat beziehen würden und nicht im Heimatstaat Afghanistan geschehen seien, dass die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" sich gemäss Rechtsprechung auf staatenlose Personen beziehe, weshalb die Vorbringen bezüglich des Iran asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden könnten, dass die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die Angst, bei einer Rückkehr als Hazara von den Taliban getötet zu werden, gemäss konstanter Praxis in asylrechtlicher Hinsicht keine Wirksamkeit entfalte, zumal diese Nachteile in der schlechten Sicherheitslage im Heimatstaat gründen würden und grosse Teile der Bevölkerung davon in ähnlicher Weise betroffen seien, dass dies auch für die vom Beschwerdeführer geschilderten Schläge gelte, die er auf seinem Rückreiseweg von Afghanistan in den Iran angeblich von den Taliban habe einstecken müssen, dass die nunmehr etwa achtzehn Jahre zurückliegende Tötung des Vaters im heutigen Zeitpunkt nicht darauf schliessen lasse, dem Beschwerdeführer würde daraus im Fall einer Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe hinweisen würden, dass an dieser Einschätzung die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara nichts ändere, zumal auch eine an diese Ethnie anknüpfende Verfolgungssituation im Sinn einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung nicht gegeben sei und mit anderen Worten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie auszugehen sei, dass insgesamt die Vorbringen damit weder als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG noch glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu beurteilen seien, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfülle und sein Asylgesuch folglich abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die negative Verfügung des SEM vom 29. November 2018 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) aufzuheben, es sei die "Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse" festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Folge davon als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zum Beleg der Fürsorgeabhängigkeit eine entsprechende Bestätigung vom 13. Dezember 2018 zu den Akten gereicht wurde, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass das Gericht am 27. Dezember 2018 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die eigentliche Ablehnung des Asylgesuchs vom Beschwerdeführer nicht kritisiert respektive im Rechtsmittel kein Antrag auf Asylgewährung gestellt - sondern nur die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt - worden ist, womit dieser Punkt der angefochtenen Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im Rechtsmittel einleitend der Sachverhalt dargestellt und vorweg festgehalten wird, die Fluchtgründe und die Probleme im Iran würden mit der vorliegenden Beschwerde nicht weiter thematisiert, dass jedoch gerügt werde, dass das SEM die Konvertierung des Beschwerdeführers und die damit verbundenen ernsthaften Nachteile, die ihm in Afghanistan drohen würden, ungenügend berücksichtigt und nicht gebührend eingeschätzt habe, dass zu überprüfen sei, ob die Konvertierung des Beschwerdeführers zum Christentum und sein Abfallen vom Islam subjektive Nachfluchtgründe darstellen und zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, dass dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der christlichen Gemeinde sei, und aus dieser Niederschrift auch seine Probleme mit dem Islam genügend zum Ausdruck kommen und seine Apostasie begründen würden, dass gemäss verschiedenen internationalen Berichten (vgl. Beschwerde S. 8 f.) Personen, deren Abwendung vom Islam entdeckt würden, in Afghanistan mit erheblicher Wahrscheinlicher sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung drohe, die bis zur extralegalen Hinrichtung oder einer förmlichen Verurteilung zum Tod führen könne, dass die afghanische Gesellschaft zudem von einem ausserordentlichen Ehrenkodex geprägt sei, der Ehre der Familie und des Clans herausragende Bedeutung zukomme und die Abwendung vom Islam als eines der schwersten "Verbrechen" gelte, das mit dem Tod bestraft werden müsse, und als Schande für die ganze Familie gelte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Bekehrung zum Christentum in der Schweiz von Landsleuten belästigt und bedroht worden sei, sein Onkel sogar seinen Tod im Iran vorgetäuscht habe, mithin davon auszugehen sei, dass seine Apostasie dem Umfeld bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, weil er seinen neuen Glauben weder widerrufen noch verheimlichen oder verleugnen wolle, dass ihm daher nebst staatlicher auch von privaten Dritten Nachteile drohen würden und ihm in Afghanistan keine sicheren innerstaatlichen Schutzalternativen offenstehen würden, dass damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftmachung erfüllt seien, der Vollzug der Wegweisung aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement unzulässig sei, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sind, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal darin nicht überzeugend dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt nicht genügend berücksichtigt respektive eingeschätzt und gewürdigt haben soll, und solches auch nicht aus den Akten hervorgeht, dass der Hinweis in der Beschwerde, es werde darauf verzichtet , die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme im Iran mit der vorliegenden Beschwerde erneut zu thematisieren, als Akzeptieren der diesbezüglichen Rechtsauffassung zu beurteilen ist, dass sich die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Wechsels zum christlichen Glauben im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Verfolgung respektive Gefährdung befürchten müsste (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), dass die Vorinstanz dabei insbesondere die Schilderungen als unglaubhaft beurteilt hat, wie die frühere Verlobte und das familiäre Umfeld von seiner Konversion erfahren haben sollen, dass auch für das Gericht schwer nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Iran seine Verlobte respektive religiös angetraute Frau nie auch nur ansatzweise über sein Interesse am Christentum (das er bereits im Iran gehabt habe) informiert haben will, zumal er sie andererseits bereits zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz vom Glaubenswechsel in Kenntnis gesetzt habe und dies damit begründet, als Ehepaar verheimliche man nichts voreinander (vgl. Protokoll A14/20 F/A 11; Protokoll A17/18 F/A 86, 88-90), dass auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unplausibel und nicht stimmig ausgefallen sind, dass namentlich die in diesem Kontext stehenden Kontakte mit dem besagten Onkel widersprüchlich ausgefallen sind, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. November 2018 (S. 5) detailliert auflistet, dass namentlich aus den Anhörungsprotokollen A14/20 und 17/18 ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der weiteren Kontakte zur Verlobten, deren Vater und seiner Mutter sowie das Verhalten dieser Personen und der Folgen seines angeblich bekannt gewordenen Abfallens vom Islam wiederholt in zeitlich und inhaltlich abweichenden Versionen geschildert hat, dass sich verschiedene weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers finden, er beispielsweise unvereinbar angegeben hat, der Onkel sei ein schiitischer Geistlicher und habe im Iran eine Moschee geleitet respektive der Onkel habe gepredigt und die religiöse Schule besucht, welche Funktion dieser genau innegehabt habe, wisse er nicht (vgl. Protokoll A14/20 F/A 46 und 69 f.), respektive der Onkel sei in mehreren Moscheen zum Predigen oder Beten gewesen (vgl. Protokoll A17/18 F/A 96), dass ausserdem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diesen, gemäss den ausführlichen Anhörungen offenbar für seine Fluchtgründe eine zentrale Rolle spielenden Onkel - der ihn nachhaltig zum Kämpfen in Syrien angehalten habe und ihn in Afghanistan zu töten versuchen würde (vgl. a.a.O. F/A. 73 f.) - in der Erstbefragung zwar im Zusammenhang mit verwandtschaftlichen Verhältnissen, jedoch ansonsten mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. Protokoll A4/14 F/A 3.03), dass es lebensfremd und unplausibel erscheint, dass der Onkel ihn im Iran - unabhängig von der Glaubenskonversion - stets und nachhaltig unter Druck gesetzt haben und es bereits zu diversen Diskussionen und Disputen bezüglich des Glaubens gekommen sein soll (vgl. Protokoll A14/20 F/A 67 ff; Protokoll 17/18 F/A 90 ff.), dass letztlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die angebliche Rückkehr des besagten Onkels nach Afghanistan wegen der Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam auch deshalb wenig plausibel erscheint, weil dieser Onkel in Afghanistan einmal Ziel eines Mordanschlags gewesen sein soll (dem damals versehentlich der Vater des Beschwerdeführers zum Opfer gefallen sei), dass das Gericht in Würdigung der gesamten Aktenlage immerhin zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund entsprechender Kontakte in der Schweiz wohl seinen islamischen Glauben abgelegt hat und zum Christentum konvertiert ist, zumal dies durch die eingereichten Unterlagen und Fotografien bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten im Heimatstaat bisher keine erheblichen Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, dass begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler etwa BVGE 2011/51 E. 6.1), dass bei der Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vorab festgehalten werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und somit de facto in absehbarer Zukunft offensichtlich nicht von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass sodann bei der hier interessierenden de jure-Betrachtung auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen und vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen auf die nicht-publizierte Praxis und auf die analoge Beurteilung der Rechtslage durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]), dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, sein Glaubenswechsel sei in Afghanistan bekannt geworden, mithin schon vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im (gänzlich hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bestehende Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft auch insoweit zu Recht verneint hat, dass die bereits rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs grundsätzlich die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen und folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: