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E-719/2014

E-719/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Iran eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 und reiste am 17. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Juni 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien und zum Auseisgrund befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die mutmassliche Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens gewährt, da aufgrund eines Treffers in der Eurodac-Datenbank vom 17. Dezember 2008 erwiesen sei, dass er sich zuvor unter anderem in Griechenland aufgehalten habe. A.b Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das damalige BFM mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Im Laufe des am 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob das BFM am 10. März 2011 seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren auf, worauf das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Urteil vom 15. März 2011 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-1564/2010). A.c An der Befragung vom 24. Juni 2009 (Protokoll: SEM-Akten A1/9) nannte der Beschwerdeführer als Asylgrund die vor elf Jahren erfolgte Verhaftung seines Vaters, deren Grund er nicht kenne, und die daran anschliessende Umsiedlung vom Dorf C._______ nach D._______. Da auch sein Bruder vor vier Jahren "wegen Alkohol" verhaftet worden sei, verfüge er - ausser seiner in D._______ wohnhaften Mutter und seiner verheirateten, in E._______ lebenden Schwester - im Iran über keine weiteren Bezugspersonen mehr. Er leide zudem unter schweren Augenbeschwerden. Er habe als Schafhirte gearbeitet und sich bei Arbeiten im Stall mit einem Draht in die Augen gestochen, so dass er auf dem linken Auge erblindet sei. Er selber sei zudem Anfang 2008 für zwei Monate festgenommen und während der Haft hart geschlagen worden, weil er ein Bier getrunken habe (A1 S. 4 f.). Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen BFM zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: SEM-Akten A51/14). In der Anhörung gab er einleitend an, seine Mutter sei vor 18 Monaten gestorben. Mit seiner in E._______ lebenden Schwester habe er keinen Kontakt (mehr), sein Bruder halte sich seit der Haftentlassung wohl als Wanderarbeiter in F._______ auf. Er sei in der Schweiz tablettenabhängig und unzurechnungsfähig geworden, weshalb er über seine Asylgründe nur beschränkt Auskunft geben könne (A51 S. 2 f.). Als Asylgrund gab er neu an, ein Mann namens G._______ aus E._______ habe ihm jeweils alle zwei Monate Flugblätter der H._______ mitgegeben, damit er sie in den Schulen, auf der Post und in sonstigen öffentlichen Gebäude verteile. Er sei als Analphabet nicht in der Lage gewesen, sie zu lesen. Aufgrund des Verteilens dieser Flugblätter beziehungsweise wegen der Verhaftung des Vaters, der ebenfalls Mitglied der Partei gewesen sei, hätten sie von C._______ nach D._______ umsiedeln müssen. Dort habe er keine Verwandte und Freunde beziehungsweise keinen Kontakt mehr mit G._______ gehabt, weshalb seine Mutter ihre Schafherde stückchenweise verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren (A51 S. 7 ff.). Er sei zudem wegen Bierkonsums zwei Tage in Haft gewesen (A51 S. 4 und 10). A.d Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2014 - am 10. Januar 2014 eröffnet - ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Der Beschwerdeführer liess am 10. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung, Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung, diverse an Demonstrationen aufgenommene Fotos von ihm sowie eine CD-ROM mit Bild- und Filmmaterial zu seinen Demonstrationsteilnahmen ein. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 7. März 2014 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung gut. E. E.a Die Vorinstanz liess sich am 21. März 2014 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeakten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. E.b Als Stellungnahme dazu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2014 durch seinen Rechtsvertreter die Kopie einer Bestätigung der H._______ betreffend sein Engagements bei dieser (...) einreichen. F. Mit Eingaben vom 30. April und vom 27. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz ein. G. G.a Mit Verfügung vom 11. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht eingeladen, sich zu äussern zu widersprüchlichen Tatsachenangaben seine Mutter betreffend, welche es bei der Durchsicht des Asyldossiers bemerkt hatte. So sei die Mutter gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 15. August 2012 (A51/14 S. 2) und entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2014 im Frühjahr 2011 verstorben. Im Widerspruch dazu hat er als Begründung für Gesuche um Ausstellung eines Reiseausweises für eine ausländische Person gegenüber der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 25. März und 21. April 2015 angegeben, er wolle seine kranke Mutter im Irak besuchen. Diese Gesuche wurden am 1. April und 4. Mai 2015 vom SEM jeweils abgelehnt. G.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. August 2015 wie folgt Stellung: Er habe per Telefon über eine Frau erfahren, dass seine Mutter gestorben sei. Diese Frau habe ihm dies telefonisch ausdrücklich genauso mitgeteilt. Er habe erst später erfahren, dass die Information dieser Frau falsch gewesen sei. Heute stehe fest, dass seine Mutter nicht gestorben sei; sie sei aber schwer krank.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die Verhaftung des Vaters und des Bruders an, bei diesen Vorkommnissen handle es sich offenkundig nicht um gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen, zumal er diese in keine Verbindung zu seiner eigenen Person bringe. Schliesslich kenne er den Grund für die Verhaftung seines Vaters nicht, und der Bruder sei "wegen Alkohol" beziehungsweise Warenschmuggels im Gefängnis gewesen. Die aufgrund der Verhaftung des Vaters erfolgte Umsiedlung und das dadurch entstandene mangelnde Beziehungsnetz sowie die geltend gemachten schweren Augenprobleme würden ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Diese Vorbringen würden somit keine Asylrelevanz aufweisen. Die Angabe, er sei einmal wegen Bierkonsums in Haft gewesen, sei widersprüchlich - an der Befragung sprach er von einer zweimonatigen, an der Anhörung von einer zweitägigen Haft - und mangels Erfüllung einer der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive beziehungsweise mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der Ausreise auch nicht asylrelevant. Schliesslich sei das Vorbringen, sein Vater sei Mitglied der H._______ gewesen und er selber habe von einer Person namens G._______ Flugblätter eben dieser Partei erhalten und verteilt, als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu werten, da er diese angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters und seine eigenen anlässlich der Befragung vollkommen ausliess. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. hierzu E. 9 unten).

E. 5 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer vorab entgegen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und überdies den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, da sie seine Misshandlung im Rahmen der Haft, den Tod der Mutter im Frühjahr 2011, die Aufgabe der Tätigkeit als Hirte aufgrund der gesundheitlichen Probleme, die mehrjährige Haft des Bruders, die Verheiratung der Schwester sowie seine nur mittelmässigen Farsi-Kenntnisse weder erwähnt noch gewürdigt habe. Ferner habe sie die Anhörung erst über drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt, womit sie offensichtlich ihre Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt habe. Es sei ihr auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, da sie keinerlei weitere Abklärungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt habe, obwohl die Hilfswerksvertretung im Beiblatt ausgeführt habe, "GS macht gesundheitlich und psychisch angeschlagenen Eindruck", und er selbst anlässlich der Anhörung wiederholt auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe. Die schwerwiegenden Gehörsverletzungen und Verletzung der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes hätten unmittelbar zur Folge, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Unrecht verneint habe. So sei der zeitliche Widerspruch betreffend die Haft (zwei Monate versus zwei Tage) dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Zudem habe die Befragung hauptsächlich dem Zweck gedient, ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland zu gewähren. Dies habe sich auf die Qualität der Befragung ausgewirkt. Der Vorwurf des Nachschiebens sei somit nicht stichhaltig und illustriere zusätzlich zur Verletzung der Abklärungspflicht eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV (Willkürverbot). Die Vorinstanz sei insgesamt willkürlich und rechtswidrig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, und die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesem Grund aufgehoben werden. Gemäss seiner Schilderung sei sein Vater wegen seiner politischen Tätigkeit verhaftet, und er und seine Familie seien in der Folge wegen eben dieser politischen Verfolgung vertrieben worden. Weiter liege auf der Hand, dass seine spätere Verfolgung und diejenige des Bruders im Zusammenhang stehe mit der politischen Verfolgung des Vaters und der gezielten Vertreibung der Familie. Es stehe somit fest, dass von einer Verfolgung mit Polit- und Ethniemalus und somit von der entsprechenden Asylrelevanz auszugehen sei. Es sei somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er exilpolitisch aktiv und trete öffentlich für die kurdische Sache und gegen das iranische Regime auf, so beispielweise an Demonstrationen in Bern. Er sei Mitglied der H._______. Die iranischen Behörden wüssten höchstwahrscheinlich über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid, zumal er bereits vor seiner Ausreise mit der H._______ in Verbindung gebracht worden sei und deshalb illegal aus dem Iran habe fliehen müssen. Belegt wurden diese exilpolitischen Tätigkeiten mit Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in Bern und mit Kopien von Bestätigungsschreiben eines I._______, Präsident der J._______, betreffend H._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, und von K._______, internationaler Repräsentant der "L._______, betreffend seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran wegen seiner L._______-Mitgliedschaft. Schliesslich wurde unter Bezugnahme auf zwei eingereichte Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geltend gemacht, Personen, welche den Iran illegal verlassen hätten, würden grundsätzlich bei einer Rückkehr von den Behörden verfolgt, verhört und verhaftet werden können, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit Probleme mit den iranischen Behörden gehabt hätten oder auf einer Polizeiliste stehen würden. Für den Beschwerdeführer, der vor der illegalen Ausreise bereits Probleme mit den iranischen Behörden gehabt (Verbindung zur H._______ war bekannt) und sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, bestehe somit ein äusserst hohes Risiko, bei einer Ausschaffung in den Iran von den iranischen Behörden verhaftet und verfolgt zu werden. Eingereicht wurden ferner zwei Berichte von den nichtstaatlichen Organisationen "Freedom House" und "Human Rights Watch", welche die allgemein politisch desolate Lage im Iran für die Kurden dokumentieren würden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar.

E. 6.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit­wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). In Bezug auf die Rüge der unvollständigen und unkorrekten Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren zwar grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Zwar schliesst die behördliche Untersuchungspflicht begriffsnotwendigerweise aus, dass der asylsuchenden Person alleine die uneingeschränkte Beweisführungslast obliegt. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand, erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).

E. 6.1.2 An dieser Stelle stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer unstreitbarerweise seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt hatte, dass er - wenn man seiner Darstellung denn folgen will - nicht spätestens am 25. März 2015 (Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises zwecks Besuchs seiner kranken Mutter, vgl. Prozessgeschichte Bst. G) auf eigene Initiative hin dem SEM über die "Wiederauferstehung" der gemäss eigenen Angaben angeblich im Frühjahr 2011 im Iran verstorbenen Mutter im Irak berichtete. Die fünf Zeilen umfassende Stellungnahme vom 25. August 2015 zu dieser vom Gericht anlässlich des Aktenstudiums festgestellten Diskrepanz bleibt im Übrigen seltsam vage. Sie liefert auch keine Erklärung, wie, wann und von wem der Beschwerdeführer vom jetzigen Verbleib der angeblich schwer kranken Mutter im Irak erfahren haben soll. Sie enthält nicht einmal die Information, an welcher schweren Krankheit die Mutter leidet, seit wann sie schwer darniederliegt, wie sie behandelt worden ist und wird - von der Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts über Diagnose und Behandlung, wie dies vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer in diesem Stadium des Verfahrens ohne weitere hätte erwartet werden dürfen, ganz zu schweigen. Vielmehr entsteht damit der Eindruck, dass bereits die Mitteilung des Todes der Mutter anlässlich der Anhörung wahrheitswidrig erfolgte. Sein Verhalten beschädigt damit einerseits seine persönliche Glaubwürdigkeit in nicht unwesentlicher Weise und zeitigt Folgen für die Beurteilung der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen (vgl. E. 7.1.1). Anderseits läuft angesichts des Faktums, dass die Mutter lebt, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wegen der Nichtwürdigung des Todes der Mutter offenkundig ins Leere.

E. 6.1.3 Die Nichtwürdigung der angeblichen "Misshandlung" während der Haft ist ebenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, wurde doch der Haft mangels asylrelevanten Verfolgungsmotivs beziehungsweise fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs - also mangels anderer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - die Asylbeachtlichkeit von der Vorinstanz ohnehin abgesprochen (vgl. E. 7.1.2).

E. 6.1.4 Zudem entbehren die Tatsachen betreffend die Aufgabe seiner Tätigkeit als Hirte, die mehrjährige Haft des Bruders, die Verheiratung der Schwester sowie seine nur mittelmässigen Farsi-Kenntnisse offenkundig jeglicher Relevanz für die Beurteilung seines Asylgesuchs. Somit vermag das Gericht in der Nichtwürdigung auch dieser Tatsachen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Anhörung erst nach der sehr langen Zeitspanne von drei Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs durchführt und keine zusätzlichen Abklärungen betreffend des aktuellen Gesundheitszustandes getätigt worden sind. Ein grosser Zeitabstand zwischen Untersuchungshandlungen stellt für sich allein mitnichten eine Abklärungspflichtverletzung dar, zumal die behördliche Untersuchungspflicht - wie einleitend ausgeführt (vgl. E. 6.1.1 oben) - ohnehin stets durch die mit Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird. Abklärungen zum eigenen Gesundheitszustand hätten damit, soweit vom Beschwerdeführer als notwendig erachtet, von ihm selbst in die Wege geleitet und der Vorinstanz bekanntgegeben werden müssen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.

E. 7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftig­keit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen.

E. 7.1.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen willkürlich verneint, ist zunächst auf die oben festgestellte starke Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Ohnehin vermag das Gericht im Nichtvorhalten des zeitlichen Widerspruchs betreffend die Haft des Beschwerdeführers beziehungsweise in der vorinstanzlichen Argumentation des Nachschiebens politischer Aktivitäten keine willkürliche Anwendung von Art. 7 AsylG erkennen. Einerseits wurde nämlich seine Festnahme wegen Bierkonsums, unabhängig vom erwähnten Widerspruch, aufgrund der mangelnden Asylrelevanz (irrelevantes Verfolgungsmotiv und fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang) und nicht (nur) wegen Unglaubhaftigkeit als unbeachtlich erachtet. Andererseits ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die an der Anhörung neu vorgebrachte Involvierung mit der H._______ (Mitgliedschaft des Vaters, Verteilen von H._______-Flugblättern) zumindest ansatzweise bereits in der Befragung hätte erwähnt werden müssen, um nicht als nachgeschoben qualifiziert zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte ist dem indes nicht so.

E. 7.1.2 Das Gericht teilt überdies die Einschätzung der Vorinstanz, dass die glaubhaft gemachten Asylgründe keine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 4) verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 5) nichts zu ändern, zumal sie auf der nicht glaubhaft gemachten (vgl. E. 7.1.1) Annahme beruhen, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters beziehungsweise seiner eigenen ins Visier der iranischen Behörden geraten. Der Verweis auf die SFH-Berichte ist zudem irreführend, da dort für Personen mit einem mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbaren Profil ausgeführt wird, sie müssten bei einer Rückkehr zwar damit rechnen, am Flughafen verhört und allenfalls für einige Tage verhaftet zu werden, würden indes wegen ihrer illegalen Ausreise wohl lediglich eine Geldstrafe (zwischen USD 300 bis 5000) zu entrichten haben (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der H._______/Politische Aktivitäten im Exil - Auskunft der SFH-Länder­analyse, Bern 16. November 2010, S. 1 ff.). Für Personen wie der Beschwerdeführer wird in diesem Bericht für den Fall einer Rückkehr in den Iran mitnichten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt.

E. 7.1.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.

E. 7.2 Sodann sind die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen) und die Affiliation mit der H._______ beziehungsweise diversen Verbänden wie der J._______ oder der L._______ anführt.

E. 7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exil­organisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie u.a. die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4 und D-4566/2008 vom 1. November 2011 E. 4.4).

E. 7.2.5 Den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei den affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mit Aus­nahme des Schreibens der H._______ vom 15. April 2014 waren die jeweiligen Bestätigungsschreiben sowohl undatiert als auch unsigniert, und alle wurden lediglich in Kopie eingereicht. Sowohl ihre unpersönliche Form als auch ihr Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeiten handelt. In den Schreiben wird der Beschwerdeführer zwar namentlich genannt und seine Mitgliedschaft oder Affiliation mit der Organisation und demzufolge eine Verfolgungsgefahr bestätigt, indes wird in den Schreiben nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation. Dazu kommt, dass dieser seine geltend gemachten Fluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat

E. 7.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Bruder noch über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Auch könnten die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Iran, wo die medizinische Versorgung grundsätzlich gut sei, behandelt und die benötigten Medikamente erhältlich gemacht werden. Es würden daher keine Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde.

E. 9.3.2 Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde entgegenhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über Kontakte noch über ein soziales Netz verfüge, welches ihn in seiner Situation unterstützen könne. Sein Vater sei zum Zeitpunkt der Anhörung bereits elf Jahre im Gefängnis gewesen und die Mutter sei im Frühjahr 2011 verstorben (vgl. Prozessgeschichte Bst. G sowie E. 6.1.2 und 7.1.1). Zu seinem Bruder, welcher Wanderarbeiter und selber im Gefängnis gewesen sei, und seiner Schwester pflege er nur einen beschränkten Kontakt. Die "Rückintegration" und das "Fussfassen" in seinem Herkunftsland könne dem Beschwerdeführer somit schon aufgrund eines fehlenden "hilfreichen familiären Beziehungsnetzes" nicht gelingen, insbesondere im Hinblick auch auf seine seit 2008 dauernde Landesabwesenheit. Zudem müsse dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Er leide unter Augenbeschwerden und habe sich deshalb bereits einer Operation in der Schweiz unterziehen müssen. Hinzu kämen chronische Kopf- sowie Rückenschmerzen. Er nehme ihretwegen regelmässig Medikamente ein, die ihn in seiner Wahrnehmung und seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigen würden. Er leide darunter und sei deshalb psychisch stark belastet. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und seines Analphabetismus nicht möglich gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren beziehungsweise es ihm deswegen nur gelungen sei, in einem geschützten Rahmen in der Arbeitswelt vereinzelt tätig zu sein. Belegt wurden diese Ausführungen mit einer Reihe diverser medizinischer Berichte, einer CD-ROM mit medizinischen Daten betreffend den Beschwerdeführer sowie einem Zwischenbericht der M._______ vom 16. Januar 2014, bei welcher der Beschwerdeführer seit August 2013 vereinzelt Arbeitseinsätze leisten konnte. [Ausführungen Integration]

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zunächst fest, dass in Bezug auf das im Iran bestehende Beziehungsnetz die Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Es wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wieso die in Iran lebenden Geschwister weder willens noch in der Lage seien, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen. Aufgrund der festgestellten widersprüchlichen Angaben zur Mutter und der daraus resultierenden erschütterten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass der Kontakt mit seinen Geschwistern, wie angegeben, erschüttert ist. Ob die Mutter krank ist, wurde nicht belegt - allenfalls ist selbst von ihr Unterstützung zu erwarten. Die genannten Krankheitsbilder erreichen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle, die zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht. Es erübrigt sich deshalb, auf die einzelnen ärztlichen Berichte genauer einzugehen. Der Grad der Integration ist schliesslich als solcher im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung geht. Die Integration stellt höchstens im Rahmen der Beurteilung eines allfälligen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichenden Härtefallgesuches einen zu überprüfenden Faktor dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird im vorliegenden Verfahren deshalb nicht weiter eingegangen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 7. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-719/2014 Urteil vom 29. September 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Iran eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 und reiste am 17. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Juni 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien und zum Auseisgrund befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die mutmassliche Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens gewährt, da aufgrund eines Treffers in der Eurodac-Datenbank vom 17. Dezember 2008 erwiesen sei, dass er sich zuvor unter anderem in Griechenland aufgehalten habe. A.b Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das damalige BFM mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Im Laufe des am 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob das BFM am 10. März 2011 seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren auf, worauf das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Urteil vom 15. März 2011 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-1564/2010). A.c An der Befragung vom 24. Juni 2009 (Protokoll: SEM-Akten A1/9) nannte der Beschwerdeführer als Asylgrund die vor elf Jahren erfolgte Verhaftung seines Vaters, deren Grund er nicht kenne, und die daran anschliessende Umsiedlung vom Dorf C._______ nach D._______. Da auch sein Bruder vor vier Jahren "wegen Alkohol" verhaftet worden sei, verfüge er - ausser seiner in D._______ wohnhaften Mutter und seiner verheirateten, in E._______ lebenden Schwester - im Iran über keine weiteren Bezugspersonen mehr. Er leide zudem unter schweren Augenbeschwerden. Er habe als Schafhirte gearbeitet und sich bei Arbeiten im Stall mit einem Draht in die Augen gestochen, so dass er auf dem linken Auge erblindet sei. Er selber sei zudem Anfang 2008 für zwei Monate festgenommen und während der Haft hart geschlagen worden, weil er ein Bier getrunken habe (A1 S. 4 f.). Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen BFM zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: SEM-Akten A51/14). In der Anhörung gab er einleitend an, seine Mutter sei vor 18 Monaten gestorben. Mit seiner in E._______ lebenden Schwester habe er keinen Kontakt (mehr), sein Bruder halte sich seit der Haftentlassung wohl als Wanderarbeiter in F._______ auf. Er sei in der Schweiz tablettenabhängig und unzurechnungsfähig geworden, weshalb er über seine Asylgründe nur beschränkt Auskunft geben könne (A51 S. 2 f.). Als Asylgrund gab er neu an, ein Mann namens G._______ aus E._______ habe ihm jeweils alle zwei Monate Flugblätter der H._______ mitgegeben, damit er sie in den Schulen, auf der Post und in sonstigen öffentlichen Gebäude verteile. Er sei als Analphabet nicht in der Lage gewesen, sie zu lesen. Aufgrund des Verteilens dieser Flugblätter beziehungsweise wegen der Verhaftung des Vaters, der ebenfalls Mitglied der Partei gewesen sei, hätten sie von C._______ nach D._______ umsiedeln müssen. Dort habe er keine Verwandte und Freunde beziehungsweise keinen Kontakt mehr mit G._______ gehabt, weshalb seine Mutter ihre Schafherde stückchenweise verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren (A51 S. 7 ff.). Er sei zudem wegen Bierkonsums zwei Tage in Haft gewesen (A51 S. 4 und 10). A.d Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2014 - am 10. Januar 2014 eröffnet - ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Der Beschwerdeführer liess am 10. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung, Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung, diverse an Demonstrationen aufgenommene Fotos von ihm sowie eine CD-ROM mit Bild- und Filmmaterial zu seinen Demonstrationsteilnahmen ein. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 7. März 2014 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung gut. E. E.a Die Vorinstanz liess sich am 21. März 2014 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeakten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. E.b Als Stellungnahme dazu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2014 durch seinen Rechtsvertreter die Kopie einer Bestätigung der H._______ betreffend sein Engagements bei dieser (...) einreichen. F. Mit Eingaben vom 30. April und vom 27. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz ein. G. G.a Mit Verfügung vom 11. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht eingeladen, sich zu äussern zu widersprüchlichen Tatsachenangaben seine Mutter betreffend, welche es bei der Durchsicht des Asyldossiers bemerkt hatte. So sei die Mutter gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 15. August 2012 (A51/14 S. 2) und entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2014 im Frühjahr 2011 verstorben. Im Widerspruch dazu hat er als Begründung für Gesuche um Ausstellung eines Reiseausweises für eine ausländische Person gegenüber der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 25. März und 21. April 2015 angegeben, er wolle seine kranke Mutter im Irak besuchen. Diese Gesuche wurden am 1. April und 4. Mai 2015 vom SEM jeweils abgelehnt. G.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. August 2015 wie folgt Stellung: Er habe per Telefon über eine Frau erfahren, dass seine Mutter gestorben sei. Diese Frau habe ihm dies telefonisch ausdrücklich genauso mitgeteilt. Er habe erst später erfahren, dass die Information dieser Frau falsch gewesen sei. Heute stehe fest, dass seine Mutter nicht gestorben sei; sie sei aber schwer krank. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die Verhaftung des Vaters und des Bruders an, bei diesen Vorkommnissen handle es sich offenkundig nicht um gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen, zumal er diese in keine Verbindung zu seiner eigenen Person bringe. Schliesslich kenne er den Grund für die Verhaftung seines Vaters nicht, und der Bruder sei "wegen Alkohol" beziehungsweise Warenschmuggels im Gefängnis gewesen. Die aufgrund der Verhaftung des Vaters erfolgte Umsiedlung und das dadurch entstandene mangelnde Beziehungsnetz sowie die geltend gemachten schweren Augenprobleme würden ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Diese Vorbringen würden somit keine Asylrelevanz aufweisen. Die Angabe, er sei einmal wegen Bierkonsums in Haft gewesen, sei widersprüchlich - an der Befragung sprach er von einer zweimonatigen, an der Anhörung von einer zweitägigen Haft - und mangels Erfüllung einer der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive beziehungsweise mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der Ausreise auch nicht asylrelevant. Schliesslich sei das Vorbringen, sein Vater sei Mitglied der H._______ gewesen und er selber habe von einer Person namens G._______ Flugblätter eben dieser Partei erhalten und verteilt, als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu werten, da er diese angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters und seine eigenen anlässlich der Befragung vollkommen ausliess. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. hierzu E. 9 unten). 5. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer vorab entgegen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und überdies den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, da sie seine Misshandlung im Rahmen der Haft, den Tod der Mutter im Frühjahr 2011, die Aufgabe der Tätigkeit als Hirte aufgrund der gesundheitlichen Probleme, die mehrjährige Haft des Bruders, die Verheiratung der Schwester sowie seine nur mittelmässigen Farsi-Kenntnisse weder erwähnt noch gewürdigt habe. Ferner habe sie die Anhörung erst über drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt, womit sie offensichtlich ihre Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt habe. Es sei ihr auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, da sie keinerlei weitere Abklärungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt habe, obwohl die Hilfswerksvertretung im Beiblatt ausgeführt habe, "GS macht gesundheitlich und psychisch angeschlagenen Eindruck", und er selbst anlässlich der Anhörung wiederholt auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe. Die schwerwiegenden Gehörsverletzungen und Verletzung der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes hätten unmittelbar zur Folge, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Unrecht verneint habe. So sei der zeitliche Widerspruch betreffend die Haft (zwei Monate versus zwei Tage) dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Zudem habe die Befragung hauptsächlich dem Zweck gedient, ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland zu gewähren. Dies habe sich auf die Qualität der Befragung ausgewirkt. Der Vorwurf des Nachschiebens sei somit nicht stichhaltig und illustriere zusätzlich zur Verletzung der Abklärungspflicht eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV (Willkürverbot). Die Vorinstanz sei insgesamt willkürlich und rechtswidrig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, und die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesem Grund aufgehoben werden. Gemäss seiner Schilderung sei sein Vater wegen seiner politischen Tätigkeit verhaftet, und er und seine Familie seien in der Folge wegen eben dieser politischen Verfolgung vertrieben worden. Weiter liege auf der Hand, dass seine spätere Verfolgung und diejenige des Bruders im Zusammenhang stehe mit der politischen Verfolgung des Vaters und der gezielten Vertreibung der Familie. Es stehe somit fest, dass von einer Verfolgung mit Polit- und Ethniemalus und somit von der entsprechenden Asylrelevanz auszugehen sei. Es sei somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er exilpolitisch aktiv und trete öffentlich für die kurdische Sache und gegen das iranische Regime auf, so beispielweise an Demonstrationen in Bern. Er sei Mitglied der H._______. Die iranischen Behörden wüssten höchstwahrscheinlich über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid, zumal er bereits vor seiner Ausreise mit der H._______ in Verbindung gebracht worden sei und deshalb illegal aus dem Iran habe fliehen müssen. Belegt wurden diese exilpolitischen Tätigkeiten mit Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in Bern und mit Kopien von Bestätigungsschreiben eines I._______, Präsident der J._______, betreffend H._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, und von K._______, internationaler Repräsentant der "L._______, betreffend seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran wegen seiner L._______-Mitgliedschaft. Schliesslich wurde unter Bezugnahme auf zwei eingereichte Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geltend gemacht, Personen, welche den Iran illegal verlassen hätten, würden grundsätzlich bei einer Rückkehr von den Behörden verfolgt, verhört und verhaftet werden können, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit Probleme mit den iranischen Behörden gehabt hätten oder auf einer Polizeiliste stehen würden. Für den Beschwerdeführer, der vor der illegalen Ausreise bereits Probleme mit den iranischen Behörden gehabt (Verbindung zur H._______ war bekannt) und sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, bestehe somit ein äusserst hohes Risiko, bei einer Ausschaffung in den Iran von den iranischen Behörden verhaftet und verfolgt zu werden. Eingereicht wurden ferner zwei Berichte von den nichtstaatlichen Organisationen "Freedom House" und "Human Rights Watch", welche die allgemein politisch desolate Lage im Iran für die Kurden dokumentieren würden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. 6. 6.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit­wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). In Bezug auf die Rüge der unvollständigen und unkorrekten Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren zwar grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Zwar schliesst die behördliche Untersuchungspflicht begriffsnotwendigerweise aus, dass der asylsuchenden Person alleine die uneingeschränkte Beweisführungslast obliegt. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand, erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). 6.1.2 An dieser Stelle stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer unstreitbarerweise seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt hatte, dass er - wenn man seiner Darstellung denn folgen will - nicht spätestens am 25. März 2015 (Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises zwecks Besuchs seiner kranken Mutter, vgl. Prozessgeschichte Bst. G) auf eigene Initiative hin dem SEM über die "Wiederauferstehung" der gemäss eigenen Angaben angeblich im Frühjahr 2011 im Iran verstorbenen Mutter im Irak berichtete. Die fünf Zeilen umfassende Stellungnahme vom 25. August 2015 zu dieser vom Gericht anlässlich des Aktenstudiums festgestellten Diskrepanz bleibt im Übrigen seltsam vage. Sie liefert auch keine Erklärung, wie, wann und von wem der Beschwerdeführer vom jetzigen Verbleib der angeblich schwer kranken Mutter im Irak erfahren haben soll. Sie enthält nicht einmal die Information, an welcher schweren Krankheit die Mutter leidet, seit wann sie schwer darniederliegt, wie sie behandelt worden ist und wird - von der Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts über Diagnose und Behandlung, wie dies vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer in diesem Stadium des Verfahrens ohne weitere hätte erwartet werden dürfen, ganz zu schweigen. Vielmehr entsteht damit der Eindruck, dass bereits die Mitteilung des Todes der Mutter anlässlich der Anhörung wahrheitswidrig erfolgte. Sein Verhalten beschädigt damit einerseits seine persönliche Glaubwürdigkeit in nicht unwesentlicher Weise und zeitigt Folgen für die Beurteilung der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen (vgl. E. 7.1.1). Anderseits läuft angesichts des Faktums, dass die Mutter lebt, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wegen der Nichtwürdigung des Todes der Mutter offenkundig ins Leere. 6.1.3 Die Nichtwürdigung der angeblichen "Misshandlung" während der Haft ist ebenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, wurde doch der Haft mangels asylrelevanten Verfolgungsmotivs beziehungsweise fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs - also mangels anderer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - die Asylbeachtlichkeit von der Vorinstanz ohnehin abgesprochen (vgl. E. 7.1.2). 6.1.4 Zudem entbehren die Tatsachen betreffend die Aufgabe seiner Tätigkeit als Hirte, die mehrjährige Haft des Bruders, die Verheiratung der Schwester sowie seine nur mittelmässigen Farsi-Kenntnisse offenkundig jeglicher Relevanz für die Beurteilung seines Asylgesuchs. Somit vermag das Gericht in der Nichtwürdigung auch dieser Tatsachen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Anhörung erst nach der sehr langen Zeitspanne von drei Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs durchführt und keine zusätzlichen Abklärungen betreffend des aktuellen Gesundheitszustandes getätigt worden sind. Ein grosser Zeitabstand zwischen Untersuchungshandlungen stellt für sich allein mitnichten eine Abklärungspflichtverletzung dar, zumal die behördliche Untersuchungspflicht - wie einleitend ausgeführt (vgl. E. 6.1.1 oben) - ohnehin stets durch die mit Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird. Abklärungen zum eigenen Gesundheitszustand hätten damit, soweit vom Beschwerdeführer als notwendig erachtet, von ihm selbst in die Wege geleitet und der Vorinstanz bekanntgegeben werden müssen. 6.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen. 7. 7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftig­keit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. 7.1.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen willkürlich verneint, ist zunächst auf die oben festgestellte starke Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Ohnehin vermag das Gericht im Nichtvorhalten des zeitlichen Widerspruchs betreffend die Haft des Beschwerdeführers beziehungsweise in der vorinstanzlichen Argumentation des Nachschiebens politischer Aktivitäten keine willkürliche Anwendung von Art. 7 AsylG erkennen. Einerseits wurde nämlich seine Festnahme wegen Bierkonsums, unabhängig vom erwähnten Widerspruch, aufgrund der mangelnden Asylrelevanz (irrelevantes Verfolgungsmotiv und fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang) und nicht (nur) wegen Unglaubhaftigkeit als unbeachtlich erachtet. Andererseits ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die an der Anhörung neu vorgebrachte Involvierung mit der H._______ (Mitgliedschaft des Vaters, Verteilen von H._______-Flugblättern) zumindest ansatzweise bereits in der Befragung hätte erwähnt werden müssen, um nicht als nachgeschoben qualifiziert zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte ist dem indes nicht so. 7.1.2 Das Gericht teilt überdies die Einschätzung der Vorinstanz, dass die glaubhaft gemachten Asylgründe keine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 4) verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 5) nichts zu ändern, zumal sie auf der nicht glaubhaft gemachten (vgl. E. 7.1.1) Annahme beruhen, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters beziehungsweise seiner eigenen ins Visier der iranischen Behörden geraten. Der Verweis auf die SFH-Berichte ist zudem irreführend, da dort für Personen mit einem mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbaren Profil ausgeführt wird, sie müssten bei einer Rückkehr zwar damit rechnen, am Flughafen verhört und allenfalls für einige Tage verhaftet zu werden, würden indes wegen ihrer illegalen Ausreise wohl lediglich eine Geldstrafe (zwischen USD 300 bis 5000) zu entrichten haben (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der H._______/Politische Aktivitäten im Exil - Auskunft der SFH-Länder­analyse, Bern 16. November 2010, S. 1 ff.). Für Personen wie der Beschwerdeführer wird in diesem Bericht für den Fall einer Rückkehr in den Iran mitnichten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. 7.1.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 7.2 Sodann sind die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen) und die Affiliation mit der H._______ beziehungsweise diversen Verbänden wie der J._______ oder der L._______ anführt. 7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exil­organisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie u.a. die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4 und D-4566/2008 vom 1. November 2011 E. 4.4). 7.2.5 Den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei den affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mit Aus­nahme des Schreibens der H._______ vom 15. April 2014 waren die jeweiligen Bestätigungsschreiben sowohl undatiert als auch unsigniert, und alle wurden lediglich in Kopie eingereicht. Sowohl ihre unpersönliche Form als auch ihr Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeiten handelt. In den Schreiben wird der Beschwerdeführer zwar namentlich genannt und seine Mitgliedschaft oder Affiliation mit der Organisation und demzufolge eine Verfolgungsgefahr bestätigt, indes wird in den Schreiben nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation. Dazu kommt, dass dieser seine geltend gemachten Fluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat 7.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Bruder noch über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Auch könnten die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Iran, wo die medizinische Versorgung grundsätzlich gut sei, behandelt und die benötigten Medikamente erhältlich gemacht werden. Es würden daher keine Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. 9.3.2 Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde entgegenhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über Kontakte noch über ein soziales Netz verfüge, welches ihn in seiner Situation unterstützen könne. Sein Vater sei zum Zeitpunkt der Anhörung bereits elf Jahre im Gefängnis gewesen und die Mutter sei im Frühjahr 2011 verstorben (vgl. Prozessgeschichte Bst. G sowie E. 6.1.2 und 7.1.1). Zu seinem Bruder, welcher Wanderarbeiter und selber im Gefängnis gewesen sei, und seiner Schwester pflege er nur einen beschränkten Kontakt. Die "Rückintegration" und das "Fussfassen" in seinem Herkunftsland könne dem Beschwerdeführer somit schon aufgrund eines fehlenden "hilfreichen familiären Beziehungsnetzes" nicht gelingen, insbesondere im Hinblick auch auf seine seit 2008 dauernde Landesabwesenheit. Zudem müsse dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Er leide unter Augenbeschwerden und habe sich deshalb bereits einer Operation in der Schweiz unterziehen müssen. Hinzu kämen chronische Kopf- sowie Rückenschmerzen. Er nehme ihretwegen regelmässig Medikamente ein, die ihn in seiner Wahrnehmung und seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigen würden. Er leide darunter und sei deshalb psychisch stark belastet. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und seines Analphabetismus nicht möglich gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren beziehungsweise es ihm deswegen nur gelungen sei, in einem geschützten Rahmen in der Arbeitswelt vereinzelt tätig zu sein. Belegt wurden diese Ausführungen mit einer Reihe diverser medizinischer Berichte, einer CD-ROM mit medizinischen Daten betreffend den Beschwerdeführer sowie einem Zwischenbericht der M._______ vom 16. Januar 2014, bei welcher der Beschwerdeführer seit August 2013 vereinzelt Arbeitseinsätze leisten konnte. [Ausführungen Integration] 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zunächst fest, dass in Bezug auf das im Iran bestehende Beziehungsnetz die Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Es wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wieso die in Iran lebenden Geschwister weder willens noch in der Lage seien, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen. Aufgrund der festgestellten widersprüchlichen Angaben zur Mutter und der daraus resultierenden erschütterten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass der Kontakt mit seinen Geschwistern, wie angegeben, erschüttert ist. Ob die Mutter krank ist, wurde nicht belegt - allenfalls ist selbst von ihr Unterstützung zu erwarten. Die genannten Krankheitsbilder erreichen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle, die zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht. Es erübrigt sich deshalb, auf die einzelnen ärztlichen Berichte genauer einzugehen. Der Grad der Integration ist schliesslich als solcher im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in welches die Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung geht. Die Integration stellt höchstens im Rahmen der Beurteilung eines allfälligen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichenden Härtefallgesuches einen zu überprüfenden Faktor dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird im vorliegenden Verfahren deshalb nicht weiter eingegangen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat das die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 7. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: