Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7179/2009 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Iran stammende, im Jahr (...) in der Schweiz eingebürgerte Vater des Beschwerdeführers am (...) für Letzteren ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges stellte und dieses am (...) vom Amt für Migration des Kantons B._______ und die dagegen erhobene Beschwerde am (...) vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2005 in die Schweiz gelangte und am 4. April 2005 ein Asylgesuch einreichte, dass er dabei geltend machte, er sei wegen früherer politischer Aktivitäten seines Vaters in der Schule diskriminiert und als Sohn eines Vaterlandsverräters und Antirevolutionärs beschimpft worden, dass er wegen der Vergangenheit seines Vaters im Jahre (...) von der Schule gewiesen worden sei und seine sportliche Karriere als (...) habe aufgeben müssen, da ihm die Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland verwehrt worden sei, dass er fünf bis sechs Mal auf der Strasse beziehungsweise einmal zu Hause durch die Geheimpolizei festgenommen worden sei und man ihm Fragen über seinen Vater gestellt und ihn einmal geschlagen ha-be, dass er durch einen Cousin väterlicherseits in Kontakt mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gekommen sei und während ungefähr zweier Jahre Propagandamaterial verteilt, für die Partei Geld gesammelt und Mitgliedern kurzfristig Unterschlupf gewährt habe, dass dieser Cousin am (...) tot aufgefunden worden sei und dessen Sohn als verschollen gelte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juli 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die durch den früheren Rechtsvertreter dagegen erhobene Beschwerde von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Oktober 2005 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellte, in welchem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, weshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Aussichtslosigkeit des Asylgesuches die Bezahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 1200.- innert angesetzter Frist verlangte, dass der Beschwerdeführer den geforderten Gebührenvorschuss nicht leistete, worauf das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Juli 2007 androhungsgemäss auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2008 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Februar 2008 ein drittes Asylgesuch einreichte und erneut beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, von der Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen, dass zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, was zwar aufgrund des zweiten Asylgesuches aktenkundig, aber wegen des Nichteintretens durch das BFM infolge fehlender Leistung des Gebührenvorschusses noch nicht materiell gewürdigt worden sei, dass somit neue Tatsachen geltend gemacht würden, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit Sympathisant der C._______ sei, einer Organisation, die sich vorrangig gegen das herrschende Regime im Iran betätige, dass der Gründer der Vereinigung den iranischen Behörden bekannt sei und seine Aktivitäten in der Schweiz sehr genau beobachtet würden, weshalb Auftritte in der Öffentlichkeit mit ihm als gefährlich gelten würden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv sei, sich seit (...) regelmässig an Kundgebungen und Demonstrationen der C._______ beteilige und zudem einen regimekritischen Artikel verfasst habe, welcher (...) unter seinem Namen und zusammen mit einem Foto von ihm veröffentlicht worden sei, dass mit dem dritten Asylgesuch Internet-Auszüge zu Kundgebungen, bei welchen der Beschwerdeführer fotografiert wurde, als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, zusammen mit einem Bericht von Amnesty International vom 29. Mai 2007, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2009 von der Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem dritten Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation oder Partei, habe aber jeweils an Demonstrationen teilgenommen, welche sich gegen die iranische Regierung gerichtet hätten, und er habe zudem einen regimekritischen Artikel geschrieben (Akten BFM C6/13 S. 3 F11 und F13), dass er bisher an etwa sechs oder sieben exilpolitischen Demonstra- tionen teilgenommen habe, letztmals am (...) 2008 (C6/13 S. 4 F21 und F23 f.), dass er anlässlich der Anhörung sechs Internet-Auszüge abgab, welche ihn bei exilpolitischen Demonstrationen im Jahr 2008 zeigen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 - eröffnet am 15. Oktober 2009 - unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer verfüge über kein spezifisches politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten und der Beschwerdeführer daher nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Eingabe vom 23. November 2009 eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 17. November 2009 nachreichte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung des dritten Asylgesuchs auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe stützt, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 542 f. Rz. 11.55 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen), und zwar unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73), dass vorliegend demnach zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland respektive der im dritten Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Argumentation der Vorinstanz entgegenhält, es seien Fotos seines Mandanten als Teilnehmer an Demonstrationen und ein von diesem verfasster Artikel auf Internet-Seiten von bekannten politischen, regimekritischen Organisationen bei teilweiser Nennung seines Namens veröffentlicht worden, weshalb Grund zur Annahme bestehe, die iranischen Behörden hätten von dessen Aktivitäten Kenntnis erlangt, dass sich das iranische Justizsystem, wie im noch zu publizierenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 aufgezeigt werde, durch höchste Willkür auszeichne, weshalb der Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit (...) im Ausland aufhalte und dort immer wieder seine ablehnende Haltung gegenüber dem iranischen Regime kundtue, bei einer Rückkehr in den Iran einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe angesichts der notorischen, vor allem gegenüber Oppositionellen verübten Menschenrechtsverletzungen durch die iranischen Geheimdienste gegeben sei und es für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009), dass dagegen iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten riskieren können, wobei diesfalls bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind, dass bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen festzuhalten ist, dass die Aktivitäten iranischer Exilkreise zwar vom Iran aufmerksam beobachtet werden, dass dieser Umstand für sich allein genommen aber nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss ab- strakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssen, die darauf hinweisen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindlich namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete Indizien im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen, dass in Berücksichtigung der Akten des ersten Asylverfahrens ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes bei den iranischen Behörden als regimefeindliche Person registriert war und überwacht wurde, da die vorgebrachten Fluchtgründe sowohl von der Vorinstanz als auch von der ARK als unglaubhaft eingestuft wurden, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen weder Mitglied einer politischen Organisation noch einer Partei ist und sich seine exilpolitischen Aktivitäten auf das Ausrufen von Parolen und das Tragen von Plakaten bei Kundgebungen sowie auf das Verfassen eines regimekritischen Artikels beschränken, dass der Beschwerdeführer zwar aussagte, ein politischer Mensch zu sein, aber nur eine einzige iranische exilpolitische Organisation nennen konnte und sich jeweils auch nicht für das Thema der Demonstration interessierte, sondern einfach daran teilnahm, weil man ihm sagte, es würde eine solche stattfinden (C6/13 S. 4 F18 und F26), dass er bezüglich des von ihm verfassten regimekritischen Artikels aussagte, er habe diesen geschrieben, um die schweizerischen Behörden auf sein politisches Engagement aufmerksam zu machen (C6/13 S. 4 F38), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und den eingereichten Beweismitteln letztmals im Jahr 2008 an Kundgebungen teilnahm (C6/13 S. 4 F24), dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte sich besonders und über das Mass anderer Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt, dass der Beschwerdeführer vielmehr als Mitläufer ohne eigenes politisches Interesse und Profil einzustufen ist, dass deshalb und angesichts der zahlreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in Westeuropa und in den USA als unwahrscheinlich zu erachten ist, die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien den iranischen Behörden in einer Art aufgefallen, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wird und befürchten muss, deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, dass zudem auch den iranischen Behörden bekannt ist, dass ein Teil der exilpolitisch Tätigen einzig und allein deshalb in der Öffentlichkeit aktiv wird, um für sich daraus eine Gefährdung abzuleiten und als Folge davon einen Aufenthaltstitel zu erwirken, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das dritte Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (EMARK 2001 Nr. 21), dass die Beschwerde bezüglich des im Rahmen eines Familiennachzugs gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ mit Urteil vom (...) abgelehnt wurde, die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, auch wenn diese in verschiedenen Belangen zum Teil sehr unbefriedigend ist, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der noch junge und gemäss Aktenlage offenbar gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise aus dem Iran lebte, noch in Kontakt steht (C6/13 S. 3 F7 f) und bei einer Rückkehr somit auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass daran auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in den Iran aus dem nunmehr vertrauten Umfeld herausgerissen, nichts zu ändern vermag, da der Frage der Integration bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich keine Bedeutung mehr zukommt und seit dem 1. Januar 2007 neu der Kanton die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Bundesamtes bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: