Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-7250/2023
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (…).
E-7250/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (…) 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. November 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 10. November 2023 erfolgte seine Personalienaufnahme (vgl. Proto- koll, SEM-Akten 1293511-11/9) und am 6. Dezember 2023 wurde er zu sei- nen Asylgründen angehört (vgl. Anhörungsprotokoll, SEM-Akten 1293511- 16/13, nachfolgend A16). Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei ethnischer Kurde, in B._______, Provinz Diyarbakır, geboren und aufgewachsen und im Jahr 2015 nach C._______, Provinz Mardin, gezo- gen. Vor der Ausreise habe er in D._______ gewohnt. Er sei seit seiner Abiturzeit Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP, dt. Demokrati- sche Partei der Völker – die Partei sei seither mehrfach umbenannt wor- den). Während des Gymnasiums sei er Verantwortlicher der Partei an der Schule gewesen, gemeinsam mit seinem Freund E._______ Dieser sei ei- nes Tages verhaftet worden, was auch Konsequenzen für ihn, den Be- schwerdeführer, gehabt habe. Man habe ihn geschlagen und ihm gedroht, damit er sein politisches Engagement einstelle. Ab diesem Zeitpunkt habe er unter ständiger Beobachtung durch die Polizei gestanden und sei regel- mässig bedroht und geschlagen worden. Nach seinem Umzug nach C._______ habe er als Reinigungskraft an ver- schiedenen Schulen gearbeitet, zum Teil auch als (…) in Istanbul. Er sei in C._______ Quartierverantwortlicher der HDP gewesen, habe an Sitzungen und Hausbesuchen teilgenommen, Broschüren verteilt und sei bei den Wahlen im Mai 2023 als Wahlbeobachter tätig gewesen. In C._______ habe er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und seines Engagements ständig unter polizeilicher Beobachtung gestanden, sei regelmässig be- droht worden und es hätten inoffizielle Razzien stattgefunden. Er sei sechs bis sieben Mal – zwei Mal davon im Jahr 2023 – für einen Tag aufs Revier gebracht und danach wieder freigelassen worden. Das letzte Mal sei er aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien mitgenommen worden. Auf dem Revier habe man ihn angewiesen, an die Zukunft seiner Kinder zu denken, sonst würde «sein Ende nicht gut sein». Mangels Beweisen hätten sie ihn wieder gehen lassen. Er habe ausserdem ständig Auseinan- dersetzungen mit seinen beiden Brüdern sowie zwei seiner Nichten
E-7250/2023 Seite 3 gehabt, die Beamte seien und ihm vorgeworfen hätten, sie würden seinet- wegen Probleme bekommen. Da schliesslich noch eine Ermittlung gegen ihn wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, habe er das Land 20 bis 25 Tage nach der letzten Festnahme – am (…) 2023 – verlassen, um einer Ausreisesperre zuvorzukommen. Nach seiner Ausreise sei es zu ei- ner weiteren Razzia gekommen, wobei sein ganzes Haus durchsucht wor- den sei. C. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: - türkische Identitätskarte, im Original - türkischer Führerausweis, im Original - HDP-Mitgliedschaftsformular, ausgefüllt am 7. Februar 2022, Foto - Yesil Sol Parti-Wahlbeobachterkarte, Foto - Referenzschreiben von F._______, undatiert, in Kopie - Bildschirmfoto eines Newsberichts von Evrensel, undatiert, in Kopie - Mehrere Fotos von Verwüstungen im Haus des Beschwerdeführers nach einer Haus- durchsuchung am (…) 2023 - Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs vom 29. November 2023, in Kopie - Ermittlungsauftrag des Vorbereitungsbüros der Staatsanwaltschaft C._______ an die Polizeidirektion C._______ vom 7. November 2023, in Kopie, türkisch, ohne Überset- zung - Schreiben des Vorbereitungsbüros der Staatsanwaltschaft C._______ an die Cyber- kriminalität des Gendarmeriekommandos in D._______ vom 7. November 2023, in Kopie, türkisch, ohne Übersetzung - Bildschirmfotos von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien - Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 20. November 2023, in Kopie, türkisch, ohne Übersetzung - Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs vom 6. Dezember 2023 - E-Devlet-Auszug vom 6. Dezember 2023 über die Aus- und Einreisen von (…) 2023, in Kopie D. Am 15. Dezember 2023 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 18. Dezem- ber 2023 und ging am selben Tag beim SEM ein. Darin wurden unter an- derem formelle Mängel sowie die rechtlich mangelhafte Begründung ge- rügt und die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beantragt.
E-7250/2023 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Am 29. Dezember 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (alle in Kopie, ohne Übersetzung) zu den Akten: - Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 22. Dezember 2023 - Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an Straftrichter C._______ vom 22. Dezem- ber 2023 betreffend Vorführbefehl - Beschluss des Strafrichteramts C._______ vom 22. Dezember 2023 betreffend Vor- führbefehl - Vorführbefehl des Strafrichteramts C._______ vom 22. Dezember 2023 - Facebook-Auszug - Auszug Korrespondenz in den sozialen Medien – «Bedrohung» durch (…)
I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 verzichtete die Instruktions- richterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
E-7250/2023 Seite 5 auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, eine Übersetzung der Beweismittel einzureichen. J. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach gewährter Frister- streckung mit Eingabe vom 2. Februar 2024 nach. K. Die Akten des Verfahrens betreffend den (…) des Beschwerdeführers, G._______, wurden beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-7250/2023 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungs- gericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MO- SER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155).
E-7250/2023 Seite 7 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Unter- suchungspflicht verletzt, indem sie sich nur unzureichend mit dem Sach- verhalt auseinandergesetzt habe. Sie habe es unterlassen, ihn bezüglich der erlittenen Vorverfolgung und seines politischen Profils genauer zu be- fragen, obwohl der soziale und familiäre Kontext von erhöhter Wichtigkeit für die Gesamtbetrachtung sei. Seine Anhörung sei überdies von der Vor- instanz im Voraus auf zwei Stunden terminiert worden, inklusive Rücküber- setzung. Insgesamt habe sie 2.5 Stunden gedauert. Es sei damit allein zeit- lich nicht möglich gewesen, auf alle von ihm vorgebrachten Gründe einzu- gehen. Ausserdem habe auch keine Zeit und kein Raum bestanden, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. 4.4 Das SEM stellt sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Sach- verhalt sei erstellt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien sowohl die geltend gemachten Behelligungen in der Vergangenheit als auch das geltend gemachte politische Profil in die Beurteilung eines künftigen Verfolgungsrisikos einbezogen worden. Die Dauer sowie die An- zahl der Befragungen orientierten sich daran, wie viel Zeit benötigt werde, um die notwendigen Fakten zu sammeln. Dies sei folglich einzelfallabhän- gig. Es habe dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe ausführlicher zu schildern. 4.5 Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht von einem voll- ständig erstellen Sachverhalt aus. Die Darlegung des wesentlichen Sach- verhalts liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat entsprechend ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe – auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akte A16 F5) – darzulegen. Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Das SEM hat sich mehrmals erkundigt, ob er alles gesagt habe, was er habe vortragen wollen (vgl. A16 F46, F83) und ist auf Erwähntes zurückgekommen, wenn es aus sachlichen Gründen not- wendig erschien beziehungsweise die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar waren. Ein Grossteil der Befragung (vgl. A16 F6 f., F9, F17 ff.) betraf dabei die politische Vergangenheit des Beschwerdefüh- rers und auch sein familiäres Umfeld wurde thematisiert (vgl. A16 F48, F53, F56 ff., F77 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, worin eine Verletzung der Abklärungspflicht bestehen sollte.
E-7250/2023 Seite 8 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).
E-7250/2023 Seite 9 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In Bezug auf die Vorfälle während der Schulzeit ([…]) führte es aus, dass diesen der kausale Zusammenhang zur Ausreise fehle, zumal der Be- schwerdeführer danach noch über 20 Jahre in der Türkei wohnhaft gewe- sen sei. Den vorliegenden Akten seien des Weiteren keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei den erwähnten Festnahmen, abgesehen von Drohungen und einem Packen am Arm, weitere Nachteile erlebt hätte. Zu- dem würden seine Angaben darauf hindeuten, dass solche Festnahmen und Hausdurchsuchungen in C._______ zum Alltag gehörten. Dass er an- lässlich solcher in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt worden wäre, mache er nicht geltend. Auch wenn die erlebten Vorfälle sowie die vorgebrachte ständige Beobachtung durch die Polizei und der Druck sei- tens der Familie bei Wahrunterstellung bedauerlich seien und für den Be- schwerdeführer belastend gewesen sein mögen, so sei dennoch festzuhal- ten, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Dafür spreche auch der Umstand, dass er gemäss eigener Aussage erst aus der Türkei ausgereist sei, als er von der Eröff- nung der Ermittlung gegen ihn erfahren habe. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile, namentlich die erschwerte Stellensuche und die Schikanen durch die türkischen Behörden, gingen in ihrer Intensität nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Auch das undatierte Referenz- schreiben des Mesopotamischen Schriftstellervereins vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin nicht auf seine persönliche Si- tuation eingegangen werde und er in diesem Zusammenhang auch keine erlittenen Nachteile geltend gemacht habe. Ausserdem sei es erstaunlich, dass der Verein heute noch Referenzschreiben ausstelle, obwohl er im Jahr 2022 aufgelöst worden sei. In Bezug auf die HDP-Mitgliedschaft könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Behelligungen seitens der türkischen Behörden ge- kommen sei, auch wenn es sich bei dieser oder verwandten Parteien um legale Parteien handle. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die Parteien ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zu- künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Sodann sei er nicht in führender oder exponierter Stellung für die HDP tätig
E-7250/2023 Seite 10 gewesen. Ausserdem habe er sein Amt seit mehreren Jahren ausgeübt und sei bis dato deswegen nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt worden. Das eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation befinde sich in einer frühen Er- mittlungsstufe. Es sei den Akten aber nicht zu entnehmen, dass gegen ihn tatsächlich ermittelt werde. Er habe auch nicht nachweisen können, dass in seinem Fall ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe. Er sei vielmehr in der Lage gewesen, Unterlagen betreffend die erwähnte Ermittlung einzu- reichen. Es sei zwar davon auszugehen, dass er bei der Einreise in die Türkei angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werde. Danach würde er aber – selbst bei Vorliegen des von seinem türkischen Rechtsanwalt im Referenzschreiben vom
20. November 2023 erwähnten Vorführbefehls – sehr wahrscheinlich frei- gelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Das Risiko, wegen Ter- rorpropaganda verurteilt zu werden, sei aufgrund der hohen Anzahl an ein- geleiteten Ermittlungsverfahren gering. Der Beschwerdeführer habe sich bislang in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht und verfüge nicht über ein hervorzuhebendes politisches Profil. Die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, sei folglich gering. Selbst wenn, könnte er diese wahrscheinlich im offenen Strafvollzug verbüssen. Ausserdem sei die geltend gemachte Ermittlung nicht offensichtlich unbe- gründet, zumal seine Beiträge auch in der Schweiz als öffentliche Auffor- derung zur Gewalt gewertet werden könnten. Schliesslich sei festzustellen, dass sich seine Aktivitäten in den sozialen Medien in den Wochen vor sei- ner Ausreise auffällig intensiviert hätten. Im Übrigen würden die eingereich- ten Beweismittel ohnehin Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lassen, da er angegeben habe, von den Ermittlungen gegen ihn erfahren zu haben, als die Polizei den Ortsvorsteher seinetwegen kontaktiert habe. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft aber knapp ei- nen Monat nach seiner Ausreise aus der Türkei, die Polizei dazu aufgefor- dert, Ermittlungen gegen ihn zu tätigen. Die geäusserten Befürchtungen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es drohe ihm folglich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung bei einer Rückkehr in die Türkei. Daran ändere auch die geltend gemachte Razzia nichts, zumal diese auch unter Berücksichtigung der ein- gereichten Fotos, die keinen eindeutigen persönlichen Bezug zum Be- schwerdeführer aufwiesen, eine unbelegte Parteiaussage darstelle.
E-7250/2023 Seite 11 An den Schlussfolgerungen des SEM vermöge auch die Konsultation der Dossiers des (…) G._______ des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, dass seine Vorverfolgung durchaus asylrelevant sei und er auch künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. In Bezug auf die Furcht vor künftiger Verfolgung führt er aus, seine öffent- lichen Aktivitäten für diverse Parteien und seine Beiträge in den sozialen Medien hätten dazu geführt, dass er als unliebsame Person ins Visier der türkischen Behörden gerückt sei. Er sei mehrmals behelligt, misshandelt und bedroht worden. Schliesslich sei ein Ermittlungsverfahren wegen Ter- rorpropaganda gegen ihn eröffnet worden und nach seiner Ausreise habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden. All diese Ereignisse seien Indizien für einen allfälligen Politmalus im Strafverfahren und müssten be- rücksichtigt werden. Entgegen der Aussage der Vorinstanz sei es über- haupt nicht wahrscheinlich, dass seine Beiträge auch in der Schweiz straf- bar wären, sie würden keinen Aufruf zur Gewalt beinhalten. Das Verfahren sei wahrscheinlich lediglich eröffnet worden, weil er eine unliebsame Per- son sei. Auch die Berechnungen betreffend die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, welche die Vorinstanz vorgenommen habe, seien unbeacht- lich und widersprächen einer Prüfung des Einzelfalls. Vielmehr müsse eine Gesamtbetrachtung unter Beachtung seiner sozialen und familiären Um- stände erfolgen. Er befürchte folglich, unschuldig für Terrorpropaganda verurteilt zu werden, obwohl er lediglich abschätzige Beiträge gegenüber dem Staat in den sozialen Medien veröffentlicht habe. Schon allein deshalb sei der Vorinstanz in ihrer Einschätzung nicht zu folgen, die befürchtete künftige Verfolgung könnte legitim sein. Ebenso wenig sei dem Argument zu folgen, wonach die vermutete allfällige Strafe nicht intensiv genug und somit nicht asylrelevant sei. Auch wenn er nicht strafrechtlich vorbelastet sei, habe er ein politisches Profil vorzuweisen und folglich mit einer illegiti- men Strafverfolgung zu rechnen. Seine subjektive Furcht vor künftiger Ver- folgung sei daher objektiv begründet. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und de- ren Ergänzung vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden
E-7250/2023 Seite 12 Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II und vorstehend E. 6.1). 7.2 7.2.1 Was die erlittenen Nachteile aufgrund der Ethnie des Beschwerde- führers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes han- delt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch trotzdem das Gymna- sium abschliessen und in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vor- kommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, wel- che weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Wie das SEM zu Recht festhält, erklärt er dies sogar selbst, indem er festhält, dass jeder, der der HDP nahestehe, Probleme bekomme; es reiche sogar, einfach nur Kurde zu sein (vgl. A16 F19). Auch die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusam- menhang mit seinem politischen Engagement erlitten haben will, sind nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die regelmässigen Polizeikontrollen und die mehrfachen eintägigen Festnahmen. Vielmehr untermauern diese – zusammen mit der legalen Ausreise auf dem Luftweg – die Schlussfolgerung, dass der Beschwerde- führer vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht ernsthaft im Visier der Be- hörden stand, wäre doch andernfalls anzunehmen, dass die Festnahmen und Polizeikontrollen weitere Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Solche blieben aber aus, selbst als die Polizei ihn wegen seiner Aktivitäten auf Facebook kurzzeitig festgenommen hatte (vgl. A16 F23). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war; entsprechende Vorfluchtgründe sind zu vernei- nen. 7.2.2 Was schliesslich die Beweismittel zum in der Türkei eröffneten Er- mittlungsverfahren anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei erstellt wurden. Aus den Beweismitteln ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Äusserungen auf Facebook angelastet werden, die in einem engen zeitlichen Zusam- menhang mit seinem Asylgesuch in der Schweiz stehen. Die Kommentare,
E-7250/2023 Seite 13 welche die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erweckt haben, stam- men aus dem Zeitraum kurz vor beziehungsweise nach seiner Ausreise (ab [… 2023), was auch sein türkischer Anwalt bestätigt (vgl. Referenz- schreiben vom 20. November und 22. Dezember 2023). Dies legt die Ver- mutung nahe, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Ermittlungsverfahren bewusst durch diesen provoziert worden ist, um Asyl- gründe zu konstruieren und ihm damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu ermöglichen. Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Strafbehörden die Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien (seine Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken) offen zu legen. Ferner folgen ihm auf Facebook nur wenige Personen, so dass seine Nachrichten offenbar bloss eine geringe Reso- nanz auslösen und er auch diesbezüglich nicht den Eindruck eines politi- schen Aktivisten vermittelt. Es darf daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Ac- counts zu überzeugen. Ausserdem ist festzuhalten, dass das Referenz- schreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom 20. November 2023 prak- tisch identisch mit demjenigen vom 22. Dezember 2023 ist und inhaltlich weitgehend mit dem Schreiben übereinstimmt, das der Anwalt für G._______ verfasst hat. Überdies liegt es lediglich in Kopie vor und sein Beweiswert wird weiter dadurch geschmälert, dass es sich um ein Gefäl- ligkeitsschreiben handeln dürfte. In diesem Zusammenhang ist zudem da- rauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden und nur ein Bruch- teil der entsprechenden Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2121 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H. sowie angefochtene Verfügung S. 7–9 zur ausführlichen Darlegung des türkischen Strafverfahrens). Aus- serdem bestehen in Bezug auf das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers als Quartiervorsteher einige Zweifel, zumal er diesbe- züglich relativ stereotype Aussagen macht und kein einziges Dokument beibringen kann, welches seine jahrelange Tätigkeit in diesem Zusammen- hang darlegen würde. Letztlich ist aber der vom SEM festgehaltene Stand- punkt, der Beschwerdeführer habe – selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen – im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein aussergewöhnliches politisches Profil aufweise, mit hoher Wahr- scheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwar- ten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine
E-7250/2023 Seite 14 flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten, überzeugend. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2121 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.) und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich spricht auch für das mangelnde Verfolgungsinteresse, dass der Beschwerdeführer mangels Beweisen ohne Weiteres entlassen wurde, als er ein paar Tage vor seiner Ausreise wegen seiner politischen Beiträge in den sozialen Medien kurz- zeitig festgenommen worden war (vgl. A16 F23). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zu- sammenhang mit dem nach seiner Ausreise bewirkten und gegen ihn ein- geleiteten Ermittlungsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. 7.2.3 Die geltend gemachten Drohungen durch Dritte in den sozialen Me- dien sind ebenfalls nicht asylrelevant, zumal den entsprechenden Auszü- gen der Konversationen keine Daten und zum Teil auch keine Namen der am Gespräch Beteiligten zu entnehmen sind. Den Konversationen ist nicht einmal der Name des Beschwerdeführers, mithin der Zusammenhang zwi- schen der Drohung und seiner Person zu entnehmen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7250/2023 Seite 15 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit still- schweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7250/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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