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E-7308/2018

E-7308/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2016 illegal und ge- langte am 10. August 2016 auf dem Landweg in die Schweiz. Am selben Tag suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 23. August 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12) statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. September 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A13/13). Zum Beleg seiner Identität gab er seine Identi- tätskarte im Original zu den Akten. Zu seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, er sei in B._______ ge- boren und habe dort mit seiner Familie und diversen Verwandten gelebt. Zwischenzeitlich habe er an verschiedenen Orten gelebt, etwa in D._______ und in E._______, seit (…) wieder in der Provinz C._______. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während seines (…)studiums an der Universität D._______ habe er mit anderen kurdischen Studierenden Protestkundge- bungen durchgeführt, welche zu Auseinandersetzungen mit nationalisti- schen Studierenden und Sicherheitskräften der Universität geführt hätten. Zudem hätten ihm gewisse nationalistische Dozenten immer ungenügende Noten erteilt, weil sie von seinen politischen Aktivitäten erfahren hätten. Da er diese Unterdrückung nicht mehr ertragen habe, habe er (…) das Stu- dium abgebrochen und sei in die Provinz C._______ zurückgekehrt, wo er, abgesehen von gelegentlichen Aufenthalten in E._______, bis zur Ausreise in den Häusern seiner (…) gelebt habe. (…) sei er in E._______ offiziell Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) geworden. Er sei allerdings be- reits früher für die Partei tätig gewesen. Ausserdem sei er Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei). In E._______ habe er für die HDP mündliche Wahlpropaganda für die Wahlen im Sommer 2015 betrieben und sei Wahlbeauftragter an der Urne gewe- sen. Zudem habe er zwischen (…) und (…) 2015 insgesamt an acht oder neun Kundgebungen in der Provinz E._______ teilgenommen. Nach seiner Rückkehr in die Provinz C._______ habe das Militär im Verlauf des Som- mers 2015 angefangen, Razzien durchzuführen. Damit die Dorfbewohner ihre Einkäufe hätten tätigen können, sei alle paar Wochen ein Minibus, ge- fahren von F._______, von seinem Dorf in die Stadt gefahren. Er sei jeweils

E-7308/2018 Seite 3 auch mitgegangen und einmal sei die Hälfte seiner Waren von den Solda- ten konfisziert worden, da er für sich als Einzelperson nicht so viel hätte einkaufen dürfen. Seine Wohngegend sei dann anfangs Herbst 2015 zum Sondersicherheitsgebiet deklariert worden. Durch die stärkere Präsenz des Militärs seien die Lebensbedingungen noch schwieriger geworden, insbesondere auch die medizinische Versorgung. Im (…) 2015 habe er mit der HDP an einer Friedenskundgebung in G._______ teilgenommen. Da- bei seien zwei Bomben explodiert. Er sei zwar nicht verletzt worden, sei deswegen aber für einige Wochen psychisch beeinträchtigt gewesen. Anlässlich des ersten Kongresses der HDP in C._______ im Frühling 2016, an dem die Provinzpräsidenten gewählt worden seien, sei er zusammen mit etwa 25 weiteren Teilnehmenden verhaftet worden. Zwei Tage später habe man sie wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Die genauen Gründe für die Haft und die Freilassung kenne er nicht. Danach habe er sich erneut während ein paar Tagen im Haus seines Grossvaters H._______ in der Provinz C._______ aufgehalten und sei anschliessend nach E._______ zu seiner Schwester und seinem Schwager gegangen. Dort habe er erfahren, dass er gesucht worden sei. Ausserdem habe ein Guerilla in der Nähe seines Heimatdorfes sich den Behörden gestellt und diverse Namen von Personen bekannt gegeben, welche Unterkunft und Unterstützung gewährt hätten, darunter jener F._______s. Dieser sei be- schuldigt worden, die PKK unterstützt zu haben und zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Danach habe der Beschwerdeführer sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Seine Eltern seien in E._______ wohnhaft und auch seine beiden (…) lebten in der Türkei; mehrere Ver- wandte lebten in der Schweiz und in I._______. B. Mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 30. November 2018

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. November 2018 sei aufzuhe- ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme

E-7308/2018 Seite 4 zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumut- barkeit vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei das Verfahren zwecks materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, sowie um eine angemessene Parteientschädigung bei Obsie- gen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nebst einer Kopie der an- gefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 20. Dezember 2018 fol- gende Unterlagen ein: eine Bestätigung für die Teilnahme an der (…)sen- dung (…) des Senders (…) vom (…) 2018, eine deutschsprachige und punktuelle Übersetzung dieser (…)sendung, eine Kopie des Reiseauswei- ses für Flüchtlinge von J._______ und eine Kopie des Schweizerischen Reisepasses von K._______. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2018 stellte die Instruktions- richterin des BVGer fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachweises sei- ner Bedürftigkeit – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, bis zum 17. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä- tigung seiner Bedürftigkeit der Gemeinde L._______ desselben Datums zu den Akten. F. F.a Das Gesuch des SEM vom 10. Januar 2019 um Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 17. März 2019 hiess die Instruk- tionsrichterin am 14. Januar 2019 gut, ein weiteres wies sie mit Zwischen- verfügung vom 18. März 2019 ab. F.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2019 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an der angefochtenen Verfügung fest und be- antragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

E-7308/2018 Seite 5 F.c Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. April 2018 zur Vernehmlassung. Er beantragt sinngemäss die Gut- heissung der Beschwerde. Als Beilagen reichte er eine Kopie des deut- schen Reisepasses von M._______ sowie eine Kopie dessen positiven deutschen Asylentscheides vom (…) 2003 zu den Akten. F.d Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der (…)sendung (…). G. Am 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seines po- litischen Engagements in der Türkei und in der Schweiz folgende Beweis- mittel zu den Akten: Eine Kopie des N-Ausweises von N._______, dem ehemaligen Parteichef der BDP (Partiya A tî û Demokrasiyê [Partei des Friedens und der Demokratie]) E._______, sowie ein von diesem hand- schriftlich verfasstes fremdsprachiges Schreiben im Original mit Überset- zung in die deutsche Sprache sowie eine mit einem Stempel versehene fremdsprachige und handschriftlich verfasste Bescheinigung, bei welcher es sich um eine HDP-Parteibescheinigung aus dem Jahr 2015 handle.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG grundsätzlich zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-7308/2018 Seite 6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstre- cken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der be- gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes aus: Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme während des Studiums, das der Beschwerdeführer bereits (…) abgebrochen habe, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Ereignisse wesentliche Folgen nach sich gezogen hätten. Es bestehe kein sachlicher und auch kein zeit- licher Zusammenhang zwischen diesen Auseinandersetzungen und der Ausreise im (…) 2016. Seine Vorbringen zur Lage in C._______ seien ebenfalls nicht asylrelevant. Dies gelte auch für die Konfiszierung der Hälfte seiner Einkäufe, da der Grund dafür nicht seine Person an sich gewesen sei, sondern er habe le- diglich das Profil einer Person aufgewiesen, die mit dieser Nahrung Gue- rillas unterstützen könnte. Dies hätte jedem jungen Mann in der gleichen Situation passieren können. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfol- gung hält das SEM fest, bei der HDP handle es sich um eine legale politi- sche Partei. Zwar könne aufgrund seiner Sympathie und der Teilnahme an HDP-nahen Veranstaltungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden sich für den Beschwerdeführer interessier- ten und seine Aktivitäten beobachteten. Dieser Umstand genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol- gung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er weder als Mitglied noch als Sympathisant in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, und dass die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, legal gewesen seien. Allein seine Beteiligung an einer solchen dürfte deshalb nicht ausreichen, um ihn in irgendeiner Form nachträglich zu be- langen. Einer behördlichen Untersuchung im Verdachtsfall wäre aus rechtsstaatlicher Sicht nichts entgegenzuhalten und er dürfte davon aus- gehen, dass er im Falle seiner Unschuld keine Konsequenzen zu befürch- ten hätte. Seinen Akten seien keine Hinweise auf einen Politmalus zu ent- nehmen, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass die rechtstaatlichen Abläufe nicht eingehalten würden. Nach der Freilassung habe es bezeichnenderweise auch keine weiteren Konsequenzen gege- ben.

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E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer im Wesent- lichen ein, nur weil er innerhalb der HDP keine exponierte Stellung ein- nehme und im Jahr 2016 nach zwei Tagen Untersuchungshaft wieder ent- lassen worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass er wegen seiner Aktivitäten für die HDP kein Gefährdungsprofil aufweise. Die Vorinstanz setze sich mit den politischen Ereignissen in der Türkei seit seiner Ausreise im (…) 2016 in keiner Weise auseinander, was bereits eine schwere Ver- letzung der Untersuchungspflicht bedeute. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich die Repression der türkischen Behörden gegenüber Personen, die der HDP nahe stünden oder Mitglieder seien, seit dem Putschversuch im Juli 2016 intensiviert (m.H.a. Bericht der SFH, Tür- kei, Gefährdungsprofile – Update vom 19.05.2017). Laut US Department of State wendeten die türkische Staatsanwaltschaften eine breite Definition von Terrorismus und Bedrohungen der nationalen Sicherheit an, um Straf- verfahren gegen hunderte prokurdischer Politikerinnen und Politiker, Par- teioffizielle und Unterstützende zu führen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass viele der Verhafteten keine Verbindungen zum Terroris- mus hätten und nur verhaftet worden seien, um die prokurdische HDP und deren kommunale Schwester DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokra- tische Partei der Regionen) zu schwächen und kritische Stimmen zu unter- drücken. Verschiedene Quellen berichteten zudem, dass Mitglieder der HDP Strafverfolgung ausgesetzt sein könnten; verschieden Abgeordnete und inzwischen mehr als 5000 HDP-Mitglieder seien in Haft. Auch rang- niedrige HDP-Mitglieder könnten in den Fokus der Behörden geraten. Manchmal genüge es bereits, an einer Versammlung oder einem Treffen der Partei teilzunehmen, ohne selber Mitglied zu sein. Insbesondere im Südosten der Türkei werde gegen sehr viele HDP-Mitglieder vorgegangen. Folglich sei inzwischen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer – auch als einfaches HDP-Mitglied – vor dem Hintergrund seiner behördlich registrierten Verhaftung im Rahmen des Kongresses der HDP 2016 sowie seiner Herkunft (O._______) im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und strafverfolgt werde. Diese An- nahme werde noch verstärkt durch die Tatsache, dass er nach seiner Ent- lassung aus der Untersuchungshaft gesucht worden sei. Obwohl es sich diesbezüglich um ein zentrales Ereignis handle, habe das SEM es unter- lassen ihm zu dieser Suche weitere Fragen zu stellen. Demnach habe das SEM auch in dieser Hinsicht seine Untersuchungspflicht verletzt. Die Be- merkungen des SEM, einer behördlichen Untersuchung im Verdachtsfall stünde aus rechtsstaatlicher Sicht nichts entgegen und der Beschwerde- führer hätte im Falle seiner Unschuld keine Konsequenzen zu befürchten wirkten nahezu zynisch.

E-7308/2018 Seite 9 Der Beschwerdeführer stamme schliesslich offensichtlich aus einer politi- schen Familie. Diverse seiner Verwandten hätten in der Schweiz ein Asyl- verfahren durchlaufen und vermutlich auch Asyl erhalten (m.H.a. A4 Ziff. 3.02). Sein Onkel K._______, den er in der BzP erwähnt habe, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, ebenso J._______, ein (…). Letzteren habe er zwar anlässlich der BzP nicht erwähnt. Das SEM habe dennoch zu Unrecht vollständig unterlassen, den politischen Hintergrund der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringt dann vor, er sei auch in der Schweiz politisch aktiv. Am (…) 2018 habe er an der auf Türkisch moderierten Sendung (…) von (…), welche kritisch über das politische Geschehen in der Türkei be- richte, mitgewirkt. Der Zusammenfassung dieser Sendung sei zu entneh- men, dass er und P._______ (N […]) sich über Revolution, Reform und Demokratie, über die Bedeutung kurdischer Musik sowie über politische Organisationen unterhalten hätten. Es sei insbesondere in Anbetracht der politischen Entwicklung in der Türkei in den letzten Jahren davon auszu- gehen, dass die türkischen Behörden diese Sendungen genau beobachte- ten und sie folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kenntnis von sei- ner Teilnahme hätten, und dass seine politische Position entsprechend re- gistriert worden sei. Er engagiere sich in der Schweiz seit seiner Einreise auch für die PKK und nehme an von ihr (mit-)organisierten Demonstratio- nen und Versammlungen teil. Aus einer Auskunft der SFH vom 28. Oktober 2018 (Türkei, Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, S. 16) ergebe sich, dass türkische diplomatische Vertretungen Informationen über regie- rungskritische türkische Staatsangehörige an die heimatlichen Behörden weiterleiteten. Zudem hätten verschiedene Medien berichtet, dass in den letzten Monaten aus der Schweiz zurückkehrenden türkischen Staatsan- gehörige teilweise kurdischer Ethnie, die regierungskritisch oder exilpoli- tisch aktiv gewesen seien, die Einreise verwehrt worden sei oder sie bei der Einreise oder während ihres Aufenthalts vor Ort verhaftet worden seien. Er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fokus der türkischen Behörden, hinzu komme seine Vorbelastung.

E. 4.3 In der der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die vom Beschwer- deführer erwähnten Verwandten K._______ und J._______ seien beide bereits seit (…) respektive (…) in der Schweiz und gehörten nicht zur Fa- milie im engeren Sinne. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der Anhö- rung keine Probleme im Zusammenhang mit ihnen vor der Ausreise gel- tend gemacht; dies obwohl er nach deren Ausreise noch (…) respektive (…) Jahre in der Türkei gelebt habe.

E-7308/2018 Seite 10 Die beiden (…) der (…)sendung seien lediglich mit den Vornamen P._______ und A._______ vorgestellt worden. Dies erschwere respektive verunmögliche ihre Identifizierung weitgehend. Allein aufgrund eines Vor- namens könne kaum auf eine in der Schweiz lebende asylsuchende Per- son geschlossen werden. Am (…) seien (…) nicht (…)- und abgleichbar. Eine (…)erkennung sei ebenfalls nur schwer möglich. Ausserdem habe es sich um einen einmaligen Auftritt als (…) in einer Sendung gehandelt. Ge- sprochen worden sei über das Verfassungsreferendum vom 16. April 2017, ein offizielles, auf der türkischen politischen Agenda befindliches Thema, das auch in der Türkei zwischen Befürwortern und Gegnern in höchst kont- roverser und polarisierender Form diskutiert worden sei. Das (…), das (…) Q._______ durchaus einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweise, habe als (…) nur eine relativ geringe Reichweite und auch nur eine kleinere Anzahl an (…). Das (…) wende sich an verschiedene, auch türkische Diaspora- Gruppen. Diesbezügliche Sendungen machten jedoch insgesamt gesehen nur einen sehr bescheidenen Teil eines breiten Spektrums (…), politisch linker (…)themen aus. Auf der offiziellen Webseite des (…) seien keine Mo- deratoren und Mitarbeiter namentlich genannt und es seien lediglich (…) Fotos aus dem engeren und weiteren Tätigkeitsfeld des (…) publiziert. Die Personen seien kaum oder nur sehr schlecht zu erkennen. Gesamthaft ge- sehen dürfte das Interesse Dritter an den Inhalten der Webseite wie auch der Sendungen gering sein. Schliesslich sei der Zeitpunkt der Geltendma- chung der politischen Aktivitäten in der Schweiz überraschend. Der Be- schwerdeführer erwähne, dass diese Aktivitäten zu einer Verhaftung und Strafverfolgung in der Türkei führen könnten, weshalb nicht nachvollzieh- bar sei, dass er anlässlich der Anhörung im September 2018 nichts davon erwähnt habe. Dies obwohl der Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser (…)sen- dung bei der Anhörung bereits ein halbes Jahr zurückgelegen sei. Das- selbe gelte auch für die angeblichen, nicht näher ausgeführten Aktivitäten für die PKK.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Replik hinsichtlich des Risikos einer Reflexverfolgung auf die Rechtsprechung des BVGer, insbesondere auf das Urteil E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.1. Er habe in der BzP insgesamt neun Verwandte der Familie R._______ genannt, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Sein Grossvater H._______ und sein Onkel K._______ seien in der Türkei für die PKK aktiv gewesen und hätten hier beide Asyl erhalten. Auch sein Verwandter, J._______, der in der Schweiz lebe, sei für die PKK tätig gewesen. S._______ und T._______ (Töchter von H._______) hätten beide als Volljährige in der

E-7308/2018 Seite 11 Schweiz um Asyl ersucht und ihnen sei, vermutlich wegen Reflexverfol- gung, Asyl gewährt worden. Zudem hätten zwei Verwandte der Familie R._______ (Onkel und Tante) in I._______ Asyl erhalten. Dieser Onkel aus I._______, M._______, sei in der Türkei ebenfalls für die PKK aktiv gewe- sen. Dass die Asylgewährungen der genannten Familienangehörigen län- ger zurücklägen, spiele eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sei, dass er offensichtlich – angesichts der Anzahl politisch für die PKK aktiver Fa- milienangehöriger aus dem engen Familienkreis (Familie R._______) – aus einer stark politisierten Familie aus O._______ des Landes stamme. Diese Umstände fielen seit der Verschärfung der politischen Lage in der Türkei und angesichts der Tatsache, dass er seine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können und sich bereits seit mehr als zweieinhalb Jah- ren in der Schweiz aufhalte, besonders ins Gewicht. Vor dem Hintergrund seines familiären Umfelds, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts und der noch immer zugespitzten politischen Lage in der Türkei wäre das SEM jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, die Asyldossiers der oben genannten Verwandten hinsichtlich der Gefahr einer Reflexverfol- gung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Sodann hätten die türkischen Behörden ihn aufgrund der (…)sendung sehr wohl identifizieren können, obwohl nur sein Vorname genannt worden sei. Er sei mit P._______ aufgetreten und dieser sei den türkischen Behörden offensichtlich bekannt; dies anerkenne auch die Vorinstanz, indem sie des- sen Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer Tätigkeiten festgestellt habe. Folglich hätten die türkischen Behörden ohne Weiteres die Möglich- keit, auch den Beschwerdeführer über die Identifizierung des sozialen Um- felds von P._______ ausfindig zu machen. Des Weiteren habe er zusam- men mit P._______ nicht nur an einer, sondern an mehreren (…)-Auftritten in der Sendung (…) mitgewirkt. Zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter habe diesbezüglich ein Missverständnis bestanden. Die Einschätzung des SEM die Diskussion zum Verfassungsreferendum sei wenig brisant, da die- ses auch in der Türkei in "höchst kontroverser und polarisierender Form" diskutiert worden sei, gehe fehl; das SEM verkenne offensichtlich den Kon- text, in welchem das Thema in der Sendung (…) diskutiert worden sei. Es seien dort sozialistische, anarchistische und revolutionäre Grundhaltungen zum Ausdruck gekommen (sowohl über mündliche Voten als auch über die Musik) – Haltungen also, die in der Türkei strafverfolgt würden. Zu wider- sprechen sei auch der Einschätzung (…) habe keinen bedeutenden politi- schen Einfluss beziehungsweise ziehe keine Aufmerksamkeit der türki- schen Behörden auf sich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die türki-

E-7308/2018 Seite 12 schen Sicherheitsbehörden die türkisch-sprachigen Programme des Sen- ders genau beobachteten. (…) existiere in Q._______ seit vielen Jahren und sei seit jeher auch ein Sprachrohr der türkischen und türkisch-kurdi- schen (radikalen) Opposition. Ergänzend führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2019 aus, er habe bereits am (…) 2017 in der Sendung (…) mitgewirkt. Damals sei über die Unabhängigkeit der Kurden in der Türkei gesprochen worden. Zudem habe er sich im Rahmen des Sonderprogramms von (…) zum (…) 2019 beteiligt. In der Sendung „(…)" vom (…) 2019 habe er als (…)-Gast teilgenommen und sich zu den Gründen des Hungerstreiks von kurdischen Inhaftierten sowie zu deren aktuellen Situation in den Gefängnissen geäus- sert.

E. 5.1 Auch wenn als Eventualantrag formuliert, ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als erstes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äus- sern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob

E-7308/2018 Seite 13 sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begrün- dung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begrün- dungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interes- sen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kom- mentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Ent- scheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3.1 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe das Gefährdungs- profil des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der politischen Er- eignisse in der Türkei seit seiner Ausreise im (…) 2016 betrachtet, ist be- rechtigt. Der angefochtenen Verfügung ist tatsächlich keine Würdigung des politischen Kontextes, insbesondere der Entwicklungen seit 2015 und je- nen nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 zu entnehmen. Obwohl in der Beschwerde gerügt (ebd. E.II.1.3. Bst. a und b), verzichtet das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung gänzlich auf eine Prüfung der Vor- bringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Er- eignisse in der Türkei. Für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wäre dies angesichts der vom SEM nicht bestrittenen Sachdarstellungen unabdingbar gewesen. Bereits nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei deutlich verschlechtert. Der wie- deraufgeflammte Konflikt nahm dabei eine neue Form an: nicht mehr ent- legene Bergregionen, sondern die Städte im mehrheitlich kurdisch besie- delten Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem türkischen Staat, wobei auch vermehrt kurdi- sche Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle spielen (vgl. E-4/2014 vom 20. Februar 2017 E.7.3 m.w.H.). Nach dem gescheiter- ten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 kam es zu

E-7308/2018 Seite 14 einer Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen und die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und ver- meintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Ter- rorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch un- möglich macht. Auch in neueren Berichten über die Entwicklungen in der Türkei wird darauf hingewiesen, dass sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E.6.3 je m.w.H.). Die europäische Kommission hat in ihrem jüngsten Bericht über die Türkei ebenfalls festgehalten, dass die demokratischen Institutionen er- hebliche Defizite aufweisen würden und sich die Menschenrechtslage wei- terhin verschlechtere, die Situation im Südosten des Landes sei weiterhin sehr besorgniserregend. Viele Mitglieder der HDP seien nach wie vor in Haft und das türkische Verfassungsgericht habe eine Verbotsklage gegen die HDP angenommen (vgl. European Commission, Turkey Report 2021,

19. Oktober 2021, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/tur- key-report-2021_en, abgerufen am 13. Mai 2022). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allge- mein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlech- tert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, be- gründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E- 702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am (…) 2016 die Türkei verlassen, mithin nur kurz nach dem Putschversuch. Die soeben umschriebenen Umstände in der Türkei wurden von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt, son- dern in der angefochtenen Verfügung wird lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Es sei zwar mög- lich, dass sich die türkischen Behörden für den Beschwerdeführer interes- siert und seine Aktivitäten beobachtet hätten. Einer behördlichen Untersu- chung im Verdachtsfall wäre jedoch aus rechtsstaatlicher Sicht nichts ent- gegenzuhalten und es gebe keine Hinweise, dass in seinem Falle die rechtsstaatlichen Abläufe nicht eingehalten würden. Diese Einschätzung ist undifferenziert und wird dem länderspezifischen Kontext und dem Profil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft bei

E-7308/2018 Seite 15 der HDP, seinen politischen Aktivitäten, der erfolgten Untersuchungshaft sowie der bereits einmal unterstellten Unterstützung von Guerillas und nicht zuletzt seines familiären Hintergrundes (vgl. nachfolgend) offensicht- lich nicht gerecht. Durch dieses Versäumnis hat die Vorinstanz nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt und den Sachverhalt unter Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unvollständig festgestellt.

E. 5.3.2 Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe den politischen Hintergrund seiner Familie bezüglich der Gefahr einer Re- flexverfolgung nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. Beschwerde E.II.1.3. Bst. e). Diesbezüglich ist festzustellen, dass er zwar anlässlich der BzP diverse Verwandte aufzählte, die in der Schweiz leben würden (vgl. A4 Ziff. 3.02). Er machte aber im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend, er sei im Zusammenhang mit ihnen in der Türkei behelligt worden und er führte seine Furcht vor Verfolgung auch nicht spezifisch auf sie zurück. Dem SEM kann deshalb nicht vorgehalten werden, es hätte vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung die Asyldossiers seiner Verwandten beiziehen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer dann in der Beschwerde explizit auf zwei Verwandte verwies – seinen Onkel K._______ und den Cousin seines Va- ters J._______ –, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie die Asyl- dossiers der in der BzP aufgezählten Verwandten des Beschwerdeführers im Rahmen der Vernehmlassung berücksichtigt, respektive zumindest er- wähnt hätte. Stattdessen beschränkten sich die Ausführungen in der Ver- nehmlassung zu den Verwandten darauf, dass diese schon lange in der Schweiz und keine nahen Verwandten seien. Das Gericht hat die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beige- zogen (Onkel K._______ [N (…)], Grossvater H._______ [N (…)], Tante S._______ [N (…)], Tante U._______ [N (…)], Cousin des Vaters J._______ [N (…)]). Aus ihnen ergibt sich, dass mehrere Personen aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers – insbesondere im Zusam- menhang mit Aktivitäten für die PKK – vor ihrer Ausreise in den Fokus der dortigen Behörden gelangt waren beziehungsweise begründete Furcht vor Reflexverfolgung bei einer Rückkehr hätten, infolge dessen ihre Flücht- lingseigenschaft anerkannt wurde. Unter Berücksichtigung der verschärften Situation in der Türkei für tatsäch- liche und vermeintliche Regimekritiker (vgl. E.5.2), wäre das SEM gehalten gewesen, die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beizuziehen

E-7308/2018 Seite 16 und im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mitzuberücksichtigen. Der Sachverhalt ist somit auch in Bezug auf eine all- fällige Reflexverfolgung beziehungsweise in Bezug auf seinen familiären Hintergrund nicht hinreichend erstellt.

E. 5.3.3 Die Sachverhaltsrüge wird auch damit begründet, dass das SEM die geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ent- lassung aus der Untersuchungshaft zu wenig abgeklärt habe (vgl. Be- schwerde E.II.1.3. Bst. d). Tatsächlich wären Rückfragen zu den konkreten Umständen dieser Suche angebracht gewesen (vgl. A13 F51 S.8 letzter Abschnitt). Insbesondere aber lässt sich weder der angefochtenen Verfü- gung noch der Vernehmlassung entnehmen, ob es diesen Sachumstand überhaupt wahrgenommen hat, wird er doch weder im Sachverhaltsteil noch in der Würdigung thematisiert.

E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die formellen Rügen be- gründet sind. Die Vorinstanz hat mangels Berücksichtigung des länderspe- zifischen Kontexts, des familiären Hintergrundes und der geltend gemach- ten Suche ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. Gleichzeitig hat es die Begründungspflicht verletzt.

E. 5.4 Was die nun erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpoliti- schen Tätigkeiten in der Schweiz betrifft (vgl. Beschwerde E.II.2.) ist vorab festzuhalten, dass es in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ge- legen wäre, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen. Auch auf Beschwerdeebene hat es der Beschwerdeführer versäumt, diese um- fassend darzulegen. Aus seinen Eingaben lässt sich entnehmen, er habe sich an von der PKK (mit)organisierten Demonstrationen und Versammlun- gen in der Schweiz engagiert (vgl. Beschwerde E.II. 2. Bst. c.). Gemäss dem eingereichten Schreiben von N._______, welcher sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte und zuvor als Parteichef der BDP in E._______ tätig ge- wesen sei, sei er auch bei einer Veranstaltung in V._______ anwesend ge- wesen, bei welcher ein Co-Präsident der HDP gesprochen habe (Eingabe vom 18. Juni 2020). Insbesondere habe er sich aber im (…) kritisch über den türkischen Staat geäussert (vgl. Beschwerde E.II.2. Bst. a.; Eingaben vom 18. April 2019 und 18. Juni 2019). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Ge- richt in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Aktivitäten kurdi- scher Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten

E-7308/2018 Seite 17 eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland leben- den Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahr- scheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tat- sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und regis- triert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1). Vorliegend erscheint insbesondere wesentlich, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2017 und 2019 insgesamt vier Mal an der regimekri- tischen (…)sendung (…) des Senders (…) beteiligt war. Er habe als Gast- moderator einige Sendungen zusammen mit P._______ moderiert. Im Ver- fahren von P._______ kam das SEM zum Schluss, es lägen aufgrund der Vorbringen im Zusammenhang mit der Moderation der Sendung (…) sub- jektive Nachfluchtgründe vor (N […], Verfügung vom […] 2018). Vorliegend verneinte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung jedoch subjektive Nachfluchtgründe, da es insbesondere schwer möglich sein dürfte, die Mo- deratoren zu identifizieren. Im Falle von P._______ schien das SEM dem- gegenüber davon auszugehen, dieser könne als Moderator identifiziert werden und er sei in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Vor diesem Hintergrund ist zumindest im Bereich des Möglichen, dass auch der Beschwerdeführer durch sein Engagement für die Sendung (…) ein Profil aufweist, das ihn in den Augen der türkischen Behörden als regime- feindliche Person erscheinen lässt. Dem Gericht ist es bei der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht möglich, die Äusserungen des Beschwerdeführers und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz abschliessend zu beurteilen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich mehrmals im (…) kritisch über den türkischen Staat geäussert habe; über den ge- nauen Inhalt der Sendungen sowie seine konkreten Aussagen lässt sich jedoch den Eingaben nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer hat einzig eine summarische und punktuelle Zusammenfassung einer (…)sendung vom (…) 2017 beigelegt, welche vom SEM im Rahmen des Asylverfahrens von P._______ erstellt wurde. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2019 wies der Beschwerdeführer auf weitere Sendungen hin, an welchen er teilge- nommen und sich kritisch zu verschiedenen Themen geäussert habe. Aus seinen Eingaben lässt sich zwar immerhin erkennen, dass die Sendungen und deren behandelte Themen durchaus eine gewisse politische Brisanz aufweisen. Eine umfassende Einschätzung der exilpolitischen Aktivitäten

E-7308/2018 Seite 18 des Beschwerdeführers insgesamt und insbesondere seiner angeblich dem türkischen Staat gegenüber geäusserte kritische Position lässt sich jedoch nicht vornehmen. Da die Sache aufgrund mangelnder Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sowie mangelnder Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind auch die auf Beschwer- deebene erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten vom SEM wei- ter abzuklären und zu würdigen, zumal das Gericht nicht um eine umfas- sende Sachverhaltsermittlung besorgt sein kann. Es bleibt darauf hinzu- weisen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungs- pflicht obliegt, der Vorinstanz seine exilpolitischen Tätigkeiten umfassend offenzulegen.

E. 6 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor- matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatori- sche Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es über eine be- schränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Ge- hörs bedeuten. Dieses ist auch angesichts der Verletzung der Begrün- dungspflicht verletzt, zumal insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des aktuellen Länderkontextes keine Heilung erfolgen kann, nachdem das SEM zu dieser berechtigten Rüge auch auf Vernehmlassungsstufe nicht Stellung genommen hat. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach aus- ser Betracht.

E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung vom 28. Novem- ber 2018 Bundesrecht und stellt den Sachverhalt unvollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

E-7308/2018 Seite 19 und zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen; dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde- führers. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Ausei- nandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet in- tegralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah- rens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die auf Be- schwerdestufe eingereichten Beweismittel in Bezug auf seine exilpoliti- schen Tätigkeiten hinzuweisen, mit welchen sich das SEM gegebenenfalls

– unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – auseinanderzusetzen hat.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde festgehalten, sein Aufwand belaufe sich vorbehältlich weiterer Eingaben auf Fr. 810.–, eine detaillierte Kostennote wurde trotz Ankündigung nicht mehr nachgereicht. Die für die Beschwerde in Rechnung gestellten Kosten erscheinen angemessen. Die notwendigen Parteikosten für die weiteren Eingaben sind aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf pauschal Fr. 600.– festzusetzen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1410.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7308/2018 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 28. November 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1410.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7308/2018 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 illegal und gelangte am 10. August 2016 auf dem Landweg in die Schweiz. Am selben Tag suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 23. August 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12) statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. September 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A13/13). Zum Beleg seiner Identität gab er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Zu seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, er sei in B._______ geboren und habe dort mit seiner Familie und diversen Verwandten gelebt. Zwischenzeitlich habe er an verschiedenen Orten gelebt, etwa in D._______ und in E._______, seit (...) wieder in der Provinz C._______. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während seines (...)studiums an der Universität D._______ habe er mit anderen kurdischen Studierenden Protestkundgebungen durchgeführt, welche zu Auseinandersetzungen mit nationalistischen Studierenden und Sicherheitskräften der Universität geführt hätten. Zudem hätten ihm gewisse nationalistische Dozenten immer ungenügende Noten erteilt, weil sie von seinen politischen Aktivitäten erfahren hätten. Da er diese Unterdrückung nicht mehr ertragen habe, habe er (...) das Studium abgebrochen und sei in die Provinz C._______ zurückgekehrt, wo er, abgesehen von gelegentlichen Aufenthalten in E._______, bis zur Ausreise in den Häusern seiner (...) gelebt habe. (...) sei er in E._______ offiziell Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) geworden. Er sei allerdings bereits früher für die Partei tätig gewesen. Ausserdem sei er Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei). In E._______ habe er für die HDP mündliche Wahlpropaganda für die Wahlen im Sommer 2015 betrieben und sei Wahlbeauftragter an der Urne gewesen. Zudem habe er zwischen (...) und (...) 2015 insgesamt an acht oder neun Kundgebungen in der Provinz E._______ teilgenommen. Nach seiner Rückkehr in die Provinz C._______ habe das Militär im Verlauf des Sommers 2015 angefangen, Razzien durchzuführen. Damit die Dorfbewohner ihre Einkäufe hätten tätigen können, sei alle paar Wochen ein Minibus, gefahren von F._______, von seinem Dorf in die Stadt gefahren. Er sei jeweils auch mitgegangen und einmal sei die Hälfte seiner Waren von den Soldaten konfisziert worden, da er für sich als Einzelperson nicht so viel hätte einkaufen dürfen. Seine Wohngegend sei dann anfangs Herbst 2015 zum Sondersicherheitsgebiet deklariert worden. Durch die stärkere Präsenz des Militärs seien die Lebensbedingungen noch schwieriger geworden, insbesondere auch die medizinische Versorgung. Im (...) 2015 habe er mit der HDP an einer Friedenskundgebung in G._______ teilgenommen. Dabei seien zwei Bomben explodiert. Er sei zwar nicht verletzt worden, sei deswegen aber für einige Wochen psychisch beeinträchtigt gewesen. Anlässlich des ersten Kongresses der HDP in C._______ im Frühling 2016, an dem die Provinzpräsidenten gewählt worden seien, sei er zusammen mit etwa 25 weiteren Teilnehmenden verhaftet worden. Zwei Tage später habe man sie wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Die genauen Gründe für die Haft und die Freilassung kenne er nicht. Danach habe er sich erneut während ein paar Tagen im Haus seines Grossvaters H._______ in der Provinz C._______ aufgehalten und sei anschliessend nach E._______ zu seiner Schwester und seinem Schwager gegangen. Dort habe er erfahren, dass er gesucht worden sei. Ausserdem habe ein Guerilla in der Nähe seines Heimatdorfes sich den Behörden gestellt und diverse Namen von Personen bekannt gegeben, welche Unterkunft und Unterstützung gewährt hätten, darunter jener F._______s. Dieser sei beschuldigt worden, die PKK unterstützt zu haben und zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Danach habe der Beschwerdeführer sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Seine Eltern seien in E._______ wohnhaft und auch seine beiden (...) lebten in der Türkei; mehrere Verwandte lebten in der Schweiz und in I._______. B. Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 30. November 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. November 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei das Verfahren zwecks materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um eine angemessene Parteientschädigung bei Obsiegen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 20. Dezember 2018 folgende Unterlagen ein: eine Bestätigung für die Teilnahme an der (...)sendung (...) des Senders (...) vom (...) 2018, eine deutschsprachige und punktuelle Übersetzung dieser (...)sendung, eine Kopie des Reiseausweises für Flüchtlinge von J._______ und eine Kopie des Schweizerischen Reisepasses von K._______. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin des BVGer fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, bis zum 17. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit der Gemeinde L._______ desselben Datums zu den Akten. F. F.a Das Gesuch des SEM vom 10. Januar 2019 um Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 17. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin am 14. Januar 2019 gut, ein weiteres wies sie mit Zwischenverfügung vom 18. März 2019 ab. F.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2019 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. April 2018 zur Vernehmlassung. Er beantragt sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Als Beilagen reichte er eine Kopie des deutschen Reisepasses von M._______ sowie eine Kopie dessen positiven deutschen Asylentscheides vom (...) 2003 zu den Akten. F.d Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der (...)sendung (...). G. Am 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seines politischen Engagements in der Türkei und in der Schweiz folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Kopie des N-Ausweises von N._______, dem ehemaligen Parteichef der BDP (Partiya A tî û Demokrasiyê [Partei des Friedens und der Demokratie]) E._______, sowie ein von diesem handschriftlich verfasstes fremdsprachiges Schreiben im Original mit Übersetzung in die deutsche Sprache sowie eine mit einem Stempel versehene fremdsprachige und handschriftlich verfasste Bescheinigung, bei welcher es sich um eine HDP-Parteibescheinigung aus dem Jahr 2015 handle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG grundsätzlich zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes aus: Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme während des Studiums, das der Beschwerdeführer bereits (...) abgebrochen habe, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Ereignisse wesentliche Folgen nach sich gezogen hätten. Es bestehe kein sachlicher und auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Auseinandersetzungen und der Ausreise im (...) 2016. Seine Vorbringen zur Lage in C._______ seien ebenfalls nicht asylrelevant. Dies gelte auch für die Konfiszierung der Hälfte seiner Einkäufe, da der Grund dafür nicht seine Person an sich gewesen sei, sondern er habe lediglich das Profil einer Person aufgewiesen, die mit dieser Nahrung Guerillas unterstützen könnte. Dies hätte jedem jungen Mann in der gleichen Situation passieren können. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hält das SEM fest, bei der HDP handle es sich um eine legale politische Partei. Zwar könne aufgrund seiner Sympathie und der Teilnahme an HDP-nahen Veranstaltungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden sich für den Beschwerdeführer interessierten und seine Aktivitäten beobachteten. Dieser Umstand genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er weder als Mitglied noch als Sympathisant in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, und dass die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, legal gewesen seien. Allein seine Beteiligung an einer solchen dürfte deshalb nicht ausreichen, um ihn in irgendeiner Form nachträglich zu belangen. Einer behördlichen Untersuchung im Verdachtsfall wäre aus rechtsstaatlicher Sicht nichts entgegenzuhalten und er dürfte davon ausgehen, dass er im Falle seiner Unschuld keine Konsequenzen zu befürchten hätte. Seinen Akten seien keine Hinweise auf einen Politmalus zu entnehmen, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass die rechtstaatlichen Abläufe nicht eingehalten würden. Nach der Freilassung habe es bezeichnenderweise auch keine weiteren Konsequenzen gegeben. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, nur weil er innerhalb der HDP keine exponierte Stellung einnehme und im Jahr 2016 nach zwei Tagen Untersuchungshaft wieder entlassen worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass er wegen seiner Aktivitäten für die HDP kein Gefährdungsprofil aufweise. Die Vorinstanz setze sich mit den politischen Ereignissen in der Türkei seit seiner Ausreise im (...) 2016 in keiner Weise auseinander, was bereits eine schwere Verletzung der Untersuchungspflicht bedeute. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich die Repression der türkischen Behörden gegenüber Personen, die der HDP nahe stünden oder Mitglieder seien, seit dem Putschversuch im Juli 2016 intensiviert (m.H.a. Bericht der SFH, Türkei, Gefährdungsprofile - Update vom 19.05.2017). Laut US Department of State wendeten die türkische Staatsanwaltschaften eine breite Definition von Terrorismus und Bedrohungen der nationalen Sicherheit an, um Strafverfahren gegen hunderte prokurdischer Politikerinnen und Politiker, Parteioffizielle und Unterstützende zu führen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass viele der Verhafteten keine Verbindungen zum Terrorismus hätten und nur verhaftet worden seien, um die prokurdische HDP und deren kommunale Schwester DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen) zu schwächen und kritische Stimmen zu unterdrücken. Verschiedene Quellen berichteten zudem, dass Mitglieder der HDP Strafverfolgung ausgesetzt sein könnten; verschieden Abgeordnete und inzwischen mehr als 5000 HDP-Mitglieder seien in Haft. Auch rangniedrige HDP-Mitglieder könnten in den Fokus der Behörden geraten. Manchmal genüge es bereits, an einer Versammlung oder einem Treffen der Partei teilzunehmen, ohne selber Mitglied zu sein. Insbesondere im Südosten der Türkei werde gegen sehr viele HDP-Mitglieder vorgegangen. Folglich sei inzwischen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch als einfaches HDP-Mitglied - vor dem Hintergrund seiner behördlich registrierten Verhaftung im Rahmen des Kongresses der HDP 2016 sowie seiner Herkunft (O._______) im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und strafverfolgt werde. Diese Annahme werde noch verstärkt durch die Tatsache, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gesucht worden sei. Obwohl es sich diesbezüglich um ein zentrales Ereignis handle, habe das SEM es unterlassen ihm zu dieser Suche weitere Fragen zu stellen. Demnach habe das SEM auch in dieser Hinsicht seine Untersuchungspflicht verletzt. Die Bemerkungen des SEM, einer behördlichen Untersuchung im Verdachtsfall stünde aus rechtsstaatlicher Sicht nichts entgegen und der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Unschuld keine Konsequenzen zu befürchten wirkten nahezu zynisch. Der Beschwerdeführer stamme schliesslich offensichtlich aus einer politischen Familie. Diverse seiner Verwandten hätten in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen und vermutlich auch Asyl erhalten (m.H.a. A4 Ziff. 3.02). Sein Onkel K._______, den er in der BzP erwähnt habe, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, ebenso J._______, ein (...). Letzteren habe er zwar anlässlich der BzP nicht erwähnt. Das SEM habe dennoch zu Unrecht vollständig unterlassen, den politischen Hintergrund der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringt dann vor, er sei auch in der Schweiz politisch aktiv. Am (...) 2018 habe er an der auf Türkisch moderierten Sendung (...) von (...), welche kritisch über das politische Geschehen in der Türkei berichte, mitgewirkt. Der Zusammenfassung dieser Sendung sei zu entnehmen, dass er und P._______ (N [...]) sich über Revolution, Reform und Demokratie, über die Bedeutung kurdischer Musik sowie über politische Organisationen unterhalten hätten. Es sei insbesondere in Anbetracht der politischen Entwicklung in der Türkei in den letzten Jahren davon auszugehen, dass die türkischen Behörden diese Sendungen genau beobachteten und sie folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kenntnis von seiner Teilnahme hätten, und dass seine politische Position entsprechend registriert worden sei. Er engagiere sich in der Schweiz seit seiner Einreise auch für die PKK und nehme an von ihr (mit-)organisierten Demonstrationen und Versammlungen teil. Aus einer Auskunft der SFH vom 28. Oktober 2018 (Türkei, Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, S. 16) ergebe sich, dass türkische diplomatische Vertretungen Informationen über regierungskritische türkische Staatsangehörige an die heimatlichen Behörden weiterleiteten. Zudem hätten verschiedene Medien berichtet, dass in den letzten Monaten aus der Schweiz zurückkehrenden türkischen Staatsangehörige teilweise kurdischer Ethnie, die regierungskritisch oder exilpolitisch aktiv gewesen seien, die Einreise verwehrt worden sei oder sie bei der Einreise oder während ihres Aufenthalts vor Ort verhaftet worden seien. Er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fokus der türkischen Behörden, hinzu komme seine Vorbelastung. 4.3 In der der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer erwähnten Verwandten K._______ und J._______ seien beide bereits seit (...) respektive (...) in der Schweiz und gehörten nicht zur Familie im engeren Sinne. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung keine Probleme im Zusammenhang mit ihnen vor der Ausreise geltend gemacht; dies obwohl er nach deren Ausreise noch (...) respektive (...) Jahre in der Türkei gelebt habe. Die beiden (...) der (...)sendung seien lediglich mit den Vornamen P._______ und A._______ vorgestellt worden. Dies erschwere respektive verunmögliche ihre Identifizierung weitgehend. Allein aufgrund eines Vornamens könne kaum auf eine in der Schweiz lebende asylsuchende Person geschlossen werden. Am (...) seien (...) nicht (...)- und abgleichbar. Eine (...)erkennung sei ebenfalls nur schwer möglich. Ausserdem habe es sich um einen einmaligen Auftritt als (...) in einer Sendung gehandelt. Gesprochen worden sei über das Verfassungsreferendum vom 16. April 2017, ein offizielles, auf der türkischen politischen Agenda befindliches Thema, das auch in der Türkei zwischen Befürwortern und Gegnern in höchst kontroverser und polarisierender Form diskutiert worden sei. Das (...), das (...) Q._______ durchaus einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweise, habe als (...) nur eine relativ geringe Reichweite und auch nur eine kleinere Anzahl an (...). Das (...) wende sich an verschiedene, auch türkische Diaspora-Gruppen. Diesbezügliche Sendungen machten jedoch insgesamt gesehen nur einen sehr bescheidenen Teil eines breiten Spektrums (...), politisch linker (...)themen aus. Auf der offiziellen Webseite des (...) seien keine Moderatoren und Mitarbeiter namentlich genannt und es seien lediglich (...) Fotos aus dem engeren und weiteren Tätigkeitsfeld des (...) publiziert. Die Personen seien kaum oder nur sehr schlecht zu erkennen. Gesamthaft gesehen dürfte das Interesse Dritter an den Inhalten der Webseite wie auch der Sendungen gering sein. Schliesslich sei der Zeitpunkt der Geltendmachung der politischen Aktivitäten in der Schweiz überraschend. Der Beschwerdeführer erwähne, dass diese Aktivitäten zu einer Verhaftung und Strafverfolgung in der Türkei führen könnten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er anlässlich der Anhörung im September 2018 nichts davon erwähnt habe. Dies obwohl der Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser (...)sendung bei der Anhörung bereits ein halbes Jahr zurückgelegen sei. Dasselbe gelte auch für die angeblichen, nicht näher ausgeführten Aktivitäten für die PKK. 4.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Replik hinsichtlich des Risikos einer Reflexverfolgung auf die Rechtsprechung des BVGer, insbesondere auf das Urteil E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.1. Er habe in der BzP insgesamt neun Verwandte der Familie R._______ genannt, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Sein Grossvater H._______ und sein Onkel K._______ seien in der Türkei für die PKK aktiv gewesen und hätten hier beide Asyl erhalten. Auch sein Verwandter, J._______, der in der Schweiz lebe, sei für die PKK tätig gewesen. S._______ und T._______ (Töchter von H._______) hätten beide als Volljährige in der Schweiz um Asyl ersucht und ihnen sei, vermutlich wegen Reflexverfolgung, Asyl gewährt worden. Zudem hätten zwei Verwandte der Familie R._______ (Onkel und Tante) in I._______ Asyl erhalten. Dieser Onkel aus I._______, M._______, sei in der Türkei ebenfalls für die PKK aktiv gewesen. Dass die Asylgewährungen der genannten Familienangehörigen länger zurücklägen, spiele eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sei, dass er offensichtlich - angesichts der Anzahl politisch für die PKK aktiver Familienangehöriger aus dem engen Familienkreis (Familie R._______) - aus einer stark politisierten Familie aus O._______ des Landes stamme. Diese Umstände fielen seit der Verschärfung der politischen Lage in der Türkei und angesichts der Tatsache, dass er seine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können und sich bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, besonders ins Gewicht. Vor dem Hintergrund seines familiären Umfelds, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der noch immer zugespitzten politischen Lage in der Türkei wäre das SEM jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, die Asyldossiers der oben genannten Verwandten hinsichtlich der Gefahr einer Reflexverfolgung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Sodann hätten die türkischen Behörden ihn aufgrund der (...)sendung sehr wohl identifizieren können, obwohl nur sein Vorname genannt worden sei. Er sei mit P._______ aufgetreten und dieser sei den türkischen Behörden offensichtlich bekannt; dies anerkenne auch die Vorinstanz, indem sie dessen Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer Tätigkeiten festgestellt habe. Folglich hätten die türkischen Behörden ohne Weiteres die Möglichkeit, auch den Beschwerdeführer über die Identifizierung des sozialen Umfelds von P._______ ausfindig zu machen. Des Weiteren habe er zusammen mit P._______ nicht nur an einer, sondern an mehreren (...)-Auftritten in der Sendung (...) mitgewirkt. Zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter habe diesbezüglich ein Missverständnis bestanden. Die Einschätzung des SEM die Diskussion zum Verfassungsreferendum sei wenig brisant, da dieses auch in der Türkei in "höchst kontroverser und polarisierender Form" diskutiert worden sei, gehe fehl; das SEM verkenne offensichtlich den Kontext, in welchem das Thema in der Sendung (...) diskutiert worden sei. Es seien dort sozialistische, anarchistische und revolutionäre Grundhaltungen zum Ausdruck gekommen (sowohl über mündliche Voten als auch über die Musik) - Haltungen also, die in der Türkei strafverfolgt würden. Zu widersprechen sei auch der Einschätzung (...) habe keinen bedeutenden politischen Einfluss beziehungsweise ziehe keine Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die türkisch-sprachigen Programme des Senders genau beobachteten. (...) existiere in Q._______ seit vielen Jahren und sei seit jeher auch ein Sprachrohr der türkischen und türkisch-kurdischen (radikalen) Opposition. Ergänzend führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2019 aus, er habe bereits am (...) 2017 in der Sendung (...) mitgewirkt. Damals sei über die Unabhängigkeit der Kurden in der Türkei gesprochen worden. Zudem habe er sich im Rahmen des Sonderprogramms von (...) zum (...) 2019 beteiligt. In der Sendung "(...)" vom (...) 2019 habe er als (...)-Gast teilgenommen und sich zu den Gründen des Hungerstreiks von kurdischen Inhaftierten sowie zu deren aktuellen Situation in den Gefängnissen geäussert. 5. 5.1 Auch wenn als Eventualantrag formuliert, ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als erstes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in der Türkei seit seiner Ausreise im (...) 2016 betrachtet, ist berechtigt. Der angefochtenen Verfügung ist tatsächlich keine Würdigung des politischen Kontextes, insbesondere der Entwicklungen seit 2015 und jenen nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 zu entnehmen. Obwohl in der Beschwerde gerügt (ebd. E.II.1.3. Bst. a und b), verzichtet das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung gänzlich auf eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in der Türkei. Für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wäre dies angesichts der vom SEM nicht bestrittenen Sachdarstellungen unabdingbar gewesen. Bereits nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei deutlich verschlechtert. Der wiederaufgeflammte Konflikt nahm dabei eine neue Form an: nicht mehr entlegene Bergregionen, sondern die Städte im mehrheitlich kurdisch besiedelten Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem türkischen Staat, wobei auch vermehrt kurdische Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle spielen (vgl. E-4/2014 vom 20. Februar 2017 E.7.3 m.w.H.). Nach dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 kam es zu einer Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen und die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Auch in neueren Berichten über die Entwicklungen in der Türkei wird darauf hingewiesen, dass sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3154/2021 vom 1. November 2021 E.6.3 je m.w.H.). Die europäische Kommission hat in ihrem jüngsten Bericht über die Türkei ebenfalls festgehalten, dass die demokratischen Institutionen erhebliche Defizite aufweisen würden und sich die Menschenrechtslage weiterhin verschlechtere, die Situation im Südosten des Landes sei weiterhin sehr besorgniserregend. Viele Mitglieder der HDP seien nach wie vor in Haft und das türkische Verfassungsgericht habe eine Verbotsklage gegen die HDP angenommen (vgl. European Commission, Turkey Report 2021, 19. Oktober 2021, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/turkey-report-2021_en, abgerufen am 13. Mai 2022). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2016 die Türkei verlassen, mithin nur kurz nach dem Putschversuch. Die soeben umschriebenen Umstände in der Türkei wurden von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt, sondern in der angefochtenen Verfügung wird lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Es sei zwar möglich, dass sich die türkischen Behörden für den Beschwerdeführer interessiert und seine Aktivitäten beobachtet hätten. Einer behördlichen Untersuchung im Verdachtsfall wäre jedoch aus rechtsstaatlicher Sicht nichts entgegenzuhalten und es gebe keine Hinweise, dass in seinem Falle die rechtsstaatlichen Abläufe nicht eingehalten würden. Diese Einschätzung ist undifferenziert und wird dem länderspezifischen Kontext und dem Profil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP, seinen politischen Aktivitäten, der erfolgten Untersuchungshaft sowie der bereits einmal unterstellten Unterstützung von Guerillas und nicht zuletzt seines familiären Hintergrundes (vgl. nachfolgend) offensichtlich nicht gerecht. Durch dieses Versäumnis hat die Vorinstanz nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt und den Sachverhalt unter Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unvollständig festgestellt. 5.3.2 Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe den politischen Hintergrund seiner Familie bezüglich der Gefahr einer Reflexverfolgung nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. Beschwerde E.II.1.3. Bst. e). Diesbezüglich ist festzustellen, dass er zwar anlässlich der BzP diverse Verwandte aufzählte, die in der Schweiz leben würden (vgl. A4 Ziff. 3.02). Er machte aber im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend, er sei im Zusammenhang mit ihnen in der Türkei behelligt worden und er führte seine Furcht vor Verfolgung auch nicht spezifisch auf sie zurück. Dem SEM kann deshalb nicht vorgehalten werden, es hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Asyldossiers seiner Verwandten beiziehen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer dann in der Beschwerde explizit auf zwei Verwandte verwies - seinen Onkel K._______ und den Cousin seines Vaters J._______ -, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie die Asyldossiers der in der BzP aufgezählten Verwandten des Beschwerdeführers im Rahmen der Vernehmlassung berücksichtigt, respektive zumindest erwähnt hätte. Stattdessen beschränkten sich die Ausführungen in der Vernehmlassung zu den Verwandten darauf, dass diese schon lange in der Schweiz und keine nahen Verwandten seien. Das Gericht hat die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen (Onkel K._______ [N (...)], Grossvater H._______ [N (...)], Tante S._______ [N (...)], Tante U._______ [N (...)], Cousin des Vaters J._______ [N (...)]). Aus ihnen ergibt sich, dass mehrere Personen aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers - insbesondere im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK - vor ihrer Ausreise in den Fokus der dortigen Behörden gelangt waren beziehungsweise begründete Furcht vor Reflexverfolgung bei einer Rückkehr hätten, infolge dessen ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Unter Berücksichtigung der verschärften Situation in der Türkei für tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker (vgl. E.5.2), wäre das SEM gehalten gewesen, die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beizuziehen und im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mitzuberücksichtigen. Der Sachverhalt ist somit auch in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung beziehungsweise in Bezug auf seinen familiären Hintergrund nicht hinreichend erstellt. 5.3.3 Die Sachverhaltsrüge wird auch damit begründet, dass das SEM die geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zu wenig abgeklärt habe (vgl. Beschwerde E.II.1.3. Bst. d). Tatsächlich wären Rückfragen zu den konkreten Umständen dieser Suche angebracht gewesen (vgl. A13 F51 S.8 letzter Abschnitt). Insbesondere aber lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung entnehmen, ob es diesen Sachumstand überhaupt wahrgenommen hat, wird er doch weder im Sachverhaltsteil noch in der Würdigung thematisiert. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die formellen Rügen begründet sind. Die Vorinstanz hat mangels Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts, des familiären Hintergrundes und der geltend gemachten Suche ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. Gleichzeitig hat es die Begründungspflicht verletzt. 5.4 Was die nun erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz betrifft (vgl. Beschwerde E.II.2.) ist vorab festzuhalten, dass es in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen wäre, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen. Auch auf Beschwerdeebene hat es der Beschwerdeführer versäumt, diese umfassend darzulegen. Aus seinen Eingaben lässt sich entnehmen, er habe sich an von der PKK (mit)organisierten Demonstrationen und Versammlungen in der Schweiz engagiert (vgl. Beschwerde E.II. 2. Bst. c.). Gemäss dem eingereichten Schreiben von N._______, welcher sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte und zuvor als Parteichef der BDP in E._______ tätig gewesen sei, sei er auch bei einer Veranstaltung in V._______ anwesend gewesen, bei welcher ein Co-Präsident der HDP gesprochen habe (Eingabe vom 18. Juni 2020). Insbesondere habe er sich aber im (...) kritisch über den türkischen Staat geäussert (vgl. Beschwerde E.II.2. Bst. a.; Eingaben vom 18. April 2019 und 18. Juni 2019). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1). Vorliegend erscheint insbesondere wesentlich, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2017 und 2019 insgesamt vier Mal an der regimekritischen (...)sendung (...) des Senders (...) beteiligt war. Er habe als Gastmoderator einige Sendungen zusammen mit P._______ moderiert. Im Verfahren von P._______ kam das SEM zum Schluss, es lägen aufgrund der Vorbringen im Zusammenhang mit der Moderation der Sendung (...) subjektive Nachfluchtgründe vor (N [...], Verfügung vom [...] 2018). Vorliegend verneinte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung jedoch subjektive Nachfluchtgründe, da es insbesondere schwer möglich sein dürfte, die Moderatoren zu identifizieren. Im Falle von P._______ schien das SEM demgegenüber davon auszugehen, dieser könne als Moderator identifiziert werden und er sei in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Vor diesem Hintergrund ist zumindest im Bereich des Möglichen, dass auch der Beschwerdeführer durch sein Engagement für die Sendung (...) ein Profil aufweist, das ihn in den Augen der türkischen Behörden als regimefeindliche Person erscheinen lässt. Dem Gericht ist es bei der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht möglich, die Äusserungen des Beschwerdeführers und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz abschliessend zu beurteilen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich mehrmals im (...) kritisch über den türkischen Staat geäussert habe; über den genauen Inhalt der Sendungen sowie seine konkreten Aussagen lässt sich jedoch den Eingaben nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer hat einzig eine summarische und punktuelle Zusammenfassung einer (...)sendung vom (...) 2017 beigelegt, welche vom SEM im Rahmen des Asylverfahrens von P._______ erstellt wurde. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2019 wies der Beschwerdeführer auf weitere Sendungen hin, an welchen er teilgenommen und sich kritisch zu verschiedenen Themen geäussert habe. Aus seinen Eingaben lässt sich zwar immerhin erkennen, dass die Sendungen und deren behandelte Themen durchaus eine gewisse politische Brisanz aufweisen. Eine umfassende Einschätzung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers insgesamt und insbesondere seiner angeblich dem türkischen Staat gegenüber geäusserte kritische Position lässt sich jedoch nicht vornehmen. Da die Sache aufgrund mangelnder Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sowie mangelnder Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind auch die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten vom SEM weiter abzuklären und zu würdigen, zumal das Gericht nicht um eine umfassende Sachverhaltsermittlung besorgt sein kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht obliegt, der Vorinstanz seine exilpolitischen Tätigkeiten umfassend offenzulegen. 6. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es über eine beschränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Dieses ist auch angesichts der Verletzung der Begründungspflicht verletzt, zumal insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des aktuellen Länderkontextes keine Heilung erfolgen kann, nachdem das SEM zu dieser berechtigten Rüge auch auf Vernehmlassungsstufe nicht Stellung genommen hat. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht.

7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung vom 28. November 2018 Bundesrecht und stellt den Sachverhalt unvollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hinzuweisen, mit welchen sich das SEM gegebenenfalls - unter Mitwirkung des Beschwerdeführers - auseinanderzusetzen hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde festgehalten, sein Aufwand belaufe sich vorbehältlich weiterer Eingaben auf Fr. 810.-, eine detaillierte Kostennote wurde trotz Ankündigung nicht mehr nachgereicht. Die für die Beschwerde in Rechnung gestellten Kosten erscheinen angemessen. Die notwendigen Parteikosten für die weiteren Eingaben sind aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf pauschal Fr. 600.- festzusetzen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1410.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 28. November 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1410.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl