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E-7322/2010

E-7322/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auf­erlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2010 geleisteten Kosten­vor­schuss von Fr. 1'200. verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7322/2010

Urteil vom 20. Dezember 2010

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.

Parteien

A._______,

Eritrea,

vertreten durch (...),

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern .

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Vom 9. Juni 2010 / E-(...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Gesuchsteller am 26. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, habe aber nie in Eritrea gelebt, da sich seine Eltern im Jahr (...) in Addis Abeba niedergelassen hätten,

dass sein Vater gestorben sei, als er etwa (...) Jahre alt gewesen sei,

dass die äthiopischen Behörden seine Mutter sowie seine vier Ge­schwister von Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen hätten, und er von dieser Massnahme nicht betroffen gewesen sei, da er sich zu die­sem Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten habe,

dass er mehrmals in Polizeihaft genommen worden sei, weil er sich nicht habe ausweisen können,

dass er den Besitz der Familie verkauft und am (...) Äthiopien aus Furcht, nach Eritrea deportiert zu werden und dort Mili­tärdienst leisten zu müssen, verlassen habe,

dass er sich während etwa dreier Jahre in (...) und danach etwa während eineinhalb Jahren in (...) aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei,

dass der Gesuchsteller zur Stützung dieser Vorbringen eine Bestäti­gung der eritreischen Regierung bezüglich der Ausweisung seiner Familienangehörigen, die eritreische Identitätskarte seiner Mutter so­wie ein Schreiben der (...) zu den Akten reichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 feststellte, der Ge­suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Unglaubhaf­tigkeit seiner Vorbringen nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordne­te,

dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. No­vember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem eine Students Report Card der (...), ein Ersatzzertifi­kat der National Organisation for Examinations vom (...), einen Taufschein der (...) Church vom Okto­ber 2008 (alles im Original) sowie mehrere Familienfotos zu den Akten reichte,

dass er in der Folge weitere Beweismittel ins Recht legte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vollumfänglich abwies und im Einklang mit der Vorinstanz die Voraus­setzungen des Glaubhaftmachens als nicht erfüllt qualifizierte,

dass das Bundesverwaltungsgericht festhielt, der Gesuchsteller habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, womit weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststehe,

dass es ausserdem auf verschiedene Ungereimtheiten und Wider­sprüche in den Aussagen des Gesuchstellers hinwies und seine Vor­bringen insgesamt als unglaubhaft beurteilte,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise ein Revisionsge­such zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht einreichte und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,

dass er vorbringt, es sei ihm seit dem Entscheid des Bundesverwal­tungsgerichts möglich gewesen, über (...) eine eritreische Identitätskarte zu beschaffen, diese der Eingabe im Original beilegt und geltend macht, es lägen somit neue erhebliche Beweismittel vor,

dass er ausserdem ein Schulzertifikat sowie eine Bestätigung der Gemeinde (...), welche belege, dass er nicht äthiopischer Staats­angehöriger sei, einreichte (beides im Original),

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 die Sache zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwal­tungsgericht überwies und dem Gesuchsteller eine Kopie der Verfü­gung zustellte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorg­lichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aussetzte,

dass es die Eingabe vom 4. Oktober 2010 in seiner Zwischenverfü­gung vom 11. November 2010 als Gesuch um Revision des Urteils vom 9. Juni 2010 entgegennahm, diesem nach summarischer Akten­prüfung ernsthafte Erfolgsaussichten absprach, den Vollzug der Weg­weisung nicht aussetzte und den Gesuchsteller - unter Einräumung einer Frist bis zum 26. November 2010 - zur Leistung eines Kosten­vorschusses in der Höhe von Fr. 1'200. und zur Ergänzung der Ein­gabe vom 4. Oktober 2010 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten aufforderte,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2010 einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten reichen, die Begründung seines Revisionsgesuchs ergänzen und - soweit die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Erhebung des Kostenvorschusses betreffend - ein Gesuch um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 stellen liess,

dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der Instruktions­verfügung vom 11. November 2010 abwies (soweit es nicht durch die Leistung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden war) und den Vollzug der Weg­weisung nicht aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Ge­suchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Ent­scheide des Schwei­zerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un­abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deentscheides angefochten wird, im Hinblich darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, All­gemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufge­führt sind,

dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be­reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam),

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi­sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG),

dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 9. Juni 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichte­ten Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),

dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisions­gesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), wel­cher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmung von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei­tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu ent­halten hat,

dass die Begründung eines Revisionsgesuchs somit erhöhten Anfor­derungen zu genügen hat,

dass der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirk­licht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.),

dass sich aus seiner Gesuchsbegründung auch eine genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt,

dass der Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfah­renskosten innert Frist geleistet wurde,

dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver­langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli­che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent­standen sind,

dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinn von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tat­sächlich Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorg­falt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom­mentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette Dolge/ Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zü­rich/ St. Gal­len 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),

dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48),

dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön­nen und müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4),

dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Mitwir­kungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat­sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bis­herige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),

dass der - im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt ab Januar 2009 durch einen patentierten Rechtsanwalt vertre­tene - Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sol­len, seine eritreische Identitätskarte und die übrigen Beweismittel bereits wäh­rend des erst­instanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundes­verwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens (zur pro­zessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu reichen,

dass der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert worden war, Identi­tätspapiere im Sinn von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Ver­fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten zu reichen, und die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, weshalb das ohne überzeugend erscheinende Begründung erst im Rahmen des Revisi­ons­gesuchs eingereichte Identitätsdokument als verspätet erscheint,

dass unter diesen Umständen die Frage der Echtheit der eingereich­ten Beweismittel offen bleiben kann, allerdings auch bei Annahme der Authentizität nicht offensichtlich wäre, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be­stehen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),

dass der Gesuchsteller nämlich bisher insbesondere keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden des angeblichen Hei­matstaats geltend gemacht hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10), diesen Staat seinen An­gaben zufolge nicht illegal verlassen hätte und sich im Übrigen durch die Ausstellung der Identi­täts­karte unter den Schutz des angeb­lichen Verfolgerstaats begeben zu haben scheint,

dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die bishe­rigen Vorbringen des Gesuchstellers von BFM und Bundesverwal­tungsgericht als vollumfänglich unglaubhaft zu qua­li­fizieren waren,

dass der Dauer des Auf­ent­halts des Gesuchstellers in der Schweiz (vgl. Revisions­ge­such S. 3) im vorliegenden Revisionsverfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt,

dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob es sich bei den nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht entstandenen Be­weismitteln überhaupt um zulässige Revisionsgründe handeln kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG),

dass auch die Vorbringen in der Eingabe vom 25. November 2010 nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, und dies­bezüglich auch auf die Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2010 ver­wiesen werden kann,

dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be­weismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, wes­halb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge­richts vom 9. Juni 2010 abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V.m. Ar.t 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten durch den am 25. November 2010 geleis­te­ten Vor­schuss von Fr. 1'200.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auf­erlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2010 geleisteten Kosten­vor­schuss von Fr. 1'200. verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Markus König

Karin Maeder-Steiner

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