Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 in Richtung Äthiopien. Am 10. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 summarisch befragt. Am 28. September 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei in B._______, Region C._______, geboren. Nachdem sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, als er noch klein gewesen sei, sei seine Familie nach D._______, Region Sool, Puntland, gezogen, da die Verwandtschaft seiner Mutter von dort stamme. In D._______ habe er gemeinsam mit seinem Bruder einen kleinen (...)laden betrieben. Mitglieder der Al-Shabaab hätten laut seinem Bruder regelmässig den Laden aufgesucht, um Schutzgeld zu verlangen. Eines Tages seien er und der Bruder von diesen Männern aufgefordert worden, den Laden zu schliessen, weil sie diesen selbst hätten übernehmen wollen. Sein Bruder und er hätten dieser Aufforderung keine Folge leisten wollen, weshalb die Männer ihnen gedroht hätten, sie umzubringen. Daraufhin hätten sie sich bewaffnet. Als er selbst nicht zugegen gewesen sei, seien drei respektive zwei bewaffnete Männer in den Laden gekommen, woraufhin sein Bruder diese erschossen habe. Bei dieser Schiesserei respektive bei einer weiteren Schiesserei am Folgetag sei sein Bruder schwer verletzt worden und seinen Verletzungen nach (...) Koma schliesslich erlegen. Die Angehörigen der verstorbenen Al-Shabaab-Mitglieder hätten Rache nehmen und ihn töten wollen, weshalb er sich versteckt gehalten habe. Als er eines Abends auf der Strasse unterwegs gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden, weshalb er die ganze Nacht in einem Erdloch ausgeharrt habe. Am darauffolgenden Morgen habe seine Mutter ihm berichtet, dass die Männer bereits nach ihm gefragt hätten, weshalb er die Stadt verlassen habe. Nach etwa (...) Aufenthalt in E._______ habe die Al-Shabaab herausgefunden, dass er sich dort aufhalte. Er sei einem der Männer in der dortigen Moschee begegnet, woraufhin dieser umgehend auf ihn geschossen habe. Er habe jedoch entkommen können und sich in einem ihm unbekannten Dorf versteckt gehalten. Die Männer hätten unterdessen mehrmals seine Mutter aufgesucht und gedroht, diese umzubringen, falls er nicht zurückkomme. Er sei aber in diesem Dorf geblieben. Weil die Dorfbewohner ihn nicht gekannt hätten, hätten sie angenommen er gehöre der Al-Shabaab an, weshalb sie ihn gefesselt hätten. Nach Klärung dieses Missverständnisses hätten die Dorfältesten es für besser befunden, ihn der Al-Shabaab zu übergeben. Darauf habe man ihn an einen Baum gefesselt. Ein vorbeikommender Viehhirte habe ihn befreit und er sei aus dem Dorf weggerannt. Unterwegs habe er seine Mutter kontaktiert und erfahren, dass die Al-Shabaab immer noch auf der Suche nach ihm sei. In der Folge sei er ausgereist. Seine Mutter habe schliesslich im März 2017 das Haus verlassen müssen, weil sie bedroht worden sei. Sie und seine Schwester würden nun in einem Flüchtlingslager respektive Armencamp leben. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 19. Dezember 2018 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache "zur ausführlichen Begründung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Person in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen). E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 gut und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Bezeichnung einer Rechtsverbeiständung im Sinn von aArt. 110a AsylG. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 28. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 letztmals dazu aufgefordert hatte, die von ihm gewünschte Rechtsvertretung zu nennen, zeigte seine Rechtsvertreterin, lic. iur. Monika Böckle, mit Eingabe vom 12. Februar 2019 ihr Mandatsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. H. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 gut und übermittelte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. März 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Mitarbeiter des kleinen (...)ladens nicht mitbekommen haben wolle, wie sein Bruder (der Ladenbesitzer) über längere Zeit von der Al-Shabaab erpresst worden sei; später habe er sich widersprüchlich dahingehend geäussert, dass ihm sehr wohl aufgefallen sei, dass sein Bruder immer wieder Männern, die im Laden vorbeigekommen seien, Geld gegeben habe. Ebenso unlogisch sei, dass diese Angehörigen der Al-Shabaab den Laden hätten übernehmen wollen, da die Gruppierung normalerweise im Geheimen operiere und sich dadurch unnötig exponiert hätte. Im Übrigen wäre es für sie einfacher gewesen, weiterhin dem Ladenbesitzer Geld abzupressen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weder von persönlicher Betroffenheit noch von subjektivem Empfinden untermauert und würden über weite Strecken unsubstanziiert bleiben; deshalb sei anzunehmen, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. In Bezug auf die Ausführungen zum Ereignisablauf rund um den Tod seines Bruders sei es zwischen BzP und Anhörung zu erheblichen Abweichungen gekommen, die der Beschwerdeführer nicht habe ausräumen können.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche seien den Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsproblemen im Rahmen der Anhörung geschuldet. Die Verständigungsschwierigkeiten seien aus dem Protokoll klar erkennbar.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass die sprachliche Verständigung anlässlich der Anhörung zwar thematisiert worden sei, aus den Akten allerdings keine erheblichen Verständigungsschwierigkeiten hervorgehen würden. Es hätten kaum Fragen wiederholt oder umformuliert werden müsse und der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, auch auf komplexe Fragen zu antworten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er dem Gespräch gut habe folgen können. Im Übrigen habe er nach der Rückübersetzung seine Aussagen jeweils unterschriftlich bestätigt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Replik erneut, die Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung seien aktenkundig und gingen aus zahlreichen Protokollstellen hervor. Der blosse Verweis des SEM, wonach Verständigungsprobleme oft ins Feld geführt würden, sei demnach nicht haltbar. Der Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit sei durch unzählige Realkennzeichen in seinen Schilderungen widerlegt. Das Vorbringen, sein Bruder habe zwei Al-Shabaab Mitglieder erschossen, sei zudem sehr originell und stelle - angesichts der gewissen damit verbundenen "Selbstbelastung" - ein weiteres Realkennzeichen dar.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.3.1 In Bezug auf die angeblichen Vorfälle im (...)laden, die schliesslich zum Tod seines Bruders geführt hätten, ergeben sich zwischen den Ausführungen der BzP und denjenigen der Anhörung erhebliche Abweichungen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP geltend, zwei Männer hätten sie dazu aufgefordert, den Laden zu schliessen. Am Folgetag habe sein Bruder - mit einer Pistole bewaffnet - den Laden dennoch wieder geöffnet. Daraufhin seien drei Männer in den Laden gekommen und sein Bruder habe zwei von ihnen getötet. Am Abend des darauffolgenden Tages, dem (...) Mai 2015, hätten Angehörige der Verstorbenen den Laden aufgesucht und seinen Bruder angeschossen, der schwer verletzt ins Spital gebracht worden sei, wo er später verstorben sei (vgl. act. A6/13 7.02). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, am (...) Mai 2015 hätten zwei Männer ihnen im Laden gedroht und sie aufgefordert, diesen nicht mehr zu öffnen. "Eines Tages" respektive drei oder vier Tage später, etwa am 29. Mai 2015, hätten zwei bewaffnete Männer - einer von ihnen sei bereits bei der ursprünglichen Drohung und Aufforderung dabei gewesen - sie im Laden angegriffen, woraufhin sein ebenfalls bewaffneter Bruder die beiden getötet habe (vgl. act. A16/25 F107 und F167 ff.). Dabei sei sein Bruder schwer verletzt worden. Auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer an, während dieser Auseinandersetzung selbst nicht im Laden gewesen zu sein.
E. 5.3.2 Was die angeblichen Verständigungsprobleme anbelangt, ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzustellen: In der BzP gab der Beschwerdeführer zweimal an, den dort mitwirkenden Dolmetscher "molto bene" zu verstehen (vgl. act. A6/13 S. 2 und Ziff. 9.02). Bei der Anhörung gab er zunächst an, die Dolmetscherin "nicht so ganz gut" zu verstehen (vgl. act. A16/25 F2), gab danach aber zu Protokoll, sie besser zu verstehen als den in der BzP mitwirkenden Übersetzer (vgl. a.a.O. F7: "lch verstehe die heutige dolmetschende Person besser").
E. 5.3.3 Selbst unter Berücksichtigung allfälliger geringfügiger Verständigungsschwierigkeiten in der Anhörung sind die Abweichungen in der Wiedergabe des Ereignisablaufs derart gross, dass sie erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wecken. Gewisse Widersprüche, beispielsweise eine bestimmte Anzahl Personen betreffende, könnten sich allenfalls durch Missverständnisse im Austausch mit der dolmetschenden Person erklären lassen. Vorliegend fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des freien Berichts während der BzP und der Anhörung unterschiedliche Versionen des Ereignisablaufs wiedergibt und er sich nicht erst in Widersprüche verstrickt, als der Befrager damit beginnt, detailliert nachzufragen. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während seines freien Berichts, der einen gewissen Erzählfluss aufzuweisen scheint, in starkem Kontrast zu seinen übrigen Antworten steht, die grösstenteils knapp und oberflächlich ausfallen. Sowohl während der BzP als auch während der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer überdies nach der Rückübersetzung die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift. Die unterschiedlichen Darstellungen, ob es nun zwei Schiessereien (BzP; vgl. act. A6/13 7.01) oder lediglich eine (Anhörung; vgl. act. A16/25 F107) gab, die zum Tod seines Bruders geführt haben soll, lassen sich somit nicht mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten erklären. Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermag der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen, sondern bestreitet, in der BzP abweichende Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. A16/25 F225). Das entsprechende Vorbringen kann insbesondere aufgrund dieses zentralen Widerspruchs im Ereignisablauf somit nicht geglaubt werden.
E. 5.3.4 Bei Durchsicht des Protokolls der BzP fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP auch auf wiederholte Nachfragen, wer denn die Männer gewesen seien, die den Laden der Familie überfallen hätten, den Namen Al-Shabaab erstaunlicherweise nie erwähnte (vgl. act. A6/13 7.01 f.)
E. 5.3.5 Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, von 2012 bis Ende Juli 2015 - also über den Tod seines Bruders hinaus - in dessen Geschäft tätig gewesen zu sein (vgl. act. A6/13 1.17.04 und 1.17.05). Demgegenüber gab er während der Anhörung zu Protokoll, lediglich bis Ende Juli 2014 im Laden gearbeitet zu haben, was er auf Nachfrage zunächst bestätigt (vgl. act. A16/25 F87 und F101). Damit konfrontiert, der geltend gemachte Angriff auf seinen Bruder habe sich erst im Frühjahr 2015 ereignet, hielt er wenig überzeugend fest, er habe gemeint zwischen Juli 2014 und Mai 2015 nicht mehr täglich im Geschäft gearbeitet zu haben (vgl. act. A16/25 F226 f.). Insgesamt ergeben sich somit insbesondere in Bezug auf die Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Geschäft seines Bruders erhebliche Widersprüche sowohl zwischen BzP und Anhörung als auch innerhalb der Anhörung selbst. Hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezüglich der Geschehnisse rund um den (...)laden sei an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
E. 5.4.1 Ebenfalls widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer zu den gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen der Getöteten. Diese hätten den Tod ihrer Angehörigen rächen wollen, weshalb er aufgrund der Tat seines Bruders in deren Fokus geraten sei. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer, eines Abends sei auf ihn geschossen worden (vgl. act. A6/13 7.01 und 7.02; act. A16/25 F107 und F201). Auf explizite Nachfrage hin verneinte er bei der BzP, nach diesem Vorfall mit den Personen, die ihm nachgestellt hätten, erneut in Kontakt gekommen zu sein, da er wenige Tage später nach F._______ geflohen sei (vgl. act. A6/13 7.02). Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von einem erneuten Zusammentreffen mit besagten Personen bei der Moschee in E._______, nachdem er D._______ bereits verlassen gehabt habe (vgl. act. A16/25 F107). Daraus ergeben sich auch Abweichungen hinsichtlich den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zwischen dem Verlassen D._______ und der Ausreise aus Somalia, da er während der BzP angab, nach dem ersten Angriff auf ihn direkt nach F._______ geflohen zu sein. An der Anhörung berichtete er allerdings von einem rund zweiwöchigen Aufenthalt in E._______, dem dortigen Angriff in der Moschee und dem Verweilen in zwei weiteren Dörfern, ehe er via G._______ schliesslich F._______ erreicht haben will. Insgesamt gelangt das Gericht nicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Flucht aus D._______ glaubhaft geschildert.
E. 5.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Aufeinandertreffens mit einem der Männer in E._______ sowie seines darauffolgenden Aufenthalts in einem ihm unbekannten Dorf erscheinen vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägung nachgeschoben. Fragen zur Konkretisierung der Abläufe bei diesen beiden Aufeinandertreffen, als auf den Beschwerdeführer geschossen worden sein soll, vermochte dieser nicht gehaltvoll zu beantworten (vgl. act. A16/25 F206 f. und F209 f.). Es ist demnach davon auszugehen, die entsprechenden Ereignisse hätten sich nicht in der von ihm geschilderten Weise zugetragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, seine Verfolger selbst nicht gesehen zu haben, sondern von den Dorfältesten über deren Identität (Familiengehörige der getöteten Männer aus dem Laden) aufgeklärt worden zu sein (vgl. act. A6/13 7.02). Somit erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Mann, der bei der Moschee in E._______ (rund hundert Kilometer von D._______ entfernt) auf ihn geschossen habe, sofort erkannt haben und deswegen gleich geflüchtet sein will (vgl. act. A16/25 F107 und F209). Insgesamt bestehen an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den beiden Angriffen aufgrund divergierender Angaben sowie unsubstanziierter Ausführungen erhebliche Zweifel, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen und die Vorinstanz daher zu Recht diese verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Puntland in seiner Verfügung angesichts der dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von den Vereinten Nationen und den Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Norden Somalias geführt. Zahlreiche Personen aus Flüchtlingslagern oder Asylsuchende aus Übersee und Nachbarländern seien bereits freiwillig nach Puntland zurückgekehrt und hätten dort Unterstützung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erhalten.
E. 9.2.2 Puntland sei die Herkunftsregion des Clans Darood, der in der Region sehr etabliert sei, und dem die Mutter des Beschwerdeführers angehöre. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne, da sowohl seine Mutter als auch seine Schwester dort leben würden und er regelmässigen Kontakt mit ihnen pflege. Auch weitere Tanten und Onkel würden in D._______ und der umliegenden Region leben. Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter und Schwester in ein Camp umgezogen seien. Der Beschwerdeführer verfüge überdies über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im Laden und sei bei guter Gesundheit. Es sei ihm somit möglich seinen Lebensunterhalt zu sichern, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren sei.
E. 9.2.3 In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer werde trotz seines langen Aufenthalts in D._______ dort nur geduldet, da er nicht dem dort herrschenden Clan Darod, sondern väterlicherseits dem Clan Sheikal angehöre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, in D._______ Fuss zu fassen, da er dort nur Bittsteller und in gewalttätige Konflikte verwickelt worden sei. Anderswo im Land verfüge er über kein familiäres Beziehungsnetz und in Somalia funktioniere das gesellschaftliche Leben nur über Stämme und Clans. Insbesondere seine Herkunfts-region sei durch Machtkämpfe und grosse Unsicherheit gekennzeichnet. Das SEM müsse seine individuelle Gefährdung aufgrund seiner Clan- und Stammessituation genauer untersuchen.
E. 9.2.4 Das SEM bestreitet im Rahmen der Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in D._______ nur geduldet sei. Seine Mutter (und somit mütterlicherseits auch er) gehöre dem Clan Dhulbahante (und der Clanfamilie Darod) an, wobei dieser zu den führenden Clans der Region gehöre. Angesichts der Herkunft der Mutter, die aus D._______ stamme, wäre es zudem schwer nachvollziehbar, dass sich die gesamte Verwandtschaft mütterlicherseits an einem Ort aufhalte, an dem sie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit unterdrückt werde.
E. 9.2.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, seine Mutter sei zwar Clanangehörige eines in D._______ führenden Clans, er selbst werde jedoch über die väterliche Clanzugehörigkeit identifiziert. Überdies habe er schlüssig dargelegt, wie sein Bruder die Ältesten des vorherrschenden Clans erfolglos um Schlichtung in ihrem Konflikt bezüglich des (...)ladens ersucht habe. Insbesondere hätten die Clanältesten selbst Angst vor den Aggressoren gehabt; damit stehe auch fest, dass der zuständige Clan nicht einflussreich genug gewesen sei, um ihn und seinen Bruder schützen zu können.
E. 9.3 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Vollzug der Wegweisung in die autonome Teilrepublik Puntland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinn auszugehen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11). Weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der humanitären Situation ist zum aktuellen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die teilautonome Region Puntland auszugehen. Diese Einschätzung gilt auch für die Region Sool - und insbesondere den langjährigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in D._______ - obwohl territoriale Streitigkeiten zwischen Puntland und Somaliland in dieser Region zu sporadischen Kämpfen und mithin einer schlechteren Sicherheitslage im Vergleich zu anderen Regionen Puntlands führen (vgl. dazu ausführlich a.a.O. E. 11.2.2). Aus der Sicherheitslage und der humanitären Situation insgesamt ergibt sich aber, dass der Wegweisungsvollzug nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar ist. Zumutbar ist er namentlich dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. hierzu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7).
E. 9.4 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters bis zu seiner Ausreise in D._______ ansässig war. Die Vorbringen, mit denen er sein Asylgesuch gestellt hat, haben sich als unglaubhaft herausgestellt. Der Argumentation des SEM, es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass seine Mutter und Schwester in ein Camp umgezogen seien, ist beizupflichten, zumal jenes Sachverhaltselement vom Beschwerdeführer selbst ursächlich mit den unglaubhaften Angaben verknüpft worden ist (vgl. act. A16/25 F28 ff. und F40). Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auch keine unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Probleme des Beschwerdeführers in D._______ glaubhaft gemacht worden sind. Nachdem er in dieser Region demnach offenbar während rund 15 Jahren ohne besondere Probleme gelebt hat, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur angeblichen Gefährdung aufgrund der konkreten individuellen Clan- und Stammessituation. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zwecks Vornahme weiterer diesbezüglicher Abklärungen besteht damit ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch mit Bezug auf die Durchführung des Wegweisungsvollzugs rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und die von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 5. März 2019 die Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von sechs Stunden auflistet, was gerade noch angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 970.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 970.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7212/2018 Urteil vom 24. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 in Richtung Äthiopien. Am 10. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 summarisch befragt. Am 28. September 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei in B._______, Region C._______, geboren. Nachdem sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, als er noch klein gewesen sei, sei seine Familie nach D._______, Region Sool, Puntland, gezogen, da die Verwandtschaft seiner Mutter von dort stamme. In D._______ habe er gemeinsam mit seinem Bruder einen kleinen (...)laden betrieben. Mitglieder der Al-Shabaab hätten laut seinem Bruder regelmässig den Laden aufgesucht, um Schutzgeld zu verlangen. Eines Tages seien er und der Bruder von diesen Männern aufgefordert worden, den Laden zu schliessen, weil sie diesen selbst hätten übernehmen wollen. Sein Bruder und er hätten dieser Aufforderung keine Folge leisten wollen, weshalb die Männer ihnen gedroht hätten, sie umzubringen. Daraufhin hätten sie sich bewaffnet. Als er selbst nicht zugegen gewesen sei, seien drei respektive zwei bewaffnete Männer in den Laden gekommen, woraufhin sein Bruder diese erschossen habe. Bei dieser Schiesserei respektive bei einer weiteren Schiesserei am Folgetag sei sein Bruder schwer verletzt worden und seinen Verletzungen nach (...) Koma schliesslich erlegen. Die Angehörigen der verstorbenen Al-Shabaab-Mitglieder hätten Rache nehmen und ihn töten wollen, weshalb er sich versteckt gehalten habe. Als er eines Abends auf der Strasse unterwegs gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden, weshalb er die ganze Nacht in einem Erdloch ausgeharrt habe. Am darauffolgenden Morgen habe seine Mutter ihm berichtet, dass die Männer bereits nach ihm gefragt hätten, weshalb er die Stadt verlassen habe. Nach etwa (...) Aufenthalt in E._______ habe die Al-Shabaab herausgefunden, dass er sich dort aufhalte. Er sei einem der Männer in der dortigen Moschee begegnet, woraufhin dieser umgehend auf ihn geschossen habe. Er habe jedoch entkommen können und sich in einem ihm unbekannten Dorf versteckt gehalten. Die Männer hätten unterdessen mehrmals seine Mutter aufgesucht und gedroht, diese umzubringen, falls er nicht zurückkomme. Er sei aber in diesem Dorf geblieben. Weil die Dorfbewohner ihn nicht gekannt hätten, hätten sie angenommen er gehöre der Al-Shabaab an, weshalb sie ihn gefesselt hätten. Nach Klärung dieses Missverständnisses hätten die Dorfältesten es für besser befunden, ihn der Al-Shabaab zu übergeben. Darauf habe man ihn an einen Baum gefesselt. Ein vorbeikommender Viehhirte habe ihn befreit und er sei aus dem Dorf weggerannt. Unterwegs habe er seine Mutter kontaktiert und erfahren, dass die Al-Shabaab immer noch auf der Suche nach ihm sei. In der Folge sei er ausgereist. Seine Mutter habe schliesslich im März 2017 das Haus verlassen müssen, weil sie bedroht worden sei. Sie und seine Schwester würden nun in einem Flüchtlingslager respektive Armencamp leben. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 19. Dezember 2018 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache "zur ausführlichen Begründung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Person in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen). E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 gut und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Bezeichnung einer Rechtsverbeiständung im Sinn von aArt. 110a AsylG. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 28. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 letztmals dazu aufgefordert hatte, die von ihm gewünschte Rechtsvertretung zu nennen, zeigte seine Rechtsvertreterin, lic. iur. Monika Böckle, mit Eingabe vom 12. Februar 2019 ihr Mandatsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. H. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 gut und übermittelte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. März 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Mitarbeiter des kleinen (...)ladens nicht mitbekommen haben wolle, wie sein Bruder (der Ladenbesitzer) über längere Zeit von der Al-Shabaab erpresst worden sei; später habe er sich widersprüchlich dahingehend geäussert, dass ihm sehr wohl aufgefallen sei, dass sein Bruder immer wieder Männern, die im Laden vorbeigekommen seien, Geld gegeben habe. Ebenso unlogisch sei, dass diese Angehörigen der Al-Shabaab den Laden hätten übernehmen wollen, da die Gruppierung normalerweise im Geheimen operiere und sich dadurch unnötig exponiert hätte. Im Übrigen wäre es für sie einfacher gewesen, weiterhin dem Ladenbesitzer Geld abzupressen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weder von persönlicher Betroffenheit noch von subjektivem Empfinden untermauert und würden über weite Strecken unsubstanziiert bleiben; deshalb sei anzunehmen, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. In Bezug auf die Ausführungen zum Ereignisablauf rund um den Tod seines Bruders sei es zwischen BzP und Anhörung zu erheblichen Abweichungen gekommen, die der Beschwerdeführer nicht habe ausräumen können. 3.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche seien den Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsproblemen im Rahmen der Anhörung geschuldet. Die Verständigungsschwierigkeiten seien aus dem Protokoll klar erkennbar. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass die sprachliche Verständigung anlässlich der Anhörung zwar thematisiert worden sei, aus den Akten allerdings keine erheblichen Verständigungsschwierigkeiten hervorgehen würden. Es hätten kaum Fragen wiederholt oder umformuliert werden müsse und der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, auch auf komplexe Fragen zu antworten. Es könne davon ausgegangen werden, dass er dem Gespräch gut habe folgen können. Im Übrigen habe er nach der Rückübersetzung seine Aussagen jeweils unterschriftlich bestätigt. 3.4 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Replik erneut, die Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung seien aktenkundig und gingen aus zahlreichen Protokollstellen hervor. Der blosse Verweis des SEM, wonach Verständigungsprobleme oft ins Feld geführt würden, sei demnach nicht haltbar. Der Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit sei durch unzählige Realkennzeichen in seinen Schilderungen widerlegt. Das Vorbringen, sein Bruder habe zwei Al-Shabaab Mitglieder erschossen, sei zudem sehr originell und stelle - angesichts der gewissen damit verbundenen "Selbstbelastung" - ein weiteres Realkennzeichen dar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.3 5.3.1 In Bezug auf die angeblichen Vorfälle im (...)laden, die schliesslich zum Tod seines Bruders geführt hätten, ergeben sich zwischen den Ausführungen der BzP und denjenigen der Anhörung erhebliche Abweichungen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP geltend, zwei Männer hätten sie dazu aufgefordert, den Laden zu schliessen. Am Folgetag habe sein Bruder - mit einer Pistole bewaffnet - den Laden dennoch wieder geöffnet. Daraufhin seien drei Männer in den Laden gekommen und sein Bruder habe zwei von ihnen getötet. Am Abend des darauffolgenden Tages, dem (...) Mai 2015, hätten Angehörige der Verstorbenen den Laden aufgesucht und seinen Bruder angeschossen, der schwer verletzt ins Spital gebracht worden sei, wo er später verstorben sei (vgl. act. A6/13 7.02). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, am (...) Mai 2015 hätten zwei Männer ihnen im Laden gedroht und sie aufgefordert, diesen nicht mehr zu öffnen. "Eines Tages" respektive drei oder vier Tage später, etwa am 29. Mai 2015, hätten zwei bewaffnete Männer - einer von ihnen sei bereits bei der ursprünglichen Drohung und Aufforderung dabei gewesen - sie im Laden angegriffen, woraufhin sein ebenfalls bewaffneter Bruder die beiden getötet habe (vgl. act. A16/25 F107 und F167 ff.). Dabei sei sein Bruder schwer verletzt worden. Auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer an, während dieser Auseinandersetzung selbst nicht im Laden gewesen zu sein. 5.3.2 Was die angeblichen Verständigungsprobleme anbelangt, ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzustellen: In der BzP gab der Beschwerdeführer zweimal an, den dort mitwirkenden Dolmetscher "molto bene" zu verstehen (vgl. act. A6/13 S. 2 und Ziff. 9.02). Bei der Anhörung gab er zunächst an, die Dolmetscherin "nicht so ganz gut" zu verstehen (vgl. act. A16/25 F2), gab danach aber zu Protokoll, sie besser zu verstehen als den in der BzP mitwirkenden Übersetzer (vgl. a.a.O. F7: "lch verstehe die heutige dolmetschende Person besser"). 5.3.3 Selbst unter Berücksichtigung allfälliger geringfügiger Verständigungsschwierigkeiten in der Anhörung sind die Abweichungen in der Wiedergabe des Ereignisablaufs derart gross, dass sie erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wecken. Gewisse Widersprüche, beispielsweise eine bestimmte Anzahl Personen betreffende, könnten sich allenfalls durch Missverständnisse im Austausch mit der dolmetschenden Person erklären lassen. Vorliegend fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des freien Berichts während der BzP und der Anhörung unterschiedliche Versionen des Ereignisablaufs wiedergibt und er sich nicht erst in Widersprüche verstrickt, als der Befrager damit beginnt, detailliert nachzufragen. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während seines freien Berichts, der einen gewissen Erzählfluss aufzuweisen scheint, in starkem Kontrast zu seinen übrigen Antworten steht, die grösstenteils knapp und oberflächlich ausfallen. Sowohl während der BzP als auch während der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer überdies nach der Rückübersetzung die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift. Die unterschiedlichen Darstellungen, ob es nun zwei Schiessereien (BzP; vgl. act. A6/13 7.01) oder lediglich eine (Anhörung; vgl. act. A16/25 F107) gab, die zum Tod seines Bruders geführt haben soll, lassen sich somit nicht mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten erklären. Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermag der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen, sondern bestreitet, in der BzP abweichende Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. A16/25 F225). Das entsprechende Vorbringen kann insbesondere aufgrund dieses zentralen Widerspruchs im Ereignisablauf somit nicht geglaubt werden. 5.3.4 Bei Durchsicht des Protokolls der BzP fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP auch auf wiederholte Nachfragen, wer denn die Männer gewesen seien, die den Laden der Familie überfallen hätten, den Namen Al-Shabaab erstaunlicherweise nie erwähnte (vgl. act. A6/13 7.01 f.) 5.3.5 Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, von 2012 bis Ende Juli 2015 - also über den Tod seines Bruders hinaus - in dessen Geschäft tätig gewesen zu sein (vgl. act. A6/13 1.17.04 und 1.17.05). Demgegenüber gab er während der Anhörung zu Protokoll, lediglich bis Ende Juli 2014 im Laden gearbeitet zu haben, was er auf Nachfrage zunächst bestätigt (vgl. act. A16/25 F87 und F101). Damit konfrontiert, der geltend gemachte Angriff auf seinen Bruder habe sich erst im Frühjahr 2015 ereignet, hielt er wenig überzeugend fest, er habe gemeint zwischen Juli 2014 und Mai 2015 nicht mehr täglich im Geschäft gearbeitet zu haben (vgl. act. A16/25 F226 f.). Insgesamt ergeben sich somit insbesondere in Bezug auf die Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Geschäft seines Bruders erhebliche Widersprüche sowohl zwischen BzP und Anhörung als auch innerhalb der Anhörung selbst. Hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezüglich der Geschehnisse rund um den (...)laden sei an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. 5.4 5.4.1 Ebenfalls widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer zu den gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familienangehörigen der Getöteten. Diese hätten den Tod ihrer Angehörigen rächen wollen, weshalb er aufgrund der Tat seines Bruders in deren Fokus geraten sei. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer, eines Abends sei auf ihn geschossen worden (vgl. act. A6/13 7.01 und 7.02; act. A16/25 F107 und F201). Auf explizite Nachfrage hin verneinte er bei der BzP, nach diesem Vorfall mit den Personen, die ihm nachgestellt hätten, erneut in Kontakt gekommen zu sein, da er wenige Tage später nach F._______ geflohen sei (vgl. act. A6/13 7.02). Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von einem erneuten Zusammentreffen mit besagten Personen bei der Moschee in E._______, nachdem er D._______ bereits verlassen gehabt habe (vgl. act. A16/25 F107). Daraus ergeben sich auch Abweichungen hinsichtlich den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zwischen dem Verlassen D._______ und der Ausreise aus Somalia, da er während der BzP angab, nach dem ersten Angriff auf ihn direkt nach F._______ geflohen zu sein. An der Anhörung berichtete er allerdings von einem rund zweiwöchigen Aufenthalt in E._______, dem dortigen Angriff in der Moschee und dem Verweilen in zwei weiteren Dörfern, ehe er via G._______ schliesslich F._______ erreicht haben will. Insgesamt gelangt das Gericht nicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Flucht aus D._______ glaubhaft geschildert. 5.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Aufeinandertreffens mit einem der Männer in E._______ sowie seines darauffolgenden Aufenthalts in einem ihm unbekannten Dorf erscheinen vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägung nachgeschoben. Fragen zur Konkretisierung der Abläufe bei diesen beiden Aufeinandertreffen, als auf den Beschwerdeführer geschossen worden sein soll, vermochte dieser nicht gehaltvoll zu beantworten (vgl. act. A16/25 F206 f. und F209 f.). Es ist demnach davon auszugehen, die entsprechenden Ereignisse hätten sich nicht in der von ihm geschilderten Weise zugetragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, seine Verfolger selbst nicht gesehen zu haben, sondern von den Dorfältesten über deren Identität (Familiengehörige der getöteten Männer aus dem Laden) aufgeklärt worden zu sein (vgl. act. A6/13 7.02). Somit erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Mann, der bei der Moschee in E._______ (rund hundert Kilometer von D._______ entfernt) auf ihn geschossen habe, sofort erkannt haben und deswegen gleich geflüchtet sein will (vgl. act. A16/25 F107 und F209). Insgesamt bestehen an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den beiden Angriffen aufgrund divergierender Angaben sowie unsubstanziierter Ausführungen erhebliche Zweifel, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen und die Vorinstanz daher zu Recht diese verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 9.2.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Puntland in seiner Verfügung angesichts der dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von den Vereinten Nationen und den Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Norden Somalias geführt. Zahlreiche Personen aus Flüchtlingslagern oder Asylsuchende aus Übersee und Nachbarländern seien bereits freiwillig nach Puntland zurückgekehrt und hätten dort Unterstützung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erhalten. 9.2.2 Puntland sei die Herkunftsregion des Clans Darood, der in der Region sehr etabliert sei, und dem die Mutter des Beschwerdeführers angehöre. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne, da sowohl seine Mutter als auch seine Schwester dort leben würden und er regelmässigen Kontakt mit ihnen pflege. Auch weitere Tanten und Onkel würden in D._______ und der umliegenden Region leben. Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter und Schwester in ein Camp umgezogen seien. Der Beschwerdeführer verfüge überdies über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im Laden und sei bei guter Gesundheit. Es sei ihm somit möglich seinen Lebensunterhalt zu sichern, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren sei. 9.2.3 In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer werde trotz seines langen Aufenthalts in D._______ dort nur geduldet, da er nicht dem dort herrschenden Clan Darod, sondern väterlicherseits dem Clan Sheikal angehöre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, in D._______ Fuss zu fassen, da er dort nur Bittsteller und in gewalttätige Konflikte verwickelt worden sei. Anderswo im Land verfüge er über kein familiäres Beziehungsnetz und in Somalia funktioniere das gesellschaftliche Leben nur über Stämme und Clans. Insbesondere seine Herkunfts-region sei durch Machtkämpfe und grosse Unsicherheit gekennzeichnet. Das SEM müsse seine individuelle Gefährdung aufgrund seiner Clan- und Stammessituation genauer untersuchen. 9.2.4 Das SEM bestreitet im Rahmen der Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in D._______ nur geduldet sei. Seine Mutter (und somit mütterlicherseits auch er) gehöre dem Clan Dhulbahante (und der Clanfamilie Darod) an, wobei dieser zu den führenden Clans der Region gehöre. Angesichts der Herkunft der Mutter, die aus D._______ stamme, wäre es zudem schwer nachvollziehbar, dass sich die gesamte Verwandtschaft mütterlicherseits an einem Ort aufhalte, an dem sie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit unterdrückt werde. 9.2.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, seine Mutter sei zwar Clanangehörige eines in D._______ führenden Clans, er selbst werde jedoch über die väterliche Clanzugehörigkeit identifiziert. Überdies habe er schlüssig dargelegt, wie sein Bruder die Ältesten des vorherrschenden Clans erfolglos um Schlichtung in ihrem Konflikt bezüglich des (...)ladens ersucht habe. Insbesondere hätten die Clanältesten selbst Angst vor den Aggressoren gehabt; damit stehe auch fest, dass der zuständige Clan nicht einflussreich genug gewesen sei, um ihn und seinen Bruder schützen zu können. 9.3 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Vollzug der Wegweisung in die autonome Teilrepublik Puntland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinn auszugehen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11). Weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der humanitären Situation ist zum aktuellen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die teilautonome Region Puntland auszugehen. Diese Einschätzung gilt auch für die Region Sool - und insbesondere den langjährigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in D._______ - obwohl territoriale Streitigkeiten zwischen Puntland und Somaliland in dieser Region zu sporadischen Kämpfen und mithin einer schlechteren Sicherheitslage im Vergleich zu anderen Regionen Puntlands führen (vgl. dazu ausführlich a.a.O. E. 11.2.2). Aus der Sicherheitslage und der humanitären Situation insgesamt ergibt sich aber, dass der Wegweisungsvollzug nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar ist. Zumutbar ist er namentlich dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. hierzu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7). 9.4 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters bis zu seiner Ausreise in D._______ ansässig war. Die Vorbringen, mit denen er sein Asylgesuch gestellt hat, haben sich als unglaubhaft herausgestellt. Der Argumentation des SEM, es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass seine Mutter und Schwester in ein Camp umgezogen seien, ist beizupflichten, zumal jenes Sachverhaltselement vom Beschwerdeführer selbst ursächlich mit den unglaubhaften Angaben verknüpft worden ist (vgl. act. A16/25 F28 ff. und F40). Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auch keine unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Probleme des Beschwerdeführers in D._______ glaubhaft gemacht worden sind. Nachdem er in dieser Region demnach offenbar während rund 15 Jahren ohne besondere Probleme gelebt hat, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur angeblichen Gefährdung aufgrund der konkreten individuellen Clan- und Stammessituation. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zwecks Vornahme weiterer diesbezüglicher Abklärungen besteht damit ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch mit Bezug auf die Durchführung des Wegweisungsvollzugs rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und die von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 5. März 2019 die Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von sechs Stunden auflistet, was gerade noch angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 970.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 970.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: