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E-7148/2015

E-7148/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-7148/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

Besetzung

Einzelrichterin Esther Marti,

mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Syrien,

vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien im Januar 2014 in Richtung B._______ verliess und am 26. Februar 2014 mit einem schweizerischen Visum in die Schweiz einreiste, wo er am 10. März 2014 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 20. März 2014 (Protokoll in den SEM-Akten: A3/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2015 (Protokoll in den SEM-Akten: A15/22) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ und habe (...) die syrische Staatsbürgerschaft erhalten,

dass er seit (...) in D._______ gelebt, zwischen (...) für das syrische (...)unternehmen (...) (recte: [...]) gearbeitet und daneben an der D._______ (...) studiert habe,

dass er Berichte und Gedichte verfasst und auf Internet publiziert habe,

dass sein Vater während vieler Jahre Mitglied der oppositionellen Partei (...) gewesen, (...) festgenommen worden und (...), vermutlich in Folge von Misshandlungen während der Haft, verstorben sei,

dass er (der Beschwerdeführer) sich derselben Partei angeschlossen habe und im Verborgenen für die Partei aktiv gewesen sei, insbesondere indem er Parteimaterial an vertrauenswürdige Personen an der (...) weitergegeben habe, wobei nur das Politbüro der Partei über seine Aktivitäten Bescheid gewusst habe,

dass er am (...) vor dem Hauptgebäude der D._______ am Gedenktag der kurdischen Revolution teilgenommen habe,

dass er erfahren habe, dass die Versammlung fotografiert worden sei und die Studenten der Verwaltungsgruppe aufgefordert worden seien, die verschiedenen Teilnehmer zu identifizieren, weshalb er danach nicht mehr zur (...) gegangen sei,

dass die Fotografien zwar nicht publiziert worden seien, jedoch einer seiner Kollegen auf einer der Fotografien wiedererkannt und festgenommen worden sei,

dass er der Partei Informationen über das (...)unternehmen, für welches er gearbeitet habe, weitergegeben habe,

dass in diesem Unternehmen (...) eine neue Verwaltung, die Partei (...) respektive die Partei (...), gewählt worden sei und ihm im (...) gekündigt beziehungsweise der Lohn nicht mehr ausbezahlt worden sei,

dass er von einem Freund erfahren habe, dass er sich diesbezüglich beim Büro des Verantwortlichen melden solle,

dass er dies aufgrund des langen und unter anderem wegen den Checkpoints beschwerlichen Weges nicht getan habe, zumal es mit dem Wechsel der Verwaltung zu willkürlichen Entlassungen und Auslieferungen von Personen an die Sicherheitsbehörden gekommen sei,

dass er anschliessend erfahren habe, dass er fichiert worden sei und sein Name an die Kontrollpunkte in E._______ bekannt gegeben worden sei,

dass er befürchtet habe, sein Name werde auch an die Kontrollpunkte in D._______ weitergeleitet, weshalb er - nachdem er von seiner in der Schweiz lebenden (...) erfahren habe, dass sie um seine Einreise nachgesucht habe -, beschlossen habe, im Januar 2014 B._______ auszureisen, um von dort aus in die Schweiz zu gelangen,

dass er in der Schweiz an zwei kurdischen Feiern, wobei er an einer davon eine Rede gehalten habe, an einem Kennenlern-Treffen für Kurden sowie an einer Demonstration teilgenommen habe,

dass er diverse Dokumente, unter anderem seinen syrischen Pass, seine syrische Identitätskarte, einen Familienregisterauszug, eine Kopie seines Ehevertrags samt Übersetzung ins Deutsche, einen Studenten-, einen Arbeits- und einen Parteiausweis sowie einen Scan eines Kündigungsschreibens, zu den Akten reichte,

dass das SEM mit Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete,

dass das SEM zur Begründung ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen erwiesen sich nicht als asylrelevant,

dass nämlich, soweit die geltend gemachte Situation an der D._______ betreffend, selbst bei der Annahme eines früheren Verfolgungsinteresses seitens der syrischen Behörden, für den Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr von einem solchen ausgegangen werden könne, nachdem der Beschwerdeführer Syrien erst zwei Jahre nach dem Studienabbruch verlassen habe, womit es am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Flucht fehle,

dass auch die geltend gemachte Entlassung aus dem (...)unternehmen sowie die Weitergabe seines Namens an Kontrollpunkte sich nicht als asylrelevant erwiesen, weil kein asylbeachtliches Motiv erkennbar sei, zumal der Beschwerdeführer den Grund für die Entlassung nicht kenne, bei der Arbeit niemand von seiner politischen Tätigkeit gewusst habe und seine Annahme auf einer reinen Vermutung beruhe,

dass sich ferner hinsichtlich der Weitergabe seines Namens an die Checkpoints in E._______ auch Ungereimtheiten aus den protokollierten Angaben ergäben und davon auszugehen sei, die syrischen Behörden hätten während den drei Monaten nach der Kündigung bis zur Ausreise Anstrengungen unternommen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, hätten sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt,

dass unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen künftigen Verfolgung kein objektiv begründeter Anlass für eine entsprechende Furcht bestehe, auch wenn eine subjektive Furcht verständlich sei,

dass unter dem Blickwinkel allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 6. November 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, deren Aufhebung beantragt sowie begehrt, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,

dass er zur Begründung vorab ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die (...)-Partei in Syrien, aber auch in der Schweiz, in seinem Heimatstaat verfolgt sei,

dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nachsuchte, zumal er bedürftig sei,

dass er seiner Rechtsmitteleingabe nebst einer Bestätigung seiner Bedürftigkeit eine Bestätigung der Partei (...) zu seiner Mitgliedschaft vom 10. November 2014, eine Kopie eines Ausweises der D._______ "Open Learning", diverse Fotografien von kurdischen Anlässen - einem Theaterstück in Syrien aus dem Jahr 2007 sowie Anlässen in der Schweiz -, auf welchen er teilweise zu sehen ist, einen Zeitungsartikel aus (...) vom März 2015 betreffend einen Nevroz-Anlass in F._______, ein Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. August 2015 sowie einen Scan eines arabischen Schreibens, zusammen mit einer Übersetzung in die französische Sprache, beilegte,

dass letzteres inhaltlich die Kündigung des Beschwerdeführers seitens der (...)gesellschaft Syrien, datierend vom 2. Juli 2014, betrifft,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und ihn aufforderte, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu leisten,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Dezember 2015 fristgerecht leistete,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AslyG richten,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich nicht als asyl- und auch in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant, zutreffen und vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

dass ergänzend auf die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfolgs-chancen der Beschwerde angeführten Argumente in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 verwiesen werden kann, die sich auch weiterhin als zutreffend erweisen,

dass die Einschätzung des SEM, der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen an der (...) 2012 und der Ausreise sei zerrissen zutreffend ist, zumal seine Aktivitäten an der (...) offenbar nach dem Abbruch seines Studiums 2012 keine weiteren Folgen gehabt haben,

dass die Annahme, die fehlende Lohnzahlung beziehungsweise seine Entlassung aus der (...)firma habe mit seinen politischen Tätigkeiten in Zusammenhang gestanden tatsächlich alleine auf einer Vermutung des Beschwerdeführers beruht (vgl. u.a. A15/22 F80),

dass sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz mindestens ebenso wahrscheinlicher Grund für die Kündigung ist, zumal das Kündigungsschreiben genau damit begründet ist (vgl. A15/22 F71ff., insbesondere F77f., aber auch die als Beilage 3 auf Beschwerdestufe eingereichte Übersetzung des Kündigungsschreibens),

dass sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Syrien Berichte auf Internet geschrieben habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergibt, zumal er kritische Artikel unter anderen Namen publiziert habe (A15/22 F125),

dass auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohten ernsthafte Nachteile, nachdem er nicht wisse, ob er bei der einen oder anderen Demonstration gefilmt worden sei und direkte Folgen ausgeblieben seien (F15/22 F134f.),

dass davon auszugehen ist, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz gesucht, wäre er in jenem Zeitpunkt schon gesucht worden,

dass auch das Vorbringen, er habe von einer Drittperson erfahren, dass er an Checkpoints ausgeschrieben sei, nicht ausreicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, zumal davon auszugehen ist, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer auch an seinem Wohnort aufgesucht, nachdem er sich dort aufgehalten habe (vgl. A3/11 F7.02 S. 8),

dass sich sodann angesichts der diesbezüglich hohen Anforderungen aus den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine subjektiven Nachfluchtgründe ergeben,

dass zwar die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad auch im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen,

dass sich indessen gemäss geltender Rechtsprechung die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur rechtfertigt, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert, in einer Art, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]),

dass in der Mitgliedschaft des Beschwerdeführer bei der (...)-Partei auch in der Schweiz sowie in seiner Teilnahme an Aktivitäten der Partei noch keine besondere Exponiertheit liegt,

dass sich eine solche auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass im Artikel der Zeitung "(...)", die über einen Anlass zu Nevroz in F._______ berichtet, der Name des Beschwerdeführers erwähnt wird, oder dass er anlässlich eines solchen kurdischen Neujahrsfestes eine Rede gehalten hat,

dass sich der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Akten gerade nicht aus der Menge der inzwischen im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Kurden syrischer Herkunft hervorhebt, die regimekritisch aktiv sind, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte,

dass schliesslich die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz praxisgemäss ebenfalls nicht genügt, um subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen,

dass auch die übrigen Einwände in der Beschwerde zu keiner anderen Gewichtung führen, zumal es zur Annahme einer - auch objektiv - begründeten Furcht, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, nicht genügt, dass Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5), sondern es muss vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.4 mit Hinweis),

dass nach dem Gesagten vorliegend eine solche Wahrscheinlichkeit offensichtlich nicht gegeben ist,

dass auch die vorstehend noch nicht ausdrücklich gewürdigten und auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel keine andere Gewichtung bewirken und namentlich den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Rahmen der verfügten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wird,

dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat,

dass sich praxisgemäss sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten mit dem am 5. Dezember 2015 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti

Lea Graber