Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-7312/2024
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (…).
E-7312/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Juli 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2016 in Malta sowie am
11. März 2020 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Ge- sprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas be- ziehungsweise Schwedens für die Behandlung ihres Asylgesuchs, einer allfälligen Wegweisung in diese beiden Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Asylgesuch in Malta sei gutgeheissen worden, sie verfüge über eine gültige maltesische Aufent- haltsbewilligung und sie habe sich bis zu ihrer Einreise nach Schweden im Jahr 2020 dort aufgehalten. Nach etwa einjährigem Aufenthalt in Schwe- den sei sie nach Malta zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz erneut dort aufgehalten. Ihr religiös angetrauter Ehemann lebe mit ihrer gemeinsamen Tochter in Malta. Ihr Mann sei ihr gegenüber wiederholt gewalttätig gewesen. Er habe sie auch auf der Strasse und vor der Schule ihrer Tochter in deren Beisein geschlagen. Sie habe sich mehr- mals an die Polizei und andere Behörden gewandt, sei dabei aber jeweils zu einer anderen Stelle geschickt oder – bei Fragen nach dem Stand ihrer Anzeige – auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Auch anwaltli- che Unterstützung habe sie nicht weitergebracht. Gerichtsverhandlungen zur Klärung von Sorgerecht- und Unterhaltsfragen seien aufgrund des Fernbleibens ihres Ehemannes diverse Male vertagt worden. Sie habe sich aufgrund ihrer Verletzungen ausserdem mehrfach erfolglos um ärztliche Behandlung bemüht. Das Ziel ihres Mannes sei, sie zu töten. In Malta habe sie ausserdem keine finanzielle Unterstützung erhalten. C.c Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, starke Ohren- und Rückenschmerzen zu haben. Ausserdem leide sie unter der Trennung von ihrer Tochter.
E-7312/2024 Seite 3 C.d Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte zu den Akten genommen, darunter drei ärztliche Kurzberichte des Stadtärztli- chen Diensts B._______ (SEM-act. A12 [19. August 2024], A15 [26. Au- gust 2024], A27 [5. September 2024]), drei Berichte des Stadtspitals (…) (SEM-act. A24 [8. August 2024], A29 [29. August 2024] und A34 [16. Ok- tober 2024]) sowie ein Bericht des Universitätsspitals B._______ vom
15. Oktober 2024 (SEM-act. A33). D. D.a Mit Eingabe vom 2. September 2024 führte die Beschwerdeführerin er- gänzend aus, im Jahr 2020 mit ihrer Tochter nach Schweden gereist zu sein. Ihr Ehemann sei ihr nachgereist und habe sie von seinem Sinnes- wandel überzeugt, weshalb sie im Glauben an ein zukünftig friedliches Zu- sammenleben mit ihm nach Malta zurückgekehrt sei. Die Gewalt habe nach ihrer Rückkehr allerdings wieder begonnen und auch die für ihre Fa- milie zuständige Sozialarbeiterin sei darauf aufmerksam geworden. Sie habe insgesamt sechs Mal Kontakt mit der Polizei gehabt. Selbst wenn von deren Schutzfähigkeit auszugehen sei, wäre sie bei einer Rückkehr wiede- rum schutzlos der Gewalt ihres Ehemannes ausgeliefert. D.b Mit dieser Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Dokument bezüglich ihres Kontakts mit der Schlichtungsbehörde, einen Screenshot mit Verhandlungsterminen einer laufenden, sie betreffenden Gerichtsverhandlung sowie ein Foto eines Informationskärtchens der mal- tesischen Polizei zu den Akten. E. E.a Das SEM ersuchte die maltesischen Behörden am 3. September 2024 gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin um weitere Auskünfte hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus in Malta. E.b Die maltesischen Behörden bestätigten gleichentags, dass der Be- schwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sie im Besitz ei- ner bis (…) 2025 gültigen maltesischen Aufenthaltsbewilligung sei und ihre Tochter in Malta – wie der Kindsvater – als Flüchtling anerkannt worden sei. E.c Am 4. September 2024 stimmten die maltesischen Behörden schliess- lich einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom selben Tag zu und bestätigten erneut, dass die Beschwerdeführerin in Malta über einen Schutztitel verfüge.
E-7312/2024 Seite 4 F. F.a Mit Schreiben vom 10. September 2024 wurde der Beschwerdeführe- rin das rechtliche Gehör zu den Abklärungen mit den maltesischen Behör- den, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Malta sowie – er- neut – zum medizinischen Sachverhalt gewährt. F.b In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2024 wiederholte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 2. September
2024. Ergänzend machte sie geltend, sich erfolglos bemüht zu haben, ihren maltesischen Anwalt und ihre Sozialarbeiterin zu kontaktieren. Die Infrastruktur zum maltesischen Schutz von Opfern häuslicher Gewalt sei ausserdem lückenhaft und es gebe keine spezialisierten Institutionen, wie beispielsweise Frauenhäuser, an die sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Zwischenzeitlich sei bei ihr ausserdem pulmonale Tuberkulose diagnosti- ziert worden. G. G.a Am 12. November 2024 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. G.b Die Beschwerdeführerin liess gleichentags Stellung zum Entscheid- entwurf nehmen und zeigte sich – unter Verweis auf die Stellungnahmen vom 2. September und 16. September 2024 – mit diesem nicht einverstan- den. H. Mit Verfügung vom 13. November 2023 –am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; andernfalls werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Malta zurückgeführt. Gleich- zeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter
E-7312/2024 Seite 5 sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor- instanz zurückzuweisen; subeventualiter seien bei den maltesischen Be- hörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich ihrer Grund- und medizini- schen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Ausset- zung des Vollzugs anzuordnen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Der Instruktionsrichter bestätigte gleichentags den Eingang der Be- schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten ist.
E-7312/2024 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge- nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe in Malta, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, subsidiären Schutz erhalten und könne – nachdem die maltesischen Behörden ihrer Rückübernahme expli- zit zugestimmt hätten – dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Dem- nach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asyl- gesuch einzutreten. 4.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumut- bar und möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten häuslichen Gewalt sei festzuhalten, dass Malta ein Rechtsstaat mit einer schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörde sei, an die sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien ihre Vor- bringen nicht geeignet, die Regelvermutung umzustossen, wonach die maltesischen Behörden gewillt und fähig seien, sie zu schützen. Sie habe
E-7312/2024 Seite 7 weder Belege zum Stand der erwähnten Gerichtsverfahren eingereicht noch gebe es konkrete Hinweise dafür, dass ihr in der Vergangenheit Hilfe verweigert worden wäre oder sie zukünftig benötigte Unterstützung nicht erhalten würde. In Malta gebe es nebst staatlichen Schutzinstitutionen für Opfer häuslicher Gewalt auch Nichtregierungsorganisationen, die auf die- sem Gebiet tätig seien. Schliesslich stehe auch ihr Gesundheitszustand einer Überstellung nach Malta nicht entgegen, zumal die medizinische Ver- sorgung – insbesondere die spezialisierte Behandlung ihrer Tuberkulose- Erkrankung – dort gewährleistet sei. Die entsprechende Information der maltesischen Behörden über ihren genauen Gesundheitszustand und den
– voraussichtlich bis März 2025 andauernden – Behandlungsplan werde durch das SEM vor ihrer Überstellung sichergestellt. Malta sei ausserdem an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Schutzberechtigten etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten oder medizinischer Versorgung regle. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Einschätzung in ihrem Rechtsmit- tel im Wesentlichen entgegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen in Malta würden systemische Mängel aufweisen. Im Übrigen wie- derholte sie die Vorbringen zu ihren Kontakten mit Polizei- und Justiz- behörden und zur mangelnden Schutzinfrastruktur für Opfer häuslicher Ge- walt. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl- suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten ha- ben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Der Bundesrat hat Malta gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Malta sub- sidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die mal- tesischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt ha- ben. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfol- gungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfol- gung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten
E-7312/2024 Seite 8 und substanziierten Hinweisen widerlegt werden, was der Beschwerde- führerin mit ihren Ausführungen aber nicht gelungen ist. In diesem Zusam- menhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung betreffend den Schutzwillen und die Schutzfähig- keit der maltesischen Behörden sowie die Verfügbarkeit staatlicher und nicht-staatlicher Schutzinstitutionen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Den Akten sind keine Belege dafür zu entnehmen, dass sie sich auf der Suche nach (rechtlicher) Unterstützung erfolglos an die Behörden gewandt hätte. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwer- deführerin in ihrem Rechtsmittel grösstenteils pauschale Ausführungen zur Situation von Asylsuchenden in Malta macht, sie als Schutzberechtigte mit einer gültigen maltesischen Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht in die maltesischen Asylverfahrensstrukturen zurückkehren wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezügli- chen Vorbringen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde- führerin nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7312/2024 Seite 9 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Der Beschwerdeführerin ist in Malta subsidiärer Schutz gewährt wor- den und es besteht kein Anlass zur Annahme, ihr drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Als Schutzberechtigte kann die Beschwerdeführerin sich ausserdem auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Re- geln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizini- scher Versorgung [Art. 30]), auf die sich Malta als EU-Mitgliedstaat behaf- ten lassen muss. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen. 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um- stände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, § 183). 7.2.2.2 Die Beschwerdeführerin wird derzeit – und voraussichtlich bis März 2025 – wegen einer INH-resistenten, pulmonalen Tuberkulose behandelt (vgl. SEM-act. A34). Ausserdem leidet sie an einer rechtsseitigen Kiefer- gelenksarthropatie sowie einer beidseitigen traumatischen Trommelfell- ruptur nach tätlichem Angriff, wobei zur Lockerung der Kiefermuskulatur Physiotherapie verordnet wurde und eine operative Therapie der beschrie- benen Hörminderung im Zusammenhang mit dem beidseitigen Trommel- felldefekt von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (vgl. SEM-act. A33).
E-7312/2024 Seite 10 7.2.2.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde. 7.2.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Ver- mutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Ein- schätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.1 Nach Prüfung der Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückführung nach Malta in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass Malta an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Kon- krete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben las- sen sich den Akten nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die maltesischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.3.2 7.3.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
E-7312/2024 Seite 11 noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2.2 Hinsichtlich der weiteren Behandlung der gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführerin – namentlich die diagnostizierte pulmonale Tuberkulose – kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli- chen Verfügung verwiesen werden. Malta verfügt nicht nur über die medi- zinische Infrastruktur, sondern hat aus epidemiologischen Gründen zwei- fellos ein erhebliches Interesse an der fachgerechten Behandlung der Be- schwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ohne ent- sprechende Konkretisierungen und Belege behauptete, in der Vergangen- heit keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, vermag dieser Ein- wand nicht zu überzeugen. Die genauen Überstellungsmodalitäten und die Details zum Behandlungsplan werden – wie vom SEM bereits angekündigt
– von den zuständigen Behörden im Rahmen der Überstellungsplanung zu berücksichtigen und sorgfältig abzustimmen sein. 7.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon aus- zugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Malta zwangsläufig in eine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die sinngemäss gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet. 7.3.4 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund gibt, individuelle Garantien bezüglich der (namentlich medizinischen) Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Malta einzuholen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die maltesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde- führerin ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7312/2024 Seite 12 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – die Beschwerde entsprechend den vorstehen- den Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind ihr die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7312/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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