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E-7200/2017

E-7200/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______, Jaffna, Nordprovinz. Sie habe Sri Lanka am 27. April 2017 verlassen und sei am 31. August 2017 in die Schweiz eingereist. Am 11. September 2017 reichte sie ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. B. Bereits am 7. September 2017 hatte ihr Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht dem SEM in Bern angezeigt, dass er das Mandat der Beschwerdeführer übernommen habe und sie im Asylverfahren vertrete. Er ersuchte um Absprache betreffend der Termine, da er beabsichtige, sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung teilzunehmen. C. Mit Telefax vom 11. September 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, er habe von seiner Mandantin erfahren, dass ein erstes Interview mit dem SEM bereits für den Folgetag vorgesehen sei. Bezugnehmend auf die Mandatsanzeige vom 7. September 2017 beantragte er die Verlegung des Termins, ansonsten die Verfahrensrechte der Mandantin verletzt würden. D. Am 12. September 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe keine Anwaltsvollmacht vorgelegt. Erst wenn diese vorliege, könnten die Terminwünsche berücksichtigt werden. In der Folge übermittelte der Rechtsvertreter am 12. September 2107 sein Schreiben vom 7. September 2017 sowie die Vollmacht per Telefax an das Verfah-renszentrum des SEM in Zürich. E. Am 14. September 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Verzichtserklärung gemäss Art. 25 Abs. 1 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und verzichtete auf die ihr angebotene Rechtsvertretung im Rahmen des Testbetriebs. F. Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 14. September 2017 verneinte die Beschwerdeführerin, in der Schweiz einen Rechtsvertreter zu haben (vgl. A19/2-7 Bst. f). G. Mit Telefax vom 19. September 2017 lud das SEM den Rechtsvertreter zur Teilnahme am Dublin-Gespräch ein und ersuchte um Mitteilung, ob er an diesem Verfahrensschritt teilnehmen werde. Am 22. September 2017 erfolgte die Vorladung der Beschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Teilnahme am Dublin-Gespräch. Am 25. September 2017 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. H. Am 16. Oktober 2017 übermittelte der Rechtsvertreter dem SEM die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original. I. Mit Telefax vom 25. Oktober 2017 wurde der Rechtsvertreter zur Anhörung der Beschwerdeführerin, geplant am 1. November 2017, eingeladen. Mit Telefax vom 30. Oktober 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, er verzichte auf die Teilnahme an der Anhörung. Die Anhörung fand am 1. November 2017 statt (Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV; A33). J. Mit Telefax vom 15. November 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es sei für den 22. November 2017 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG geplant; es ersuchte um Mitteilung, ob die Teilnahme geplant sei. Am 16. November 2019 fragte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz nach, ob es sich beim Termin vom 22. November 2017 um eine ergänzende Anhörung handle, da eine Anhörung ja bereits am 1. November 2017 stattgefunden habe. Am 20. November 2017 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 in einem reinen Frauenteam einlässlich angehört werden solle. Mit Fax vom 20. November 2017 erklärte der Rechtsvertreter, er sei in der Vorladung nicht informiert worden, dass des sich beim Termin vom 22. November 2017 um eine geschlechtsspezifische Anhörung handle, weshalb er eine männliche Begleitung vorgesehen habe. Er ersuchte um Verschiebung des Anhörungstermins auf einen der folgenden Montage, an diesen könne er eine weibliche Mitarbeiterin aufbieten. Das SEM verschob die Anhörung auf den 27. November 2017 und teilte dies dem Rechtsvertreter am 21. November 2017 per Fax mit. Am 22. November 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Vorlage einer Vollmacht den Namen seiner Substitutin mit. K. Im Rahmen der Befragung vom 1. November 2017 (A33) und der Anhörung vom 27. November 2017 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (A44) brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: In der Nähe ihres Heimatortes sei ein Militärcamp. Ungefähr im Jahr 2015 sie auf dem Schulweg von einem singhalesischen Mann, der C._______ geheissen und Militärkleidung getragen habe und aus dem Camp gewesen sei, regelmässig eingeschüchtert und wiederholt auch belästigt worden. Sie habe sich an ihren Vater gewandt und sie sei dann, wenn möglich, in dessen Begleitung zur Schule gegangen. Immer wenn sie habe alleine gehen müssen, habe der Soldat sie angehalten und ihr Fragen gestellt. Nur weil das Examen bevorgestanden habe, sei sie überhaupt noch zur Schule gegangen. Nach dem Schulabschluss hätten ihre Eltern sie für sechs Monate in einem Hostel in D._______ untergebracht; während dieser Zeit habe man sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt. Nach dem Aufenthalt im Hostel habe sie das Haus der Eltern kaum mehr verlassen, doch hätten die Belästigungen und Bedrohungen nicht aufgehört. Der Mann habe sie sechs bis sieben Mal auch zuhause aufgesucht und ihr gesagt, sie solle mit ihm mitgehen; zuletzt sei dies im Februar 2017 passiert. Er sei teils bewaffnet gewesen und habe sie auch am Arm und an der Schulter angefasst. Er habe ihr und der Familie gedroht, wenn sie zur Polizei gingen, wären sie lebensbedrohlich in Gefahr. Beim letzten Besuch habe er auch versucht ihr an die Brust zu fassen, sie habe sich gewehrt und ihn weggestossen. Wegen dieser Belästigungen habe die Familie in ständiger Angst gelebt. Ungefähr im März 2017 habe die Mutter sie wieder in das Hostel gebracht, am 27. April 2017 habe sie dann Sri Lanka verlassen und sei mit ihrem eigenen Pass via E._______ und die F._______ in die Schweiz gereist. Die Eltern hätten die Vorfälle nicht der Polizei angezeigt, aus Angst, dem Vater könne dann etwas zustossen. Der Armeeangehörige habe ihre Eltern auch noch nach ihrer Ausreise aufgesucht und sie eingeschüchtert. L. Am 1. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Die Vorinstanz hielt die geltend gemachten Vorbringen betreffend die Bedrohungen und Belästigungen durch einen Soldaten nicht für glaubhaft; auch seien sie nicht asylrelevant. Es wäre der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Vater möglich gewesen, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Die Beschwerdeführerin hätte sich zudem durch einen Umzug zu ihren Verwandten an einem anderen Ort der Belästigungen durch den Soldaten entziehen können. Da die Familie nach ihren Angaben keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei die Rückkehr nach Sri Lanka problemlos möglich; es seien keine Risikofaktoren ersichtlich. Es seien auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben. Der Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 8. Dezember 2017 eröffnet. M. Am 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin ohne ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sinngemäss beantragte sie unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Prozessführung, da sie mittellos sei. Zur Begründung erklärte sie, ihr Vater habe während des Bürgerkriegs für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, er sei von der Armee verhaftet und danach vom Geheimdienst festgehalten und verhört worden. Durch die schlechte Behandlung sei er krank geworden und habe seine Garage nicht mehr weiterführen können. Sie habe davon nichts gewusst, weil sie eine Zeit lang im Internat gewesen sei. Ihr Vater habe versprochen, ihr Beweismittel zu schicken. Das Militär wolle sich nun rächen, man habe ihre Schule zerstört, sie habe sexuelle Gewalt erfahren. Ehemalige Angehörige der LTTE würden auch nach Kriegsende verfolgt. Armeeangehörige hätten willkürlich ihr Haus aufgesucht und sie belästigt, die Familie habe sich dagegen nicht wehren können. Sie habe bei einem katholischen Pfarrer Schutz gesucht, zur Bestätigung reichte sie ein Schreiben dieses Pfarrers ein. Der Sachverhalt sei im Verfahren nur unvollständig erhoben worden. Im Fall der Rückkehr würde vor diesem Hintergrund nicht nur ein Routine-Background-Check stattfinden, sondern es würde zu vertieften Abklärungen kommen; man würde sie festnehmen und inhaftieren. Daher sei ihre Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar. Im eingereichten Schreiben bestätigte der Gemeindepfarrer der G._______ Church von B._______, dass die Beschwerdeführerin von Angehörigen der Sicherheitskräfte belästigt worden sei, und bestätigte im Wesentlichen ihre Vorbringen. N. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein, insbesondere zum Umstand, dass der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren vorab kein Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme unterbreitet worden sei (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV). O. In der Stellungnahme vom 4. Januar 2018 hielt das SEM am ablehnenden Entscheid fest. Das eingereichte Schreiben des Pfarrers enthalte Informationen, welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht geliefert habe, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens verstärkten. Betreffend das Recht auf Stellungnahme im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1348/2015 vom 17. August 2016, wonach das Recht zur Stellungnahme nur den Rechtsvertretungen des designierten Leistungserbringers eingeräumt werde, jedoch nicht externen, gewillkürten Rechtsvertretungen- was durch das Beschleunigungsgebot gerechtfertigt sei. Zudem sei der Asylentscheid dem Rechtsvertreter vorab per Telefax zugestellt worden. P. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin innert Frist das Replikrecht. Diese verzichtete jedoch auf eine weitere Eingabe. Q. Am 5. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Testzentrum entlassen und dem Kanton Zürich zugewiesen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt ausserdem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Die TestV gilt mit Verlängerung der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes bis 28. September 2019 (Änderung vom 26. September 2014).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob die erlassene Verfügung vom 1. Dezember 2017 in korrekter Weise zustande gekommen ist oder ob sie allenfalls wegen einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin aufzuheben wäre.

E. 3.1 Der vorliegend angefochtene Asylentscheid ist im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gestützt auf die Bestimmungen der TestV i.V.m. Art. 112b AsylG ergangen. Grundsätzlich ist für diese Verfahren die Zuweisung einer Rechtsvertretung vorgesehen (vgl. Art. 23 ff. TestV, insbesondere Art. 25 TestV). Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch aus freien Stücken auf diese Möglichkeit, weil bereits ein externer Rechtsvertreter ihr Mandat übernommen hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B - E), was der Vor-instanz auch bekannt war. Das SEM teilte in der Folge dem Rechtsvertreter korrekt und antragsgemäss alle Befragungstermine mit; es berücksichtigte auch seine Anträge auf Verschiebung der Termine. An der einlässlichen Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 27. November 2017 nahm eine bevollmächtigte Mitarbeiterin des Rechtsvertreters teil.

E. 3.2 Art. 17 Abs. 1 Bst. f TestV eröffnet der Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c TestV stellt diese Stellungnahme auch ausdrücklich eine Leistung der Rechtsvertretung dar. Vorliegend wurde der Entwurf des negativen Entscheids dem Rechtsvertreter nicht zur Stellungnahme unterbreitet. In der Vernehmlassung berief sich das SEM diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1348/2015 vom 17. August 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. O), wonach nur den Rechtsvertretungen des Leistungserbringers der Entscheid zur Stellungnahme zu übermitteln sei.

E. 3.3 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. In seinem Urteil E-6885/2017 vom 20. März 2019 hat das Gericht die Frage der Gewährung des Rechts auf Stellungnahme im Fall der gewillkürten Rechtsvertretung bei beschleunigten Verfahren gestützt auf die TestV in grundsätzlicher Weise geklärt (vgl. Urteil des BVGer E-6885/2017, Sachverhalt Bst. N, E. 4). Das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass das Recht auf Stellungnahme nicht nur der zugewiesenen, sondern auch einer gewillkürten Rechtsvertretung zugebilligt werden muss (vgl. ebenda, E. 6.1 - 6.8). Mit seinem Vorgehen im vorliegenden Verfahren hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihrem damaligen Rechtsvertreter der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Tatsächlich hat das SEM im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht einen prozessualen Schritt nicht vorgenommen. Durch diese Unterlassung wurde eine Verfahrensregel verletzt, die einerseits im Interesse der Beschwerdeführerin steht, andererseits aber auch in demjenigen der ersten und zweiten Instanz des schweizerischen Asylsystems (vgl. ebenda E. 6.9.1).

E. 3.4 Nach Durchsicht der Akten ist allerdings festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Versäumnis keinen erheblichen Nachteil erlitten hat: Die Instruktionsrichterin führte einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durch und forderte das SEM in ihrer Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2017 ausdrücklich zur Stellungnahme auf, weshalb dem Rechtsvertreter das Recht auf Stellungnahme nicht gewährt worden war. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung zur Frage. In der Folge gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Die auf Beschwerdeebene nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin hatte das Versäumnis der Gewährung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht gerügt, auch ihr damaliger Rechtsvertreter hatte das Vorgehen des SEM nicht beanstandet. Darüber hinaus liess die Beschwerdeführerin die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen.

E. 3.5 Der von Amtes wegen festgestellte Verfahrensfehler des SEM hat bei dieser Sachlage nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Behebung des Mangels zur Folge - dieses Vorgehen würde bei der heutigen Aktenlage auch einen prozessualen Leerlauf darstellen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht.

E. 3.7 Bei diesem Verfahrensgang entscheidet das Gericht im Folgenden nun auch inhaltlich über die vorliegende Beschwerde.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, von einem Angehörigen des örtlichen Militär-Camps über zwei Jahre hinweg behelligt, bedroht und belästigt worden zu sein. Zunächst habe er sie auf dem Schulweg beobachtet und eingeschüchtert; später habe der Soldat sie sogar mehrfach zu Hause aufgesucht und versucht sie anzufassen. Er habe sie und ihre Familie bedroht, wenn sie ihm nicht zu Willen sein wolle. Aus Angst vor diesen Bedrohungen und Einschüchterungen habe der Vater die Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Pfarrers ihrer Kirchgemeinde ein, der die sexuellen Übergriffe durch Militärangehörige bestätigte. Zusätzlich machte sie neu geltend, ihr Vater habe während des Bürgerkriegs mit den LTTE zusammengearbeitet. Er sei von der Armee verhaftet und vom Geheimdienst festgehalten und verhört worden. Seit dieser Zeit sei er krank und könne seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Sie habe dies alles nicht gewusst, weil sie im Internat gewesen sei, werde aber Belege für dieses Vorbringen vorlegen. Die Militärs wollten sich mit ihrem Verhalten an ehemaligen LTTE-Mitgliedern rächen. Die Eltern und ihre Nachbarn hätten Angst, sich dagegen zu wehren. Weil sie aus einer Gegend stamme, die früher unter Kontrolle der LTTE gestanden habe, bestehe für sie ein erhöhter Anfangsverdacht, auch wegen ihres Vaters. Sie befürchte im Fall der Rückkehr eine Festnahme und die Inhaftierung.

E. 5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin hätte die geltend gemachten Belästigungen durch einen Dritten bei den Behörden zur Anzeige bringen können, zumal sie vorgebracht habe, dass die Familie nie Probleme mit den Behörden gehabt habe; allenfalls hätte sie sich ihrem Belästiger auch durch einen ihr zumutbaren Ortswechsel entziehen können. Auch die Beschwerdevorbringen seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen, vielmehr sei auffällig, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben des Pfarrers Details enthalte, welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht geschildert habe, was erneut gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche.

E. 5.3 Den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen betreffend die Behelligungen und Belästigungen nicht geglaubt werden können, weil die Schilderungen pauschal und wenig detailliert ausgefallen sind, und die Beschwerdeführerin sich auf Wiederholungen beschränkte, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an; es ist auf die zutreffende Argumentation im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der Vorinstanz ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass das Schreiben des Gemeindepfarrers ihr Vorbringen nicht stützt, sondern vielmehr Abweichungen zu dem von ihr geschilderten Sachverhalt enthält. Darüber hinaus ist dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Des Weiteren ist auch die Einschätzung zutreffend, dass es sich bei den geschilderten Behelligungen nicht um eine asylerhebliche Vorverfolgung handelt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater der Beschwerdeführerin für die LTTE gearbeitet haben soll, muss als nachgeschoben gelten. In der Anhörung war die Beschwerdeführerin wiederholt gefragt worden, ob ihre Familie bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe (vgl. act. A44/18, F 59-64, 125). Beachtlich ist auch, dass sie die von ihr zu diesem Sachverhaltsaspekt angekündigten Belege nie eingereicht hat; ihre Erklärung, weshalb sie von den LTTE-Kontakten des Vaters und seinen Problemen mit den Sicherheitsbehörden nichts gewusst haben will, ist nicht überzeugend. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine Vorfluchtgründe ersichtlich sind.

E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.5 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).

E. 5.6 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. dort E. 8): Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stoplist» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stoplist» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. In einer Gesamtwürdigung ihres Vorbringens geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keines der im Referenzurteil formulierten Risikoprofile erfüllt. Sie konnte keine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpferin und Befürworterin des tamilischen Separatismus gelten sollte.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3. und 13.4). Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und habe ein tragfähiges Beziehungsnetz, ihre Familie lebe dort. Diese Einschätzung ist zutreffend. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin eine Schwester (A19 F3.02) beziehungsweise Cousine (A33 F37 f.) in der Schweiz hat und weitere Verwandte im Ausland leben, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch in der Verfügung vom 22. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gemäss Aktenlage die Beschwerdeführerin weiterhin bedürftig ist, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7200/2017 Urteil vom 7. August 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______, Jaffna, Nordprovinz. Sie habe Sri Lanka am 27. April 2017 verlassen und sei am 31. August 2017 in die Schweiz eingereist. Am 11. September 2017 reichte sie ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. B. Bereits am 7. September 2017 hatte ihr Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht dem SEM in Bern angezeigt, dass er das Mandat der Beschwerdeführer übernommen habe und sie im Asylverfahren vertrete. Er ersuchte um Absprache betreffend der Termine, da er beabsichtige, sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung teilzunehmen. C. Mit Telefax vom 11. September 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, er habe von seiner Mandantin erfahren, dass ein erstes Interview mit dem SEM bereits für den Folgetag vorgesehen sei. Bezugnehmend auf die Mandatsanzeige vom 7. September 2017 beantragte er die Verlegung des Termins, ansonsten die Verfahrensrechte der Mandantin verletzt würden. D. Am 12. September 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe keine Anwaltsvollmacht vorgelegt. Erst wenn diese vorliege, könnten die Terminwünsche berücksichtigt werden. In der Folge übermittelte der Rechtsvertreter am 12. September 2107 sein Schreiben vom 7. September 2017 sowie die Vollmacht per Telefax an das Verfah-renszentrum des SEM in Zürich. E. Am 14. September 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Verzichtserklärung gemäss Art. 25 Abs. 1 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und verzichtete auf die ihr angebotene Rechtsvertretung im Rahmen des Testbetriebs. F. Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 14. September 2017 verneinte die Beschwerdeführerin, in der Schweiz einen Rechtsvertreter zu haben (vgl. A19/2-7 Bst. f). G. Mit Telefax vom 19. September 2017 lud das SEM den Rechtsvertreter zur Teilnahme am Dublin-Gespräch ein und ersuchte um Mitteilung, ob er an diesem Verfahrensschritt teilnehmen werde. Am 22. September 2017 erfolgte die Vorladung der Beschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Teilnahme am Dublin-Gespräch. Am 25. September 2017 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. H. Am 16. Oktober 2017 übermittelte der Rechtsvertreter dem SEM die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original. I. Mit Telefax vom 25. Oktober 2017 wurde der Rechtsvertreter zur Anhörung der Beschwerdeführerin, geplant am 1. November 2017, eingeladen. Mit Telefax vom 30. Oktober 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, er verzichte auf die Teilnahme an der Anhörung. Die Anhörung fand am 1. November 2017 statt (Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV; A33). J. Mit Telefax vom 15. November 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es sei für den 22. November 2017 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG geplant; es ersuchte um Mitteilung, ob die Teilnahme geplant sei. Am 16. November 2019 fragte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz nach, ob es sich beim Termin vom 22. November 2017 um eine ergänzende Anhörung handle, da eine Anhörung ja bereits am 1. November 2017 stattgefunden habe. Am 20. November 2017 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 in einem reinen Frauenteam einlässlich angehört werden solle. Mit Fax vom 20. November 2017 erklärte der Rechtsvertreter, er sei in der Vorladung nicht informiert worden, dass des sich beim Termin vom 22. November 2017 um eine geschlechtsspezifische Anhörung handle, weshalb er eine männliche Begleitung vorgesehen habe. Er ersuchte um Verschiebung des Anhörungstermins auf einen der folgenden Montage, an diesen könne er eine weibliche Mitarbeiterin aufbieten. Das SEM verschob die Anhörung auf den 27. November 2017 und teilte dies dem Rechtsvertreter am 21. November 2017 per Fax mit. Am 22. November 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Vorlage einer Vollmacht den Namen seiner Substitutin mit. K. Im Rahmen der Befragung vom 1. November 2017 (A33) und der Anhörung vom 27. November 2017 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (A44) brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: In der Nähe ihres Heimatortes sei ein Militärcamp. Ungefähr im Jahr 2015 sie auf dem Schulweg von einem singhalesischen Mann, der C._______ geheissen und Militärkleidung getragen habe und aus dem Camp gewesen sei, regelmässig eingeschüchtert und wiederholt auch belästigt worden. Sie habe sich an ihren Vater gewandt und sie sei dann, wenn möglich, in dessen Begleitung zur Schule gegangen. Immer wenn sie habe alleine gehen müssen, habe der Soldat sie angehalten und ihr Fragen gestellt. Nur weil das Examen bevorgestanden habe, sei sie überhaupt noch zur Schule gegangen. Nach dem Schulabschluss hätten ihre Eltern sie für sechs Monate in einem Hostel in D._______ untergebracht; während dieser Zeit habe man sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt. Nach dem Aufenthalt im Hostel habe sie das Haus der Eltern kaum mehr verlassen, doch hätten die Belästigungen und Bedrohungen nicht aufgehört. Der Mann habe sie sechs bis sieben Mal auch zuhause aufgesucht und ihr gesagt, sie solle mit ihm mitgehen; zuletzt sei dies im Februar 2017 passiert. Er sei teils bewaffnet gewesen und habe sie auch am Arm und an der Schulter angefasst. Er habe ihr und der Familie gedroht, wenn sie zur Polizei gingen, wären sie lebensbedrohlich in Gefahr. Beim letzten Besuch habe er auch versucht ihr an die Brust zu fassen, sie habe sich gewehrt und ihn weggestossen. Wegen dieser Belästigungen habe die Familie in ständiger Angst gelebt. Ungefähr im März 2017 habe die Mutter sie wieder in das Hostel gebracht, am 27. April 2017 habe sie dann Sri Lanka verlassen und sei mit ihrem eigenen Pass via E._______ und die F._______ in die Schweiz gereist. Die Eltern hätten die Vorfälle nicht der Polizei angezeigt, aus Angst, dem Vater könne dann etwas zustossen. Der Armeeangehörige habe ihre Eltern auch noch nach ihrer Ausreise aufgesucht und sie eingeschüchtert. L. Am 1. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Die Vorinstanz hielt die geltend gemachten Vorbringen betreffend die Bedrohungen und Belästigungen durch einen Soldaten nicht für glaubhaft; auch seien sie nicht asylrelevant. Es wäre der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Vater möglich gewesen, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Die Beschwerdeführerin hätte sich zudem durch einen Umzug zu ihren Verwandten an einem anderen Ort der Belästigungen durch den Soldaten entziehen können. Da die Familie nach ihren Angaben keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei die Rückkehr nach Sri Lanka problemlos möglich; es seien keine Risikofaktoren ersichtlich. Es seien auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben. Der Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 8. Dezember 2017 eröffnet. M. Am 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin ohne ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sinngemäss beantragte sie unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Prozessführung, da sie mittellos sei. Zur Begründung erklärte sie, ihr Vater habe während des Bürgerkriegs für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, er sei von der Armee verhaftet und danach vom Geheimdienst festgehalten und verhört worden. Durch die schlechte Behandlung sei er krank geworden und habe seine Garage nicht mehr weiterführen können. Sie habe davon nichts gewusst, weil sie eine Zeit lang im Internat gewesen sei. Ihr Vater habe versprochen, ihr Beweismittel zu schicken. Das Militär wolle sich nun rächen, man habe ihre Schule zerstört, sie habe sexuelle Gewalt erfahren. Ehemalige Angehörige der LTTE würden auch nach Kriegsende verfolgt. Armeeangehörige hätten willkürlich ihr Haus aufgesucht und sie belästigt, die Familie habe sich dagegen nicht wehren können. Sie habe bei einem katholischen Pfarrer Schutz gesucht, zur Bestätigung reichte sie ein Schreiben dieses Pfarrers ein. Der Sachverhalt sei im Verfahren nur unvollständig erhoben worden. Im Fall der Rückkehr würde vor diesem Hintergrund nicht nur ein Routine-Background-Check stattfinden, sondern es würde zu vertieften Abklärungen kommen; man würde sie festnehmen und inhaftieren. Daher sei ihre Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar. Im eingereichten Schreiben bestätigte der Gemeindepfarrer der G._______ Church von B._______, dass die Beschwerdeführerin von Angehörigen der Sicherheitskräfte belästigt worden sei, und bestätigte im Wesentlichen ihre Vorbringen. N. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein, insbesondere zum Umstand, dass der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren vorab kein Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme unterbreitet worden sei (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV). O. In der Stellungnahme vom 4. Januar 2018 hielt das SEM am ablehnenden Entscheid fest. Das eingereichte Schreiben des Pfarrers enthalte Informationen, welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht geliefert habe, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens verstärkten. Betreffend das Recht auf Stellungnahme im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1348/2015 vom 17. August 2016, wonach das Recht zur Stellungnahme nur den Rechtsvertretungen des designierten Leistungserbringers eingeräumt werde, jedoch nicht externen, gewillkürten Rechtsvertretungen- was durch das Beschleunigungsgebot gerechtfertigt sei. Zudem sei der Asylentscheid dem Rechtsvertreter vorab per Telefax zugestellt worden. P. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin innert Frist das Replikrecht. Diese verzichtete jedoch auf eine weitere Eingabe. Q. Am 5. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Testzentrum entlassen und dem Kanton Zürich zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt ausserdem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Die TestV gilt mit Verlängerung der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes bis 28. September 2019 (Änderung vom 26. September 2014). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die erlassene Verfügung vom 1. Dezember 2017 in korrekter Weise zustande gekommen ist oder ob sie allenfalls wegen einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin aufzuheben wäre. 3.1 Der vorliegend angefochtene Asylentscheid ist im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gestützt auf die Bestimmungen der TestV i.V.m. Art. 112b AsylG ergangen. Grundsätzlich ist für diese Verfahren die Zuweisung einer Rechtsvertretung vorgesehen (vgl. Art. 23 ff. TestV, insbesondere Art. 25 TestV). Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch aus freien Stücken auf diese Möglichkeit, weil bereits ein externer Rechtsvertreter ihr Mandat übernommen hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B - E), was der Vor-instanz auch bekannt war. Das SEM teilte in der Folge dem Rechtsvertreter korrekt und antragsgemäss alle Befragungstermine mit; es berücksichtigte auch seine Anträge auf Verschiebung der Termine. An der einlässlichen Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 27. November 2017 nahm eine bevollmächtigte Mitarbeiterin des Rechtsvertreters teil. 3.2 Art. 17 Abs. 1 Bst. f TestV eröffnet der Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c TestV stellt diese Stellungnahme auch ausdrücklich eine Leistung der Rechtsvertretung dar. Vorliegend wurde der Entwurf des negativen Entscheids dem Rechtsvertreter nicht zur Stellungnahme unterbreitet. In der Vernehmlassung berief sich das SEM diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1348/2015 vom 17. August 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. O), wonach nur den Rechtsvertretungen des Leistungserbringers der Entscheid zur Stellungnahme zu übermitteln sei. 3.3 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. In seinem Urteil E-6885/2017 vom 20. März 2019 hat das Gericht die Frage der Gewährung des Rechts auf Stellungnahme im Fall der gewillkürten Rechtsvertretung bei beschleunigten Verfahren gestützt auf die TestV in grundsätzlicher Weise geklärt (vgl. Urteil des BVGer E-6885/2017, Sachverhalt Bst. N, E. 4). Das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass das Recht auf Stellungnahme nicht nur der zugewiesenen, sondern auch einer gewillkürten Rechtsvertretung zugebilligt werden muss (vgl. ebenda, E. 6.1 - 6.8). Mit seinem Vorgehen im vorliegenden Verfahren hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihrem damaligen Rechtsvertreter der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Tatsächlich hat das SEM im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht einen prozessualen Schritt nicht vorgenommen. Durch diese Unterlassung wurde eine Verfahrensregel verletzt, die einerseits im Interesse der Beschwerdeführerin steht, andererseits aber auch in demjenigen der ersten und zweiten Instanz des schweizerischen Asylsystems (vgl. ebenda E. 6.9.1). 3.4 Nach Durchsicht der Akten ist allerdings festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Versäumnis keinen erheblichen Nachteil erlitten hat: Die Instruktionsrichterin führte einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durch und forderte das SEM in ihrer Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2017 ausdrücklich zur Stellungnahme auf, weshalb dem Rechtsvertreter das Recht auf Stellungnahme nicht gewährt worden war. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung zur Frage. In der Folge gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Die auf Beschwerdeebene nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin hatte das Versäumnis der Gewährung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht gerügt, auch ihr damaliger Rechtsvertreter hatte das Vorgehen des SEM nicht beanstandet. Darüber hinaus liess die Beschwerdeführerin die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen. 3.5 Der von Amtes wegen festgestellte Verfahrensfehler des SEM hat bei dieser Sachlage nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Behebung des Mangels zur Folge - dieses Vorgehen würde bei der heutigen Aktenlage auch einen prozessualen Leerlauf darstellen. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht. 3.7 Bei diesem Verfahrensgang entscheidet das Gericht im Folgenden nun auch inhaltlich über die vorliegende Beschwerde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, von einem Angehörigen des örtlichen Militär-Camps über zwei Jahre hinweg behelligt, bedroht und belästigt worden zu sein. Zunächst habe er sie auf dem Schulweg beobachtet und eingeschüchtert; später habe der Soldat sie sogar mehrfach zu Hause aufgesucht und versucht sie anzufassen. Er habe sie und ihre Familie bedroht, wenn sie ihm nicht zu Willen sein wolle. Aus Angst vor diesen Bedrohungen und Einschüchterungen habe der Vater die Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Pfarrers ihrer Kirchgemeinde ein, der die sexuellen Übergriffe durch Militärangehörige bestätigte. Zusätzlich machte sie neu geltend, ihr Vater habe während des Bürgerkriegs mit den LTTE zusammengearbeitet. Er sei von der Armee verhaftet und vom Geheimdienst festgehalten und verhört worden. Seit dieser Zeit sei er krank und könne seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Sie habe dies alles nicht gewusst, weil sie im Internat gewesen sei, werde aber Belege für dieses Vorbringen vorlegen. Die Militärs wollten sich mit ihrem Verhalten an ehemaligen LTTE-Mitgliedern rächen. Die Eltern und ihre Nachbarn hätten Angst, sich dagegen zu wehren. Weil sie aus einer Gegend stamme, die früher unter Kontrolle der LTTE gestanden habe, bestehe für sie ein erhöhter Anfangsverdacht, auch wegen ihres Vaters. Sie befürchte im Fall der Rückkehr eine Festnahme und die Inhaftierung. 5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin hätte die geltend gemachten Belästigungen durch einen Dritten bei den Behörden zur Anzeige bringen können, zumal sie vorgebracht habe, dass die Familie nie Probleme mit den Behörden gehabt habe; allenfalls hätte sie sich ihrem Belästiger auch durch einen ihr zumutbaren Ortswechsel entziehen können. Auch die Beschwerdevorbringen seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen, vielmehr sei auffällig, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben des Pfarrers Details enthalte, welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht geschildert habe, was erneut gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. 5.3 Den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen betreffend die Behelligungen und Belästigungen nicht geglaubt werden können, weil die Schilderungen pauschal und wenig detailliert ausgefallen sind, und die Beschwerdeführerin sich auf Wiederholungen beschränkte, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an; es ist auf die zutreffende Argumentation im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der Vorinstanz ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass das Schreiben des Gemeindepfarrers ihr Vorbringen nicht stützt, sondern vielmehr Abweichungen zu dem von ihr geschilderten Sachverhalt enthält. Darüber hinaus ist dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Des Weiteren ist auch die Einschätzung zutreffend, dass es sich bei den geschilderten Behelligungen nicht um eine asylerhebliche Vorverfolgung handelt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater der Beschwerdeführerin für die LTTE gearbeitet haben soll, muss als nachgeschoben gelten. In der Anhörung war die Beschwerdeführerin wiederholt gefragt worden, ob ihre Familie bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe (vgl. act. A44/18, F 59-64, 125). Beachtlich ist auch, dass sie die von ihr zu diesem Sachverhaltsaspekt angekündigten Belege nie eingereicht hat; ihre Erklärung, weshalb sie von den LTTE-Kontakten des Vaters und seinen Problemen mit den Sicherheitsbehörden nichts gewusst haben will, ist nicht überzeugend. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine Vorfluchtgründe ersichtlich sind. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.5 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 5.6 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. dort E. 8): Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stoplist» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stoplist» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. In einer Gesamtwürdigung ihres Vorbringens geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keines der im Referenzurteil formulierten Risikoprofile erfüllt. Sie konnte keine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpferin und Befürworterin des tamilischen Separatismus gelten sollte. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Beschwerdeführerin stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3. und 13.4). Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und habe ein tragfähiges Beziehungsnetz, ihre Familie lebe dort. Diese Einschätzung ist zutreffend. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin eine Schwester (A19 F3.02) beziehungsweise Cousine (A33 F37 f.) in der Schweiz hat und weitere Verwandte im Ausland leben, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch in der Verfügung vom 22. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gemäss Aktenlage die Beschwerdeführerin weiterhin bedürftig ist, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: