Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, alle afghanische Staatsangehörige, suchten am 18. Oktober 2015 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 (A._______ [Beschwerdeführer 1] und E._______ [Beschwerdeführer 3]) beziehungsweise 28. Oktober 2015 (B._______ [Beschwerdeführerin 2] und F._______ [Beschwerdeführerin 4]) sowie der Anhörungen vom 13. Oktober 2017 (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) und 20. Dezember 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 22. Dezember 2017 (Beschwerdeführerin 2) gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten zuletzt in der Stadt J._______, Provinz K._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer 1 sei unter der kommunistischen Regierung von Mohammed Nadjbullah bis etwa im Jahr 1992 im Zentralkomitee für eine dessen Führungspersonen als Fahrer tätig gewesen. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin habe die Familie wegen ihrer Nähe zur kommunistischen Partei anfangs Schwierigkeiten gehabt, an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Der Beschwerdeführer 1 sei in diesem Zusammenhang gar von Bodyguards des damaligen Kommandanten Khoja Nabi angeschossen worden. Als Grund für ihre Ausreise gaben die Beschwerdeführenden an, im Jahr 2008 habe die Familie von L._______ - Verwandte des (weiterhin) einflussreichen Kommandanten/Generals Khoja Nabi, der in der Regierung eine hohe Stellung bekleide - beim Beschwerdeführer 1 um die Hand seiner - damals noch minderjährigen - Tochter M._______ angehalten. Da die besagte Familie sehr mächtig sei, habe er sie L._______ zur Frau gegeben. L._______ habe zu dieser Zeit in N._______ gelebt, weshalb M._______ bei dessen Familie in Afghanistan eingezogen sei. Dort sei sie ständig misshandelt und geschlagen worden. Nach rund einem Jahr hätten die Beschwerdeführenden M._______ zu L._______ nach N._______ bringen sollen. M._______ habe dies nicht gewollt, weshalb sie sie nach O._______ geschickt hätten. Infolgedessen habe die Familie von L._______ Druck auf die Beschwerdeführenden ausgeübt, indem sie den Bruder des Beschwerdeführers 1 festgehalten habe. M._______ sei schliesslich nach Afghanistan zurückgekehrt und habe erneut bei der Familie von L._______ gelebt. Drei Jahre später habe L._______ die Tochter M._______ nach N._______ geholt. Dort seien sie nach einem Streit getrennt worden. Dass M._______ nicht mehr mit L._______ habe leben wollen, sei einer Ehrverletzung der Familie von L._______ und damit auch einem Todesurteil von M._______ gleichgekommen. Die Beschwerdeführenden seien von der Familie von L._______ mit Todesdrohungen unter Druck gesetzt worden, M._______ dazu zu bewegen, nach Afghanistan zurückzukehren, was sie verweigert hätten. In der Folge hätten sie Anzeige erstattet und auch die Ältesten um Rat gefragt, jedoch ohne Erfolg. Eines Abends seien sie von der Familie von L._______ zuhause aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Sie hätten gewusst, dass M._______, kehrte sie nach Afghanistan zurück, umgebracht würde. Noch in derselben Nacht seien sie geflohen. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre Taskara und afghanischen Führerscheine der Beschwerdeführer 1 und 3, den Militärausweis des Beschwerdeführers 1, Verträge betreffend das Familienunternehmen, die Anzeige bei den Behörden, Dokumente von M._______ und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten. B. Mit separaten Entscheiden vom 20. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels flüchtlingsrechtlicher Motive der privaten Verfolgung ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen (Ziffern 1 - 3 der Dispositive), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Zudem sei ihnen nach "Eingang" der Akten der Tochter M._______ Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien eines Auszugs aus den (...) Asylakten der Tochter M._______, des Mitteilungsschreibens betreffend deren Asylentscheid, deren Flüchtlingsreisedokument und einer E-Mailkorrespondenz des Rechtsvertreters mit den (...) Behörden zu den Akten. D. Am 3. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeverfahren E-7319/2018 und E-7322/2018 wurden vereinigt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bekräftigte, die Beschwerdeschriften würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 15. Januar 2019 wurde das Doppel der Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, entweder ihre Bedürftigkeit mittels aktueller Fürsorgebestätigungen oder ihre (ungenügenden) finanziellen Verhältnisse anhand der Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen. I. Am 29. Januar 20021 wurden Unterstützungsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführer 1 und 4 (Familienväter) eingereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen zum Schluss, die vorgebrachte Verfolgung - der Familienkonflikt mit der Familie von L._______ wegen der Tochter M._______ - knüpfe nicht in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive an. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 einer anderen Partei zugehört habe als Khoja Nabi und er im Jahr 1993 von dessen Bodyguards angeschossen worden sei. Khoja Nabi habe ihm indes später mitgeteilt, er könne in sein Haus zurückkehren, wo er und seine Familie in der Folge über einige Jahre ein normales Leben geführt hätten. Zuletzt hätten die Beschwerdeführer 1 und 3 in Afghanistan (...) produziert und verkauft; sie würden beide kein besonderes politisches Profil aufweisen. Erst ab jenem Zeitpunkt, als die Tochter M._______ an die Familie von L._______ übergeben, misshandelt und geschlagen worden sei, habe sich daraus der geltend gemachte Familienkonflikt entwickelt. Wäre M._______ bei L._______ in N._______ geblieben, hätten die Beschwerdeführenden vermutlich normal in ihrem Heimatland weiterleben können. Trotz möglicherweise unterschiedlicher politischer Anschauungen stehe vorliegend keines der im Gesetz abschliessend aufgezählten Motive im Vordergrund. Die vorgebrachte Verfolgung sei demzufolge nicht flüchtlingsrelevant.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, der in der angefochtenen Verfügung ausgeführte Sachverhalt sei insofern zu ergänzen, dass die Tochter M._______ als Minderjährige in Afghanistan zwangsverheiratet worden sei. Im Jahr 2010 sei M._______ zunächst nach O._______ geflohen und habe dort um Asyl nachgesucht. Rund neun Monate später - noch bevor ein Entscheid über ihr Gesuch in O._______ ergangen sei - sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil das Leben der Beschwerdeführenden in Gefahr gewesen sei. Ende 2014 sei M._______ mit L._______ nach N._______ gereist, wo sie sich indes kurz nach ihrer Ankunft an die Polizei gewandt und sich von L._______ getrennt habe. Ende September 2014 sei M._______ in N._______ als Flüchtling anerkannt worden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde von der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt. Indes müsse die erlittene Verfolgung als asylrelevant qualifiziert werden. M._______ habe frauenspezifische Verfolgung erlitten und sei in N._______ als Flüchtling anerkannt worden, was die Zielgerichtetheit und Intensität der Verfolgung unterstreiche. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe bei den (...) Asylbehörden die Zustellung der Verfahrensakten von M._______ beantragt, woraus sich möglicherweise weitere Erkenntnisse ableiten lassen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer sozialen Gruppe und die Gefahr der Reflexverfolgung der Familienangehörigen zu prüfen. Vorliegend sei indes davon auszugehen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien alleine wegen der familiären Beziehung zu M._______ bedroht und tätlich angegriffen worden. Die Beschwerdeführenden hätten Afghanistan letztlich aus denselben Gründen wie M._______ verlassen. Entsprechend sei nicht ersichtlich, weshalb bei M._______ ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv festgestellt worden sei, und bei ihnen, die derselben Familie und somit derselben bestimmten sozialen Gruppe angehörten, nicht. Sie hätten aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit, durch die sie klar von anderen Gruppen unterschieden werden könnten, Repressalien erlitten. Dass L._______ und dessen Familie es auf die Beschwerdeführenden abgesehen hätten, ergebe sich - neben den gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Attacken - unter anderem auch aus den gegen die übrigen Familienmitglieder ausgesprochenen Drohungen. Entsprechend sei vorliegend wegen der familiären Verbindung der Beschwerdeführenden zu M._______ von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auszugehen. Die Bedrohungslage für die Beschwerdeführenden in Afghanistan habe sich durch die Anerkennung von M._______ als Flüchtling in N._______ zusätzlich verschärft, zumal die Forderung von L._______ und dessen Familie, die Beschwerdeführenden sollten dafür sorgen, dass M._______ zu L._______ oder nach Afghanistan zurückkehre, nie erfüllt werde. Sollte ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan in Zukunft als zumutbar erachtet werden, würden ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile an Leib und Leben seitens L._______ und dessen Angehörigen drohen, die ihre bereits ausgesprochenen - und mit tätlichen Attacken untermauerten - Drohungen verwirklichen würden. Verschiedene Quelle würden bestätigen, dass in Afghanistan Vergeltung durch Blutrache auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre beruhe. Insbesondere bei die Familienehre betreffenden Angelegenheiten sei üblich, die nächsten Familienangehörigen, wie den Vater oder die Brüder, zu attackieren. Auch eine Scheidung könne Blutrache auslösen. Die Beschwerdeführer 1 und 3, als nächste männliche Verwandte von M._______, seien Ziel der gegen ihre Familie geführten Blutrache. Der Konflikt könne nicht beigelegt werden, da die Beschwerdeführer 1 und 3 nicht selbst der Auslöser für die Blutfehde gewesen, sondern lediglich Leitragende seien, und M._______ als Frau nicht die Beilegung des Streits erwirken könne. Ferner hätten die Beschwerdeführenden in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr, die ihnen im Streit gegen L._______ und dessen Angehörigen zur Seite stehen würden. Gemäss Ausführungen der SFH seien es vor allem mächtige Familien, die bei Ehrverletzungen Vergeltung üben würden, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptieren würden. Bei der Familie von L._______ handle es sich eindeutig um eine einflussreiche, mächtige Familie, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Vergeltung üben und nicht einer Versöhnung zustimmen würde. Die Beschwerdeführenden seien als Eltern respektive Bruder von M._______ direkt von der Blutfehde betroffen. Sie hätten damit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, sollten sie nach Afghanistan zurückkehren müssen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass der afghanische Staat seit längerer Zeit in einem desolaten Zustand und in vielen Bereichen nicht fähig sei, seinen Bürgern Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführenden könnten kein funktionierendes, innerstaatliches Schutzsystem in Anspruch nehmen, welches sie vor den drohenden Übergriffen durch die Angehörigen von L._______ schützen könnte. Staatliche Gerichte und die Polizei in Afghanistan würden wegen der weit verbreiteten Straflosigkeit und Korruption eine Blutrache nicht verhindern oder beenden und seien oft auch nicht willens, dies zu tun. Die Beschwerdeführenden seien finanziell nicht in der Lage, ausreichende Bestechungsgelder an die Behörden zu bezahlen. Da die Beschwerdeführer 1 und 3 bereits stellvertretend für M._______ gezielten Repressalien ausgesetzt gewesen seien, lägen genügend Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan solche und schlimmere Repressalien im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von M._______ drohen würden.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
E. 6.2 Das Verfolgungsmotiv der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurden beziehungsweise werden die Beschwerdeführenden indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, das heisst wegen ihres "Anders-Seins", verfolgt beziehungsweise mit Blutrache von Seiten der Familie von L._______ bedroht, sondern wegen des Familienkonflikts aufgrund des Verhaltens von M._______ (d. h. des "Tuns"). Anlass zu der Verfolgungs- und Bedrohungssituation hat mithin nicht ihre Eigenschaft als Angehörige von M._______ an sich gegeben. Die erlittene Verfolgung und die geltend gemachten Drohungen beziehungsweise Attacken knüpfen vielmehr an die Weigerung von M._______ die eingegangene Ehe mit L._______ weiterzuführen und an den sich daraus entwickelten Familienkonflikt an, mithin an die in Afghanistan verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Heiratsrestriktionen, Zwangsheirat oder Blutrache. Dabei handelt es sich aber nicht um Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 AsylG. Somit wurde in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs von der Vorinstanz zu Recht verneint. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung gründet nicht in flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven. Dass die Beschwerdeführenden seitens L._______ und dessen Familie ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten, weil sie, mit der Anerkennung von M._______ als Flüchtling in N._______, der Forderung, M._______ habe zu L._______ und nach Afghanistan zurückzukehren, nicht mehr nachkommen könnten, beruht vielmehr wiederum auf den erwähnten Wertvorstellungen und ist mithin nicht asylrelevant. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sie keinen heimatlichen Schutz gegen ihre Verfolger beanspruchen könnten, weil der Staat den erforderlichen Schutz nicht gewähren wolle. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM der den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohenden konkreten Gefahr einer - zwar nicht flüchtlingsrechtlich aber menschenrechtlich - durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
E. 6.3 Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Es besteht auch kein Anlass weiterer Beweiserhebungen insbesondere der mit den Rechtsmitteleingaben in Aussicht gestellten Eingabe weiterer Unterlagen des Asylverfahrens von M._______ in N._______ (vgl. zur sogenannten antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2). Folglich ist auch der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden nach Eingang der Akten von M._______ eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden genügend Zeit gehabt hätten, diese seither einzureichen.
E. 6.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.6 Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen vom 20. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug - wie bereits in E. 2.1 erwähnt - erübrigen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des (vereinigten) Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 gutgeheissen. Den Unterstützungsbestätigungen der Gemeinde P._______ vom 18. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass die Familienväter (Beschwerdeführer 1 und 3) weiterhin ergänzend finanziell unterstützt werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die übrigen Beschwerdeführenden arbeitstätig wären. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung für die zwei praktisch identischen zwölfseitigen Beschwerdeschriften auf insgesamt Fr. 1'320.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. Fr. 1'320.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7319/2018, E-7322/2018 Urteil vom 10. Februar 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), (E-7319/2018 / N [...]),
3. E._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
4. F._______, geboren am (...), und deren Kinder G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), (E-7322/2018 / N [...]), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 20. November 2018 / N [...],N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, alle afghanische Staatsangehörige, suchten am 18. Oktober 2015 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 (A._______ [Beschwerdeführer 1] und E._______ [Beschwerdeführer 3]) beziehungsweise 28. Oktober 2015 (B._______ [Beschwerdeführerin 2] und F._______ [Beschwerdeführerin 4]) sowie der Anhörungen vom 13. Oktober 2017 (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) und 20. Dezember 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 22. Dezember 2017 (Beschwerdeführerin 2) gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten zuletzt in der Stadt J._______, Provinz K._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer 1 sei unter der kommunistischen Regierung von Mohammed Nadjbullah bis etwa im Jahr 1992 im Zentralkomitee für eine dessen Führungspersonen als Fahrer tätig gewesen. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin habe die Familie wegen ihrer Nähe zur kommunistischen Partei anfangs Schwierigkeiten gehabt, an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Der Beschwerdeführer 1 sei in diesem Zusammenhang gar von Bodyguards des damaligen Kommandanten Khoja Nabi angeschossen worden. Als Grund für ihre Ausreise gaben die Beschwerdeführenden an, im Jahr 2008 habe die Familie von L._______ - Verwandte des (weiterhin) einflussreichen Kommandanten/Generals Khoja Nabi, der in der Regierung eine hohe Stellung bekleide - beim Beschwerdeführer 1 um die Hand seiner - damals noch minderjährigen - Tochter M._______ angehalten. Da die besagte Familie sehr mächtig sei, habe er sie L._______ zur Frau gegeben. L._______ habe zu dieser Zeit in N._______ gelebt, weshalb M._______ bei dessen Familie in Afghanistan eingezogen sei. Dort sei sie ständig misshandelt und geschlagen worden. Nach rund einem Jahr hätten die Beschwerdeführenden M._______ zu L._______ nach N._______ bringen sollen. M._______ habe dies nicht gewollt, weshalb sie sie nach O._______ geschickt hätten. Infolgedessen habe die Familie von L._______ Druck auf die Beschwerdeführenden ausgeübt, indem sie den Bruder des Beschwerdeführers 1 festgehalten habe. M._______ sei schliesslich nach Afghanistan zurückgekehrt und habe erneut bei der Familie von L._______ gelebt. Drei Jahre später habe L._______ die Tochter M._______ nach N._______ geholt. Dort seien sie nach einem Streit getrennt worden. Dass M._______ nicht mehr mit L._______ habe leben wollen, sei einer Ehrverletzung der Familie von L._______ und damit auch einem Todesurteil von M._______ gleichgekommen. Die Beschwerdeführenden seien von der Familie von L._______ mit Todesdrohungen unter Druck gesetzt worden, M._______ dazu zu bewegen, nach Afghanistan zurückzukehren, was sie verweigert hätten. In der Folge hätten sie Anzeige erstattet und auch die Ältesten um Rat gefragt, jedoch ohne Erfolg. Eines Abends seien sie von der Familie von L._______ zuhause aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Sie hätten gewusst, dass M._______, kehrte sie nach Afghanistan zurück, umgebracht würde. Noch in derselben Nacht seien sie geflohen. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre Taskara und afghanischen Führerscheine der Beschwerdeführer 1 und 3, den Militärausweis des Beschwerdeführers 1, Verträge betreffend das Familienunternehmen, die Anzeige bei den Behörden, Dokumente von M._______ und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten. B. Mit separaten Entscheiden vom 20. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels flüchtlingsrechtlicher Motive der privaten Verfolgung ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen (Ziffern 1 - 3 der Dispositive), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Zudem sei ihnen nach "Eingang" der Akten der Tochter M._______ Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien eines Auszugs aus den (...) Asylakten der Tochter M._______, des Mitteilungsschreibens betreffend deren Asylentscheid, deren Flüchtlingsreisedokument und einer E-Mailkorrespondenz des Rechtsvertreters mit den (...) Behörden zu den Akten. D. Am 3. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeverfahren E-7319/2018 und E-7322/2018 wurden vereinigt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bekräftigte, die Beschwerdeschriften würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 15. Januar 2019 wurde das Doppel der Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, entweder ihre Bedürftigkeit mittels aktueller Fürsorgebestätigungen oder ihre (ungenügenden) finanziellen Verhältnisse anhand der Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen. I. Am 29. Januar 20021 wurden Unterstützungsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführer 1 und 4 (Familienväter) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen zum Schluss, die vorgebrachte Verfolgung - der Familienkonflikt mit der Familie von L._______ wegen der Tochter M._______ - knüpfe nicht in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive an. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 einer anderen Partei zugehört habe als Khoja Nabi und er im Jahr 1993 von dessen Bodyguards angeschossen worden sei. Khoja Nabi habe ihm indes später mitgeteilt, er könne in sein Haus zurückkehren, wo er und seine Familie in der Folge über einige Jahre ein normales Leben geführt hätten. Zuletzt hätten die Beschwerdeführer 1 und 3 in Afghanistan (...) produziert und verkauft; sie würden beide kein besonderes politisches Profil aufweisen. Erst ab jenem Zeitpunkt, als die Tochter M._______ an die Familie von L._______ übergeben, misshandelt und geschlagen worden sei, habe sich daraus der geltend gemachte Familienkonflikt entwickelt. Wäre M._______ bei L._______ in N._______ geblieben, hätten die Beschwerdeführenden vermutlich normal in ihrem Heimatland weiterleben können. Trotz möglicherweise unterschiedlicher politischer Anschauungen stehe vorliegend keines der im Gesetz abschliessend aufgezählten Motive im Vordergrund. Die vorgebrachte Verfolgung sei demzufolge nicht flüchtlingsrelevant. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, der in der angefochtenen Verfügung ausgeführte Sachverhalt sei insofern zu ergänzen, dass die Tochter M._______ als Minderjährige in Afghanistan zwangsverheiratet worden sei. Im Jahr 2010 sei M._______ zunächst nach O._______ geflohen und habe dort um Asyl nachgesucht. Rund neun Monate später - noch bevor ein Entscheid über ihr Gesuch in O._______ ergangen sei - sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil das Leben der Beschwerdeführenden in Gefahr gewesen sei. Ende 2014 sei M._______ mit L._______ nach N._______ gereist, wo sie sich indes kurz nach ihrer Ankunft an die Polizei gewandt und sich von L._______ getrennt habe. Ende September 2014 sei M._______ in N._______ als Flüchtling anerkannt worden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde von der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt. Indes müsse die erlittene Verfolgung als asylrelevant qualifiziert werden. M._______ habe frauenspezifische Verfolgung erlitten und sei in N._______ als Flüchtling anerkannt worden, was die Zielgerichtetheit und Intensität der Verfolgung unterstreiche. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe bei den (...) Asylbehörden die Zustellung der Verfahrensakten von M._______ beantragt, woraus sich möglicherweise weitere Erkenntnisse ableiten lassen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Frage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer sozialen Gruppe und die Gefahr der Reflexverfolgung der Familienangehörigen zu prüfen. Vorliegend sei indes davon auszugehen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien alleine wegen der familiären Beziehung zu M._______ bedroht und tätlich angegriffen worden. Die Beschwerdeführenden hätten Afghanistan letztlich aus denselben Gründen wie M._______ verlassen. Entsprechend sei nicht ersichtlich, weshalb bei M._______ ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv festgestellt worden sei, und bei ihnen, die derselben Familie und somit derselben bestimmten sozialen Gruppe angehörten, nicht. Sie hätten aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit, durch die sie klar von anderen Gruppen unterschieden werden könnten, Repressalien erlitten. Dass L._______ und dessen Familie es auf die Beschwerdeführenden abgesehen hätten, ergebe sich - neben den gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Attacken - unter anderem auch aus den gegen die übrigen Familienmitglieder ausgesprochenen Drohungen. Entsprechend sei vorliegend wegen der familiären Verbindung der Beschwerdeführenden zu M._______ von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auszugehen. Die Bedrohungslage für die Beschwerdeführenden in Afghanistan habe sich durch die Anerkennung von M._______ als Flüchtling in N._______ zusätzlich verschärft, zumal die Forderung von L._______ und dessen Familie, die Beschwerdeführenden sollten dafür sorgen, dass M._______ zu L._______ oder nach Afghanistan zurückkehre, nie erfüllt werde. Sollte ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan in Zukunft als zumutbar erachtet werden, würden ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile an Leib und Leben seitens L._______ und dessen Angehörigen drohen, die ihre bereits ausgesprochenen - und mit tätlichen Attacken untermauerten - Drohungen verwirklichen würden. Verschiedene Quelle würden bestätigen, dass in Afghanistan Vergeltung durch Blutrache auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre beruhe. Insbesondere bei die Familienehre betreffenden Angelegenheiten sei üblich, die nächsten Familienangehörigen, wie den Vater oder die Brüder, zu attackieren. Auch eine Scheidung könne Blutrache auslösen. Die Beschwerdeführer 1 und 3, als nächste männliche Verwandte von M._______, seien Ziel der gegen ihre Familie geführten Blutrache. Der Konflikt könne nicht beigelegt werden, da die Beschwerdeführer 1 und 3 nicht selbst der Auslöser für die Blutfehde gewesen, sondern lediglich Leitragende seien, und M._______ als Frau nicht die Beilegung des Streits erwirken könne. Ferner hätten die Beschwerdeführenden in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr, die ihnen im Streit gegen L._______ und dessen Angehörigen zur Seite stehen würden. Gemäss Ausführungen der SFH seien es vor allem mächtige Familien, die bei Ehrverletzungen Vergeltung üben würden, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptieren würden. Bei der Familie von L._______ handle es sich eindeutig um eine einflussreiche, mächtige Familie, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Vergeltung üben und nicht einer Versöhnung zustimmen würde. Die Beschwerdeführenden seien als Eltern respektive Bruder von M._______ direkt von der Blutfehde betroffen. Sie hätten damit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, sollten sie nach Afghanistan zurückkehren müssen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass der afghanische Staat seit längerer Zeit in einem desolaten Zustand und in vielen Bereichen nicht fähig sei, seinen Bürgern Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführenden könnten kein funktionierendes, innerstaatliches Schutzsystem in Anspruch nehmen, welches sie vor den drohenden Übergriffen durch die Angehörigen von L._______ schützen könnte. Staatliche Gerichte und die Polizei in Afghanistan würden wegen der weit verbreiteten Straflosigkeit und Korruption eine Blutrache nicht verhindern oder beenden und seien oft auch nicht willens, dies zu tun. Die Beschwerdeführenden seien finanziell nicht in der Lage, ausreichende Bestechungsgelder an die Behörden zu bezahlen. Da die Beschwerdeführer 1 und 3 bereits stellvertretend für M._______ gezielten Repressalien ausgesetzt gewesen seien, lägen genügend Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan solche und schlimmere Repressalien im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von M._______ drohen würden. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.). 6.2 Das Verfolgungsmotiv der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurden beziehungsweise werden die Beschwerdeführenden indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, das heisst wegen ihres "Anders-Seins", verfolgt beziehungsweise mit Blutrache von Seiten der Familie von L._______ bedroht, sondern wegen des Familienkonflikts aufgrund des Verhaltens von M._______ (d. h. des "Tuns"). Anlass zu der Verfolgungs- und Bedrohungssituation hat mithin nicht ihre Eigenschaft als Angehörige von M._______ an sich gegeben. Die erlittene Verfolgung und die geltend gemachten Drohungen beziehungsweise Attacken knüpfen vielmehr an die Weigerung von M._______ die eingegangene Ehe mit L._______ weiterzuführen und an den sich daraus entwickelten Familienkonflikt an, mithin an die in Afghanistan verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Heiratsrestriktionen, Zwangsheirat oder Blutrache. Dabei handelt es sich aber nicht um Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 AsylG. Somit wurde in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs von der Vorinstanz zu Recht verneint. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung gründet nicht in flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven. Dass die Beschwerdeführenden seitens L._______ und dessen Familie ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten, weil sie, mit der Anerkennung von M._______ als Flüchtling in N._______, der Forderung, M._______ habe zu L._______ und nach Afghanistan zurückzukehren, nicht mehr nachkommen könnten, beruht vielmehr wiederum auf den erwähnten Wertvorstellungen und ist mithin nicht asylrelevant. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sie keinen heimatlichen Schutz gegen ihre Verfolger beanspruchen könnten, weil der Staat den erforderlichen Schutz nicht gewähren wolle. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM der den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohenden konkreten Gefahr einer - zwar nicht flüchtlingsrechtlich aber menschenrechtlich - durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 6.3 Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Es besteht auch kein Anlass weiterer Beweiserhebungen insbesondere der mit den Rechtsmitteleingaben in Aussicht gestellten Eingabe weiterer Unterlagen des Asylverfahrens von M._______ in N._______ (vgl. zur sogenannten antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2). Folglich ist auch der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden nach Eingang der Akten von M._______ eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden genügend Zeit gehabt hätten, diese seither einzureichen. 6.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.5 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.6 Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen vom 20. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug - wie bereits in E. 2.1 erwähnt - erübrigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des (vereinigten) Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 gutgeheissen. Den Unterstützungsbestätigungen der Gemeinde P._______ vom 18. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass die Familienväter (Beschwerdeführer 1 und 3) weiterhin ergänzend finanziell unterstützt werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die übrigen Beschwerdeführenden arbeitstätig wären. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung für die zwei praktisch identischen zwölfseitigen Beschwerdeschriften auf insgesamt Fr. 1'320.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. Fr. 1'320.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: