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E-7350/2008

E-7350/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) das (...), ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7350/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 24. November 2008 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien X._______, geboren (...), Togo, , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin in der Folge ins Transitzentrum B._______ überführt wurde und dort am 21. Oktober 2008 die Kurzbefragung stattfand, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuwies und dabei erwog, dass aus der Abklärung im Empfangszentrum keine spezifisch schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit an das BFM gerichteter und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 30. Oktober 2008 sinngemäss gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und um Zuweisung in den Kanton D._______ ersuchte, dass sie zur Begründung vorbrachte, ihre einzige Bezugsperson in der Schweiz sei ihr "Schwager" (der Cousins ihres Ehemannes) E._______, welcher im Kanton D._______ wohnhaft sei, dass sie ein sehr enges Verhältnis zu diesem Schwager habe und er ihr seit ihrer Einreise in die Schweiz beigestanden sei, dass sie auf dessen psychologische und emotionale Unterstützung und seine Nähe angewiesen sei, dass sie zur Stützung ihres Gesuches ein Bestätigungsschreiben von E._______ vom 29. Oktober 2008 einreichte, und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 32 VGG e contrario), dass für die Behandlung von Beschwerden, welche sich gegen einen Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richten, die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]), dass der in casu selbständig anfechtbare Zuweisungsentscheid indes nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin vorliegend den Zuweisungsentscheid im Wesentlichen mit der Begründung angefochten hat, ihr Schwager, welcher ein wichtige Bezugsperson sei, lebe im Kanton D._______ und auf den Grundsatz der Einheit der Familie verwies, weshalb die eingereichte Beschwerde zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Zuweisung der Asylsuchenden in die Kantone den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, dass sich jedoch aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S. 42 ff.), dass es beim Zuweisungsentscheid des BFM im Übrigen einzig um die Zuweisung an einen bestimmten Kanton - und nicht an einen bestimmten Ort innerhalb eines Kantons - geht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - sofern dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008), dass der Schwager der Beschwerdeführerin klarerweise nicht zu ihrer Kernfamilie gehört, welche gemäss Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der Regel Ehegatten und minderjährige Kinder umfasst, und keine näheren Familienangehörigen in der Schweiz wohnhaft sind, dass demnach zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in einer Weise von ihrem im Kanton D._______ lebenden Schwager abhängig ist, die eine Zuweisung in diesen Kanton bedingen würde, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und keine erheblichen gesundheitlichen Probleme oder körperliche oder geistige Gebrechen aktenkundig sind, dass vor diesem Hintergrund keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie auf besondere Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, dass zwar der Wunsch der Beschwerdeführerin nach persönlicher Nähe zu ihrem Schwager verständlich ist, jedoch keine im Sinne oben genannter Bestimmungen zu beachtende besondere Abhängigkeit zu begründen vermag, dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin auch im Falle der Zuweisung in den Kanton C._______ möglich ist, den Kontakt zu ihrem Schwager zu pflegen und von diesem unterstützt zu werden, dass aus diesen Erwägungen folgt, dass der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, da kein im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager besteht, dass sich nach dem Gesagten die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) das (...), ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: