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E-7146/2013

E-7146/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 4. September 2012 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in (...) (nachfolgend: die Botschaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl nach. Dem Gesuch waren mehrere Dokumente beigelegt, unter anderem der aserbaidschanische Reisepass vom (...) und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin an (...) vom (...). B. Mit Eingaben an die Botschaft vom 26. September 2012, 3. Januar 2013 und 30. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin den ablehnenden Entscheid beziehungsweise die beiden abweisenden Beschwerdeentscheide betreffend ihr in (...) eingereichtes Asylgesuch ein (je englische Übersetzung des Urteilsdispositivs). C. Am (...) fand in der Botschaft die Befragung der Beschwerdeführerin statt. Sie machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend, aufgrund ihrer armenischen Ethnie habe sie in Aserbaidschan Nachteile erlitten. Nach dem Tod ihrer russischen Mutter im (...) - der Vater sei im Jahr (...) verstorben - habe sie sich versteckt aufhalten müssen. Sie sei zu einem (...) Nachbarn geflüchtet und habe diesen in der Folge geheiratet; sie hätten zwei Kinder (B._______, geb. (...) und C._______, geb. (...)). Die Ehe sei im Jahr (...) geschieden worden. Ihr Bruder sei am (...) in seinem Haus verbrannt. Alles habe darauf hingedeutet, dass es ein Verbrechen gewesen sei. Sie habe im Jahr (...) beim Besuch der Kirche - sie sei christlichen Glaubens - eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe, eine (aserbaidschanische) Identitätskarte zu erhalten, auf welcher ihre armenische Ethnie nicht mehr erwähnt sei. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) habe sie im Jahr (...) einen entsprechenden Reisepass erhalten. Bei der Stellensuche, im Spital oder bei einer Schulanmeldung müsse jedoch zusätzlich zum Pass eine Geburtsurkunde vorgelegt werden, worin ihre ethnische Zugehörigkeit erwähnt sei, weshalb sie in Aserbaidschan nach wie vor Probleme zu gewärtigen habe. Sie sei im (...) nach (...) gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Ihr Gesuch sei abgelehnt worden. Im (...) sei sie wegen der Kinder nach Aserbaidschan gereist, nach wenigen Tagen jedoch aus politischen Gründen nach (...) zurückgekehrt. D. Mit am 11. November 2013 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2013 verweigerte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz, stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit am 9. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom 8. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung; sie beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­ver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

E. 4 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei­ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache keine Beziehungen zur Schweiz geltend, so dass ihr zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. Ihrem Schreiben vom 5. (recte: 4.) September 2012 sei zu entnehmen, dass sie bis zur Scheidung im Jahr (...) keine Probleme geltend gemacht habe, welche sie bereits früher zur Ausreise aus Aserbaidschan bewogen hätten. Zwar habe sie für diesen Zeitraum Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder oder bei der Arbeitssuche vorgebracht, aber diese seien insofern nicht asylbeachtlich, als sie schliesslich gelöst worden seien: Ihre Kinder hätten in die Schule gehen können und sie selbst habe Arbeit gefunden, diese jedoch später von sich aus beendet. Der Tod des Bruders im Jahr (...) stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer Ausreise. Zudem habe sie trotz ihrer Aussage, von den aserbaidschanischen Behörden bedrängt worden zu sein, später von diesen einen Pass erhalten, der keine ethnischen Angaben enthalte. Auch bei der Scheidung, welche vor einem lokalen Gericht ausgesprochen worden sei, hätten die Behörden sie offensichtlich nicht benachteiligt. Die geltend gemachten Nachteile häuslicher Gewalt seien nicht asylrelevant, weil sie sich dagegen hätte wehren können. Hinzu komme, dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann sogar in (...) aufgesucht worden sei. Dies bedeute, dass sie ihn über ihren Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt haben müsse. Demnach sei fraglich, ob von ihrem geschiedenen Ehemann überhaupt Gefahr ausgehe. Grundsätzlich seien gewisse Nachteile als Mitglied der armenischen Minderheit in Aserbaidschan nicht gänzlich auszuschliessen. Der Umstand, dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Russisch sowie ihre erste "Fremdsprache" Aserbaidschanisch sei und sie bei der Familie ihres geschiedenen Ehemannes erst nach Jahren als Armenierin erkannt worden sei, spreche dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat keine begründete Furcht haben müsse, als Armenierin erkannt zu werden und als solche Nachteile zu gewärtigen. Ihre Kinder würden ausserdem den Namen des geschiedenen Ehemannes tragen. Was ihren protestantischen Glauben betreffe, so seien ihren Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer sie deswegen in Aserbaidschan jemals verfolgt worden sei. Im Übrigen sei sie im (...), also noch während des hängigen Asylverfahrens, zurück nach Aserbaidschan gereist; dies sei ein starkes Indiz dafür, dass bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan tatsächlich nicht von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Schliesslich weise sie selbst darauf hin, dass sie aus finanziellen Gründen nach (...) gereist sei und dort auf der Botschaft geltend gemacht habe, bloss ein sicheres und besseres Leben für sich und ihre Kinder zu wünschen und ihre ethnische Zugehörigkeit nicht mehr verstecken zu müssen. Dieser an sich verständliche Wunsch vermöge eine Aufnahme in der Schweiz indessen nicht zu rechtfertigen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe an, ihre armenische Ethnie sei der hauptsächliche Grund ihrer Verfolgung und Diskriminierung. Zudem seien Anhänger protestantischen Glaubens in Aserbaidschan gefährdet. Die Annahme des BFM, es bestünden für eine Person armenischer Eth-nie in Aserbaidschan beim Erwerb eines Passes oder anderer Dokumente keine Hindernisse, sei falsch. Obwohl sie mit ihrem Mann seit dem Jahr (...) verheiratet gewesen sei und sie zwei Kinder hätten, habe dieser sie nicht in seiner Wohnung einschreiben lassen. Erst als eine Bekannte sie an deren Wohnadresse registriert habe, habe sie ein Ausweispapier erwerben können. Den Reisepass im Jahr (...) habe sie nur mit Hilfe des IOM erhalten. Falsch sei weiter die Feststellung, dass ihren Kindern während der Schulzeit in Aserbaidschan keine Gefahr gedroht habe. Wie ihr ihre Kinder nunmehr erzählen würden, habe ein russischer Schüler gesagt, dass "die Armenier nicht schlimm seien", wofür dieser von aserbaidschanischen Mitschülern geschlagen worden sei. Als ihr Sohn ihn habe schützen wollen, sei auch er "physisch verletzt" worden. Obwohl sie nach dem Tod ihres Bruders im Jahr (...) bei ihrem Ehemann gewohnt habe, seien mehrmals Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt. Ihre Schwiegermutter und ihr Mann hätten sie jedoch versteckt. Falsch sei schliesslich auch die Behauptung, dass die aserbaidschanischen Behörden ihre Sicherheit gewährleisten könnten. Obwohl ihre Schwiegermutter und die Verwandten ihrer Schwägerin sie oft telefonisch mit der "physischen Vernichtung" bedroht hätten, habe sie gewusst, dass es sinnlos gewesen wäre, sich an staatliche Schutzorgane zu wenden. Sie erinnere diesbezüglich an die öffentlich bekannten Vorfälle betreffend Ramil Safarov und den Schriftsteller Akram Ailislis. Nach Aserbaidschan sei sie gereist, um ihre Kinder zu besuchen. Bereits am Tag ihrer Ankunft sei sie jedoch von einer Nachbarin gewarnt worden, alle hätten von ihrer armenischen Herkunft erfahren, weshalb ihr die physische Vernichtung drohe. Auf Anraten des Ministeriums für Flüchtlinge sei sie nach (...) zurückgekehrt. Die Verbindung zu ihrem (geschiedenen) Ehemann bestehe nur der Kinder wegen. Sie habe oft unter seiner Gewalt gelitten, könne indessen der Kinder wegen den Kontakt mit ihm nicht beenden.

E. 6.1 Die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer armenischen Ethnie werde sie in Aserbaidschan diskriminiert und verfolgt, keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist zu bestätigen. Den Vorbringen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie in Aser-baidschan konkret von den Behörden oder Dritten ihrer Ethnie oder ihres protestantischen Glaubens wegen verfolgt worden wäre. An dieser Einschätzung vermögen die vorgebrachten Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweispapieren oder bei der Einschulung der Kinder nichts zu ändern, da sie die erforderliche asylrelevante Intensität nicht erreichen. Dies gilt ebenso für die unbewiesene Behauptung, sie sei von der Schwiegermutter und den Verwandten ihrer Schwägerin telefonisch bedroht worden, wobei angesichts ihrer Rückreise nach Armenien im (...) (oder ...) zu bezweifeln ist, dass es tatsächlich zu solchen Drohungen gekommen ist. Es bestehen demnach im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.

E. 6.2 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine Elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM umzustossen. Das Bundesamt hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Botschaft in (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7146/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Aserbaidschan, p.A. Schweizerische Botschaft in (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 4. September 2012 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in (...) (nachfolgend: die Botschaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl nach. Dem Gesuch waren mehrere Dokumente beigelegt, unter anderem der aserbaidschanische Reisepass vom (...) und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin an (...) vom (...). B. Mit Eingaben an die Botschaft vom 26. September 2012, 3. Januar 2013 und 30. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin den ablehnenden Entscheid beziehungsweise die beiden abweisenden Beschwerdeentscheide betreffend ihr in (...) eingereichtes Asylgesuch ein (je englische Übersetzung des Urteilsdispositivs). C. Am (...) fand in der Botschaft die Befragung der Beschwerdeführerin statt. Sie machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend, aufgrund ihrer armenischen Ethnie habe sie in Aserbaidschan Nachteile erlitten. Nach dem Tod ihrer russischen Mutter im (...) - der Vater sei im Jahr (...) verstorben - habe sie sich versteckt aufhalten müssen. Sie sei zu einem (...) Nachbarn geflüchtet und habe diesen in der Folge geheiratet; sie hätten zwei Kinder (B._______, geb. (...) und C._______, geb. (...)). Die Ehe sei im Jahr (...) geschieden worden. Ihr Bruder sei am (...) in seinem Haus verbrannt. Alles habe darauf hingedeutet, dass es ein Verbrechen gewesen sei. Sie habe im Jahr (...) beim Besuch der Kirche - sie sei christlichen Glaubens - eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe, eine (aserbaidschanische) Identitätskarte zu erhalten, auf welcher ihre armenische Ethnie nicht mehr erwähnt sei. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) habe sie im Jahr (...) einen entsprechenden Reisepass erhalten. Bei der Stellensuche, im Spital oder bei einer Schulanmeldung müsse jedoch zusätzlich zum Pass eine Geburtsurkunde vorgelegt werden, worin ihre ethnische Zugehörigkeit erwähnt sei, weshalb sie in Aserbaidschan nach wie vor Probleme zu gewärtigen habe. Sie sei im (...) nach (...) gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Ihr Gesuch sei abgelehnt worden. Im (...) sei sie wegen der Kinder nach Aserbaidschan gereist, nach wenigen Tagen jedoch aus politischen Gründen nach (...) zurückgekehrt. D. Mit am 11. November 2013 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2013 verweigerte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz, stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit am 9. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom 8. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung; sie beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­ver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 4. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei­ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache keine Beziehungen zur Schweiz geltend, so dass ihr zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. Ihrem Schreiben vom 5. (recte: 4.) September 2012 sei zu entnehmen, dass sie bis zur Scheidung im Jahr (...) keine Probleme geltend gemacht habe, welche sie bereits früher zur Ausreise aus Aserbaidschan bewogen hätten. Zwar habe sie für diesen Zeitraum Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder oder bei der Arbeitssuche vorgebracht, aber diese seien insofern nicht asylbeachtlich, als sie schliesslich gelöst worden seien: Ihre Kinder hätten in die Schule gehen können und sie selbst habe Arbeit gefunden, diese jedoch später von sich aus beendet. Der Tod des Bruders im Jahr (...) stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer Ausreise. Zudem habe sie trotz ihrer Aussage, von den aserbaidschanischen Behörden bedrängt worden zu sein, später von diesen einen Pass erhalten, der keine ethnischen Angaben enthalte. Auch bei der Scheidung, welche vor einem lokalen Gericht ausgesprochen worden sei, hätten die Behörden sie offensichtlich nicht benachteiligt. Die geltend gemachten Nachteile häuslicher Gewalt seien nicht asylrelevant, weil sie sich dagegen hätte wehren können. Hinzu komme, dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann sogar in (...) aufgesucht worden sei. Dies bedeute, dass sie ihn über ihren Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt haben müsse. Demnach sei fraglich, ob von ihrem geschiedenen Ehemann überhaupt Gefahr ausgehe. Grundsätzlich seien gewisse Nachteile als Mitglied der armenischen Minderheit in Aserbaidschan nicht gänzlich auszuschliessen. Der Umstand, dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Russisch sowie ihre erste "Fremdsprache" Aserbaidschanisch sei und sie bei der Familie ihres geschiedenen Ehemannes erst nach Jahren als Armenierin erkannt worden sei, spreche dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat keine begründete Furcht haben müsse, als Armenierin erkannt zu werden und als solche Nachteile zu gewärtigen. Ihre Kinder würden ausserdem den Namen des geschiedenen Ehemannes tragen. Was ihren protestantischen Glauben betreffe, so seien ihren Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer sie deswegen in Aserbaidschan jemals verfolgt worden sei. Im Übrigen sei sie im (...), also noch während des hängigen Asylverfahrens, zurück nach Aserbaidschan gereist; dies sei ein starkes Indiz dafür, dass bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan tatsächlich nicht von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Schliesslich weise sie selbst darauf hin, dass sie aus finanziellen Gründen nach (...) gereist sei und dort auf der Botschaft geltend gemacht habe, bloss ein sicheres und besseres Leben für sich und ihre Kinder zu wünschen und ihre ethnische Zugehörigkeit nicht mehr verstecken zu müssen. Dieser an sich verständliche Wunsch vermöge eine Aufnahme in der Schweiz indessen nicht zu rechtfertigen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe an, ihre armenische Ethnie sei der hauptsächliche Grund ihrer Verfolgung und Diskriminierung. Zudem seien Anhänger protestantischen Glaubens in Aserbaidschan gefährdet. Die Annahme des BFM, es bestünden für eine Person armenischer Eth-nie in Aserbaidschan beim Erwerb eines Passes oder anderer Dokumente keine Hindernisse, sei falsch. Obwohl sie mit ihrem Mann seit dem Jahr (...) verheiratet gewesen sei und sie zwei Kinder hätten, habe dieser sie nicht in seiner Wohnung einschreiben lassen. Erst als eine Bekannte sie an deren Wohnadresse registriert habe, habe sie ein Ausweispapier erwerben können. Den Reisepass im Jahr (...) habe sie nur mit Hilfe des IOM erhalten. Falsch sei weiter die Feststellung, dass ihren Kindern während der Schulzeit in Aserbaidschan keine Gefahr gedroht habe. Wie ihr ihre Kinder nunmehr erzählen würden, habe ein russischer Schüler gesagt, dass "die Armenier nicht schlimm seien", wofür dieser von aserbaidschanischen Mitschülern geschlagen worden sei. Als ihr Sohn ihn habe schützen wollen, sei auch er "physisch verletzt" worden. Obwohl sie nach dem Tod ihres Bruders im Jahr (...) bei ihrem Ehemann gewohnt habe, seien mehrmals Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt. Ihre Schwiegermutter und ihr Mann hätten sie jedoch versteckt. Falsch sei schliesslich auch die Behauptung, dass die aserbaidschanischen Behörden ihre Sicherheit gewährleisten könnten. Obwohl ihre Schwiegermutter und die Verwandten ihrer Schwägerin sie oft telefonisch mit der "physischen Vernichtung" bedroht hätten, habe sie gewusst, dass es sinnlos gewesen wäre, sich an staatliche Schutzorgane zu wenden. Sie erinnere diesbezüglich an die öffentlich bekannten Vorfälle betreffend Ramil Safarov und den Schriftsteller Akram Ailislis. Nach Aserbaidschan sei sie gereist, um ihre Kinder zu besuchen. Bereits am Tag ihrer Ankunft sei sie jedoch von einer Nachbarin gewarnt worden, alle hätten von ihrer armenischen Herkunft erfahren, weshalb ihr die physische Vernichtung drohe. Auf Anraten des Ministeriums für Flüchtlinge sei sie nach (...) zurückgekehrt. Die Verbindung zu ihrem (geschiedenen) Ehemann bestehe nur der Kinder wegen. Sie habe oft unter seiner Gewalt gelitten, könne indessen der Kinder wegen den Kontakt mit ihm nicht beenden. 6. 6.1 Die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer armenischen Ethnie werde sie in Aserbaidschan diskriminiert und verfolgt, keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist zu bestätigen. Den Vorbringen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie in Aser-baidschan konkret von den Behörden oder Dritten ihrer Ethnie oder ihres protestantischen Glaubens wegen verfolgt worden wäre. An dieser Einschätzung vermögen die vorgebrachten Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweispapieren oder bei der Einschulung der Kinder nichts zu ändern, da sie die erforderliche asylrelevante Intensität nicht erreichen. Dies gilt ebenso für die unbewiesene Behauptung, sie sei von der Schwiegermutter und den Verwandten ihrer Schwägerin telefonisch bedroht worden, wobei angesichts ihrer Rückreise nach Armenien im (...) (oder ...) zu bezweifeln ist, dass es tatsächlich zu solchen Drohungen gekommen ist. Es bestehen demnach im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.2 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine Elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM umzustossen. Das Bundesamt hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Botschaft in (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger