opencaselaw.ch

E-7243/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-7243/2024

U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (…).

E-7243/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2023 in die Schweiz ein Asyl- gesuch stellte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2023 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe sich nach seiner Geburt in osttürkischen Provinzen aufgehalten (Mardin, Bat- man, Van), bevor er im Jahr 2016 nach B._______ gezogen sei, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe, dass er sich während seines Universitätsstudiums für Politik zu interessie- ren begonnen habe und einem kurdischen Studentenverein beigetreten sei (dessen Präsident er im Jahr 2009 geworden sei) und die Kurdenpartei HDP unterstützt habe, ohne deren Mitglied zu sein, dass er nach der Teilnahme an Studentenprotesten gegen Polizeigewalt ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, die ihn am (…) 2010 festge- nommen hätten, worauf er in Untersuchungshaft gekommen sei, dass er in der Folge wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion, wegen Behinderung des Rechts auf Bildung und Ausbildung durch Gewaltanwendung oder Bedrohung sowie wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten terroristischen Organisation angeklagt worden sei, dass er am (…) 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und er vom erstinstanzlichen Strafgericht am (…) 2016 von den meisten An- schuldigungen freigesprochen worden sei und mit Bezug auf den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation beschlossen worden sei, die Strafverbüssung aufzuschieben, wobei eine dreijährige Bewährungsfrist festgesetzt worden sei, dass der von der Staatsanwaltschaft angerufene Kassationshof am (…) 2021 das erstinstanzliche Urteil bestätigt habe und dieses am (…) 2021 in Kraft getreten sei, womit die dreijährige Frist für den Aufschub der Strafver- büssung zu laufen begonnen habe, dass er im Sommer 2021 in B._______ von zwei Männern, vermutlich Po- lizisten, bedroht und wegen seiner Unterstützung der HDP beschimpft wor- den sei, dass er im November 2021 auf dem Arbeitsweg von Sicherheitsbeamten angehalten und bedroht worden sei und er auch im Bazar Verfolger be- merkt habe, worauf er für die Dauer eines halben Jahres eine Stelle in der Provinz Mugla angenommen habe,

E-7243/2024 Seite 3 dass er danach nach B._______ zurückgekehrt sei und dort verschiedene Unterstützungstätigkeiten für die HDP – auch im Zusammenhang mit der Hilfe für die Opfer der Erdbeben vom Februar 2023 – ausgeübt habe, dass er daraufhin von zwei Männern angegriffen und bedroht worden sei, worauf ihm ein HDP-Abgeordneter geraten habe, das Land zu verlassen, dass er am (…) 2023 auf dem Luftweg nach C._______ und danach in die Schweiz gereist sei, wo er sich exilpolitisch betätige, dass der Beschwerdeführer neben Identitätspapieren insbesondere Unter- lagen von seinem Strafverfahren und das Referenzschreiben eines HDP- Abgeordneten zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 21. Ok- tober 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 28. März 2023 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

18. November 2024 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich sinn- gemäss beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab- wies und ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses setzte (der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-7243/2024 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, die mehrmaligen Behelligungen des Beschwerdeführers durch mutmassliche Polizeibeamte hätten nur eine geringe Intensität aufgewie- sen und nach der erfolgreichen Bewährung des Beschwerdeführers innert der ihm gesetzten dreijährigen Frist drohe ihm auch seitens der türkischen Justiz nichts mehr,

E-7243/2024 Seite 5 dass die legale und kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers über ei- nen Flughafen ein starkes Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Verfol- gungsinteresses der türkischen Behörden an ihm sei und auch seine exil- politischen Tätigkeiten nicht geeignet seien, eine beachtliche Wahrschein- lichkeit künftiger Verfolgung zu begründen, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine akute Gefährdung geltend machen lässt, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen, und er damit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz nichts Ernsthaftes entgegenzusetzen vermag, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es den von ihm vorgebrachten Behelligungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte grösstenteils an einem kausalen Zusammen- hang zu seiner Ausreise fehlt und sie im Übrigen auch nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass gemäss Akten das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 einge- leitete Strafverfahren im Wesentlichen mit Freisprüchen endete und die ihm wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation auf- erlegte Bewährungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, dass sich für die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei derzeit in der Türkei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig (vgl. Beschwerde S. 9) aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, und er in seiner Anhörung einzig zu Protokoll gegeben hat, sein Anwalt in der Türkei habe sich "wegen langem Verfahren" an das Verfassungsgericht gewandt, und jenes Dossier sei noch offen (vgl. SEM- act. 13/14 ad F44 ff.), dass entgegen einer in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers aufgrund eines möglichen Eintrags in der Datenbank GBTS zu schliessen ist (vgl. Beschwerde S. 12 ff.) und das Gleiche für die behaupteten niederschwelli- gen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz gilt, zu deren Beleg er im Üb- rigen keine Beweismittel eingereicht hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-7243/2024 Seite 6 dass den Akten keine Notwendigkeit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, nachdem das SEM den Sachverhalt – unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – richtig und voll- ständig festgestellt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-7243/2024 Seite 7 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass damit auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegwei- sung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für Begleichung dieser Kos- ten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7243/2024 Seite 8

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Beglei- chung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand: