Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September 2014. Am 1. Mai 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 24. September 2015 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule im 10. Schuljahr aufgrund familiärer Probleme abbrechen müssen. Etwa eine Woche nach dem Schulabbruch habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sie sei deswegen zu ihrer Tante nach B._______ gegangen. Danach habe ihre Mutter ein weiteres Schreiben erhalten. Gemäss diesem Schreiben hätte ihre Mutter sie den Behörden zuführen oder selber ins Gefängnis gehen müssen. Daraufhin habe sie Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtlos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2).
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Realkennzeichen in den Schilderungen zu den Umständen des Erhalts des Aufgebots würden gänzlich fehlen. Ihre Aussagen zu dem Geschehenen seien rein oberflächlicher und verallgemeinernder Natur. Es sei schwer vorstellbar, dass sie ihre Familie und Eritrea verlassen haben soll, ohne sich vorzubereiten oder mindestens das Aufgebot genau gelesen zu haben. Zudem habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht bezüglich des Zeitpunktes und der Art und Weise, wie sie vom zweiten Schreiben erfahren habe. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin eingehend zu den Fluchtgründen zu befragen. Die Anhörung habe lediglich zwei Stunden und 45 Minuten - inklusive Pause und Rückübersetzung - gedauert. Auch seien im Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit - zum Zeitpunkt der Befragung zur Person und der Anhörung sei sie noch minderjährig gewesen - Rechnung getragen habe. So sei die Einleitung der Anhörung nicht altersgerecht verlaufen und es sei keine Atmosphäre des Vertrauens geschaffen worden.
E. 6.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihren Fluchtgründen frei äussern konnte. Ihre Schilderungen fielen jedoch sehr knapp aus. Der Befrager bat sie ausdrücklich, die Chronologie der Ereignisse zu präzisieren. Auch stellte er weitere konkretisierende Nachfragen zu ihren Fluchtgründen (vgl. SEM-Akten, A17/12 F44 ff.). Am Schluss der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann, dass sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte. Sie hatte somit genügend Gelegenheit, ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann sie sich auf eine nicht altersgerechte Einleitung der Anhörung berufen. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise substantiiert, wie der Befrager der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hätte gerecht werden können. Sodann ist festzustellen, dass die befragende Person einleitend die bei der Befragung anwesenden Personen vorstellte und deren Funktion erklärte. Es wurde der Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten, ihre Antworten würden vertraulich behandelt und sie müsse nichts für sich behalten. Da sie bestätigte, alles verstanden zu haben, wurde ihrem jugendlichen Alter bei der Einleitung der Anhörung offensichtlich ausreichend Rechnung getragen. Das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 6.4 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst seien frei von Widersprüchen. Es sei allgemein bekannt, dass die Mehrheit der Bevölkerung Eritreas zwangsrekrutiert werde. Das Aufgebot müsse deshalb nicht genau studiert werden, um zu wissen, welche Konsequenzen es mit sich trage. Zusammenfassend habe sie die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, stereotyp, wenig detailliert und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Der Einwand, das Aufgebot müsse nicht genau studiert werden, ist nicht nachvollziehbar, da es die Beschwerdeführerin immerhin zum Verlassen ihrer Familie, ihres sozialen Umfeldes und ihres Heimatlandes veranlasst hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Dokument zumindest selbst liest oder sich bei ihrer Familie informiert, wann sie einzurücken habe. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, ihre Mutter sei Analphabetin, ist dies als nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes zu werten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Jene mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie den Nationaldienst verweigert oder aus dem Nationaldienst desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, in der angefochtenen Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Ausserdem nehme die Vorinstanz nicht Bezug auf die relevante geltende Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Es erübrigt sich somit, weiter auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es gebe keinen Grund für eine Praxisänderung, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, seien bei einer Rückkehr weiterhin ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. Ihre illegale Ausreise stelle somit einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 7.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.4). Die Beschwerdeführerin weist, aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst, neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
E. 7.7 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 gutheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. rel. int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 975.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten lic. rel. int., MLaw Ana Lucia Gallmann wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 975.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7177/2016 Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September 2014. Am 1. Mai 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 24. September 2015 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule im 10. Schuljahr aufgrund familiärer Probleme abbrechen müssen. Etwa eine Woche nach dem Schulabbruch habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sie sei deswegen zu ihrer Tante nach B._______ gegangen. Danach habe ihre Mutter ein weiteres Schreiben erhalten. Gemäss diesem Schreiben hätte ihre Mutter sie den Behörden zuführen oder selber ins Gefängnis gehen müssen. Daraufhin habe sie Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtlos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Realkennzeichen in den Schilderungen zu den Umständen des Erhalts des Aufgebots würden gänzlich fehlen. Ihre Aussagen zu dem Geschehenen seien rein oberflächlicher und verallgemeinernder Natur. Es sei schwer vorstellbar, dass sie ihre Familie und Eritrea verlassen haben soll, ohne sich vorzubereiten oder mindestens das Aufgebot genau gelesen zu haben. Zudem habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht bezüglich des Zeitpunktes und der Art und Weise, wie sie vom zweiten Schreiben erfahren habe. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin eingehend zu den Fluchtgründen zu befragen. Die Anhörung habe lediglich zwei Stunden und 45 Minuten - inklusive Pause und Rückübersetzung - gedauert. Auch seien im Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit - zum Zeitpunkt der Befragung zur Person und der Anhörung sei sie noch minderjährig gewesen - Rechnung getragen habe. So sei die Einleitung der Anhörung nicht altersgerecht verlaufen und es sei keine Atmosphäre des Vertrauens geschaffen worden. 6.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihren Fluchtgründen frei äussern konnte. Ihre Schilderungen fielen jedoch sehr knapp aus. Der Befrager bat sie ausdrücklich, die Chronologie der Ereignisse zu präzisieren. Auch stellte er weitere konkretisierende Nachfragen zu ihren Fluchtgründen (vgl. SEM-Akten, A17/12 F44 ff.). Am Schluss der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann, dass sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte. Sie hatte somit genügend Gelegenheit, ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann sie sich auf eine nicht altersgerechte Einleitung der Anhörung berufen. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise substantiiert, wie der Befrager der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hätte gerecht werden können. Sodann ist festzustellen, dass die befragende Person einleitend die bei der Befragung anwesenden Personen vorstellte und deren Funktion erklärte. Es wurde der Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten, ihre Antworten würden vertraulich behandelt und sie müsse nichts für sich behalten. Da sie bestätigte, alles verstanden zu haben, wurde ihrem jugendlichen Alter bei der Einleitung der Anhörung offensichtlich ausreichend Rechnung getragen. Das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6.4 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst seien frei von Widersprüchen. Es sei allgemein bekannt, dass die Mehrheit der Bevölkerung Eritreas zwangsrekrutiert werde. Das Aufgebot müsse deshalb nicht genau studiert werden, um zu wissen, welche Konsequenzen es mit sich trage. Zusammenfassend habe sie die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, stereotyp, wenig detailliert und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Der Einwand, das Aufgebot müsse nicht genau studiert werden, ist nicht nachvollziehbar, da es die Beschwerdeführerin immerhin zum Verlassen ihrer Familie, ihres sozialen Umfeldes und ihres Heimatlandes veranlasst hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Dokument zumindest selbst liest oder sich bei ihrer Familie informiert, wann sie einzurücken habe. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, ihre Mutter sei Analphabetin, ist dies als nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes zu werten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Jene mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie den Nationaldienst verweigert oder aus dem Nationaldienst desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 7.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, in der angefochtenen Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Ausserdem nehme die Vorinstanz nicht Bezug auf die relevante geltende Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Es erübrigt sich somit, weiter auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 7.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es gebe keinen Grund für eine Praxisänderung, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, seien bei einer Rückkehr weiterhin ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. Ihre illegale Ausreise stelle somit einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.4). Die Beschwerdeführerin weist, aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst, neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 7.7 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 gutheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. rel. int., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 975.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten lic. rel. int., MLaw Ana Lucia Gallmann wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 975.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: