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E-7201/2013

E-7201/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsbürger und ethnische Roma; sie lebten zuletzt in C._______. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie Kosovo am 27. Dezember 2010 mit ihrem damals noch (...) Sohn (vgl. E-7199/2013) und einer ihrer Töchter, gelangten am 28. Dezember 2010 in die Schweiz und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylge­such. Am 5. Januar 2011 wurden sie zur Person befragt und am 27. Januar 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Im Rahmen seiner Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er besitze keine eigene Unterkunft. Er habe Konservendosen gesammelt und diese verkauft. Inzwischen sei er jedoch in die Jahre gekommen und gesundheitlich angeschlagen. Er könne daher für den Lebensunterhalt der Familie nicht mehr aufkommen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie würden kein eigenes Haus besitzen und keine Einkünfte haben. Gelegentlich habe sie Müll gesammelt; wiederverwertbare Sachen hätten sie weiter verkauft. Sie hätten für den Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2011 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-1371/2011 vom 15. März 2011 gut, hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück. E. Das BFM wandte sich in seinem Schreiben vom 25. Juni 2013 an die Schweizerische Botschaft in E._______ (nachstehend: die Botschaft) und ersuchte darin um Abklärungen vor Ort. F. Die Botschaft beantwortete die Fragen des Bundesamtes mit Schreiben vom 12. Juli 2013. Den Beschwerdeführenden wurde hierzu in der Folge das rechtliche Gehör gewährt; dieses nahmen sie mit ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 wahr. G. Mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom 20. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2013 fochten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten in materieller Hinsicht deren Aufhebung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 - den Beschwerdeführenden am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das F._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7201/2013 Urteil vom 3. März 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsbürger und ethnische Roma; sie lebten zuletzt in C._______. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie Kosovo am 27. Dezember 2010 mit ihrem damals noch (...) Sohn (vgl. E-7199/2013) und einer ihrer Töchter, gelangten am 28. Dezember 2010 in die Schweiz und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylge­such. Am 5. Januar 2011 wurden sie zur Person befragt und am 27. Januar 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Im Rahmen seiner Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er besitze keine eigene Unterkunft. Er habe Konservendosen gesammelt und diese verkauft. Inzwischen sei er jedoch in die Jahre gekommen und gesundheitlich angeschlagen. Er könne daher für den Lebensunterhalt der Familie nicht mehr aufkommen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie würden kein eigenes Haus besitzen und keine Einkünfte haben. Gelegentlich habe sie Müll gesammelt; wiederverwertbare Sachen hätten sie weiter verkauft. Sie hätten für den Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2011 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-1371/2011 vom 15. März 2011 gut, hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück. E. Das BFM wandte sich in seinem Schreiben vom 25. Juni 2013 an die Schweizerische Botschaft in E._______ (nachstehend: die Botschaft) und ersuchte darin um Abklärungen vor Ort. F. Die Botschaft beantwortete die Fragen des Bundesamtes mit Schreiben vom 12. Juli 2013. Den Beschwerdeführenden wurde hierzu in der Folge das rechtliche Gehör gewährt; dieses nahmen sie mit ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 wahr. G. Mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom 20. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2013 fochten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten in materieller Hinsicht deren Aufhebung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 - den Beschwerdeführenden am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. 2.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.3 Wie mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 festgestellt wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 3.3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden über ein weit gefasstes, tragfähiges Beziehungsnetz innerhalb und ausserhalb von Kosovo verfügten, welches ihnen auch wirtschaftliche Sicherheit zu bieten vermöge. Zudem sei die Familie im Besitz von zwei Grundstückparzellen in C._______ und in E._______. Zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft hätten sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles vorbringen können. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, der Abklärungsbericht der Botschaft vom 13. Juli 2013 zeige ein heruntergekommenes Haus, in welchem die Beschwerdeführenden mit ihren Familienangehörigen gewohnt hätten. Es hätten dort auch ein Bruder und (...) oder (...) Kinder gelebt; es handle sich dementsprechend um eine unzumutbare Bleibe für die Beschwerdeführenden. Das BFM erwähne keine einzige mit ihnen verwandte Person, welche über Geld verfügen würde, mit welchem sie unterstützt werden könnten. Das Vorhandensein eines bestehenden tragfähigen Beziehungsnetzes werde nur behauptet. 4.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). 4.34.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.44.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben haben vor allem für albanischstämmige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen; die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund ihrer Ethnie kann - mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden - ausgeschlossen werden. 4.4.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar, welches vor der Ausreise in C._______ gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Januar 2011 angegeben, er sei beruflich zuletzt teilweise als (...) tätig gewesen; ansonsten habe er Konservendosen gesammelt. Er verfüge in Kosovo noch über (...) verheiratete Töchter, (...) Brüder und (...) Schwester; mit einem seiner Brüder habe er zuletzt zusammengelebt. Er besitze (...) Land, habe aber nicht die finanziellen Mittel, um es zu bebauen. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei (...) gewesen; die Familie könne für den Lebensunterhalt nicht aufkommen. Hinsichtlich ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sagte sie aus, sie habe in ihrem Heimatstaat abgesehen von den (...) obgenannten Töchtern noch (...) Schwestern und (...) Brüder, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr pflege. 4.4.4 Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz oder düstere Aussichten für das wirtschaftliche Überleben zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Die Beschwerdeführenden sind offensichtlich ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Sie haben angegeben, sehr arm zu sein und keine Perspektive zu haben. Dies ist zwar aufgrund der Akten nachvollziehbar. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es ihnen trotz der schwierigen Bedingungen in ihrem Heimatland (unter denen allerdings weite Bevölkerungskreise zu leiden haben) zumutbar ist, dorthin zurückzukehren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Familie die letzten (...) Jahre unter den nämlichen Bedingungen dort gelebt hat und sich die Verwandten offenbar gegenseitig unterstützt haben (vgl. Akten BFM A12/9 S.4). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht derart, dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 4.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch praxisgemäss von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das F._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: