Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-711/2014 Urteil vom 7. April 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), beide unbekannter Herkunft, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 als Kinder ihren Herkunftsstaat (Autonomes Gebiet Innere Mongolei der Volksrepublik China) zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin - die Eltern des Beschwerdeführers seien 1998 verschollen und er habe seither mit der Familie der Beschwerdeführerin gelebt - in Richtung Mongolei verliessen und von 2000 bis zu ihrer Ausreise (...) illegal bei einer älteren Bekannten der Familie der Beschwerdeführerin ("Ziehmutter") lebten, dass sie angeblich die Mongolei am 10. August 2013 Richtung Russland verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 22. August 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten unter Abgabe von Kopien chinesischer Identitätspapiere um Asyl nachsuchten, dass sie an der am 30. August 2013 erfolgten summarischen Befragung und der Anhörung vom 25. September 2013 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vorbrachten, sie seien beide an ihren jeweiligen Arbeitsstellen wegen illegalen Aufenthaltes in der Mongolei festgenommen worden und hätten am 1. Juli 2013 von der Polizei eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt erhalten, weshalb sie befürchtet hätten, in die Innere Mongolei ausgeschafft zu werden, wo sie als Kinder von ehemaligen Demonstranten nichts als Armut, Unfreiheit, Tod und Leiden zu erwarten hätten, dass sie auf Anraten und mithilfe des Vaters der Beschwerdeführerin - eines in der Inneren Mongolei ansässigen ehemaligen Unabhängigkeitskämpfers - sich deshalb zur Flucht in die Schweiz, wo die Mutter der Beschwerdeführerin seit 2001/2002 lebe, entschlossen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2014 - eröffnet am 4. Februar 2014 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass diese mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Poststempel: 10. Februar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, und sie namentlich erklärten, es sei ihnen gelungen, die Originale ihrer chinesischen Identitätskarten zu beschaffen und sie würden diese spätestens in einem Monat per Post erhalten, so dass sie ihre Herkunft beweisen könnten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2014 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2014 geltenden Fassung (aAsylG, vgl. AS 2006 4745, Änderung vom 16. Dezember 2005) und der entsprechenden Rechtsprechung fällte, indes am 1. Februar 2014 die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2013 4375; vgl. auch die Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 13. Dezember 2013, AS 2013 5357), mit welcher aArt. 32 aufgehoben wurde, dass gemäss dem ersten Absatz der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht gilt und diese Regel grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Vorinstanz die Verfügung vor dem 1. Februar 2014 erlassen hat, die Beschwerde aber erst danach beim Gericht beschwerdeweise anhängig gemacht worden ist, dass davon Verfahren auszunehmen sind, welche in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmung aufgezählt werden, und ebenso solche, bei welchen mittels teleologischer Reduktion, wie dies beim Nichteintretenstatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014), noch altes Recht anzuwenden ist, dass somit der vorliegende Fall nach dem Recht, welches im Moment der Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung und der Antragstellung in Kraft war, behandelt wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG bestimmen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in seiner Verfügung vom 30. Januar 2014 feststellte, bei den eingereichten Kopien der chinesischen Identitätspapiere handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere i.S.v. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da der Beweiswert von Kopien immer geringer einzuschätzen sei als der von Originalen, da erste anfälliger auf Fälschungen seien, dass die Erklärung, weshalb die Beschwerdeführenden nur über Kopien verfügen würden - der Vater der Beschwerdeführerin habe diese kurz vor der Ausreise in China anhand ihrer Geburtsurkunden ausstellen lassen, habe es aber als zu gefährlich erachtet, die Originale über die Grenzen bringen zu lassen -, zudem nicht nachvollziehbar und realitätsfremd sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, weshalb es ihnen bis anhin nicht gelungen sei, rechtsgenügende Papiere zu beschaffen - zwei erfolglose Versuche, die "Ziehmutter" telefonisch zu kontaktieren und, als Erklärung für die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme, die Vermutung, dass sie wohl ihre Telefonrechnung nicht bezahlt habe -, nicht überzeugend seien, dass ihr Vorbringen, sie hätten zeit ihres Lebens nur über Geburtsurkunden verfügt, angesichts ihres seit dem Jahre 2000 dauernden Aufenthaltes in der Mongolei als nicht plausibel erscheine, ebenso wenig, dass sie sich erst im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 (erfolglos) um eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die mongolische Staatsangehörigkeit bemüht haben wollen, dass die Angaben über die Art und Weise (durch den angeblich in China verfolgten Vater der Beschwerdeführerin) beziehungsweise den Zeitpunkt (angeblich erst vor der bevorstehenden Ausreise im Juli 2013) der Beschaffung der chinesischen Identitätskarten in der Inneren Mongolei grundsätzlich unglaubhaft erscheine, zumal die Identitätskarten im Jahr 2011 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 2012 (Beschwerdeführer) ausgestellt worden seien, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden sich insgesamt als behelfsmässig erweisen und nicht entschuldigen würden, dass sie nicht in der Lage seien, Dokumente vorzulegen oder nachzureichen, so dass das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Bemühungen, ihre Identität durch rechtsgenügende, authentische Ausweispapiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass sie nicht bereit seien, solche Dokumente vorzulegen, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die stereotypen und insgesamt unglaubhaften Aussagen zu den Umständen der Ausreise - eine einzige Grenzkontrolle während ihrer Reise von der Mongolei bis in die Schweiz - zu werten sei, so dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenügenden Ausweisdokumenten zudem ihre Identität nicht feststehe, was umso bedeutsamer sei, da massive Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Herkunft aus der Inneren Mongolei bestehen würden, dass folglich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss aArt. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2014 den Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss aArt. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zwar entgegenhalten, es sei ihnen in der Zwischenzeit gelungen, die Originale der Identitätskarten zu beschaffen, sie es indes unterliessen, diese innert der angekündigten Monatsfrist bis zum Eintreffen der Postsendung (d.h. bis 9. März 2014) beziehungsweise bis zum heutigen Tag dem Gericht einzureichen oder das Gericht über allfällige Gründe einer Verzögerung zu informieren, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb in Würdigung der Aktenlage und der zweifelhaften Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen und der Folgerung der Vorinstanz anschliesst, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren i.S.v. aArt. 32 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, dass die Vorinstanz weiter feststellte, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden zur Beschaffung ihrer persönlichen Dokumente und zur Wohn- und Familiensituation würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie eine Einordung und Beurteilung ihrer Vorbringen bewusst zu erschweren versuchen würden, dass zudem in Anbetracht der vagen Aussagen und im Hinblick auf die Gesamtumstände massive Zweifel an der Herkunft aus der Inneren Mongolei und der dort geltend gemachten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden angebracht sei, dass folglich gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht festgestellt werden könne und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht sich auch dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführenden erfüllen aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal sie nicht geltend machen, in der Mongolei Verfolgung erlitten zu haben, und die Angaben zur angeblichen Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin in der Inneren Mongolei beziehungsweise der ihnen deshalb drohenden Reflexverfolgung weder konkret noch substantiiert erfolgt sind, so dass auch nicht von einer dort bestehenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: