Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die SEM-Verfügung vom 17. Oktober 2024 wird aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zum neuen Ent- scheid zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7203/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 19. November 2023 auf dem Luftweg verliess, am 21. November 2023 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme am 10. Januar 2024 durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten, einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen (unbekannten Datums, Anmerkung des Gerichts: ungefähr Ende Januar 2024; vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-12, Frage 4) und der ergänzenden Anhörung vom 20. März 2024 (Akte 24) zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater sei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten, sie habe mit einem Freund ihres Vaters - und ehemaligem LTTE-Kämpfer - Kontakt aufgenommen und habe in der Folge Probleme bekommen, dass sie insbesondere mehrmals von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause aufgesucht und zum Vater und zu dessen befreundetem LTTE-Kämpfer befragt worden sei, dass sie zudem von zwei betrunkenen Männern, die von ihr Nacktbilder aufgenommen hätten, geschlagen und vergewaltigt worden sei, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel in Kopie (Auszug aus dem Geburtsregister inklusive Übersetzung; ein Foto der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben des «Grama Officer» [Grama Niladhari; Dorfvorsteher] in B._______ vom [...] Dezember 2023) sowie einen USB-Stick zu den Akten reichte, dass das SEM aufgrund dieser Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin am 10. April 2024 eine Abklärung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo (im Nachfolgenden: AmbaCH) durchführen liess, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2024 und 30. Juli 2024 - jeweils in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Angaben aus dem Abklärungsergebnis der AmbaCH - das rechtliche Gehör gewährte, worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 12. Juli 2024 und 22. August 2024 inhaltlich vernehmen liess, dass die Beschwerdeführerin dabei gleichzeitig geltend machte, es handle sich bei einer AmbaCH-Abklärung nicht um eine interne Akte, weshalb sowohl die Botschaftsanfrage als auch die entsprechende Antwort der Akteneinsicht unterstehen würden, dass das SEM mit Begleitschreiben vom 12. September 2024 das Abklärungsergebnis der AmbaCH - unter Abdeckung der gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG geheim zu haltenden Angaben - übermittelte, worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2024 ergänzend vernehmen liess und nochmals vortrug, es sei seitens des SEM auch die Botschaftsanfrage als solche offenzulegen, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 - eröffnet am 18. Oktober 2024 - ablehnte, die Wegweisung anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin datiert 1. November 2024 (Postaufgabe 15. November 2024) gegen diesen Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme respektive die Rückweisung der Sache an das SEM zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglicher Begründung beantragte, dass in prozessualer Hinsicht weiter beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin zu gewähren und dazu die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie eine provisorische Kostennote in Aussicht gestellt wurden, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 18. November 2024 festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine offensichtlich begründete Beschwerde handelt, weshalb diese im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM am 10. April 2024 bei der AmbaCH in Colombo eine Botschaftsabklärung durchführen liess, dass es dazu mit Schreiben vom 21. Juni und 30. Juli 2024 der Beschwerdeführerin die wesentlichen Ergebnisse der getätigten Abklärungen in Form einer Zusammenfassung (vgl. Akten 28 und 30) zur Kenntnis brachte und mit Begleitschreiben vom 12. September 2024 die Botschaftsantwort als solche in anonymisierter Form, d.h. mit abgedeckten Textstellen, offenlegte, dass es dabei die Botschaftsanfrage mit Fragestellung vom 10. April 2024 weder als solche (unter Abdeckung der geheim zu haltenden Textstellen) noch in Form einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts offenlegte, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 12. Juli 2024, 22. August und 27. September 2024 das Vorgehen des SEM, die Botschaftsanfrage der Akteneinsicht nicht zu unterstellen, rügte, dass eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der AmbaCH grundsätzlich eine Einheit in dem Sinne darstellen, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen Vertretung beinhaltet (vgl. hierzu: Urteil BVGer E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1), dass nach langjähriger, konstanter Rechtsprechung und Praxis bei AmbaCH-Abklärungen nicht nur die Botschaftsergebnisse, sondern auch der der AmbaCH übermittelte Fragenkatalog des SEM dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr.1 E. 3c), wobei entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abgedeckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. hierzu: Urteile BVGer D-4983/2017 E. 6.3 vom 26. Oktober 2017 sowie E-1059/2023 a.a.O., E. 6.3), dass das SEM vorliegend - aus für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Gründen - der Beschwerdeführerin nur die Botschaftsantwort vollumfänglich (in anonymisierter Form) unterbreitet hat, während es die rund zwei Seiten umfassende Botschaftsanfrage (mit Darlegung des Sachverhalts [«Personal Data» und «Facts»] und einem elf Fragen umfassenden Fragenkatalog) weder in einer anonymisierten Fassung noch in Form einer Zusammenfassung offengelegt hat, wie dies bei einer korrekten vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG geboten gewesen wäre, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Begründung für das vom SEM eingeschlagene Vorgehen entnehmen lässt und sich das SEM im Rahmen seines Asylentscheides einzig bei der Wiedergabe des Sachverhalts auf «prozessökonomische Gründe» beruft und dazu weiter festhält, die Botschaftsanfrage enthalte keine «weiteren wesentlichen Informationen», dass das SEM gleichzeitig auf den erneuerten Antrag auf Einsicht in die Botschaftsanfrage nicht eingetreten ist (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer I/4), dass die Botschaftsanfrage respektive der Fragenkatalog somit nicht rechtsgenüglich zur Stellungnahme vorgelegt wurde, dass der Beschwerdeführerin einerseits Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage zu gewähren und andererseits die allenfalls anonymisierte Version der Anfrage oder die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Anfrage in den Akten abzulegen gewesen wäre, dass vorliegend die vorgenommene Botschaftsabklärung eine zentrale Rolle in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einnehmen und in Anbetracht der Trageweite, welche dieser AmbaCH-Abklärung in der Argumentation des SEM zukommt, vor Erlass der angefochtenen Verfügung - ungeachtet des Einflusses auf den Ausgang des Verfahrens - das rechtliche Gehör auch zur Botschaftsanfrage zu gewähren gewesen wäre, dass das SEM mit seinem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, und vorliegend von einer schweren, nicht heilbaren Verletzung auszugehen ist, nachdem das SEM im Rahmen seines Asylentscheides in erheblichem Masse auf die AmbaCH-Abklärung als Ganzes abstellte und die berechtigten Gesuche, mit denen - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - um Gewährung der Einsicht in die Botschaftsanfrage mehrmals abgewiesen wurden respektive darauf sogar nicht eingetreten wurde, dass eine Heilung der Rechtsverletzung auf Beschwerdeebene im Übrigen unter anderem das Nachholen der versäumten Handlung durch die Vor-instanz voraussetzen würde und hiervon angesichts der geschilderten Haltung des SEM zu dieser Frage nicht auszugehen wäre, dass das SEM mit seinem Vorgehen sowohl das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG als auch den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungspflicht verletzt hat, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt, dass die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene SEM-Verfügung vom 17. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben ist und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird, dass der obsiegenden, rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensgang für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen eine - durch die Vorinstanz zu vergütende - Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 9 ff. VGKE), womit auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gegenstandslos wird, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht und nur die Nachreichung einer solchen in Aussicht gestellt wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (4 Arbeitsstunden zum Stundenansatz von Fr. 200.-) festgelegt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die SEM-Verfügung vom 17. Oktober 2024 wird aufgehoben.
3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zum neuen Entscheid zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: