Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Juni 2025 beizubringen, dass diese Beweismittel demnach im Sinne von Art. 46 VGG offensichtlich verspätet eingereicht wurden, wobei, wie erwähnt, keine entschuldbaren Gründe für diese Verspätung ersichtlich sind, zumal der damals für das ordentliche Beschwerdeverfahren E-4801/2022 zuständige Instruktions- richter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 Gelegenheit gab, den geltend gemachten persönliche Kontakt mit seinen Kindern zu substantiieren und zu belegen, dass dem Revisionsgesuch und der Revisionsverbesserung denn auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung und damit von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass der in der Eingabe vom 6. Oktober 2025 gemachte pauschale Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts daran ändert, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss BVGE 2021 VI/4 darauf in einem Spruchkörper beste- hend aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 11.3 und 12), dass mit vorliegendem Urteil das mit Eingabe vom 5. September 2025 ge- stellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los wird, und auch der am 22. September 2025 verfügte Vollzugsstopp da- hinfällt, dass sich der Gesuchsteller bezüglich des in der Eingabe vom 6. Oktober 2025 gestellten Akteneinsichtsgesuchs zuständigkeitshalber ans SEM zu wenden hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens angesichts der Aussichtlosigkeit des Revisionsbegehrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
E-7248/2025 Seite 8 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7248/2025 Seite 9
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7248/2025 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung);Urteil des BVGer E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 23. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. September 2022 ablehnte und feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (Postaufgabe) beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte und das SEM dieses mit Entscheid vom 8. August 2025 formlos abschrieb, dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2025 ans Bundesverwaltungsgericht wandte und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. September 2025 mangels Erfüllens der Revisionsvoraussetzungen mit Schreiben vom 3. September 2025 nicht anhand nahm (vgl. Schreiben des BVGer im diesbezüglich eröffneten Verfahren E-6605/2025), dass sich der Gesuchsteller mit einer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG / Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäss Art. 45 AsylG» betitelten Eingabe vom 5. September 2025 (Eingang beim SEM) erneut an die Vorinstanz wandte und um Wiedereröffnung seines Asylverfahrens sowie um Berücksichtigung seiner familiären Bindungen in der Schweiz, insbesondere zu seinen Kindern, ersucht, dass er in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel einreicht (vgl. hierzu nachfolgend), dass die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. September 2025 mit Schreiben vom 19. September 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2025 per sofort einstweilen aussetzte, dass sie den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 25. September 2025 - unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall - aufforderte, seine Eingabe vom 5. September 2025 innert Frist im Sinne der Erwägungen zu verbessern, dass der Gesuchsteller mit fristgerechter Eingabe vom 3. Oktober 2025 eine «Verbesserte Eingabe zum Revisionsgesuch» einreichte und beantragt, das Urteil E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung sei weiterhin zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen, zudem sei sein Sohn gemäss Art. 12 KRK persönlich und direkt anzuhören, dass er weitere Beweismittel nachreichte (vgl. hierzu nachfolgend), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Eingang beim SEM) ans SEM gelangte und sinngemäss um Wiederwägung der Verfügung des SEM vom 27. September 2022 ersuchte, dass dieser Eingabe die bereits beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel beilagen, dass das SEM die Eingabe vom 6. Oktober 2025 mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass der Gesuchsteller durch das betreffende Beschwerdeurteil E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 besonders berührt ist und ein schutz-würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass vorliegend der Verfahrensgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 vorliegen, und die entsprechenden Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl, einschliesslich das Gesuch betreffend Anhörung des Sohnes gemäss Art. 12 KRK, erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren (erneut) Verfahrensgegenstand würden, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen ist, dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 7), dass das Revisionsverfahren insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. a.a.O. E. 8), dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. a.a.O. E. 7 und 8), dass echte Noven der Revision sodann nicht zugänglich sind (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 Rz. 5), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens E-4801/2022 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingabe vom 5. September 2025 im Wesentlichen geltend machte, im ordentlichen Verfahren sei fälschlicherweise angenommen worden, dass er keinen Kontakt zu seinen Kindern habe, wobei diese nachweislich falsche Annahme wesentlich zum negativen Entscheid beigetragen habe, dass er zur Stützung dieses Vorbringens, neben der Vorladung des Migrationsamtes B._______ vom (...) August 2025, einen Standortbericht der C._______ vom (...) November 2024, einen handschriftlich verfassten Brief seines Sohnes vom 24. August 2025 und einen undatierten handschriftlich verfassten Brief von Frau D._______ einreichte, dass er in der Revisionsverbesserung vom 3. Oktober 2025 ergänzte, sein Revisionsgesuch stütze sich auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können, dass der eigenhändig verfasste Brief seines Sohnes vom 24. August 2025 klarstelle, dass in den früheren Berichten dessen Wille nicht korrekt wiedergegeben worden sei, dass mehrere Zeugenaussagen übereinstimmend bestätigten, dass sein Sohn jahrelang den Kontakt zu ihm gesucht habe, und dessen Aussagen in den behördlichen Dokumenten teilweise verfälscht worden seien, dass der dokumentierte, regelmässige Konsum von Cannabis und Alkohol durch seinen Sohn - ermöglicht im Umfeld der Mutter - von ihm (Gesuchsteller) wiederholt bei den Behörden gemeldet, jedoch von diesen nicht angemessen berücksichtigt worden sei, dass die neu vorliegenden Beweise eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls belegen würden, dass diese auch die Annahme einer nachhaltigen Entfremdung zwischen ihm und seinem Sohn widerlegen würden, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen eingereicht und erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden seien und daher nicht im ordentlichen Verfahren hätten eingebracht werden können, dass er mit der Revisionsverbesserung nebst den bisher eingereichten Beweismitteln ein undatiertes Schreiben einer Frau E._______, ein Foto eines Schreibens betreffend eine Aussage für ein (unbekanntes) Gericht von F._______ vom 30. November 2020, drei Berichte zum begleiteten Treffen mit seinem Sohn vom 9. Februar 2025, 27. Februar 2025 und 16. März 2025 sowie ein Protokoll betreffend Bericht zum Besuchsnachmittag mit seinem Sohn vom 6. April 2025 einreichte, dass die Vorladung des Migrationsamtes B._______ vom (...) August 2025 und der Brief des Sohnes des Gesuchstellers vom 24. August 2025 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 entstanden sind, weshalb sie echte Noven darstellen, die einer Revision nicht zugänglich sind, dass der Gesuchsteller mit seinem pauschalen Hinweis in seiner Revisionsverbesserung vom 3. Oktober 2025, wonach die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten übrigen Beweismittel betreffend die Beziehung zu seinem Sohn erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden seien und daher nicht im ordentlichen Verfahren hätten eingebracht werden können, nicht darzulegen vermag, warum es ihm trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Beweismittel vor Erlass des zu revidierenden Urteils E-4801/2022 vom 27. Juni 2025 beizubringen, dass diese Beweismittel demnach im Sinne von Art. 46 VGG offensichtlich verspätet eingereicht wurden, wobei, wie erwähnt, keine entschuldbaren Gründe für diese Verspätung ersichtlich sind, zumal der damals für das ordentliche Beschwerdeverfahren E-4801/2022 zuständige Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 Gelegenheit gab, den geltend gemachten persönliche Kontakt mit seinen Kindern zu substantiieren und zu belegen, dass dem Revisionsgesuch und der Revisionsverbesserung denn auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung und damit von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass der in der Eingabe vom 6. Oktober 2025 gemachte pauschale Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts daran ändert, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss BVGE 2021 VI/4 darauf in einem Spruchkörper bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 11.3 und 12), dass mit vorliegendem Urteil das mit Eingabe vom 5. September 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, und auch der am 22. September 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass sich der Gesuchsteller bezüglich des in der Eingabe vom 6. Oktober 2025 gestellten Akteneinsichtsgesuchs zuständigkeitshalber ans SEM zu wenden hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens angesichts der Aussichtlosigkeit des Revisionsbegehrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand: