Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am (...) von (...) aus im Besitz eines Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 30. Januar 2014 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2014 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 25. Juni 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt C._______ (Distrikt C._______ [arabisch] beziehungsweise D._______ [kurdisch]) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wo er zusammen mit seiner Familie (...) gelebt und nach Schulabschluss in der Werkstatt seines Vaters als (...) gearbeitet habe. Ab 2011 habe er regelmässig an Demonstrationen der (...) (...) teilgenommen, zuerst als einfacher Teilnehmer und nach der Gründung des Nationalrates als Parteimitglied. Dabei habe er stets sein Gesicht verhüllt. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise hätten aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien zwar kaum mehr Demonstrationen stattgefunden, aber er habe sich zusammen mit den anderen Parteimitgliedern weiterhin für die kurdische Sache eingesetzt, indem er beispielsweise (...) habe. Nachdem er von Freunden erfahren habe, dass sich unter anderen auch sein Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte von Leuten befinde, die in D._______ an Demonstrationen teilgenommen hätten, sei er zusammen mit seinem Bruder zu Verwandten nach E._______ gegangen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in E._______ sei er zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass die syrischen Behörden nichts gegen diese Leute machen würden und den Personen, die zurückgeblieben seien, auch nichts geschehen sei. Seine Teilnahme an den Demonstrationen habe für ihn keine Folgen gehabt. Im militärdienstpflichtigen Alter habe er sich von einer Person, die sich mit solchen Sachen ausgekannt habe, gegen Entgelt ein Militärbüchlein ausstellen lassen, ohne dass er dafür persönlich bei den Behörden habe erscheinen müssen. Er hätte einzig noch die Seite mit den medizinischen Angaben ausfüllen lassen müssen, wofür sein persönliches Erscheinen notwendig gewesen wäre. Er habe jedoch die ihm hierfür gesetzte Frist (...) nicht wahrnehmen wollen und es vorgezogen, auszureisen, weil die syrische Armee damit begonnen habe, junge Männer auch ohne Aufgebot in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er Angst davor gehabt, von der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPD) zwangsrekrutiert zu werden, weil diese Organisation von jeder Familie verlange, dass sich ihr ein oder zwei Familienmitglieder anschliessen würden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren seine syrische Identitätskarte, sein vom (...) bis (...) gültig gewesenes schweizerisches Laissez-Passer, sein Militärbüchlein vom (...), Fotos vom (...) und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) ein. B. Mit am 14. November 2014 eröffneter Verfügung vom 12. November 2014 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. Januar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2014 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes betreffend die Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, und es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 143.31) zu bestellen. Als Beilagen zur Beschwerde liess er nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original mehrere Dokumente (...) einreichen. In Bezug auf seine prozessuale Bedürftigkeit stellte er eine Bestätigung der Fürsorgebehörde in Aussicht. D. D.a Am 17. Dezember 2014 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Sozialhilfebestätigung vom 16. Dezember 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - sowie auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte die Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Géraldine Walker) als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 11. Februar 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte das SEM unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. G.b Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie eines Marschbefehls vom (...) samt deutscher Übersetzung ein und führte an, ihr Mandant sei zu jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Syrien gewesen, weshalb er das Dokument nicht schon früher habe einreichen können. Leider habe er das Originaldokument nicht erhältlich machen können, weil die Postbetriebe in Syrien nicht mehr funktionieren würden. Es werde deshalb darum gebeten, das Dokument dennoch bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer den Marschbefehl vom (...) im Original einreichen und ersuchte darum, das Dokument bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. K. K.a In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte das SEM mit entsprechender Begründung die Abweisung der Beschwerde. K.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführenden ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte als unbegründet zu erachten, weil seinem Militärdienstbüchlein entnommen werden könne, dass er bis anhin die medizinischen Tests noch nicht absolviert habe und demzufolge noch nicht rekrutierungsfähig sei. Er habe dies bei der Anhörung bestätigt, indem er ausgesagt habe, noch kein militärisches Aufgebot erhalten zu haben, weil er die medizinischen Tests noch nicht gemacht habe. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Aussage, wonach mittlerweile auch Personen ohne Aufgebot eingezogen würden, nichts zu ändern, weil sie einerseits pauschal sowie oberflächlich sei und sich andererseits seinen Antworten keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass er demnächst hätte eingezogen werden sollen. Ferner sei erwähnt, dass hinsichtlich der Echtheit des eingereichten Militärdienstbüchleins gewisse Vorbehalte anzubringen seien, weil es keineswegs der Norm entspreche, dass (...). Daraus folge, dass seine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung aufgrund seiner nichterfüllten Militärdienstpflicht als unbegründet und demzufolge als nicht asylrelevant erachtet werde. Angesichts dieser Sachlage könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen verzichtet werden. Des Weiteren erweise sich auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG als unbegründet. Dafür spreche in erster Linie, dass er angegeben habe, jede Familie müsse die YPG mit einem oder zwei Familienmitgliedern unterstützen, sein (...) kämpfe seit geraumer Zeit für diese Partei und sein (...) stehe für sie Wache. Demzufolge seien bereits zwei Mitglieder seiner Familie für die YPG tätig, womit deren Forderung erfüllt sei. Ferner habe er ausgesagt, nie gezielt von Vertretern der YPG angesprochen worden oder persönlich mit ihnen in Kontakt getreten zu sein. Demnach sei es zu keinen aussergewöhnlichen Rekrutierungssituationen gekommen und seine Furcht, von der YPG als drittes Familienmitglied einberufen zu werden, müsse deshalb als unbegründet qualifiziert werden. Seine Antwort auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung, die YPG habe immer mehr Leute gewollt, sei nicht geeignet, um seine Furcht zu begründen und die Anforderungen an die erforderliche Zielgerichtetheit einer Verfolgungsmassnahme zu erfüllen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, es hätten sich angesichts des Umstandes, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei auf eine Liste gesetzt hätten, Probleme oder negative Konsequenzen für ihn ergeben. Zwar habe er angeführt, sein Name sei auf der Liste der Sicherheitskräfte gewesen, aber es bestünden gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage. So habe er weder genau angeben können, welche Instanz diese Namensliste veröffentlicht habe noch nachvollziehbar erklären können, wie die Behörden überhaupt seine Teilnahme an den Demonstrationen respektive seinen Namen hätten in Erfahrung bringen sollen. Eine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung sei deshalb als unbegründet und nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, bekanntermassen herrsche in Syrien seit mehreren Jahren Bürgerkrieg. Aufgrund der vielen Verluste brauche das Militär stets neue Soldaten. Dass die Soldaten im Kriegs- und Krisenfall nicht mehr über eine "normale, standardisierte" Aushebung aufgeboten würden, sei einleuchtend. Junge Männer würden an militärischen Checkpoints kontrolliert und je nach Alter sofort ins Militär eingezogen. Selbst Amnesty international halte im als Beilage 3 zu den Akten gereichten Bericht zur Rekrutierung durch die syrische Armee vom 30. Juli 2014 auf Seite 8 fest, im März 2013 seien Gerüchte kursiert, dass die syrische Regierung mit einer Generalmobilmachung begonnen habe und an Checkpoints der Armee junge Männer eingezogen würden. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflüchtet, weil er kurdischer Abstammung sei und nicht für den syrischen Staat habe Militärdienst leisten wollen. Er habe Angst vor den Konsequenzen einer Verweigerung gehabt. Diverse Freunde und Kollegen von ihm seien zwangsrekrutiert worden und die meisten von ihnen ums Leben gekommen. Auch sei niemand von ihnen aus dem Militär entlassen worden. Zudem seien Bekannte von ihm, die den Militärdienst verweigert hätten, verschwunden. Der Beschwerdeführer habe das Land im obligatorischen Militärdienstalter verlassen, weshalb er als Dienstverweigerer in der Kriegszeit gelte. Gemäss dem erwähnten Bericht von Amnesty International würden Wehrdienstverweigerer, die im Kriegsfall das Land verlassen hätten, gemäss Military Penal Code von 1950 mit mehreren Jahren Haft bestraft. Weiter werde ausgeführt, dass syrische Armeeangehörige seit dem Kriegsausbruch bei einer Befehlsverweigerung erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert würden. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr entweder eine übermässige und nicht in einem fairen Gerichtsverfahren ausgesprochene Strafe oder als Soldat eine Behandlung, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei noch nicht rekrutierungsfähig, weil die medizinischen Tests noch nicht absolviert worden seien, entspreche nicht mehr der Realität, weil medizinische Tests wegen des Krieges kaum mehr durchgeführt und die jungen Leute stattdessen auf der Strasse zwangsrekrutiert würden. Grundsätzlich müsse jeder Mann ab einem Alter von 18 Jahren damit rechnen, jederzeit entweder auf der Strasse oder anlässlich eines behördlichen Besuchs zu Hause ins Militär eingezogen zu werden. Des Weiteren sei unter Verweis auf das als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben vom (...) festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht Mitglied der (...) Partei in Syrien gewesen sei, was ihn zusätzlich in Gefahr gebracht habe. Im Übrigen müsse grundsätzlich jede Person, die in Syrien verbleibe, mit einer unmenschlichen oder asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Das gesamte Land sei von kriegerischen Auseinandersetzungen und den damit zusammenhängenden massiven humanitären Folgen betroffen. Zivilisten würden keinen Schutz geniessen, willkürliche Festnahmen, Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen, der Einsatz verbotener Waffen und andere Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung. Gemäss dem als Beilage 5 eingereichten Bericht des UNHCR vom Oktober 2013 werde die Flucht der Zivilisten aus Syrien als eine Flüchtlingsbewegung qualifiziert, die auf internationalen Schutz angewiesen sei. Laut Bericht würden die meisten asylsuchenden Personen aus Syrien die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Grundsätzlich seien alle in Syrien lebenden Personen täglich der Gefährdung des Leibes, Lebens oder ihrer Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, ausgesetzt. Es sei an der Zeit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Syrer gesamthaft als Flüchtlingsgruppe anerkenne.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, der Beschwerdeführer begründe seine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung in erster Linie mit der Gefahr, bei einem Checkpoint der syrischen Streitkräfte zwangsrekrutiert zu werden. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Vorliegend seien jedoch keine objektiven Hinweise oder bereits erfolgte Zwangsrekrutierungsmassnahmen vorgebracht worden. Demzufolge stütze der Beschwerdeführer seine Befürchtung einzig auf die Vermutung, in Zukunft möglicherweise für den Militärdienst eingezogen zu werden, womit die Anforderungen an eine begründete Furcht nicht erfüllt seien. Die Ausführungen in der Beschwerde zum derzeitigen Bürgerkrieg und der Verweis auf die allgemeine Lage in Syrien vermöchten den Kriterien der Asylrelevanz ebenfalls nicht zu genügen, weil damit keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmomente dargetan würden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In seiner ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM an, der angebliche Marschbefehl vermöge keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits wiederholt betont, bis zu seiner Ausreise nicht regulär ausgehoben worden, weshalb die offizielle Einberufung über den eingereichten Marschbefehl äusserst unwahrscheinlich sei. Zudem sei erstaunlich, dass er den angeblichen Erhalt des Marschbefehls weder bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. November 2014 noch in seiner Beschwerde vom Dezember 2014 geltend gemacht habe, obwohl er angeblich bereits am (...) ausgestellt worden sei. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokumentes. Zudem komme dem eingereichten Schriftstück keinerlei Beweiswert zu, weil es keine Sicherheitsmerkmale aufweise und so einfach gefälscht werden könne. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente auch käuflich erworben werden könnten. Es sei deshalb nicht geeignet, eine militärische Einberufung glaubhaft zu machen. Es dränge sich viel eher der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer durch das nachträgliche Einreichen von gefälschten Beweismitteln versuche, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es sei ihm nicht gelungen, eine angeblich nach seiner Ausreise erfolgte Einberufung zum Militärdienst glaubhaft zu machen, womit er nicht in einem asylrelevanten Ausmass gefährdet sei. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 5.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der FK keine Flüchtlinge seien.
E. 5.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das zu den Akten gereichte Militärdienstbüchlein gegen Entgelt erwarb und die medizinische Eintrittsmusterung, für die er persönlich beim syrischen Rekrutierungsbüro hätte vorstellig werden müssen, nicht absolvierte, sondern es vorzog, auszureisen. Für seine Behauptung, er hätte die medizinische Eintrittsmusterung bis (...) absolvieren müssen, reichte er keine Belege ein, obwohl dies für ihn ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Das Militärdienstbüchlein wurde zudem zu einem Zeitpunkt (am [...]) und an einem Ort (in der Stadt C._______) ausgestellt, als nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt C._______ beziehungsweise D._______ in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit (...) zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kommt offensichtlich auch dem eingereichten angeblichen Original eines Marschbefehls vom (...) kein Beweiswert zu. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz der nach wir vor ausstehenden medizinischen Eintrittsmusterung mittels Marschbefehls für den Militärdienst aufgeboten worden sein könnte, spricht die eingereichte deutsche Übersetzung des Inhalts gegen die Authentizität dieses Dokuments. So wird der Beschwerdeführer gemäss dem angeblich am (...) in C._______ ausgestellten Marschbefehl aufgefordert, sich am (...) um (...) Uhr beim Rekrutierungsbüro in C._______ einzufinden, zu einen Zeitpunkt also, als mehr als unwahrscheinlich war, dass in C._______ noch ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existierte. Das Schriftstück enthält zudem keinerlei Sicherheitsmerkmale und Dokumente dieser Art können in Syrien auch leicht käuflich erworben werden. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung festzuhalten, dass es hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einem Checkpoint der syrischen Streitkräfte zwangsrekrutiert zu werden, nicht genügt, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit den eingereichten Dokumenten (Militärdienstbüchlein, Marschbefehl) nicht gelungen, bereits erfolgte Zwangsrekrutierungsmassnahmen darzutun. Er stützt seine Befürchtung einzig auf die Vermutung, in Zukunft möglicherweise für den Militärdienst eingezogen zu werden, womit die Anforderungen an eine begründete Furcht nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Beschwerde zum derzeitigen Bürgerkrieg und der Verweis auf die allgemeine Lage in Syrien sind nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, weil damit keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen aufgezeigt werden. Des Weiteren führte das SEM mit zutreffender Begründung an, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die YPG erweise sich als unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels entsprechender Entgegnungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Des Weiteren ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Demonstrationsteilnahmen ab 2011 und sein sonstiges Engagement für die (...) festzustellen, dass er selber ausgesagt hatte, er habe während der Zeit, als die syrische Regierung C._______ noch kontrolliert habe, stets sein Gesicht verhüllt (Akten SEM A14/19 S. 11 Frage 105). Zudem antwortete er auf die Frage, ob es für ihn irgendwelche Konsequenzen gehabt habe, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, sie hätten am Anfang ihre Gesichter abgedeckt, so habe es keine Konsequenzen gegeben (A14/19 S. 12 Frage 107). Des Weiteren ist auch hinsichtlich seines weiteren Vorbringens, er habe von Freunden erfahren, dass sich, unter anderen, auch sein Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte von Leuten befinde, die in D._______ an Demonstrationen teilgenommen hätten, festzustellen, dass er diesbezüglich aussagte, er sei nach seinem (...) Aufenthalt in E._______ zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass die syrischen Behörden nichts gegen diese Leute machen würden und den Personen, die zurückgeblieben seien, auch nichts geschehen sei. Er hat somit nicht geltend gemacht, es hätten sich aufgrund des Umstandes, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei auf eine Liste gesetzt hätten, Probleme oder negative Konsequenzen für ihn ergeben. Unbesehen davon ergeben sich gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussage, zumal angesichts seiner jeweils maskierten Teilnahmen an den Demonstrationen nicht nachvollziehbar ist, wie die Behörden überhaupt seine Demonstrationsteilnahmen respektive seinen Namen hätten in Erfahrung bringen sollen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos zu den (...) und das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) betreffend Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
E. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, grundsätzlich müsse jede Person, die in Syrien verbleibe, mit einer unmenschlichen oder asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, weshalb es an der Zeit sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Syrer gesamthaft als Flüchtlingsgruppe anerkenne. Diesbezüglich und hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit ist festzustellen, dass sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen und auch nicht Angehörige der kurdischen Minderheit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit damit geltend gemacht wird, die Kurden seien kollektivverfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges Anfang Januar 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E. 7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 7.4 Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie in Erwägung 6 vorstehend ausgeführt worden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Aufgebot für den Militärdienst glaubhaft zu machen oder darzutun, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die (...) ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte.
E. 7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geänderter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 12.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 23. Juli 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (...) und die Auslagen (...) erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter mit Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt, ist der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 240.- entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der bestellten Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (...) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7295/2014 Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am (...) von (...) aus im Besitz eines Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 30. Januar 2014 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2014 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 25. Juni 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt C._______ (Distrikt C._______ [arabisch] beziehungsweise D._______ [kurdisch]) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wo er zusammen mit seiner Familie (...) gelebt und nach Schulabschluss in der Werkstatt seines Vaters als (...) gearbeitet habe. Ab 2011 habe er regelmässig an Demonstrationen der (...) (...) teilgenommen, zuerst als einfacher Teilnehmer und nach der Gründung des Nationalrates als Parteimitglied. Dabei habe er stets sein Gesicht verhüllt. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise hätten aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien zwar kaum mehr Demonstrationen stattgefunden, aber er habe sich zusammen mit den anderen Parteimitgliedern weiterhin für die kurdische Sache eingesetzt, indem er beispielsweise (...) habe. Nachdem er von Freunden erfahren habe, dass sich unter anderen auch sein Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte von Leuten befinde, die in D._______ an Demonstrationen teilgenommen hätten, sei er zusammen mit seinem Bruder zu Verwandten nach E._______ gegangen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in E._______ sei er zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass die syrischen Behörden nichts gegen diese Leute machen würden und den Personen, die zurückgeblieben seien, auch nichts geschehen sei. Seine Teilnahme an den Demonstrationen habe für ihn keine Folgen gehabt. Im militärdienstpflichtigen Alter habe er sich von einer Person, die sich mit solchen Sachen ausgekannt habe, gegen Entgelt ein Militärbüchlein ausstellen lassen, ohne dass er dafür persönlich bei den Behörden habe erscheinen müssen. Er hätte einzig noch die Seite mit den medizinischen Angaben ausfüllen lassen müssen, wofür sein persönliches Erscheinen notwendig gewesen wäre. Er habe jedoch die ihm hierfür gesetzte Frist (...) nicht wahrnehmen wollen und es vorgezogen, auszureisen, weil die syrische Armee damit begonnen habe, junge Männer auch ohne Aufgebot in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er Angst davor gehabt, von der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPD) zwangsrekrutiert zu werden, weil diese Organisation von jeder Familie verlange, dass sich ihr ein oder zwei Familienmitglieder anschliessen würden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren seine syrische Identitätskarte, sein vom (...) bis (...) gültig gewesenes schweizerisches Laissez-Passer, sein Militärbüchlein vom (...), Fotos vom (...) und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) ein. B. Mit am 14. November 2014 eröffneter Verfügung vom 12. November 2014 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. Januar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2014 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes betreffend die Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, und es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 143.31) zu bestellen. Als Beilagen zur Beschwerde liess er nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original mehrere Dokumente (...) einreichen. In Bezug auf seine prozessuale Bedürftigkeit stellte er eine Bestätigung der Fürsorgebehörde in Aussicht. D. D.a Am 17. Dezember 2014 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Sozialhilfebestätigung vom 16. Dezember 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - sowie auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte die Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Géraldine Walker) als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 11. Februar 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte das SEM unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. G.b Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie eines Marschbefehls vom (...) samt deutscher Übersetzung ein und führte an, ihr Mandant sei zu jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Syrien gewesen, weshalb er das Dokument nicht schon früher habe einreichen können. Leider habe er das Originaldokument nicht erhältlich machen können, weil die Postbetriebe in Syrien nicht mehr funktionieren würden. Es werde deshalb darum gebeten, das Dokument dennoch bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer den Marschbefehl vom (...) im Original einreichen und ersuchte darum, das Dokument bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. K. K.a In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte das SEM mit entsprechender Begründung die Abweisung der Beschwerde. K.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführenden ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte als unbegründet zu erachten, weil seinem Militärdienstbüchlein entnommen werden könne, dass er bis anhin die medizinischen Tests noch nicht absolviert habe und demzufolge noch nicht rekrutierungsfähig sei. Er habe dies bei der Anhörung bestätigt, indem er ausgesagt habe, noch kein militärisches Aufgebot erhalten zu haben, weil er die medizinischen Tests noch nicht gemacht habe. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Aussage, wonach mittlerweile auch Personen ohne Aufgebot eingezogen würden, nichts zu ändern, weil sie einerseits pauschal sowie oberflächlich sei und sich andererseits seinen Antworten keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass er demnächst hätte eingezogen werden sollen. Ferner sei erwähnt, dass hinsichtlich der Echtheit des eingereichten Militärdienstbüchleins gewisse Vorbehalte anzubringen seien, weil es keineswegs der Norm entspreche, dass (...). Daraus folge, dass seine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung aufgrund seiner nichterfüllten Militärdienstpflicht als unbegründet und demzufolge als nicht asylrelevant erachtet werde. Angesichts dieser Sachlage könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen verzichtet werden. Des Weiteren erweise sich auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG als unbegründet. Dafür spreche in erster Linie, dass er angegeben habe, jede Familie müsse die YPG mit einem oder zwei Familienmitgliedern unterstützen, sein (...) kämpfe seit geraumer Zeit für diese Partei und sein (...) stehe für sie Wache. Demzufolge seien bereits zwei Mitglieder seiner Familie für die YPG tätig, womit deren Forderung erfüllt sei. Ferner habe er ausgesagt, nie gezielt von Vertretern der YPG angesprochen worden oder persönlich mit ihnen in Kontakt getreten zu sein. Demnach sei es zu keinen aussergewöhnlichen Rekrutierungssituationen gekommen und seine Furcht, von der YPG als drittes Familienmitglied einberufen zu werden, müsse deshalb als unbegründet qualifiziert werden. Seine Antwort auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung, die YPG habe immer mehr Leute gewollt, sei nicht geeignet, um seine Furcht zu begründen und die Anforderungen an die erforderliche Zielgerichtetheit einer Verfolgungsmassnahme zu erfüllen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, es hätten sich angesichts des Umstandes, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei auf eine Liste gesetzt hätten, Probleme oder negative Konsequenzen für ihn ergeben. Zwar habe er angeführt, sein Name sei auf der Liste der Sicherheitskräfte gewesen, aber es bestünden gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage. So habe er weder genau angeben können, welche Instanz diese Namensliste veröffentlicht habe noch nachvollziehbar erklären können, wie die Behörden überhaupt seine Teilnahme an den Demonstrationen respektive seinen Namen hätten in Erfahrung bringen sollen. Eine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung sei deshalb als unbegründet und nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, bekanntermassen herrsche in Syrien seit mehreren Jahren Bürgerkrieg. Aufgrund der vielen Verluste brauche das Militär stets neue Soldaten. Dass die Soldaten im Kriegs- und Krisenfall nicht mehr über eine "normale, standardisierte" Aushebung aufgeboten würden, sei einleuchtend. Junge Männer würden an militärischen Checkpoints kontrolliert und je nach Alter sofort ins Militär eingezogen. Selbst Amnesty international halte im als Beilage 3 zu den Akten gereichten Bericht zur Rekrutierung durch die syrische Armee vom 30. Juli 2014 auf Seite 8 fest, im März 2013 seien Gerüchte kursiert, dass die syrische Regierung mit einer Generalmobilmachung begonnen habe und an Checkpoints der Armee junge Männer eingezogen würden. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflüchtet, weil er kurdischer Abstammung sei und nicht für den syrischen Staat habe Militärdienst leisten wollen. Er habe Angst vor den Konsequenzen einer Verweigerung gehabt. Diverse Freunde und Kollegen von ihm seien zwangsrekrutiert worden und die meisten von ihnen ums Leben gekommen. Auch sei niemand von ihnen aus dem Militär entlassen worden. Zudem seien Bekannte von ihm, die den Militärdienst verweigert hätten, verschwunden. Der Beschwerdeführer habe das Land im obligatorischen Militärdienstalter verlassen, weshalb er als Dienstverweigerer in der Kriegszeit gelte. Gemäss dem erwähnten Bericht von Amnesty International würden Wehrdienstverweigerer, die im Kriegsfall das Land verlassen hätten, gemäss Military Penal Code von 1950 mit mehreren Jahren Haft bestraft. Weiter werde ausgeführt, dass syrische Armeeangehörige seit dem Kriegsausbruch bei einer Befehlsverweigerung erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert würden. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr entweder eine übermässige und nicht in einem fairen Gerichtsverfahren ausgesprochene Strafe oder als Soldat eine Behandlung, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei noch nicht rekrutierungsfähig, weil die medizinischen Tests noch nicht absolviert worden seien, entspreche nicht mehr der Realität, weil medizinische Tests wegen des Krieges kaum mehr durchgeführt und die jungen Leute stattdessen auf der Strasse zwangsrekrutiert würden. Grundsätzlich müsse jeder Mann ab einem Alter von 18 Jahren damit rechnen, jederzeit entweder auf der Strasse oder anlässlich eines behördlichen Besuchs zu Hause ins Militär eingezogen zu werden. Des Weiteren sei unter Verweis auf das als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben vom (...) festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht Mitglied der (...) Partei in Syrien gewesen sei, was ihn zusätzlich in Gefahr gebracht habe. Im Übrigen müsse grundsätzlich jede Person, die in Syrien verbleibe, mit einer unmenschlichen oder asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Das gesamte Land sei von kriegerischen Auseinandersetzungen und den damit zusammenhängenden massiven humanitären Folgen betroffen. Zivilisten würden keinen Schutz geniessen, willkürliche Festnahmen, Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen, der Einsatz verbotener Waffen und andere Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung. Gemäss dem als Beilage 5 eingereichten Bericht des UNHCR vom Oktober 2013 werde die Flucht der Zivilisten aus Syrien als eine Flüchtlingsbewegung qualifiziert, die auf internationalen Schutz angewiesen sei. Laut Bericht würden die meisten asylsuchenden Personen aus Syrien die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Grundsätzlich seien alle in Syrien lebenden Personen täglich der Gefährdung des Leibes, Lebens oder ihrer Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, ausgesetzt. Es sei an der Zeit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Syrer gesamthaft als Flüchtlingsgruppe anerkenne. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, der Beschwerdeführer begründe seine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung in erster Linie mit der Gefahr, bei einem Checkpoint der syrischen Streitkräfte zwangsrekrutiert zu werden. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Vorliegend seien jedoch keine objektiven Hinweise oder bereits erfolgte Zwangsrekrutierungsmassnahmen vorgebracht worden. Demzufolge stütze der Beschwerdeführer seine Befürchtung einzig auf die Vermutung, in Zukunft möglicherweise für den Militärdienst eingezogen zu werden, womit die Anforderungen an eine begründete Furcht nicht erfüllt seien. Die Ausführungen in der Beschwerde zum derzeitigen Bürgerkrieg und der Verweis auf die allgemeine Lage in Syrien vermöchten den Kriterien der Asylrelevanz ebenfalls nicht zu genügen, weil damit keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmomente dargetan würden. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In seiner ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM an, der angebliche Marschbefehl vermöge keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits wiederholt betont, bis zu seiner Ausreise nicht regulär ausgehoben worden, weshalb die offizielle Einberufung über den eingereichten Marschbefehl äusserst unwahrscheinlich sei. Zudem sei erstaunlich, dass er den angeblichen Erhalt des Marschbefehls weder bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. November 2014 noch in seiner Beschwerde vom Dezember 2014 geltend gemacht habe, obwohl er angeblich bereits am (...) ausgestellt worden sei. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokumentes. Zudem komme dem eingereichten Schriftstück keinerlei Beweiswert zu, weil es keine Sicherheitsmerkmale aufweise und so einfach gefälscht werden könne. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente auch käuflich erworben werden könnten. Es sei deshalb nicht geeignet, eine militärische Einberufung glaubhaft zu machen. Es dränge sich viel eher der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer durch das nachträgliche Einreichen von gefälschten Beweismitteln versuche, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es sei ihm nicht gelungen, eine angeblich nach seiner Ausreise erfolgte Einberufung zum Militärdienst glaubhaft zu machen, womit er nicht in einem asylrelevanten Ausmass gefährdet sei. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5. 5.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der FK keine Flüchtlinge seien. 5.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das zu den Akten gereichte Militärdienstbüchlein gegen Entgelt erwarb und die medizinische Eintrittsmusterung, für die er persönlich beim syrischen Rekrutierungsbüro hätte vorstellig werden müssen, nicht absolvierte, sondern es vorzog, auszureisen. Für seine Behauptung, er hätte die medizinische Eintrittsmusterung bis (...) absolvieren müssen, reichte er keine Belege ein, obwohl dies für ihn ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Das Militärdienstbüchlein wurde zudem zu einem Zeitpunkt (am [...]) und an einem Ort (in der Stadt C._______) ausgestellt, als nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt C._______ beziehungsweise D._______ in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit (...) zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kommt offensichtlich auch dem eingereichten angeblichen Original eines Marschbefehls vom (...) kein Beweiswert zu. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz der nach wir vor ausstehenden medizinischen Eintrittsmusterung mittels Marschbefehls für den Militärdienst aufgeboten worden sein könnte, spricht die eingereichte deutsche Übersetzung des Inhalts gegen die Authentizität dieses Dokuments. So wird der Beschwerdeführer gemäss dem angeblich am (...) in C._______ ausgestellten Marschbefehl aufgefordert, sich am (...) um (...) Uhr beim Rekrutierungsbüro in C._______ einzufinden, zu einen Zeitpunkt also, als mehr als unwahrscheinlich war, dass in C._______ noch ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existierte. Das Schriftstück enthält zudem keinerlei Sicherheitsmerkmale und Dokumente dieser Art können in Syrien auch leicht käuflich erworben werden. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung festzuhalten, dass es hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einem Checkpoint der syrischen Streitkräfte zwangsrekrutiert zu werden, nicht genügt, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit den eingereichten Dokumenten (Militärdienstbüchlein, Marschbefehl) nicht gelungen, bereits erfolgte Zwangsrekrutierungsmassnahmen darzutun. Er stützt seine Befürchtung einzig auf die Vermutung, in Zukunft möglicherweise für den Militärdienst eingezogen zu werden, womit die Anforderungen an eine begründete Furcht nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Beschwerde zum derzeitigen Bürgerkrieg und der Verweis auf die allgemeine Lage in Syrien sind nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, weil damit keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen aufgezeigt werden. Des Weiteren führte das SEM mit zutreffender Begründung an, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die YPG erweise sich als unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels entsprechender Entgegnungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Des Weiteren ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Demonstrationsteilnahmen ab 2011 und sein sonstiges Engagement für die (...) festzustellen, dass er selber ausgesagt hatte, er habe während der Zeit, als die syrische Regierung C._______ noch kontrolliert habe, stets sein Gesicht verhüllt (Akten SEM A14/19 S. 11 Frage 105). Zudem antwortete er auf die Frage, ob es für ihn irgendwelche Konsequenzen gehabt habe, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, sie hätten am Anfang ihre Gesichter abgedeckt, so habe es keine Konsequenzen gegeben (A14/19 S. 12 Frage 107). Des Weiteren ist auch hinsichtlich seines weiteren Vorbringens, er habe von Freunden erfahren, dass sich, unter anderen, auch sein Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte von Leuten befinde, die in D._______ an Demonstrationen teilgenommen hätten, festzustellen, dass er diesbezüglich aussagte, er sei nach seinem (...) Aufenthalt in E._______ zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass die syrischen Behörden nichts gegen diese Leute machen würden und den Personen, die zurückgeblieben seien, auch nichts geschehen sei. Er hat somit nicht geltend gemacht, es hätten sich aufgrund des Umstandes, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei auf eine Liste gesetzt hätten, Probleme oder negative Konsequenzen für ihn ergeben. Unbesehen davon ergeben sich gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussage, zumal angesichts seiner jeweils maskierten Teilnahmen an den Demonstrationen nicht nachvollziehbar ist, wie die Behörden überhaupt seine Demonstrationsteilnahmen respektive seinen Namen hätten in Erfahrung bringen sollen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos zu den (...) und das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) betreffend Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, grundsätzlich müsse jede Person, die in Syrien verbleibe, mit einer unmenschlichen oder asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, weshalb es an der Zeit sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Syrer gesamthaft als Flüchtlingsgruppe anerkenne. Diesbezüglich und hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit ist festzustellen, dass sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen und auch nicht Angehörige der kurdischen Minderheit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit damit geltend gemacht wird, die Kurden seien kollektivverfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges Anfang Januar 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.4 Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie in Erwägung 6 vorstehend ausgeführt worden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Aufgebot für den Militärdienst glaubhaft zu machen oder darzutun, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die (...) ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte. 7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geänderter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 12.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 23. Juli 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (...) und die Auslagen (...) erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter mit Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt, ist der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 240.- entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der bestellten Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (...) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: