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E-7153/2017

E-7153/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und gemäss Angaben an der Befragung zur Person (BzP) orthodoxen Glaubens, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) illegal zu Fuss und ist dann mit einem gefälschtem Pass über den Luftweg von B._______ in ein unbekanntes europäisches Land gelangt. Von dort reiste sie auf dem Landweg weiter und erreichte am (...) 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die BzP fand am 6. November 2015 (Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) und die Anhörung am 28. August 2017 (Protokoll in den SEM-Akten: A13/30) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Asylgründen vor, sie stamme aus C._______ und habe elf Jahre lang die Schule besucht; im zwölften Schuljahr habe sie sich zu Hause versteckt, da sie - (...) - in den Nationaldienst hätte einrücken müssen, was sie zunächst nicht gewollt habe. (...) habe sie dann doch die sechsmonatige militärische Grundausbildung in D._______ absolviert, weil die Verwaltung Druck auf ihre Mutter ausgeübt habe. Da ihre Mutter auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei, habe sie vermeiden wollen, dass die Beschwerdeführerin dem militärischen Nationaldienst zugeteilt werde, weshalb sie viele Anträge für eine Anstellung der Beschwerdeführerin beim (...) gestellt habe. Das sei gelungen und die Beschwerdeführerin habe von (...) bis (...) beim (...) in C._______ gearbeitet. Als sie (...) schwanger gewesen sei, habe sie eine Demobilisierung beantragt, die vom (...) abgelehnt worden sei. Sie sei aber der Verwaltungseinheit in E._______ (C._______) und dort der Abteilung zur (...) zugeteilt worden; ab (...) habe sie in der Abteilung für (...) ausgehändigt. Zum Ausreiseanlass gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Hochzeit (am [...]) respektive (...), seit ihrer Arbeit bei der Verwaltung, habe ihr Vorgesetzter F._______ angefangen, sie sexuell zu belästigen beziehungsweise sei es zwischen (...) und (...) nie zu Annäherungsversuchen gekommen, er habe sie lediglich komisch angeschaut. Da sie seine Zudringlichkeiten abgelehnt habe, habe er ihr gedroht, "sie fertig zu machen", da ihn noch nie eine Frau abgewiesen habe. Am (...) 2014 habe ihr Vorgesetzter dann (...) in seinem Büro versteckt und sie beschuldigt, sie habe diese verschwinden lassen. Sie sei deswegen auf die (...) Polizeistation in C._______ gebracht und (...) Tage später in einem Gefängnis in D._______ inhaftiert worden. Da die anderen Insassinnen erwähnt hätten, man könne während eines Sandsturms die Flucht ergreifen, habe sie am (...) 2015 die Gelegenheit genutzt und sei, als man ihr die Türe zur Verrichtung der Notdurft geöffnet habe, während einem starken Standsturm aus dem Gefängnis entwichen. Sie sei davongerannt und habe noch Schüsse gehört. Nachdem sie die ganze Nacht gerannt sei, sei sie am nächsten Morgen auf eine Behausung der Rashaida gestossen. Dort habe sie eine Frau mit ihren Kindern angetroffen und diese um Hilfe gebeten. Die Frau habe sie beruhigt und ihr gesagt, sie befinde sich bereits im Sudan. Einige Tage später habe der Ehemann dieser Frau sie gegen Bezahlung nach B._______ gefahren, von wo aus sie nach Europa gereist sei. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin vor, etwa im Jahr (...) habe sie sich in C._______ einen eritreischen Pass ausstellen lassen. Dieser befinde sich zu Hause bei ihrer Mutter, sei allerdings nicht auffindbar. Im (...) habe sie dann ein vierwöchiges Visum erhalten, mit welchem sie nach G._______, H._______ gereist sei, um Unterleibsbeschwerden behandeln zu lassen und ihre verschwundene (...) ausfindig zu machen. Anschliessend sei sie wieder nach Eritrea zurückgekehrt. B.b Zu ihren Lebensumständen gab sie an, ihren Ehemann (...) kennengelernt zu haben. (...) sei ihr gemeinsamer Sohn geboren und am (...) hätten sie geheiratet. Seit ihr Ehemann (...) in I._______ in den Militärdienst habe einrücken müssen, sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. In C._______ lebten noch (...), ein ehemaliger (...), der nach wie vor, als (...), in der Armee sei. Ein Bruder und eine Schwester lebten in J._______, ein weiterer Bruder in K._______. B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte und den Geburtsschein ihres Sohnes (im Original) sowie eine englische Übersetzung des letzteren ein. C. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 27. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezem-ber 2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-nehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Als Beilagen legte sie nebst einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit unter anderem eine Mitgliedsbestätigung der (...) Kirche in L._______ sowie zwei Unterstützungsschreiben inklusive Unterschriftenbogen ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. G. Mit Replik vom 19. Februar 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.1.1 Zu den geltend gemachten Problemen mit dem Vorgesetzten und der darauffolgenden Haft hielt sie der Beschwerdeführerin zunächst Widersprüche vor. In der BzP habe sie angegeben, sie sei von der (...) Polizeistation in C._______ nach D._______ ins Gefängnis verlegt worden. Hingegen habe sie in der Anhörung von einem ihr unbekannten Gefängnis gesprochen. Ihre Erklärung nach mehrmaligem Nachfragen im Verlauf der Anhörung, die anderen Insassinnen hätten gesagt, sie befänden sich am Rande von D._______ oder sie habe wohl gesagt, sie befänden sich in der Nähe von dort, überzeugten nicht. Auch bei der Schilderung zum Zusammentreffen mit den Rashaida sei es zu einem massiven Wiederspruch gekommen. In der BzP habe sie vorgebracht, die Rashaida hätten sie entführt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, auf das Haus einer Rashaida-Frau gestossen zu sein, worauf diese sie habe eintreten lassen und ihr bestätigt habe, in Sicherheit zu sein. Der Ehemann dieser Frau habe sie gegen Bezahlung nach B._______ gebracht. Den Ausführungen in der Anhörung seien keinerlei Furcht vor den Rashaida oder sonstige Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Entführung oder Lösegeldzahlung hindeuteten. Zudem sei die Bezahlung für eine Dienstleistung, wie dem Transport vom eritreisch-sudanesischen Grenzgebiet nach B._______, üblich. Zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien ihre Schilderungen zu ihrer Ausbildung in D._______. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise die Bedeutung des Begriffs "Gam-fit" nicht erklären können, obwohl dies ein geläufiger Standardbefehl sei. Auch die Erzählungen zur Haft seien auffallend schematisch und knapp ausgefallen. Diese Schilderungen wirkten nicht, wie wenn sie das Vorgebrachte selbst erlebt hätte. Im Weiteren widersprächen einige ihrer Aussagen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So sei ihr Vorbringen, wonach sie sich zwischen (...) und (...) zu Hause versteckt habe, nicht nachvollziehbar, da nach Erkenntnissen des SEM bis zum Jahr (...) die 12. Klasse noch nicht in D._______ besucht worden sei. Es sei sodann erstaunlich, dass ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Nationaldienst nicht entsprochen worden sei, obwohl sie Mutter geworden sei und geheiratet habe. Zudem deute ihr Reisepass auf ihre Entlassung hin. Diesbezüglich scheine auch sehr fragwürdig, dass sie den Pass während ihrer Zeit im Nationaldienst erhalten habe, und dass (...), als sie bereits Probleme mit ihrem Vorgesetzten gehabt habe, ein Ausreisevisum ausgestellt worden sei. Die vagen Angaben zur Ausstellung des Reisepasses und dessen Verbleib würden vermuten lassen, sie habe die wahren Umstände zur Ausstellung des Reisepasses sowie des Ausreisevisums verschleiert. Aber auch die Schilderungen zur Flucht aus dem Gefängnis widersprächen jeglicher Logik. Es bleibe schleierhaft, wie ihr die anderen Insassinnen gesagt haben könnten, wohin sie flüchten müsse, wenn niemand wirklich gewusst habe, in welchem Gefängnis sie sich befänden. Ebenfalls fraglich sei, weshalb die Wächter sie während eines Sandsturms auf das freie Feld zur Notdurft-Verrichtung gelassen hätten, und wie es ihr gelungen sei, während eines Sandsturmes, wo das Vorwärtskommen schwierig sei, zu entkommen und die ganze Nacht durchzulaufen, und dies, nachdem sie (...) Monate lang in Haft inaktiv gewesen sei. Aus all diesen Gründen seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft.

E. 4.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die Vor-instanz, nebst der Unglaubhaftigkeit sei diese flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant, weil keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen.

E. 4.1.3 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hielt die Vor-instanz unter anderem fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich einer allfälligen konkreten Gefährdung lägen weder allgemeine noch individuelle Gründe vor, die zur Unzumutbarkeit führen könnten.

E. 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ihrer Asylgründe hält die Beschwerdeführerin den Einwänden der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe entgegen, ihre BzP sei stark verkürzt gewesen, weshalb die Ungenauigkeiten bei der Erfassung ihrer Asylgründe nachvollziehbar seien. Obwohl sie bei der BzP ausgesagt habe, das Gefängnis habe sich in der Nähe von D._______ befunden, sei dies nicht protokolliert worden. Zudem habe sie, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, bei der BzP nie das Wort "Entführung" verwendet. Es habe keine aktive Entführung durch die Rashaida vorgelegen, weshalb es sich nicht um widersprüchliche Aussagen handle. Ferner seien ihre Ausführungen zur militärischen Ausbildung in D._______ nicht vage und oberflächlich ausgefallen. Die Bedeutungen von "Gaiman" (respektive "Gam-man") und "Gam-fit" entsprächen ihren Schilderungen bei der Anhörung. Auch habe sie ihre Einheit sofort nennen können und ihren Tagesablauf genau geschildert. Zudem habe sie die Impressionen ihres ersten Tages in der militärischen Ausbildung beschrieben - zwar nicht mit vielen Worten, dennoch habe sie ihre Eindrücke glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Es müsse im Übrigen berücksichtigt werden, dass ihre militärische Ausbildung bereits (...) Jahre zurückliege, weshalb ihre Erinnerungen daran nicht mehr ganz klar seien. Dem von der Vorinstanz zitierten EASO-Bericht sei zu entnehmen, dass von 1994 bis 2002 jährlich zwei Rektrutierungsrunden durchgeführt worden seien, weshalb die Äusserungen des SEM nicht im Einklang mit dem zitierten Bericht ständen. Ferner werde gemäss diesem Bericht eine Demobilisierung in der Regel bei Geburt eines Kindes gewährt, es könne aber Ausnahmen geben. Aus demselben Bericht gehe auch hervor, dass die Vergabepraxis von Ausreisevisa nicht eindeutig sei und immer wieder unangekündigt geändert werde. Die meisten Quellen besagten jedoch übereinstimmend, dass Personen für eine medizinische Behandlung im Ausland ein Ausreisevisum erhielten. Daher erscheine ihre Reise nach H._______ zwecks einer Operation nicht unlogisch. Auch habe sie zusätzlich eine Kaution hinterlassen müssen. Was ihre Haft betreffe, so habe sie ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie es dazu gekommen sei. Die Zeit in Haft sei für sie sehr traumatisierend gewesen, was sich auch in ihrer Aussage "Immer Traurigkeit. Immer verzweifelt. Immer dunkel" spiegle. Sie habe immer wieder Schreie gehört und einigen Frauen seien schlimme Dinge angetan worden. Ferner sei es sehr wohl wahrscheinlich, dass sie bei ihrer Flucht aus dem Gefängnis gelaufen sei, bis sie in Sicherheit gewesen sei, da sie sich damit aus einem Leben in schrecklicher Gefangenschaft befreit habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie ernsthaft, erneut inhaftiert zu werden und wiederum ernsthafte Nachteile erdulden zu müssen. Da sie wegen ihres Vorgesetzten inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflohen sei, sei sie den eritreischen Behörden bekannt und diese wüssten über die Desertion und die illegale Ausreise Bescheid. Folglich sei es äusserst wahrscheinlich, dass ihr bei der Rückkehr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert und sie entsprechend verfolgt werden würde.

E. 4.2.2 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen bringt die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe vor, sie sei bereits in Eritrea Mitglied einer (...)kirche gewesen, habe ihren Glauben jedoch heimlich ausgeübt, da dieser dort verboten sei. In der Schweiz gehöre sie offiziell der (...) Kirche an. Sie besuche regelmässig die sonntäglichen Messen und übe ihren Glauben mit anderen Mitgliedern gemeinsam und aktiv aus. Gemäss dem EASO-Bericht zu Eritrea sei die Ausübung aller nicht registrierten Religionen und Glaubensrichtungen illegal. Insbesondere seien diverse christliche Kirchen betroffen. Bei diesen reiche bereits ein gemeinsames Gebet zuhause, eine Hochzeit oder eine Beerdigung, um verhaftet zu werden, wobei die Behörden diesbezüglich nicht immer gleich vorgingen. Bei der BzP habe sie sich nicht getraut, ihre Mitgliedschaft bei einer (...)kirche anzugeben, da sie diese in Eritrea stets habe verschweigen müssen. Sie habe befürchtet, auch in der Schweiz Nachteile erleiden zu müssen. In Eritrea wäre ihr die freie Ausübung ihres Glaubens auch in Zukunft nicht möglich, da sie asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Nachdem sie in der Schweiz über längere Zeit hinweg frei gewesen sei in ihrer Glaubensausübung, sei ihr nicht zumutbar, dies künftig wieder im Verborgenen tun zu müssen. Mit diesem Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin im Übrigen ihren subsubeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hält die Beschwer-deführerin fest, es liege sehr wohl eine Schärfung ihres Profils vor, nachdem sie ihre Asylgründe glaubhaft gemacht habe; im Übrigen habe sie durchaus alleine aufgrund der illegalen Ausreise Massnahmen zu befürchten die gemäss EMRK und Folterkonvention verboten seien.

E. 4.2.3 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut einen Einzug in den Nationaldienst zu gewärtigen, was sich als unzulässig erweise. Ferner liege ein Missverständnis vor, ihre Mutter verfüge nicht über (...) Häuser, sondern es handle sich dabei um (...) Zimmer, die sie vermiete. Die verheiratete Schwester in C._______ habe selbst eine Familie, um die sie sich kümmern müsse und ihre (...) und der (...) seien alle im Nationaldienst. Hinzu komme schliesslich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und hier gut integriert sei, was sich aus den eingereichten Unterstützungsschreiben ergebe. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung deshalb unzumutbar.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die geltend gemachte Zugehörigkeit zur (...)kirche sei nachgeschoben worden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe in der BzP nicht gewagt darüber zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere weil sie in der Anhörung Gelegenheit gehabt hätte, die Zugehörigkeit zur (...)kirche und die damit verbundene Furcht zu erwähnen. Es sei ihr dort drei Mal die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen weiteren Asylgründen zu äussern. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) Kirche aus L._______ ändere daran nichts.

E. 4.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin dazu, sie habe in der BzP fälschlicherweise angegeben, dem christlich orthodoxen Glauben anzugehören und sich nicht gewagt, die (...)kirche zu nennen. Diese habe sie, bereits in Eritrea, durch (...) kennengelernt. Sie hätten jeweils zu Hause, manchmal mit drei bis vier Freunden (...), gebetet und ihre Religionszugehörigkeit vor Aussenstehenden versteckt. Bei den Treffen hätten sie stets Angst vor Spionen gehabt, weshalb sie sehr vorsichtig gewesen seien. Sie habe die Zugehörigkeit zur (...)kirche in der Anhörung nicht erwähnt, da sie gehört habe, es sei wichtig, bei der BzP und der Anhörung genau dasselbe zu sagen. Zudem sei ihre Religionszugehörigkeit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestanden. Die Verheimlichung ihres Glaubens in Eritrea würde für sie aber einen unerträglichen psychischen Druck verursachen. Es sei ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer religiösen Identität geworden, frei, ernsthaft und mit innerer Überzeugung ihren Glauben jeden Tag leben und verkünden zu dürfen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und weitgehend auch an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die in den meisten Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken.

E. 5.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse im Zeitraum seit ihres Eintritts in den Nationaldienst, (...), und die Reise nach H._______ (...) betrifft, so ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die militärische Grundausbildung in D._______ absolviert hatte und anschliessend dem zivilen Nationaldienst zugeteilt worden ist, wo sie auch eine unbestimmte Zeit lang gedient hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass gemäss dem vom SEM zitieren EASO-Bericht bereits vor dem Jahr 2003 Rekrutierungsrunden für die militärische Grundausbildung stattfanden. Auch sind ihre Schilderungen zur Grundausbildung, dem Übergang in den zivilen Nationaldienst und diesem zivilen Dienst durchaus teilweise detailliert ausgefallen und enthalten Realzeichen (vgl. u.a. A13 F113: die Nennung ihrer Einheit; ebd. F110: die spontane Erklärung, weshalb sie nicht diplomiert worden sei; ebd. F147: die detaillierte Umschreibung ihrer Tätigkeit). Nicht auszuschliessen ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrjährigen Dienstes sexuelle Übergriffe erlebt hat, sei es während ihres Nationaldienstes, sei es später auf der Flucht. Hinweise darauf finden sich in Form von Emotionen in den Protokollen, aber auch in der Bemerkung der Hilfswerksvertretung. Hinzu kommt, dass sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst, besonders in der militärischen Grundausbildung häufig sind, wobei Frauen besonders davon betroffen sind (vgl. Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2.1, S. 18 f.). Auch ihr Einwand, die Ausbildung liege bereits (...) Jahre zurück, weshalb sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne, hat eine gewisse Berechtigung.

E. 5.2.2 Demgegenüber stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reisepass seien vage und ausweichend ausgefallen. So gab sie in der Anhörung zu Protokoll, sie kenne das Ausstellungsdatum ihres Passes nicht mehr und ihr sei nicht bekannt, ob er überhaupt noch gültig sei (A13 F15). Zudem könne sie sich nicht mehr erinnern, welche Dokumente oder Schritte für die Passbeschaffung erforderlich gewesen seien (A13 F21). Ferner ergeben sich diesbezüglich Ungereimtheiten. Denn die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, weshalb ihre Mutter den Reisepass nicht habe ausfindig machen können zur Antwort, er sei möglicherweise abhandengekommen, weil ihre Mutter mittlerweile umgezogen sei (A13 F13). Hingegen sagte sie später, dass nicht ihre Mutter, sondern sie selber umgezogen sei (A13 F43). Nach zwei weiteren Fragen kehrte sie nochmal zu ihrer ursprünglichen Aussage zurück, wonach ihre Mutter umgezogen sei (A13 F45). Die Vorinstanz liegt somit richtig, wenn sie ausführt, die vagen Angaben zur Ausstellung des Reisepasses und dessen Verbleib würden vermuten lassen, die Beschwerdeführerin habe die wahren Umstände zur Ausstellung verschleiert. Dass die Beschwerdeführerin (...) ein Ausreisevisum erhalten habe, angeblich für eine medizinische Behandlung, bestreitet sie ebenfalls nicht. Auch die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel sind berechtigt. Der Einwand in der Beschwerde, die Vergabepraxis von Ausreisevisa in Eritrea unterliege einem stetigen Wechsel, vermag nichts zu ihren Gunsten zu bewirken.

E. 5.2.3 Zusammenfassend bestehen, unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in Eritrea Militär- und/oder zivilen Nationaldienst geleistet hat, starke Indizien dafür, dass sie daraus entlassen worden ist und Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt und unter andern Umständen, als von ihr geltend gemacht, verlassen hat. Diese Annahme wird auch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse - verheiratete Frau, Mutter eines Kindes - gestützt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Im Übrigen spricht der Umstand, dass sie (...), nach ihrem Auslandaufenthalt, wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei, deutlich gegen eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung, zumindest in jenem Zeitpunkt.

E. 5.3 Aufgrund des soeben Gesagten, ist der geltend gemachten mehrmonatigen Haft und anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea (...) bereits grösstenteils die Grundlage entzogen. Was die Belästigungsversuche durch F._______ betrifft, die schliesslich zu ihrer Haft geführt hätten, so verstrickte sich die Beschwerdeführerin denn auch in Widersprüche. Bei der BzP sagte sie, F._______ habe nach ihrer Hochzeit ([...]) mit den Belästigungen begonnen (A4 Ziff. 7.01). Hingegen erklärte sie an der Anhörung einmal, es habe bereits (...) mit ihrer Verlegung auf die Verwaltung begonnen, weil er gewusst habe, dass sie noch ledig gewesen sei (A13 F158) und später wieder, er habe (...) versucht sich ihr zu nähern (A13 F161). Wie erwähnt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Vergangenheit sexuellen Übergriffen ausgesetzt war. Aufgrund des bisher Gesagten, ist der geltend gemachte sachliche und insbesondere zeitliche Kontext jedoch nicht glaubhaft. Auch was konkret die geltend gemachte Haft und die Flucht aus dem Gefängnis betrifft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu bestätigen, dass die Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, sie habe in der BzP erklärt, das Gefängnis, in welchem sie inhaftiert gewesen sei, habe sich in der Nähe von D._______ befunden, jedoch sei dies nicht protokolliert worden. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie anlässlich der BzP insgesamt drei Mal aussagte, das Gefängnis habe sich in D._______ befunden (A4 Ziff. 2.01, 7.01, 7.02). Darüber hinaus bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls. Die Ausführungen zum Aufenthalt im Gefängnis wirken zudem aufgesetzt. Beispielsweise beschrieb sie das Gefängnis lediglich damit, es sei aus Wellblech, mit einem kleinen Fenster und dunkel gewesen (A13 F222). Auch ihre Antwort zum Tagesablauf in Haft fiel knapp aus: Er sei schlecht gewesen und sie habe nichts gemacht ausser geweint (A13 F264 ff.). Diese Schilderungen wirken angesichts dessen, dass sie geltend machte, insgesamt (...) Monate lang inhaftiert gewesen zu sein, nicht wie tatsächlich erlebt. Hinzu kommt, dass die Beschreibungen der anschliessenden Flucht ebenfalls nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Wieso die Beschwerdeführerin so einfach habe entkommen können, mutet nicht real an, zumal davon ausgegangen werden darf, die Aufseher wären gerade bei einem Sandsturm besonders wachsam gewesen. Schliesslich fehlt es auch den Ausführungen zum Zusammentreffen mit den Rashaida an Glaubhaftigkeitsmerkmalen. So ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit der Rashaida-Frau eine Konversation in der geltend gemachten Ausführlichkeit lediglich mit Händen hätte führen können (A13 F144 f.). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie das Wort "Entführung" in der BzP nicht verwendet hatte. Dennoch vermag dies nicht zu erklären, weshalb sie bei der BzP erzählte, sie sei als Geisel festgehalten worden und (...) habe ein Lösegeld bezahlen müssen, damit sie freigelassen worden sei (A4 F5.02). Der Anhörung sind demgegenüber keine Ausführungen zu entnehmen, wonach sie durch die Rashaida gegen ihren Willen zu etwas bewegt worden wäre. Vielmehr betonte sie mehrfach, sie habe sich durch die Begegnung mit einer Frau der Rashaida beruhigt. Die Erwägung des SEM, die Beschwerdeführerin habe diese Begegnung unterschiedlich geschildert, ist entgegen deren Einwandes, zutreffend.

E. 5.4 In Bezug auf das Vorbringen zu ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der (...)kirche ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um einen Nachschub handle, zu stützen, und der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Zugehörigkeit zur (...)kirche habe sie anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht, da ihre Religionszugehörigkeit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit ihre Ausreise gestanden sei, vermag daran nichts zu ändern. So wurde sie am Schluss der Anhörung gefragt, ob es Gründe gäbe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprächen. Spätestens an dieser Stelle hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihre Befürchtung im Zusammenhang mit der (...)kirche geltend zu machen. Stattdessen sagte sie lediglich: "Ich liebe meine Heimat, ich liebe mein Volk. Aber ich möchte nicht als Sklavin behandelt werden." (A13 F293).

E. 5.5 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise im Jahr (...) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, respektive eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung für diesen Zeitpunkt darzulegen. Was die Frage betrifft, ob sie im heutigen Zeitpunkt eine (Wieder-) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst begründeterweise zu befürchten hat, so gibt es für Frauen Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18). Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Einziehung in den Nationaldienst droht. Unabhängig davon, käme einer solchen asylrechtlich keine Relevanz zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.6 Abschliessend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Aufgrund der obigen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen hat. Unabhängig davon sind, nebst einer allfälligen illegalen Ausreise, keine weiteren Faktoren ersichtlich, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. soeben erwähntes Urteil D-7898/2015 E. 5.2). Ein solcher kann auch nicht im nachgeschobenen Argument, die Beschwerdeführerin habe immer schon der (...)kirche angehört, gesehen werden; selbst wenn sie inzwischen ihren Glauben geändert hat, ist damit noch nicht hinreichend dargetan, dass sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit und innert naher Zukunft flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachteile zu befürchten hätte.

E. 5.7 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Wie in der Erwägung 5.2 festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich aus dem Nationaldienst entlassen wurde und Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt und/oder unter andern Umständen, als von ihr geltend gemacht, verliess. Auch angesichts ihres Alters ist die erneute Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht plausibel. Unabhängig davon hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren. Es erübrigt sich demzufolge, auf die entsprechenden Einwände weiter einzugehen.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände der Beschwerdeführerin führen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Seit Ergehen dieses Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (...)-jährige Frau, die an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (A4 Ziff. 8.02). Sie hat während zwölf Jahren die Schule besucht und angeblich (...) Jahre lang bei der Verwaltung in C._______ gearbeitet. (...) lebten nach wie vor in Eritrea (A4 Ziff. 2.01 und A13 F79 f.). Somit verfügt sie in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Dies auch in Anbetracht dessen, dass angeblich eine ihrer (...) Schwestern mittlerweile verheiratet sei und für ihre eigene Familie aufkommen müsse, sowie (...) Militärdienst leisten müssten. Im Übrigen vermag der Umstand, dass ihre Mutter nicht (...) Häuser, sondern nur (...) Wohnungen besitze, die sie vermiete, an der Einschätzung, dass nicht von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, nichts zu ändern. Zwar soll nicht bestritten werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits gut in der Schweiz eingelebt hat. Davon zeugen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Unterstützungsschreiben. Von einer Integration, die für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaateiben zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde, ist aber bereits aufgrund der verhältnismässig kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nicht auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 10 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'290 .- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'290.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7153/2017 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und gemäss Angaben an der Befragung zur Person (BzP) orthodoxen Glaubens, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) illegal zu Fuss und ist dann mit einem gefälschtem Pass über den Luftweg von B._______ in ein unbekanntes europäisches Land gelangt. Von dort reiste sie auf dem Landweg weiter und erreichte am (...) 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die BzP fand am 6. November 2015 (Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) und die Anhörung am 28. August 2017 (Protokoll in den SEM-Akten: A13/30) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Asylgründen vor, sie stamme aus C._______ und habe elf Jahre lang die Schule besucht; im zwölften Schuljahr habe sie sich zu Hause versteckt, da sie - (...) - in den Nationaldienst hätte einrücken müssen, was sie zunächst nicht gewollt habe. (...) habe sie dann doch die sechsmonatige militärische Grundausbildung in D._______ absolviert, weil die Verwaltung Druck auf ihre Mutter ausgeübt habe. Da ihre Mutter auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei, habe sie vermeiden wollen, dass die Beschwerdeführerin dem militärischen Nationaldienst zugeteilt werde, weshalb sie viele Anträge für eine Anstellung der Beschwerdeführerin beim (...) gestellt habe. Das sei gelungen und die Beschwerdeführerin habe von (...) bis (...) beim (...) in C._______ gearbeitet. Als sie (...) schwanger gewesen sei, habe sie eine Demobilisierung beantragt, die vom (...) abgelehnt worden sei. Sie sei aber der Verwaltungseinheit in E._______ (C._______) und dort der Abteilung zur (...) zugeteilt worden; ab (...) habe sie in der Abteilung für (...) ausgehändigt. Zum Ausreiseanlass gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Hochzeit (am [...]) respektive (...), seit ihrer Arbeit bei der Verwaltung, habe ihr Vorgesetzter F._______ angefangen, sie sexuell zu belästigen beziehungsweise sei es zwischen (...) und (...) nie zu Annäherungsversuchen gekommen, er habe sie lediglich komisch angeschaut. Da sie seine Zudringlichkeiten abgelehnt habe, habe er ihr gedroht, "sie fertig zu machen", da ihn noch nie eine Frau abgewiesen habe. Am (...) 2014 habe ihr Vorgesetzter dann (...) in seinem Büro versteckt und sie beschuldigt, sie habe diese verschwinden lassen. Sie sei deswegen auf die (...) Polizeistation in C._______ gebracht und (...) Tage später in einem Gefängnis in D._______ inhaftiert worden. Da die anderen Insassinnen erwähnt hätten, man könne während eines Sandsturms die Flucht ergreifen, habe sie am (...) 2015 die Gelegenheit genutzt und sei, als man ihr die Türe zur Verrichtung der Notdurft geöffnet habe, während einem starken Standsturm aus dem Gefängnis entwichen. Sie sei davongerannt und habe noch Schüsse gehört. Nachdem sie die ganze Nacht gerannt sei, sei sie am nächsten Morgen auf eine Behausung der Rashaida gestossen. Dort habe sie eine Frau mit ihren Kindern angetroffen und diese um Hilfe gebeten. Die Frau habe sie beruhigt und ihr gesagt, sie befinde sich bereits im Sudan. Einige Tage später habe der Ehemann dieser Frau sie gegen Bezahlung nach B._______ gefahren, von wo aus sie nach Europa gereist sei. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin vor, etwa im Jahr (...) habe sie sich in C._______ einen eritreischen Pass ausstellen lassen. Dieser befinde sich zu Hause bei ihrer Mutter, sei allerdings nicht auffindbar. Im (...) habe sie dann ein vierwöchiges Visum erhalten, mit welchem sie nach G._______, H._______ gereist sei, um Unterleibsbeschwerden behandeln zu lassen und ihre verschwundene (...) ausfindig zu machen. Anschliessend sei sie wieder nach Eritrea zurückgekehrt. B.b Zu ihren Lebensumständen gab sie an, ihren Ehemann (...) kennengelernt zu haben. (...) sei ihr gemeinsamer Sohn geboren und am (...) hätten sie geheiratet. Seit ihr Ehemann (...) in I._______ in den Militärdienst habe einrücken müssen, sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. In C._______ lebten noch (...), ein ehemaliger (...), der nach wie vor, als (...), in der Armee sei. Ein Bruder und eine Schwester lebten in J._______, ein weiterer Bruder in K._______. B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte und den Geburtsschein ihres Sohnes (im Original) sowie eine englische Übersetzung des letzteren ein. C. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 27. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezem-ber 2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-nehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Als Beilagen legte sie nebst einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit unter anderem eine Mitgliedsbestätigung der (...) Kirche in L._______ sowie zwei Unterstützungsschreiben inklusive Unterschriftenbogen ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. G. Mit Replik vom 19. Februar 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. 4.1.1 Zu den geltend gemachten Problemen mit dem Vorgesetzten und der darauffolgenden Haft hielt sie der Beschwerdeführerin zunächst Widersprüche vor. In der BzP habe sie angegeben, sie sei von der (...) Polizeistation in C._______ nach D._______ ins Gefängnis verlegt worden. Hingegen habe sie in der Anhörung von einem ihr unbekannten Gefängnis gesprochen. Ihre Erklärung nach mehrmaligem Nachfragen im Verlauf der Anhörung, die anderen Insassinnen hätten gesagt, sie befänden sich am Rande von D._______ oder sie habe wohl gesagt, sie befänden sich in der Nähe von dort, überzeugten nicht. Auch bei der Schilderung zum Zusammentreffen mit den Rashaida sei es zu einem massiven Wiederspruch gekommen. In der BzP habe sie vorgebracht, die Rashaida hätten sie entführt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, auf das Haus einer Rashaida-Frau gestossen zu sein, worauf diese sie habe eintreten lassen und ihr bestätigt habe, in Sicherheit zu sein. Der Ehemann dieser Frau habe sie gegen Bezahlung nach B._______ gebracht. Den Ausführungen in der Anhörung seien keinerlei Furcht vor den Rashaida oder sonstige Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Entführung oder Lösegeldzahlung hindeuteten. Zudem sei die Bezahlung für eine Dienstleistung, wie dem Transport vom eritreisch-sudanesischen Grenzgebiet nach B._______, üblich. Zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien ihre Schilderungen zu ihrer Ausbildung in D._______. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise die Bedeutung des Begriffs "Gam-fit" nicht erklären können, obwohl dies ein geläufiger Standardbefehl sei. Auch die Erzählungen zur Haft seien auffallend schematisch und knapp ausgefallen. Diese Schilderungen wirkten nicht, wie wenn sie das Vorgebrachte selbst erlebt hätte. Im Weiteren widersprächen einige ihrer Aussagen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So sei ihr Vorbringen, wonach sie sich zwischen (...) und (...) zu Hause versteckt habe, nicht nachvollziehbar, da nach Erkenntnissen des SEM bis zum Jahr (...) die 12. Klasse noch nicht in D._______ besucht worden sei. Es sei sodann erstaunlich, dass ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Nationaldienst nicht entsprochen worden sei, obwohl sie Mutter geworden sei und geheiratet habe. Zudem deute ihr Reisepass auf ihre Entlassung hin. Diesbezüglich scheine auch sehr fragwürdig, dass sie den Pass während ihrer Zeit im Nationaldienst erhalten habe, und dass (...), als sie bereits Probleme mit ihrem Vorgesetzten gehabt habe, ein Ausreisevisum ausgestellt worden sei. Die vagen Angaben zur Ausstellung des Reisepasses und dessen Verbleib würden vermuten lassen, sie habe die wahren Umstände zur Ausstellung des Reisepasses sowie des Ausreisevisums verschleiert. Aber auch die Schilderungen zur Flucht aus dem Gefängnis widersprächen jeglicher Logik. Es bleibe schleierhaft, wie ihr die anderen Insassinnen gesagt haben könnten, wohin sie flüchten müsse, wenn niemand wirklich gewusst habe, in welchem Gefängnis sie sich befänden. Ebenfalls fraglich sei, weshalb die Wächter sie während eines Sandsturms auf das freie Feld zur Notdurft-Verrichtung gelassen hätten, und wie es ihr gelungen sei, während eines Sandsturmes, wo das Vorwärtskommen schwierig sei, zu entkommen und die ganze Nacht durchzulaufen, und dies, nachdem sie (...) Monate lang in Haft inaktiv gewesen sei. Aus all diesen Gründen seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft. 4.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die Vor-instanz, nebst der Unglaubhaftigkeit sei diese flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant, weil keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. 4.1.3 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hielt die Vor-instanz unter anderem fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich einer allfälligen konkreten Gefährdung lägen weder allgemeine noch individuelle Gründe vor, die zur Unzumutbarkeit führen könnten. 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ihrer Asylgründe hält die Beschwerdeführerin den Einwänden der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe entgegen, ihre BzP sei stark verkürzt gewesen, weshalb die Ungenauigkeiten bei der Erfassung ihrer Asylgründe nachvollziehbar seien. Obwohl sie bei der BzP ausgesagt habe, das Gefängnis habe sich in der Nähe von D._______ befunden, sei dies nicht protokolliert worden. Zudem habe sie, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, bei der BzP nie das Wort "Entführung" verwendet. Es habe keine aktive Entführung durch die Rashaida vorgelegen, weshalb es sich nicht um widersprüchliche Aussagen handle. Ferner seien ihre Ausführungen zur militärischen Ausbildung in D._______ nicht vage und oberflächlich ausgefallen. Die Bedeutungen von "Gaiman" (respektive "Gam-man") und "Gam-fit" entsprächen ihren Schilderungen bei der Anhörung. Auch habe sie ihre Einheit sofort nennen können und ihren Tagesablauf genau geschildert. Zudem habe sie die Impressionen ihres ersten Tages in der militärischen Ausbildung beschrieben - zwar nicht mit vielen Worten, dennoch habe sie ihre Eindrücke glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Es müsse im Übrigen berücksichtigt werden, dass ihre militärische Ausbildung bereits (...) Jahre zurückliege, weshalb ihre Erinnerungen daran nicht mehr ganz klar seien. Dem von der Vorinstanz zitierten EASO-Bericht sei zu entnehmen, dass von 1994 bis 2002 jährlich zwei Rektrutierungsrunden durchgeführt worden seien, weshalb die Äusserungen des SEM nicht im Einklang mit dem zitierten Bericht ständen. Ferner werde gemäss diesem Bericht eine Demobilisierung in der Regel bei Geburt eines Kindes gewährt, es könne aber Ausnahmen geben. Aus demselben Bericht gehe auch hervor, dass die Vergabepraxis von Ausreisevisa nicht eindeutig sei und immer wieder unangekündigt geändert werde. Die meisten Quellen besagten jedoch übereinstimmend, dass Personen für eine medizinische Behandlung im Ausland ein Ausreisevisum erhielten. Daher erscheine ihre Reise nach H._______ zwecks einer Operation nicht unlogisch. Auch habe sie zusätzlich eine Kaution hinterlassen müssen. Was ihre Haft betreffe, so habe sie ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie es dazu gekommen sei. Die Zeit in Haft sei für sie sehr traumatisierend gewesen, was sich auch in ihrer Aussage "Immer Traurigkeit. Immer verzweifelt. Immer dunkel" spiegle. Sie habe immer wieder Schreie gehört und einigen Frauen seien schlimme Dinge angetan worden. Ferner sei es sehr wohl wahrscheinlich, dass sie bei ihrer Flucht aus dem Gefängnis gelaufen sei, bis sie in Sicherheit gewesen sei, da sie sich damit aus einem Leben in schrecklicher Gefangenschaft befreit habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie ernsthaft, erneut inhaftiert zu werden und wiederum ernsthafte Nachteile erdulden zu müssen. Da sie wegen ihres Vorgesetzten inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflohen sei, sei sie den eritreischen Behörden bekannt und diese wüssten über die Desertion und die illegale Ausreise Bescheid. Folglich sei es äusserst wahrscheinlich, dass ihr bei der Rückkehr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert und sie entsprechend verfolgt werden würde. 4.2.2 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen bringt die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe vor, sie sei bereits in Eritrea Mitglied einer (...)kirche gewesen, habe ihren Glauben jedoch heimlich ausgeübt, da dieser dort verboten sei. In der Schweiz gehöre sie offiziell der (...) Kirche an. Sie besuche regelmässig die sonntäglichen Messen und übe ihren Glauben mit anderen Mitgliedern gemeinsam und aktiv aus. Gemäss dem EASO-Bericht zu Eritrea sei die Ausübung aller nicht registrierten Religionen und Glaubensrichtungen illegal. Insbesondere seien diverse christliche Kirchen betroffen. Bei diesen reiche bereits ein gemeinsames Gebet zuhause, eine Hochzeit oder eine Beerdigung, um verhaftet zu werden, wobei die Behörden diesbezüglich nicht immer gleich vorgingen. Bei der BzP habe sie sich nicht getraut, ihre Mitgliedschaft bei einer (...)kirche anzugeben, da sie diese in Eritrea stets habe verschweigen müssen. Sie habe befürchtet, auch in der Schweiz Nachteile erleiden zu müssen. In Eritrea wäre ihr die freie Ausübung ihres Glaubens auch in Zukunft nicht möglich, da sie asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Nachdem sie in der Schweiz über längere Zeit hinweg frei gewesen sei in ihrer Glaubensausübung, sei ihr nicht zumutbar, dies künftig wieder im Verborgenen tun zu müssen. Mit diesem Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin im Übrigen ihren subsubeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hält die Beschwer-deführerin fest, es liege sehr wohl eine Schärfung ihres Profils vor, nachdem sie ihre Asylgründe glaubhaft gemacht habe; im Übrigen habe sie durchaus alleine aufgrund der illegalen Ausreise Massnahmen zu befürchten die gemäss EMRK und Folterkonvention verboten seien. 4.2.3 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut einen Einzug in den Nationaldienst zu gewärtigen, was sich als unzulässig erweise. Ferner liege ein Missverständnis vor, ihre Mutter verfüge nicht über (...) Häuser, sondern es handle sich dabei um (...) Zimmer, die sie vermiete. Die verheiratete Schwester in C._______ habe selbst eine Familie, um die sie sich kümmern müsse und ihre (...) und der (...) seien alle im Nationaldienst. Hinzu komme schliesslich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und hier gut integriert sei, was sich aus den eingereichten Unterstützungsschreiben ergebe. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung deshalb unzumutbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die geltend gemachte Zugehörigkeit zur (...)kirche sei nachgeschoben worden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe in der BzP nicht gewagt darüber zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere weil sie in der Anhörung Gelegenheit gehabt hätte, die Zugehörigkeit zur (...)kirche und die damit verbundene Furcht zu erwähnen. Es sei ihr dort drei Mal die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen weiteren Asylgründen zu äussern. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) Kirche aus L._______ ändere daran nichts. 4.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin dazu, sie habe in der BzP fälschlicherweise angegeben, dem christlich orthodoxen Glauben anzugehören und sich nicht gewagt, die (...)kirche zu nennen. Diese habe sie, bereits in Eritrea, durch (...) kennengelernt. Sie hätten jeweils zu Hause, manchmal mit drei bis vier Freunden (...), gebetet und ihre Religionszugehörigkeit vor Aussenstehenden versteckt. Bei den Treffen hätten sie stets Angst vor Spionen gehabt, weshalb sie sehr vorsichtig gewesen seien. Sie habe die Zugehörigkeit zur (...)kirche in der Anhörung nicht erwähnt, da sie gehört habe, es sei wichtig, bei der BzP und der Anhörung genau dasselbe zu sagen. Zudem sei ihre Religionszugehörigkeit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestanden. Die Verheimlichung ihres Glaubens in Eritrea würde für sie aber einen unerträglichen psychischen Druck verursachen. Es sei ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer religiösen Identität geworden, frei, ernsthaft und mit innerer Überzeugung ihren Glauben jeden Tag leben und verkünden zu dürfen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und weitgehend auch an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die in den meisten Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse im Zeitraum seit ihres Eintritts in den Nationaldienst, (...), und die Reise nach H._______ (...) betrifft, so ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die militärische Grundausbildung in D._______ absolviert hatte und anschliessend dem zivilen Nationaldienst zugeteilt worden ist, wo sie auch eine unbestimmte Zeit lang gedient hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass gemäss dem vom SEM zitieren EASO-Bericht bereits vor dem Jahr 2003 Rekrutierungsrunden für die militärische Grundausbildung stattfanden. Auch sind ihre Schilderungen zur Grundausbildung, dem Übergang in den zivilen Nationaldienst und diesem zivilen Dienst durchaus teilweise detailliert ausgefallen und enthalten Realzeichen (vgl. u.a. A13 F113: die Nennung ihrer Einheit; ebd. F110: die spontane Erklärung, weshalb sie nicht diplomiert worden sei; ebd. F147: die detaillierte Umschreibung ihrer Tätigkeit). Nicht auszuschliessen ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrjährigen Dienstes sexuelle Übergriffe erlebt hat, sei es während ihres Nationaldienstes, sei es später auf der Flucht. Hinweise darauf finden sich in Form von Emotionen in den Protokollen, aber auch in der Bemerkung der Hilfswerksvertretung. Hinzu kommt, dass sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst, besonders in der militärischen Grundausbildung häufig sind, wobei Frauen besonders davon betroffen sind (vgl. Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2.1, S. 18 f.). Auch ihr Einwand, die Ausbildung liege bereits (...) Jahre zurück, weshalb sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne, hat eine gewisse Berechtigung. 5.2.2 Demgegenüber stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reisepass seien vage und ausweichend ausgefallen. So gab sie in der Anhörung zu Protokoll, sie kenne das Ausstellungsdatum ihres Passes nicht mehr und ihr sei nicht bekannt, ob er überhaupt noch gültig sei (A13 F15). Zudem könne sie sich nicht mehr erinnern, welche Dokumente oder Schritte für die Passbeschaffung erforderlich gewesen seien (A13 F21). Ferner ergeben sich diesbezüglich Ungereimtheiten. Denn die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, weshalb ihre Mutter den Reisepass nicht habe ausfindig machen können zur Antwort, er sei möglicherweise abhandengekommen, weil ihre Mutter mittlerweile umgezogen sei (A13 F13). Hingegen sagte sie später, dass nicht ihre Mutter, sondern sie selber umgezogen sei (A13 F43). Nach zwei weiteren Fragen kehrte sie nochmal zu ihrer ursprünglichen Aussage zurück, wonach ihre Mutter umgezogen sei (A13 F45). Die Vorinstanz liegt somit richtig, wenn sie ausführt, die vagen Angaben zur Ausstellung des Reisepasses und dessen Verbleib würden vermuten lassen, die Beschwerdeführerin habe die wahren Umstände zur Ausstellung verschleiert. Dass die Beschwerdeführerin (...) ein Ausreisevisum erhalten habe, angeblich für eine medizinische Behandlung, bestreitet sie ebenfalls nicht. Auch die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel sind berechtigt. Der Einwand in der Beschwerde, die Vergabepraxis von Ausreisevisa in Eritrea unterliege einem stetigen Wechsel, vermag nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. 5.2.3 Zusammenfassend bestehen, unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in Eritrea Militär- und/oder zivilen Nationaldienst geleistet hat, starke Indizien dafür, dass sie daraus entlassen worden ist und Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt und unter andern Umständen, als von ihr geltend gemacht, verlassen hat. Diese Annahme wird auch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse - verheiratete Frau, Mutter eines Kindes - gestützt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Im Übrigen spricht der Umstand, dass sie (...), nach ihrem Auslandaufenthalt, wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei, deutlich gegen eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung, zumindest in jenem Zeitpunkt. 5.3 Aufgrund des soeben Gesagten, ist der geltend gemachten mehrmonatigen Haft und anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea (...) bereits grösstenteils die Grundlage entzogen. Was die Belästigungsversuche durch F._______ betrifft, die schliesslich zu ihrer Haft geführt hätten, so verstrickte sich die Beschwerdeführerin denn auch in Widersprüche. Bei der BzP sagte sie, F._______ habe nach ihrer Hochzeit ([...]) mit den Belästigungen begonnen (A4 Ziff. 7.01). Hingegen erklärte sie an der Anhörung einmal, es habe bereits (...) mit ihrer Verlegung auf die Verwaltung begonnen, weil er gewusst habe, dass sie noch ledig gewesen sei (A13 F158) und später wieder, er habe (...) versucht sich ihr zu nähern (A13 F161). Wie erwähnt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Vergangenheit sexuellen Übergriffen ausgesetzt war. Aufgrund des bisher Gesagten, ist der geltend gemachte sachliche und insbesondere zeitliche Kontext jedoch nicht glaubhaft. Auch was konkret die geltend gemachte Haft und die Flucht aus dem Gefängnis betrifft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu bestätigen, dass die Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, sie habe in der BzP erklärt, das Gefängnis, in welchem sie inhaftiert gewesen sei, habe sich in der Nähe von D._______ befunden, jedoch sei dies nicht protokolliert worden. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie anlässlich der BzP insgesamt drei Mal aussagte, das Gefängnis habe sich in D._______ befunden (A4 Ziff. 2.01, 7.01, 7.02). Darüber hinaus bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls. Die Ausführungen zum Aufenthalt im Gefängnis wirken zudem aufgesetzt. Beispielsweise beschrieb sie das Gefängnis lediglich damit, es sei aus Wellblech, mit einem kleinen Fenster und dunkel gewesen (A13 F222). Auch ihre Antwort zum Tagesablauf in Haft fiel knapp aus: Er sei schlecht gewesen und sie habe nichts gemacht ausser geweint (A13 F264 ff.). Diese Schilderungen wirken angesichts dessen, dass sie geltend machte, insgesamt (...) Monate lang inhaftiert gewesen zu sein, nicht wie tatsächlich erlebt. Hinzu kommt, dass die Beschreibungen der anschliessenden Flucht ebenfalls nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Wieso die Beschwerdeführerin so einfach habe entkommen können, mutet nicht real an, zumal davon ausgegangen werden darf, die Aufseher wären gerade bei einem Sandsturm besonders wachsam gewesen. Schliesslich fehlt es auch den Ausführungen zum Zusammentreffen mit den Rashaida an Glaubhaftigkeitsmerkmalen. So ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit der Rashaida-Frau eine Konversation in der geltend gemachten Ausführlichkeit lediglich mit Händen hätte führen können (A13 F144 f.). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie das Wort "Entführung" in der BzP nicht verwendet hatte. Dennoch vermag dies nicht zu erklären, weshalb sie bei der BzP erzählte, sie sei als Geisel festgehalten worden und (...) habe ein Lösegeld bezahlen müssen, damit sie freigelassen worden sei (A4 F5.02). Der Anhörung sind demgegenüber keine Ausführungen zu entnehmen, wonach sie durch die Rashaida gegen ihren Willen zu etwas bewegt worden wäre. Vielmehr betonte sie mehrfach, sie habe sich durch die Begegnung mit einer Frau der Rashaida beruhigt. Die Erwägung des SEM, die Beschwerdeführerin habe diese Begegnung unterschiedlich geschildert, ist entgegen deren Einwandes, zutreffend. 5.4 In Bezug auf das Vorbringen zu ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der (...)kirche ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um einen Nachschub handle, zu stützen, und der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Zugehörigkeit zur (...)kirche habe sie anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht, da ihre Religionszugehörigkeit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit ihre Ausreise gestanden sei, vermag daran nichts zu ändern. So wurde sie am Schluss der Anhörung gefragt, ob es Gründe gäbe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprächen. Spätestens an dieser Stelle hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihre Befürchtung im Zusammenhang mit der (...)kirche geltend zu machen. Stattdessen sagte sie lediglich: "Ich liebe meine Heimat, ich liebe mein Volk. Aber ich möchte nicht als Sklavin behandelt werden." (A13 F293). 5.5 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise im Jahr (...) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, respektive eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung für diesen Zeitpunkt darzulegen. Was die Frage betrifft, ob sie im heutigen Zeitpunkt eine (Wieder-) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst begründeterweise zu befürchten hat, so gibt es für Frauen Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18). Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Einziehung in den Nationaldienst droht. Unabhängig davon, käme einer solchen asylrechtlich keine Relevanz zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.6 Abschliessend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Aufgrund der obigen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen hat. Unabhängig davon sind, nebst einer allfälligen illegalen Ausreise, keine weiteren Faktoren ersichtlich, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. soeben erwähntes Urteil D-7898/2015 E. 5.2). Ein solcher kann auch nicht im nachgeschobenen Argument, die Beschwerdeführerin habe immer schon der (...)kirche angehört, gesehen werden; selbst wenn sie inzwischen ihren Glauben geändert hat, ist damit noch nicht hinreichend dargetan, dass sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit und innert naher Zukunft flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachteile zu befürchten hätte. 5.7 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Wie in der Erwägung 5.2 festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich aus dem Nationaldienst entlassen wurde und Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt und/oder unter andern Umständen, als von ihr geltend gemacht, verliess. Auch angesichts ihres Alters ist die erneute Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht plausibel. Unabhängig davon hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren. Es erübrigt sich demzufolge, auf die entsprechenden Einwände weiter einzugehen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände der Beschwerdeführerin führen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Seit Ergehen dieses Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (...)-jährige Frau, die an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (A4 Ziff. 8.02). Sie hat während zwölf Jahren die Schule besucht und angeblich (...) Jahre lang bei der Verwaltung in C._______ gearbeitet. (...) lebten nach wie vor in Eritrea (A4 Ziff. 2.01 und A13 F79 f.). Somit verfügt sie in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Dies auch in Anbetracht dessen, dass angeblich eine ihrer (...) Schwestern mittlerweile verheiratet sei und für ihre eigene Familie aufkommen müsse, sowie (...) Militärdienst leisten müssten. Im Übrigen vermag der Umstand, dass ihre Mutter nicht (...) Häuser, sondern nur (...) Wohnungen besitze, die sie vermiete, an der Einschätzung, dass nicht von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, nichts zu ändern. Zwar soll nicht bestritten werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits gut in der Schweiz eingelebt hat. Davon zeugen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Unterstützungsschreiben. Von einer Integration, die für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaateiben zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde, ist aber bereits aufgrund der verhältnismässig kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nicht auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'290 .- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'290.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus