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E-7191/2026

E-7191/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-10-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 25. September 2026 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 25. September 2026 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7191/2026 Urteil vom 7. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten (wegen funktioneller Unzuständigkeit) auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 25. September 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation insbesondere geltend machten, sie seien aufgrund der vom Ex-Mann respektive Vater in der Türkei ausgeübten körperlichen und psychischen Gewalt psychisch stark belastet, dass sie in diesem Zusammenhang einen Bericht zur Abklärung für Sonderschulung vom 27. Juni 2024 und einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ betreffend das Kind vom 2. November 2024 einreichten, dass das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-1862/2025 vom 16. Juli 2026 abwies, soweit es darauf eintrat, II. dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 21. September 2026 an die Vorinstanz gelangten und dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründeten, der angekündigte Wegweisungsvollzug könne beim Kind - dessen Zustand sich seit seiner Aufnahme im Schulheim im Jahr 2024 stabilisiert habe und das für die weitere Entwicklung auf Kontinuität im Sonderschulsetting angewiesen sei - zu einer Retraumatisierung und "einem lebensgefährlichen psychiatrischen Zustand" führen, wobei auch bei der Beschwerdeführerin seit dem Wegweisungsentscheid Suizidgedanken aufgetreten seien, die sich ebenfalls negativ auf das Kind auswirken könnten, dass sie mit diesem Gesuch einen Verlängerungsantrag für Sonderschulung vom 15. Juni 2026, einen Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 14. August 2026 sowie einen Bericht des Schulheims D._______ vom 17. August 2026 einreichten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 25. September 2026 ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktionaler Zuständigkeit nicht auf die Eingabe vom 21. September 2026 eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liessen und darin beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 21. September 2026 einzutreten und dieses materiell zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten, dass die Instruktionsrichterin am 6. Oktober 2026 den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 9 Abs. 2 VwVG die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit gefällt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den mit der Eingabe vom 21. September 2026 eingereichten Beweismitteln handle es sich um Berichte zu medizinischen und schulischen beziehungsweise integrationsbezogenen Umständen, die sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1862/2025 vom 16. Juli 2026 verwirklicht hätten, dass sie demnach neue erhebliche Beweismittel darstellen würden, da sie ihrer beide, bereits vorbestandene und unbestrittene gesundheitliche Situation sowie den fortbestehenden Sonderbeschulungsbedarf des Kindes dokumentierten, wobei zwischen dem Urteil und ihrer Eingabe nur kurze Zeit vergangen sei, was ebenfalls aufzeige, dass sich die neu eingereichten Dokumente offensichtlich auf einen vorbestandenen Sachverhalt bezögen, dass die in der Eingabe vom 21. September 2026 vorgetragenen Gründe mithin im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen seien, dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegenhielten, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei - vor dem Hintergrund einer unmittelbar drohenden Wegweisung sowie der daraus resultierenden Gefährdung bei Abbruch des stabilisierenden Settings des Kindes - eine wesentlich veränderte beziehungsweise konkretisierte, gesundheitliche, psychische, schulische und sozialpädagogische Situation eingetreten, und die Argumentation des SEM verkürze den Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs, wenn es die Eingabe unzutreffenderweise insgesamt als Revisionsgesuch qualifiziere, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage betrifft, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 7 VwVG), und mithin im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob das SEM die Eingabe vom 21. September 2026 zu Recht als allfälliges Revisionsgesuch qualifiziert hat und in der Folge mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf diese Eingabe eingetreten ist, dass ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch vorliegt, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Verfügung beziehungsweise seit dem Beschwerdeurteil in erheblicher Weise verändert hat, dass im klassischen Anwendungsfall der Widererwägung um eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage, welche sich in der Regel auf Wegweisungsvollzugshindernisse bezieht, ersucht wird, dass sodann nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass demgegenüber nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen sind, im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind, dass ausnahmsweise neue Beweismittel, die nach einem materiellen Bundesverwaltungsgerichtsurteil entstanden sind, dann potenziell revisionsbegründend sind, wenn sie erstmals geltend gemachte, vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2024 VI/2), dass es sich vorliegend - in Bezug auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 14. August 2026 sowie den Bericht des Schulheims D._______ vom 17. August 2026 und die damit verbundenen Vorbringen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz um einen klassischen Anwendungsfall eines Wiedererwägungsgesuchs handelt, zumal es sich bei diesen beiden Dokumenten um nachträglich entstandene Beweismittel handelt, die Umstände belegen sollen, die sich erst nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Juli 2026 ereignet respektive konkretisiert haben sollen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch nämlich unmissverständlich darlegten, dass angesichts des kürzlich ergangenen, rechtskräftigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation eingetreten sei, was durch die eingereichten Beweismittel belegt werde, dass die Beurteilung dieser Sachverhaltsumstände demnach der Vorinstanz obliegt, wobei das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausdrücklich von Ausführungen zu dessen materieller Begründetheit absieht, dass demgegenüber der Verlängerungsantrag für Sonderschulung vom 15. Juni 2026 und somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert, und in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, der eingereichte Verlängerungsantrag dokumentiere einen fortbestehenden besonderen schulischen und sozialpädagogischen Förderbedarf und die Notwendigkeit einer weiteren professionellen Betreuung in einem strukturierten Setting, womit der fortbestehende Sonderbeschulungsbedarf grundsätzlich allenfalls revisionsweise zu beurteilen und die funktionelle Unzuständigkeit der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden gewesen wäre, dass es indes vorliegend nicht sachgerecht erscheint, eine Trennung der beiden Themenkomplexe - anhaltender Sonderbeschulungsbedarf mit Stellungnahme zum aktuellen Setting einerseits und Verschlechterung des Gesundheitszustands andererseits - aus rein dogmatischen Gründen vorzunehmen, zumal die massgeblichen Argumente des Wiedererwägungsgesuchs sich aus den beiden nachträglich entstandenen Berichten speisen und der Verlängerungsantrag ausschliesslich im Rahmen des ordentlichen Schulgeschäftsgangs ergangen ist, ohne dass dieser vor dem Hintergrund des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzugs gestanden hätte, dass sich somit bezüglich des Verlängerungsantrags vom 15. Juni 2026 demnach weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn erübrigen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz zu Unrecht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2026 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, amtliche Rechtsverbeiständung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos werden, dass der am 6. Oktober 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp im Zuge der Rückweisung des vorliegenden Verfahrens an die Vorinstanz dahinfällt, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die Entschädigung mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) die durch die Vor-instanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. September 2026 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: