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E-7257/2006

E-7257/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juni 2001 und gelangte am 17. Juni 2001 in die Schweiz, wo er am 19. Juni 2001 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2001 fand dort die Kurzbefragung statt. Am 30. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer direkt durch das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Nachdem er die Primarschule besucht habe, sei er als Hirte und Landwirt tätig gewesen. In den Jahren 1993 bis 1998 sei er im Sommer mit den Tieren in der Gegend unterwegs gewesen, wo es Kämpfe zwischen dem Militär und der Guerilla der Kurdische Arbeiterpartei (PKK) gegeben habe. Die Behörden hätten ihm Tiere weggenommen, ihn auf den Polizeiposten oder den Dorfplatz geführt, gefoltert, geschlagen, bedroht und beschimpft. Er sei ausserdem als Sympathisant der HADEP inoffiziell für das Jugendkomitee der Partei tätig gewesen, indem er mit anderen Jugendlichen heimlich Sitzungen organisiert habe, anlässlich derer sie über die Situation der Partei diskutiert hätten. Sein Cousin B.T. sei bei der Guerilla gewesen und am 6. Oktober 1995 als Märtyrer gefallen. Deshalb sei seine Familie immer wieder unter Druck gesetzt und als Terroristenfamilie bezeichnet worden. Viele junge Familienangehörige hätten deshalb die Türkei verlassen. Nachdem sich die PKK im Jahr 1998 zurückgezogen habe, seien die Behörden immer wieder ins Dorf gekommen, um die Jugend dazu zu nötigen, das Dorf zu verlassen, weil befürchtet worden sei, sie würden mit der Guerilla zusammenarbeiten oder diese unterstützen. Zudem hätte er im Jahr 2000 militärisch gemustert werden sollen. Einer entsprechenden Vorladung habe er jedoch keine Folge geleistet. Dies habe für ihn keine Konsequenzen gehabt; er gelte jedoch seit dem 25. oder 26. März 2001 als Dienstverweigerer, da er sich als Dienstpflichtiger seines Jahrgangs bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Ausserdem sei er am 21. März 2001 in C._______ anlässlich der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet und zwei Nächte festgehalten, gefoltert und bedroht worden. Er habe sich nackt ausziehen müssen und sei mit kaltem Wasser bespritzt und zusammengeschlagen worden. Man habe von ihm verlangt, nicht mehr ins Dorf zurückzukehren und ihm damit gedroht, ihn umzubringen, falls er sich nicht daran halte. Er sei dann von C._______ direkt nach Istanbul gegangen, wo er etwa drei Monate geblieben sei. Auch in Istanbul, wo er zwei- oder dreimal für kurze Zeit von der Polizei mitgenommen worden sei, habe er den Druck und die ständigen Polizeikontrollen nicht mehr ertragen. Deshalb sei er mit dem LKW via unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer türkischen Identitätskarte, einen Personenregisterauszug sowie zwei Zeitungsartikel im Original und zwei Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. August 2001 - eröffnet am 6. August 2001 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2001 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden Kopien von verschiedenen Zeitungsartikeln zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2001 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 14. September 2001 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 27. Juni 2005 reichte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die vom 29. November 2004 datierte türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nüfus Cüzdani), welche sie ihrerseits vom kantonalen Verkehrsamt erhalten hat, im Original zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 gewährte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu allfälligen Aussagewidersprüchen und forderte ihn auf, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2005 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme sowie die folgenden Beweismittel ins Recht: Auszug aus dem Sterberegister H.T. in Kopie samt Übersetzung, Schreiben von N.T. in deutscher Sprache, Registerauszug des Onkels Z.T. in Kopie, Gedenkanzeigen für B.T. in Kopie, Kopie der deutschen Identitätskarte sowie des Dispositivs des deutschen Asylentscheids des Bruders S.T., diverse Zeitungs- und Internetartikel. I. Mit Telefaxeingabe vom 11. Januar 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht, aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus einer Familie, die der PKK nahe stehe, während des Militärdienstes schikaniert und benachteiligt zu werden, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes sei ausserdem eine generelle asylrechtlich relevante Verfolgung kurdischer Militärdienstpflichtiger in der Türkei zu verneinen. Auch seine Vorbringen, wegen der fehlenden Befolgung der Vorladung zur militärischen Musterung in der Türkei gesucht und bestraft zu werden, seien asylrechtlich nicht relevant. Ausserdem setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte, welche ihn in den Jahren 1993 bis 1998 immer wieder schikaniert und unter Schlägen und Beschimpfungen zum Verlassen des Dorfes aufgefordert hätten, hätten den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen, zumal er noch während weiteren drei Jahren in der Türkei geblieben sei. Unter diesen Umständen sei der Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zerrissen. Demnach seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Auch bei den Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und der Familie eines PKK-Gefallenen besonders schikaniert und benachteiligt, handle es sich nicht um Umstände, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Da der Beschwerdeführer nur Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, sei es ihm zumutbar, sich ihnen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Die von ihm im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Istanbul geltend gemachten Probleme, würden in ihrer Art und Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine Ursachen darstellen, derentwegen das Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Somit könne - gestützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in andern Landesteilen der Türkei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe und er daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aktivitäten für die HADEP gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert werden. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer würden keine Widersprüche vorgeworfen, er habe seine Vorbringen anlässlich der beiden Befragungen klar und eindeutig formuliert. In C._______, wie auch in anderen Provinzen der Türkei, finde seit Jahren eine äusserst brutale Vertreibung der nicht kooperierenden kurdischen Bevölkerung statt. Solche Kurden würden beschuldigt, der PKK zu helfen und sie zu beherbergen. Ganz besonders verdächtig seien junge Männer, weil sie am ehesten in Frage kämen, sich der Guerilla anzuschliessen, und Hirten, die draussen in den Bergen seien, Nahrung bei sich hätten und sich besonders als unverdächtige Kuriere eignen würden. Der Beschwerdeführer gehöre aus nachfolgenden Gründen eindeutig zu den Verdächtigen. Das Dorf B._______, aus dem der Beschwerdeführer stamme, liege für die Guerilla strategisch günstig in den Bergen und die Dorfbevölkerung sei ihr ausserdem gut gesinnt. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Ein Cousin habe sich der Guerilla angeschlossen und sei als Märtyrer gefallen. Ein anderer Cousin, der sich für die PKK eingesetzt habe, sei im Jahr 1994 im zuständigen Polizeiposten derart schwer misshandelt worden, dass er ein paar Tage später an den Folgen der Folterungen gestorben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Dem Vorbringen der Vorinstanz, der bevorstehende Militärdienst sei nicht asylrelevant, sei entgegenzuhalten, dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein könne; dies beispielsweise dann, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfallen würde als für Dienstverweigerer ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes sei für den Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte begründet. Die Schikanen und Prügel in den Jahren 1993 bis 1998 hätten den Beschwerdeführer nicht zum Verlassen seiner Heimat gebracht, da er noch zu jung gewesen sei und bei seiner Familie habe bleiben wollen. Sie seien deshalb an sich asylrechtlich nicht relevant; der Beschwerdeführer gelte dadurch aber als vorverfolgt. Indem die Vorinstanz feststelle die Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung seien keine ernsthaften Nachteile, überschreite sie eindeutig ihr Ermessen. Man müsse zwischen assimilierten und nicht-assimilierten Kurden unterscheiden. Letztere seien zweifellos sehr gefährdet und würden häufig in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt oder hätten begründete Furcht vor Verfolgung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nicht-assimilierten Kurden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP zu bejahen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht zulässig und nicht zumutbar.

E. 4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung geltend, bei offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demgegenüber ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz gesprochen werden kann (vgl. unten E. 5.2.) und demnach vorab die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu prüfen ist.

E. 4.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa; 1996 Nr. 28, E. 3a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. S. 304 ff.).

E. 4.1.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers authentisch erscheint. Seine Aussagen sind im Wesentlichen widerspruchsfrei. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer gelungen in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005 gewisse Ungereimtheiten nachvollziehbar zu erklären. Somit erscheinen seine Aussagen überwiegend überzeugend und konsistent, enthalten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen und erwecken insgesamt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers war in den 90er-Jahren tatsächlich Schauplatz massiver Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK und die Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich mit den bekannten Vorgehensweisen der türkischen Sicherheitskräfte ohne weiteres vereinbaren. Darüber hinaus tragen auch die eingereichten Beweismittel - insbesondere der nachträglich eingereichte Nachweis der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des in Deutschland lebenden Bruders S.T. durch das Verwaltungsgericht D._______ - zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei. Auch von der Vorinstanz wird die Glaubhaftigkeit der Darstellungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aufgrund dieser Ausführungen kommt die ARK zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4.b).

E. 4.2 Diesem als glaubhaft gemacht anzuerkennenden Sachverhalt werden allerdings die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die fraglichen Vorbringen den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, nicht gerecht:

E. 4.2.1 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation gezielte und vom Staat ausgehende ernsthafte Nachteile erlitten hat; sofern diese so genannte Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlitten Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 126 ff.; Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Nicht mehr asylrechtlich relevant ist eine erlittene Vorverfolgung, wenn angesichts erheblicher Verbesserungen der Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Wiederholungsgefahr der erlebten Vorverfolgung ausgeschlossen erscheint und - in Analogie zum Asylwiderrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 AsylG - die Umstände der früheren Verfolgung und Gefährdung als dahingefallen bezeichnet werden können (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 297 f.; Kälin, a.a.O., S. 129 f.).

E. 4.2.2 Die Vorinstanz erachtet den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden in den Jahren 1993 bis 1998 und der Ausreise im Jahr 2001 als zerrissen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Tat kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei besteht und es diesbezüglich auf den ersten Blick tatsächlich an der für die asylrechtliche Relevanz notwendigen Aktualität der Verfolgungssituation fehlt. Dennoch haben diese Vorfälle, insbesondere die erlittenen Misshandlungen, den damals 12- bis 17-jährigen Jugendlichen offensichtlich geprägt; die Ereignisse müssen bei der Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen mitberücksichtigt werden. Ausserdem stammt der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie. Davon zeugen die eingereichten Beweismittel, zwei Fotografien, welche Familienmitglieder mit bewaffneten Guerillakämpfern zeigen, sowie zwei Zeitungsartikel, die des im Jahr 1995 in der PKK gefallenen Cousins des Beschwerdeführers gedenken. Nach dem Tod dieses Cousins ist die ganze Familie seitens der türkischen Behörden als "Terroristenfamilie" unter Druck geraten, weshalb viele der jungen Familienangehörigen ausgereist sind. Ein Bruder lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland, ein weiterer Bruder (N_______) hält sich nach negativ verlaufenem Asylverfahren mit einer fremdenpolizeilichen Regelung in der Schweiz auf. Im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer der Aufforderung zur militärischen Musterung keine Folge geleistet, weil er befürchte, während des Militärdienstes wegen seiner Herkunft aus einer Familie, aus der eine Person als PKK-Guerilla gefallen sei, schikaniert und benachteiligt zu werden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen während des Militärdiensts nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, kann unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle der Leistung des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische und physische Integrität ausgesetzt zu sein, erscheinen nicht als völlig unbegründet. Das Risiko, als Kurde während des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische Integrität ausgesetzt zu sein, ist erfahrungsgemäss höher, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - politisch aktive Familienangehörige hat, selbst politisch aktiv ist oder sich - wie der Beschwerdeführer, der sich im Jugendkomitee der HADEP engagierte - in irgendeiner Form für die kurdische Sache einsetzt. Der Militärdienst in der Türkei ist an und für sich streng und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von einem respektlosen Klima geprägt. Schläge, Erniedrigungen und Menschenrechtsverletzungen sind offenbar an der Tagesordnung. Von diesen Menschenrechtsverletzungen betroffen sind insbesondere Personen, die sich nicht wehren können, darunter Kurden und Christen, aber auch Personen, die in der Vergangenheit wegen ihrer kurdenfreundlichen Haltung aufgefallen sind, beispielsweise durch politisch begründete Refraktion oder Desertion. Entscheidend erscheint indessen Folgendes: Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten ist der Beschwerdeführer am 21. März 2001 in C._______ festgenommen, während zwei Tagen in einem dunklen Raum festgehalten, mit dem Tod bedroht und gefoltert worden. Bei der Freilassung hat man ihn erneut aufgefordert, sein Dorf zu verlassen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei klar um asylrechtlich relevante Behelligungen im Sinn von Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden. Auch die Vorinstanz verneint die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Ereignisse nicht, sondern argumentiert dahingehend, dem Beschwerdeführer würde - gestützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich wegen Nichtleistens des Militärdienstes bestraft werden wird. Die Strafbestimmungen für Militärdienstflüchtige sehen vor, dass, wer sich dem Militärdienst entzieht, vorerst an seinem Wohnsitz und im Heimatort gesucht wird. Wenn der Refraktär beziehungsweise Deserteur nicht gefunden wird, wird er im GBTS (Allgemeines Informationssystem) landesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Fahndung nicht nur durch die Militärpolizei, sondern auch durch zivile Polizeieinheiten. Die betreffenden Personen seien zudem an den Grenzposten als gesucht registriert. Von einer sicheren inländischen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - kann demzufolge nicht gesprochen werden. Überdies würde der Beschwerdeführer zumindest für seine Musterung den zuständigen Militärbehörden seines Heimatortes zugeführt. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Istanbul wiederholt von der Polizei mitgenommen worden ist. Davon, dass sich in der Türkei seit dem Jahr 2001, als der Beschwerdeführer die geschilderte Verfolgung erlitten hat, grundlegende Veränderungen der generellen Verhältnisse eingestellt hätten, kann nicht ausgegangen werden.

E. 5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2001 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand von 20 Stunden 45 Minuten, den die Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 11. Januar 2008 ausweist, erscheint in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens zu hoch, weshalb sich eine Kürzung auf 16 Stunden rechtfertigt. In Anwendung des Stundentarifs von Fr. 100.-- ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 1'600.-- zuzüglich Spesen im ausgewiesenen Umfang von Fr. 54.-- festzulegen, womit sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'654.-- ergibt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylrekurskommission eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'654.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - E.________ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7257/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. Januar 2008 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______ Türkei, vertreten durch Frau Edith Hofmann, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 2. August 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juni 2001 und gelangte am 17. Juni 2001 in die Schweiz, wo er am 19. Juni 2001 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2001 fand dort die Kurzbefragung statt. Am 30. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer direkt durch das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Nachdem er die Primarschule besucht habe, sei er als Hirte und Landwirt tätig gewesen. In den Jahren 1993 bis 1998 sei er im Sommer mit den Tieren in der Gegend unterwegs gewesen, wo es Kämpfe zwischen dem Militär und der Guerilla der Kurdische Arbeiterpartei (PKK) gegeben habe. Die Behörden hätten ihm Tiere weggenommen, ihn auf den Polizeiposten oder den Dorfplatz geführt, gefoltert, geschlagen, bedroht und beschimpft. Er sei ausserdem als Sympathisant der HADEP inoffiziell für das Jugendkomitee der Partei tätig gewesen, indem er mit anderen Jugendlichen heimlich Sitzungen organisiert habe, anlässlich derer sie über die Situation der Partei diskutiert hätten. Sein Cousin B.T. sei bei der Guerilla gewesen und am 6. Oktober 1995 als Märtyrer gefallen. Deshalb sei seine Familie immer wieder unter Druck gesetzt und als Terroristenfamilie bezeichnet worden. Viele junge Familienangehörige hätten deshalb die Türkei verlassen. Nachdem sich die PKK im Jahr 1998 zurückgezogen habe, seien die Behörden immer wieder ins Dorf gekommen, um die Jugend dazu zu nötigen, das Dorf zu verlassen, weil befürchtet worden sei, sie würden mit der Guerilla zusammenarbeiten oder diese unterstützen. Zudem hätte er im Jahr 2000 militärisch gemustert werden sollen. Einer entsprechenden Vorladung habe er jedoch keine Folge geleistet. Dies habe für ihn keine Konsequenzen gehabt; er gelte jedoch seit dem 25. oder 26. März 2001 als Dienstverweigerer, da er sich als Dienstpflichtiger seines Jahrgangs bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Ausserdem sei er am 21. März 2001 in C._______ anlässlich der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet und zwei Nächte festgehalten, gefoltert und bedroht worden. Er habe sich nackt ausziehen müssen und sei mit kaltem Wasser bespritzt und zusammengeschlagen worden. Man habe von ihm verlangt, nicht mehr ins Dorf zurückzukehren und ihm damit gedroht, ihn umzubringen, falls er sich nicht daran halte. Er sei dann von C._______ direkt nach Istanbul gegangen, wo er etwa drei Monate geblieben sei. Auch in Istanbul, wo er zwei- oder dreimal für kurze Zeit von der Polizei mitgenommen worden sei, habe er den Druck und die ständigen Polizeikontrollen nicht mehr ertragen. Deshalb sei er mit dem LKW via unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer türkischen Identitätskarte, einen Personenregisterauszug sowie zwei Zeitungsartikel im Original und zwei Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. August 2001 - eröffnet am 6. August 2001 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2001 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden Kopien von verschiedenen Zeitungsartikeln zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2001 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 14. September 2001 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 27. Juni 2005 reichte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die vom 29. November 2004 datierte türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nüfus Cüzdani), welche sie ihrerseits vom kantonalen Verkehrsamt erhalten hat, im Original zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 gewährte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu allfälligen Aussagewidersprüchen und forderte ihn auf, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2005 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme sowie die folgenden Beweismittel ins Recht: Auszug aus dem Sterberegister H.T. in Kopie samt Übersetzung, Schreiben von N.T. in deutscher Sprache, Registerauszug des Onkels Z.T. in Kopie, Gedenkanzeigen für B.T. in Kopie, Kopie der deutschen Identitätskarte sowie des Dispositivs des deutschen Asylentscheids des Bruders S.T., diverse Zeitungs- und Internetartikel. I. Mit Telefaxeingabe vom 11. Januar 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht, aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus einer Familie, die der PKK nahe stehe, während des Militärdienstes schikaniert und benachteiligt zu werden, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes sei ausserdem eine generelle asylrechtlich relevante Verfolgung kurdischer Militärdienstpflichtiger in der Türkei zu verneinen. Auch seine Vorbringen, wegen der fehlenden Befolgung der Vorladung zur militärischen Musterung in der Türkei gesucht und bestraft zu werden, seien asylrechtlich nicht relevant. Ausserdem setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte, welche ihn in den Jahren 1993 bis 1998 immer wieder schikaniert und unter Schlägen und Beschimpfungen zum Verlassen des Dorfes aufgefordert hätten, hätten den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen, zumal er noch während weiteren drei Jahren in der Türkei geblieben sei. Unter diesen Umständen sei der Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zerrissen. Demnach seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Auch bei den Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und der Familie eines PKK-Gefallenen besonders schikaniert und benachteiligt, handle es sich nicht um Umstände, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Da der Beschwerdeführer nur Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, sei es ihm zumutbar, sich ihnen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Die von ihm im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Istanbul geltend gemachten Probleme, würden in ihrer Art und Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine Ursachen darstellen, derentwegen das Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Somit könne - gestützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in andern Landesteilen der Türkei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe und er daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aktivitäten für die HADEP gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert werden. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer würden keine Widersprüche vorgeworfen, er habe seine Vorbringen anlässlich der beiden Befragungen klar und eindeutig formuliert. In C._______, wie auch in anderen Provinzen der Türkei, finde seit Jahren eine äusserst brutale Vertreibung der nicht kooperierenden kurdischen Bevölkerung statt. Solche Kurden würden beschuldigt, der PKK zu helfen und sie zu beherbergen. Ganz besonders verdächtig seien junge Männer, weil sie am ehesten in Frage kämen, sich der Guerilla anzuschliessen, und Hirten, die draussen in den Bergen seien, Nahrung bei sich hätten und sich besonders als unverdächtige Kuriere eignen würden. Der Beschwerdeführer gehöre aus nachfolgenden Gründen eindeutig zu den Verdächtigen. Das Dorf B._______, aus dem der Beschwerdeführer stamme, liege für die Guerilla strategisch günstig in den Bergen und die Dorfbevölkerung sei ihr ausserdem gut gesinnt. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Ein Cousin habe sich der Guerilla angeschlossen und sei als Märtyrer gefallen. Ein anderer Cousin, der sich für die PKK eingesetzt habe, sei im Jahr 1994 im zuständigen Polizeiposten derart schwer misshandelt worden, dass er ein paar Tage später an den Folgen der Folterungen gestorben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Dem Vorbringen der Vorinstanz, der bevorstehende Militärdienst sei nicht asylrelevant, sei entgegenzuhalten, dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein könne; dies beispielsweise dann, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfallen würde als für Dienstverweigerer ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes sei für den Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte begründet. Die Schikanen und Prügel in den Jahren 1993 bis 1998 hätten den Beschwerdeführer nicht zum Verlassen seiner Heimat gebracht, da er noch zu jung gewesen sei und bei seiner Familie habe bleiben wollen. Sie seien deshalb an sich asylrechtlich nicht relevant; der Beschwerdeführer gelte dadurch aber als vorverfolgt. Indem die Vorinstanz feststelle die Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung seien keine ernsthaften Nachteile, überschreite sie eindeutig ihr Ermessen. Man müsse zwischen assimilierten und nicht-assimilierten Kurden unterscheiden. Letztere seien zweifellos sehr gefährdet und würden häufig in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt oder hätten begründete Furcht vor Verfolgung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nicht-assimilierten Kurden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP zu bejahen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht zulässig und nicht zumutbar. 4. 4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung geltend, bei offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demgegenüber ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz gesprochen werden kann (vgl. unten E. 5.2.) und demnach vorab die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu prüfen ist. 4.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa; 1996 Nr. 28, E. 3a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. S. 304 ff.). 4.1.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers authentisch erscheint. Seine Aussagen sind im Wesentlichen widerspruchsfrei. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer gelungen in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005 gewisse Ungereimtheiten nachvollziehbar zu erklären. Somit erscheinen seine Aussagen überwiegend überzeugend und konsistent, enthalten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen und erwecken insgesamt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers war in den 90er-Jahren tatsächlich Schauplatz massiver Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK und die Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich mit den bekannten Vorgehensweisen der türkischen Sicherheitskräfte ohne weiteres vereinbaren. Darüber hinaus tragen auch die eingereichten Beweismittel - insbesondere der nachträglich eingereichte Nachweis der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des in Deutschland lebenden Bruders S.T. durch das Verwaltungsgericht D._______ - zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei. Auch von der Vorinstanz wird die Glaubhaftigkeit der Darstellungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aufgrund dieser Ausführungen kommt die ARK zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4.b). 4.2 Diesem als glaubhaft gemacht anzuerkennenden Sachverhalt werden allerdings die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die fraglichen Vorbringen den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, nicht gerecht: 4.2.1 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation gezielte und vom Staat ausgehende ernsthafte Nachteile erlitten hat; sofern diese so genannte Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlitten Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 126 ff.; Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Nicht mehr asylrechtlich relevant ist eine erlittene Vorverfolgung, wenn angesichts erheblicher Verbesserungen der Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Wiederholungsgefahr der erlebten Vorverfolgung ausgeschlossen erscheint und - in Analogie zum Asylwiderrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 AsylG - die Umstände der früheren Verfolgung und Gefährdung als dahingefallen bezeichnet werden können (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 297 f.; Kälin, a.a.O., S. 129 f.). 4.2.2 Die Vorinstanz erachtet den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden in den Jahren 1993 bis 1998 und der Ausreise im Jahr 2001 als zerrissen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Tat kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei besteht und es diesbezüglich auf den ersten Blick tatsächlich an der für die asylrechtliche Relevanz notwendigen Aktualität der Verfolgungssituation fehlt. Dennoch haben diese Vorfälle, insbesondere die erlittenen Misshandlungen, den damals 12- bis 17-jährigen Jugendlichen offensichtlich geprägt; die Ereignisse müssen bei der Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen mitberücksichtigt werden. Ausserdem stammt der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie. Davon zeugen die eingereichten Beweismittel, zwei Fotografien, welche Familienmitglieder mit bewaffneten Guerillakämpfern zeigen, sowie zwei Zeitungsartikel, die des im Jahr 1995 in der PKK gefallenen Cousins des Beschwerdeführers gedenken. Nach dem Tod dieses Cousins ist die ganze Familie seitens der türkischen Behörden als "Terroristenfamilie" unter Druck geraten, weshalb viele der jungen Familienangehörigen ausgereist sind. Ein Bruder lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland, ein weiterer Bruder (N_______) hält sich nach negativ verlaufenem Asylverfahren mit einer fremdenpolizeilichen Regelung in der Schweiz auf. Im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer der Aufforderung zur militärischen Musterung keine Folge geleistet, weil er befürchte, während des Militärdienstes wegen seiner Herkunft aus einer Familie, aus der eine Person als PKK-Guerilla gefallen sei, schikaniert und benachteiligt zu werden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen während des Militärdiensts nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, kann unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle der Leistung des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische und physische Integrität ausgesetzt zu sein, erscheinen nicht als völlig unbegründet. Das Risiko, als Kurde während des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische Integrität ausgesetzt zu sein, ist erfahrungsgemäss höher, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - politisch aktive Familienangehörige hat, selbst politisch aktiv ist oder sich - wie der Beschwerdeführer, der sich im Jugendkomitee der HADEP engagierte - in irgendeiner Form für die kurdische Sache einsetzt. Der Militärdienst in der Türkei ist an und für sich streng und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von einem respektlosen Klima geprägt. Schläge, Erniedrigungen und Menschenrechtsverletzungen sind offenbar an der Tagesordnung. Von diesen Menschenrechtsverletzungen betroffen sind insbesondere Personen, die sich nicht wehren können, darunter Kurden und Christen, aber auch Personen, die in der Vergangenheit wegen ihrer kurdenfreundlichen Haltung aufgefallen sind, beispielsweise durch politisch begründete Refraktion oder Desertion. Entscheidend erscheint indessen Folgendes: Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten ist der Beschwerdeführer am 21. März 2001 in C._______ festgenommen, während zwei Tagen in einem dunklen Raum festgehalten, mit dem Tod bedroht und gefoltert worden. Bei der Freilassung hat man ihn erneut aufgefordert, sein Dorf zu verlassen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei klar um asylrechtlich relevante Behelligungen im Sinn von Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden. Auch die Vorinstanz verneint die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Ereignisse nicht, sondern argumentiert dahingehend, dem Beschwerdeführer würde - gestützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich wegen Nichtleistens des Militärdienstes bestraft werden wird. Die Strafbestimmungen für Militärdienstflüchtige sehen vor, dass, wer sich dem Militärdienst entzieht, vorerst an seinem Wohnsitz und im Heimatort gesucht wird. Wenn der Refraktär beziehungsweise Deserteur nicht gefunden wird, wird er im GBTS (Allgemeines Informationssystem) landesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Fahndung nicht nur durch die Militärpolizei, sondern auch durch zivile Polizeieinheiten. Die betreffenden Personen seien zudem an den Grenzposten als gesucht registriert. Von einer sicheren inländischen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - kann demzufolge nicht gesprochen werden. Überdies würde der Beschwerdeführer zumindest für seine Musterung den zuständigen Militärbehörden seines Heimatortes zugeführt. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Istanbul wiederholt von der Polizei mitgenommen worden ist. Davon, dass sich in der Türkei seit dem Jahr 2001, als der Beschwerdeführer die geschilderte Verfolgung erlitten hat, grundlegende Veränderungen der generellen Verhältnisse eingestellt hätten, kann nicht ausgegangen werden. 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2001 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand von 20 Stunden 45 Minuten, den die Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 11. Januar 2008 ausweist, erscheint in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens zu hoch, weshalb sich eine Kürzung auf 16 Stunden rechtfertigt. In Anwendung des Stundentarifs von Fr. 100.-- ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 1'600.-- zuzüglich Spesen im ausgewiesenen Umfang von Fr. 54.-- festzulegen, womit sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'654.-- ergibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylrekurskommission eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'654.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- E.________ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: