opencaselaw.ch

E-724/2015

E-724/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, Kurden aus der Region Aleppo, ihren Heimatstaat Ende Juli 2013 in Richtung Türkei und reisten am 26. März 2014 legal in die Schweiz ein. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 7. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie den vertieften Anhörungen zu den Fluchtgründen vom 7. Oktober 2014 machten sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, Syrien wegen des Bürgerkriegs und ausserdem aus Furcht vor den syrischen Behörden verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Dienststelle der Staatssicherheit in Aleppo nach seinem verschollenen Bruder erkundigt. Dabei sei er dazu genötigt worden, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, dass er nicht mehr bei der Behörde erscheinen werde. Weil er jedoch weiter nach seinem verschwundenen Bruder gesucht habe, habe ihm die Staatssicherheit mehrfach nachgestellt. Er sei zu Hause gesucht worden, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt in C._______, einem anderen Stadtteil von Aleppo, aufgehalten. Zwanzig Tage später sei die Staatssicherheit bei seiner Ehefrau zu Hause erschienen und habe die Wohnung durchsucht. Danach sei auch sie nach C._______ gegangen, welches damals von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei. Im März 2012 hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei gereist. Vier Monate später seien sie nach Syrien zurückgekehrt, um ihr Auto zu verkaufen und danach wieder auszureisen. B. Mit am 12. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2015 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. D. Am 5. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 4. März 2015 legten die Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete den Beschwerdeführern den oben rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde, räumte jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen der sich ständig wechselnden Lage in Syrien ein. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2015 replizierten die Beschwerdeführer und bekräftigten ihre Vorbringen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an.

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten Syrien wegen der herrschenden Unsicherheit verlassen - so hätten sie aufgrund des Bürgerkriegs die Autowerkstatt und ihre Wohnung verloren und zusätzlich befürchteten sie, dass auch C._______ bombardiert würde -, für nicht asylbeachtlich. Was die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden betrifft, verneinte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, zumal die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in C._______ wegen der dortigen Besatzung durch die Freie Syrische Armee keine Probleme gehabt hätten und nach der Ausreise wieder nach Syrien zurückgekehrt seien. Zudem fänden sie mit C._______ auch eine inländische Fluchtalternative vor. Die angegebene Furcht vor der terroristischen Gruppierung IS hielt die Vorinstanz mangels einer konkreten Bedrohung für die Beschwerdeführer ebenso wenig für asylrelevant. Ferner sei aus den Akten auch keine Reflexverfolgung ersichtlich.

E. 4.2 In Ermangelung ihrer Asylrelevanz hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht anschliessen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass den Vorbringen mangels Verfolgungsgefahr bzw. mangels sachlichem Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise sowie fehlender Aktualität die Asylrelevanz abgeht, zumal die Beschwerdeführer in C._______ bereits Zuflucht vor Verfolgung gefunden haben und eigenen Angaben zufolge deshalb ausgereist seien, weil sie befürchteten, dass auch dieses Stadtviertel bombardiert werden bzw. der IS dorthin gelangen könnte. Zudem konnten auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Hinweise für die Gefahr einer Reflexverfolgung angeführt werden. Trotz der mehrjährigen politischen Aktivitäten sowohl ihrer Söhne, die deswegen inhaftiert wurden, als auch der in der Schweiz asylberechtigten Brüder der Ehefrau, erwuchsen den Beschwerdeführern daraus in ihrem Heimatland nie Probleme mit den Behörden, was sie selbst auch eingeräumt haben (Befragungen zur Person vom 7. Mai 2014, Frage 7.02, S. 8 bzw. S. 9). Demgegenüber wurde die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin in Syrien inhaftiert, weshalb der dem angeführten Urteil (Urteil des BVGer E-703/2014 vom 12. Mai 2014) zugrundeliegende Sachverhalt anders gelagert ist, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellt (Vernehmlassung vom 8. April 2015 S. 2). Überdies kann alleine aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in der Schweiz zum asylberechtigten Bruder der Ehefrau begeben haben, noch keine Furcht vor Reflexverfolgung abgeleitet werden, wie dies auf Beschwerdeebene fälschlicherweise unterstellt wird. Der blosse Verbleib beim Bruder, ohne mit diesem in der Schweiz politische Aktivitäten zu entfalten, begründet für die Beschwerdeführer keine Gefahr einer Reflexverfolgung, zumal sie auch in Syrien diesbezüglich nie aufgefallen sind. Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Gefahr einer Reflexverfolgung zu belegen, handelt es sich dabei doch lediglich um die Kopie bzw. Übersetzung einer für die Beschwerdeführer ausgestellten behördlichen Bewilligung von 2009 zum Besuch ihres damals inhaftierten Sohnes D._______ (Beilage 4 zur Duplik). Auch das eingereichte Foto des vermissten Bruders vermag eine derartige Gefahr nicht darzulegen, (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht das Bestehen einer inländischen Schutzalternative in C._______, einem Stadtteil des stark umkämpften Aleppo, angenommen hatte. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch vor der Vorinstanz, dass er in E._______ über viel Verwandtschaft verfüge (Protokoll Erste Anhörung vom 7. Oktober 2014, F36). E._______ befindet sich in einem von Kurden kontrollierten Gebiet Syriens, weshalb den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer innerstaatlich Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, jedoch erübrigt sich eine vertiefte Prüfung, ob es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen wäre dort Schutz zu suchen, da - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben war.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hat die Beschwerdeinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihnen Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsvertreter beigeordnet. Der in der Kostennote vom 27. April 2015 aufgeführte Aufwand von Fr. 2'847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse die Entschädigung von Fr. 2'847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Verfügung vom 10. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Sascha Marcec Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-724/2015 Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Sascha Marcec. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, Kurden aus der Region Aleppo, ihren Heimatstaat Ende Juli 2013 in Richtung Türkei und reisten am 26. März 2014 legal in die Schweiz ein. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 7. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie den vertieften Anhörungen zu den Fluchtgründen vom 7. Oktober 2014 machten sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, Syrien wegen des Bürgerkriegs und ausserdem aus Furcht vor den syrischen Behörden verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Dienststelle der Staatssicherheit in Aleppo nach seinem verschollenen Bruder erkundigt. Dabei sei er dazu genötigt worden, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, dass er nicht mehr bei der Behörde erscheinen werde. Weil er jedoch weiter nach seinem verschwundenen Bruder gesucht habe, habe ihm die Staatssicherheit mehrfach nachgestellt. Er sei zu Hause gesucht worden, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt in C._______, einem anderen Stadtteil von Aleppo, aufgehalten. Zwanzig Tage später sei die Staatssicherheit bei seiner Ehefrau zu Hause erschienen und habe die Wohnung durchsucht. Danach sei auch sie nach C._______ gegangen, welches damals von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei. Im März 2012 hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei gereist. Vier Monate später seien sie nach Syrien zurückgekehrt, um ihr Auto zu verkaufen und danach wieder auszureisen. B. Mit am 12. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2015 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. D. Am 5. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 4. März 2015 legten die Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete den Beschwerdeführern den oben rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde, räumte jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen der sich ständig wechselnden Lage in Syrien ein. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2015 replizierten die Beschwerdeführer und bekräftigten ihre Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten Syrien wegen der herrschenden Unsicherheit verlassen - so hätten sie aufgrund des Bürgerkriegs die Autowerkstatt und ihre Wohnung verloren und zusätzlich befürchteten sie, dass auch C._______ bombardiert würde -, für nicht asylbeachtlich. Was die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden betrifft, verneinte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, zumal die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in C._______ wegen der dortigen Besatzung durch die Freie Syrische Armee keine Probleme gehabt hätten und nach der Ausreise wieder nach Syrien zurückgekehrt seien. Zudem fänden sie mit C._______ auch eine inländische Fluchtalternative vor. Die angegebene Furcht vor der terroristischen Gruppierung IS hielt die Vorinstanz mangels einer konkreten Bedrohung für die Beschwerdeführer ebenso wenig für asylrelevant. Ferner sei aus den Akten auch keine Reflexverfolgung ersichtlich. 4.2 In Ermangelung ihrer Asylrelevanz hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht anschliessen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass den Vorbringen mangels Verfolgungsgefahr bzw. mangels sachlichem Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise sowie fehlender Aktualität die Asylrelevanz abgeht, zumal die Beschwerdeführer in C._______ bereits Zuflucht vor Verfolgung gefunden haben und eigenen Angaben zufolge deshalb ausgereist seien, weil sie befürchteten, dass auch dieses Stadtviertel bombardiert werden bzw. der IS dorthin gelangen könnte. Zudem konnten auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Hinweise für die Gefahr einer Reflexverfolgung angeführt werden. Trotz der mehrjährigen politischen Aktivitäten sowohl ihrer Söhne, die deswegen inhaftiert wurden, als auch der in der Schweiz asylberechtigten Brüder der Ehefrau, erwuchsen den Beschwerdeführern daraus in ihrem Heimatland nie Probleme mit den Behörden, was sie selbst auch eingeräumt haben (Befragungen zur Person vom 7. Mai 2014, Frage 7.02, S. 8 bzw. S. 9). Demgegenüber wurde die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin in Syrien inhaftiert, weshalb der dem angeführten Urteil (Urteil des BVGer E-703/2014 vom 12. Mai 2014) zugrundeliegende Sachverhalt anders gelagert ist, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellt (Vernehmlassung vom 8. April 2015 S. 2). Überdies kann alleine aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in der Schweiz zum asylberechtigten Bruder der Ehefrau begeben haben, noch keine Furcht vor Reflexverfolgung abgeleitet werden, wie dies auf Beschwerdeebene fälschlicherweise unterstellt wird. Der blosse Verbleib beim Bruder, ohne mit diesem in der Schweiz politische Aktivitäten zu entfalten, begründet für die Beschwerdeführer keine Gefahr einer Reflexverfolgung, zumal sie auch in Syrien diesbezüglich nie aufgefallen sind. Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Gefahr einer Reflexverfolgung zu belegen, handelt es sich dabei doch lediglich um die Kopie bzw. Übersetzung einer für die Beschwerdeführer ausgestellten behördlichen Bewilligung von 2009 zum Besuch ihres damals inhaftierten Sohnes D._______ (Beilage 4 zur Duplik). Auch das eingereichte Foto des vermissten Bruders vermag eine derartige Gefahr nicht darzulegen, (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht das Bestehen einer inländischen Schutzalternative in C._______, einem Stadtteil des stark umkämpften Aleppo, angenommen hatte. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch vor der Vorinstanz, dass er in E._______ über viel Verwandtschaft verfüge (Protokoll Erste Anhörung vom 7. Oktober 2014, F36). E._______ befindet sich in einem von Kurden kontrollierten Gebiet Syriens, weshalb den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer innerstaatlich Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, jedoch erübrigt sich eine vertiefte Prüfung, ob es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen wäre dort Schutz zu suchen, da - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben war. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hat die Beschwerdeinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihnen Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsvertreter beigeordnet. Der in der Kostennote vom 27. April 2015 aufgeführte Aufwand von Fr. 2'847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse die Entschädigung von Fr. 2'847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Verfügung vom 10. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Sascha Marcec Versand: