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E-7119/2013

E-7119/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Oktober 2003 unter der Identität "C._______," in der Schweiz ein Asylgesuch, zu dem er am 17. Oktober 2003 summarisch und am 5. Dezember 2003 einlässlich angehört wurde. B. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei als Kurde in Kirkuk zur Welt gekommen, habe aber sein ganzes Leben lang in Erbil gelebt, wo seine Grossmutter ihn grossgezogen habe; seine Eltern seien seit den "Anfal-Ereignissen" (Genozid des irakischen Regimes gegen die kurdische Bevölkerung im Nordirak in den Jahren 1988/89) verschollen. Sein Heimatland habe er wegen der unsicheren Bürgerkriegssituation im Nordirak verlassen, zumal auch die Grossmutter im Januar 2003 verstorben sei. C. Nachdem die zuständige kantonale Stelle Anfang Februar 2004 gemeldet hatte, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Januar 2004 unbekannten Aufenthaltes, schrieb das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch mit Beschluss vom 12. Februar 2004 als gegenstandslos geworden ab. II. D. Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von der Kantonspolizei B._______ verhaftet. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons D._______ vom folgenden Tag gab er die Personalien "A._______," an und führte aus, er sei vor rund zwei Wochen von Kirkuk in die Türkei gereist und von dort nach Frankreich geflogen, von wo aus er in die Schweiz gekommen sei. E. Am 21. November 2012 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asyl­gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. November 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Mai 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die am 20. November 2012 genannten Personalien. F. Bei der BzP gab er zu Protokoll, er sei irakischer Kurde und habe die ersten Lebensjahre im Iran verbracht, weil sein Vater Peschmerga gewesen sei. Zwischen 1991/1992 und 2003 habe er in Erbil gelebt und zwischen 2004 und der Ausreise im November 2012 in Kirkuk, wo er ab 2009 als Peschmerga gearbeitet habe. Auf Vorhalt der Daten aus der Eurodac-Datenbank betreffend die Jahre 2004 und 2006 (daktyloskopische Registrierung im Zusammenhang mit Asylverfahren in Schweden respektive Dänemark) hin gab der Beschwerdeführer zu, er habe ab 2001 tatsächlich in Schweden ein Asylverfahren durchlaufen und sei dann von dort aus im Jahr 2006 in den Irak ausgeschafft worden; in Dänemark habe er nie ein Asylgesuch gestellt, und er sei dort auch nicht daktyloskopiert worden. Auf Vorhalt des Aufenthalts in der Schweiz in den Jahren 2003/2004 gab er an, er wisse nicht mehr, wann er das erste Mal in der Schweiz gewesen sei. In Schweden habe er sich jedenfalls zirka sechs Jahre lang aufgehalten. Nach der Rückkehr habe er sich bis zum Tod des Vaters (im Jahr 2007 oder 2008) in Erbil aufgehalten. G. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verfügte das BFM die Wiederaufnahme des im Jahr 2004 abgeschriebenen Asylverfahrens. H. Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2006 in der Nähe von Kirkuk niedergelassen. Er sei im Jahre 2009 der Kurdish Democratic Party (KDP) beigetreten und habe in Kirkuk als Peschmerga in der Funktion als Leibwächter eines Hauptmannes gearbeitet. Im Irak müsse man ständig mit Anschlägen rechnen, weshalb das Leben als Soldat sehr gefährlich gewesen sei. Er könne dort ausserdem keine andere Arbeit finden. Kurz vor Abschluss der Befragung gab er zu Protokoll, bei einer Rückkehr drohe ihm eine fünfjährige Freiheitsstrafe, weil er seine Dienststelle nicht ordentlich gekündigt, sondern einfach verlassen habe, was von den lokalen Behörden als Desertion qualifiziert werden dürfte. Der Beschwerdeführer gab einen Mitgliederausweis der KDP und mehrere Fotografien zu den Akten, die ihn bei der Arbeit als Peschmerga zeigen würden. I. Am 12. August 2013 meldete das kantonale Migrationsamt dem BFM, der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juni 2013 unbekannten Aufenthaltes. Das BFM schrieb daraufhin mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut als gegenstandslos geworden ab. III. J. Am 4. Dezember 2013 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut in Erscheinung und suchte erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 verfügte das BFM die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. K. Anlässlich einer kurzen Anhörung vom 10. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 35a Abs. 2 AsylG. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich in der Zwischenzeit bei einer Freundin in E._______ aufgehalten, die er habe heiraten wollen. Die Heirat sei jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er sein Asylverfahren gerne weiterführen möchte. Er habe in der Heimat nach wie vor verschiedene Probleme und benötige deshalb den Schutz der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf alt Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. M. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien von Lebensmittel-Coupons der Verwandten für die Region Kirkuk, einer irakischen Identitätskarte des verstorbenen Vaters und von drei schweizerischen Identitätskarten der hierzulande eingebürgerten Brüder des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Mit separater Eingabe vom 18. Dezember 2013 informierte der Beschwerdeführer über ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons, das er beim EVZ B._______ eingereicht habe. N. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. O. Am 13. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Postaufgabe) fristgerecht nach. P. Am 23. Januar 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM - unter Hinweis auf die Aufhebung der Bestimmung von alt Art. 35a AsylG per 1. Februar 2014 - zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 äusserte sich das BFM zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln und stellte sich auf den Standpunkt, die Aufhebung von alt Art. 35a AsylG könne keine Auswirkungen auf das hängige Beschwerdeverfahren haben. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügegründe richten sich nach der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Bestimmung von alt Art. 35a AsylG, auf die sich der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid des BFM abstützt, ist per 1. Februar 2014 aufgehoben worden. Die Übergangsbestimmungen zur entsprechenden AsylG-Änderung vom 12. Dezember 2012 sehen vor, dass das neue Recht - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich auf "die [...] hängigen Verfahren" Anwendung finden soll. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2 m.w.H.) hat der Gesetzgeber damit zwar auch die am 1. Februar 2014 auf Beschwerdeebene hängigen Verfahren gemeint. Hingegen führt die strikte Anwendung des neuen Rechts insbesondere bei den altrechtlichen Nichteintretenstatbeständen zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis, weshalb bei solchen Beschwerdeverfahren die Bestimmung von alt Art. 35a AsylG weiterhin anzuwenden ist (vgl. a.a.O. E. 2.2.4 und 2.2.5).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (alt Art. 32-35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, bei der das BFM eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat, besteht demgegenüber keine vergleichbare Einschränkung der Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid, wie erwähnt, auf der Grundlage von alt Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt.

E. 5.2 Gemäss alt Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 der Bestimmung wird auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 5.2.2 Bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss alt Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei in Anlehnung an die Praxis zu alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Dabei richtet sich die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.

E. 5.3.1 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

E. 5.3.2 In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist einerseits auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens hinzuweisen, das geeignet ist, die persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen: Der Beschwerdeführer hat die Asylbehörden der Schweiz zugegebenermassen über seine Identität getäuscht (vgl. hierzu alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG) und seine Aufenthalte in europäischen Ländern zu verschleiern versucht. Im Rahmen des ersten Verfahrens hatte er sich als Waisenkind ausgegeben, das mit dem Tod der Grossmutter auch noch die letzte verwandte Person verloren habe; bei der Befragung vom 30. November 2012 gab er hingegen an, dass verschiedene Angehörige - Mutter, Geschwister, Onkel - im Heimatland leben würden (vgl. Protokoll S. 7). Dieses Aussageverhalten und auch das wiederholte Verschwinden während des hängigen Asylverfahrens legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz nicht benötigt.

E. 5.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorwiegend mit der im Nordirak herrschenden allgemeinen Lebensunsicherheit und mit fehlenden beruflichen Perspektiven begründet hatte. Diese Vorbringen wären - mangels asylrechtlich relevanter Intensität respektive Motivation und Gezieltheit der Zufügung der Nachteile - von vornherein nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 5.3.4 Bei dem erst am Ende der letzten Befragung protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers, die heimatlichen Behörden könnten ihn "zu fünf Jahren Haft gestützt auf das Militärgesetz verurteilen", weil er seine Peschmerga-Anstellung nicht ordentlich gekündigt habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2013 S. 13 f. ad F121), handelt es sich offensichtlich um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Sachverhaltselement. Im Übrigen würde es sich dabei ohnehin bloss um eine vage Vermutung des Beschwerdeführers handeln, der auf Nachfrage hin bezeichnenderweise angab, er wisse nicht, ob die Behörden in dieser Sache irgendwelche Schritte unternommen hätten, und dies interessiere ihn auch nicht, denn er habe ja "keine Absicht, nach Kurdistan zurückzukehren" (vgl. a.a.O. ad F126 f.). Schliesslich kann in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hingewiesen werden, gemäss welcher Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, grundsätzlich keine Flüchtlinge sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibe).

E. 5.3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Peschmerga einer Gefährdung durch "Terroristen" ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 1), macht er erstmals in seinem Rechtsmittel geltend, weshalb es ebenfalls offensichtlich nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von alt Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung gibt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zu­sammenfassend wurde im Ent­scheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen - namentlich aus Kirkuk und Mosul - bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht bei seiner letzten Version der Sachverhaltsdarstellung in der Anhörung vom 2. Mai 2013 geltend, er habe sich nach der Rückkehr in den Irak (aus Schweden) im Jahr 2006 in der Nähe von Kirkuk niedergelassen; vor 2001 habe er in Erbil gelebt gehabt. Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten Umstände zu entnehmen sind, die es als fraglich erscheinen lassen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die letzten zirka sechs Jahre vor der (zweiten) Einreise in die Schweiz in der Umgebung von Kirkuk gelebt und ab 2009 dort gearbeitet hat. Beispielsweise ist es in der Tat schwer vorstellbar, dass eine Person, die mehrere Jahre lang als Leibwächter in Kirkuk arbeitet, die Lokalität des Bahnhofs dieser Ortschaft, die Namen der Brücken der Stadt oder die Telefonvorwahl von Kirkuk nicht kennen würde. Andererseits verfügt der Beschwerdeführer offenbar über gewisse Stadtkenntnisse und kann beispielsweise die Namen und Besonderheiten der Quartiere von Kirkuk korrekt angeben. Letztlich braucht die Frage des Ortes des letzten Aufenthalts im Heimatland indessen nicht abschliessend geklärt zu werden:

E. 7.3.3 Gemäss den aktuellsten Angaben des Beschwerdeführers hat er sich von ungefähr 1991 bis 2001, bereits rund zehn Jahre lang in Erbil aufgehalten (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2013 S. 2 f.; bei der Befragung vom 17. Oktober 2003 hatte er gar zu Protokoll gegeben, zwischen Ende der 1980er-Jahre und 2003 - mithin etwa fünfzehn Jahre lang - in Erbil gelebt zu haben, vgl. Protokoll S. 1). Im Provinzgebiet von Erbil leben zudem "viele" Verwandte, namentlich Tanten mütterlicherseits (vgl. a.a.O. S. 4 ad F20) und eine verheiratete Schwester (vgl. a.a.O. S. 3 ad F14). Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Mitglied der in Erbil herrschenden KDP. Er war in Erbil offiziell registriert, weshalb auch sein Nationalitätenausweis und die Identitätskarte dort ausgestellt worden seien (vgl. a.a.O. S. 11 ad F97 und F101, Protokoll der Befragung zur Person vom 30. November 2012 S. 8). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er grundsätzlich problemlos nach Erbil zurückkehren und dort wieder Wohnsitz nehmen kann. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Den Akten sind keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitsindizien, insbesondere solche gesundheitlicher Art, zu entnehmen. Zudem könnten nötigenfalls anfänglich auch die offenbar in Kirkuk lebenden Angehörigen (Mutter und Geschwister) oder die in Westeuropa lebenden Brüder den Beschwerdeführer bei dessen Reintegration in der Provinz Erbil in geeigneter Weise unterstützen.

E. 7.3.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Region Erbil in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zu­mutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Das BFM hat somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar qualifiziert. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7119/2013 Urteil vom 8. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Irak, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B., (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Oktober 2003 unter der Identität "C._______," in der Schweiz ein Asylgesuch, zu dem er am 17. Oktober 2003 summarisch und am 5. Dezember 2003 einlässlich angehört wurde. B. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei als Kurde in Kirkuk zur Welt gekommen, habe aber sein ganzes Leben lang in Erbil gelebt, wo seine Grossmutter ihn grossgezogen habe; seine Eltern seien seit den "Anfal-Ereignissen" (Genozid des irakischen Regimes gegen die kurdische Bevölkerung im Nordirak in den Jahren 1988/89) verschollen. Sein Heimatland habe er wegen der unsicheren Bürgerkriegssituation im Nordirak verlassen, zumal auch die Grossmutter im Januar 2003 verstorben sei. C. Nachdem die zuständige kantonale Stelle Anfang Februar 2004 gemeldet hatte, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Januar 2004 unbekannten Aufenthaltes, schrieb das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch mit Beschluss vom 12. Februar 2004 als gegenstandslos geworden ab. II. D. Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von der Kantonspolizei B._______ verhaftet. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons D._______ vom folgenden Tag gab er die Personalien "A._______," an und führte aus, er sei vor rund zwei Wochen von Kirkuk in die Türkei gereist und von dort nach Frankreich geflogen, von wo aus er in die Schweiz gekommen sei. E. Am 21. November 2012 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asyl­gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. November 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Mai 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die am 20. November 2012 genannten Personalien. F. Bei der BzP gab er zu Protokoll, er sei irakischer Kurde und habe die ersten Lebensjahre im Iran verbracht, weil sein Vater Peschmerga gewesen sei. Zwischen 1991/1992 und 2003 habe er in Erbil gelebt und zwischen 2004 und der Ausreise im November 2012 in Kirkuk, wo er ab 2009 als Peschmerga gearbeitet habe. Auf Vorhalt der Daten aus der Eurodac-Datenbank betreffend die Jahre 2004 und 2006 (daktyloskopische Registrierung im Zusammenhang mit Asylverfahren in Schweden respektive Dänemark) hin gab der Beschwerdeführer zu, er habe ab 2001 tatsächlich in Schweden ein Asylverfahren durchlaufen und sei dann von dort aus im Jahr 2006 in den Irak ausgeschafft worden; in Dänemark habe er nie ein Asylgesuch gestellt, und er sei dort auch nicht daktyloskopiert worden. Auf Vorhalt des Aufenthalts in der Schweiz in den Jahren 2003/2004 gab er an, er wisse nicht mehr, wann er das erste Mal in der Schweiz gewesen sei. In Schweden habe er sich jedenfalls zirka sechs Jahre lang aufgehalten. Nach der Rückkehr habe er sich bis zum Tod des Vaters (im Jahr 2007 oder 2008) in Erbil aufgehalten. G. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verfügte das BFM die Wiederaufnahme des im Jahr 2004 abgeschriebenen Asylverfahrens. H. Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2006 in der Nähe von Kirkuk niedergelassen. Er sei im Jahre 2009 der Kurdish Democratic Party (KDP) beigetreten und habe in Kirkuk als Peschmerga in der Funktion als Leibwächter eines Hauptmannes gearbeitet. Im Irak müsse man ständig mit Anschlägen rechnen, weshalb das Leben als Soldat sehr gefährlich gewesen sei. Er könne dort ausserdem keine andere Arbeit finden. Kurz vor Abschluss der Befragung gab er zu Protokoll, bei einer Rückkehr drohe ihm eine fünfjährige Freiheitsstrafe, weil er seine Dienststelle nicht ordentlich gekündigt, sondern einfach verlassen habe, was von den lokalen Behörden als Desertion qualifiziert werden dürfte. Der Beschwerdeführer gab einen Mitgliederausweis der KDP und mehrere Fotografien zu den Akten, die ihn bei der Arbeit als Peschmerga zeigen würden. I. Am 12. August 2013 meldete das kantonale Migrationsamt dem BFM, der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juni 2013 unbekannten Aufenthaltes. Das BFM schrieb daraufhin mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut als gegenstandslos geworden ab. III. J. Am 4. Dezember 2013 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut in Erscheinung und suchte erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 verfügte das BFM die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. K. Anlässlich einer kurzen Anhörung vom 10. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 35a Abs. 2 AsylG. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich in der Zwischenzeit bei einer Freundin in E._______ aufgehalten, die er habe heiraten wollen. Die Heirat sei jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er sein Asylverfahren gerne weiterführen möchte. Er habe in der Heimat nach wie vor verschiedene Probleme und benötige deshalb den Schutz der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf alt Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. M. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien von Lebensmittel-Coupons der Verwandten für die Region Kirkuk, einer irakischen Identitätskarte des verstorbenen Vaters und von drei schweizerischen Identitätskarten der hierzulande eingebürgerten Brüder des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Mit separater Eingabe vom 18. Dezember 2013 informierte der Beschwerdeführer über ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons, das er beim EVZ B._______ eingereicht habe. N. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. O. Am 13. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Postaufgabe) fristgerecht nach. P. Am 23. Januar 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM - unter Hinweis auf die Aufhebung der Bestimmung von alt Art. 35a AsylG per 1. Februar 2014 - zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 äusserte sich das BFM zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln und stellte sich auf den Standpunkt, die Aufhebung von alt Art. 35a AsylG könne keine Auswirkungen auf das hängige Beschwerdeverfahren haben. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügegründe richten sich nach der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Bestimmung von alt Art. 35a AsylG, auf die sich der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid des BFM abstützt, ist per 1. Februar 2014 aufgehoben worden. Die Übergangsbestimmungen zur entsprechenden AsylG-Änderung vom 12. Dezember 2012 sehen vor, dass das neue Recht - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich auf "die [...] hängigen Verfahren" Anwendung finden soll. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2 m.w.H.) hat der Gesetzgeber damit zwar auch die am 1. Februar 2014 auf Beschwerdeebene hängigen Verfahren gemeint. Hingegen führt die strikte Anwendung des neuen Rechts insbesondere bei den altrechtlichen Nichteintretenstatbeständen zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis, weshalb bei solchen Beschwerdeverfahren die Bestimmung von alt Art. 35a AsylG weiterhin anzuwenden ist (vgl. a.a.O. E. 2.2.4 und 2.2.5).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (alt Art. 32-35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, bei der das BFM eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat, besteht demgegenüber keine vergleichbare Einschränkung der Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. 5.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid, wie erwähnt, auf der Grundlage von alt Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt. 5.2 Gemäss alt Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 der Bestimmung wird auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5.2.2 Bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss alt Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei in Anlehnung an die Praxis zu alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Dabei richtet sich die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). 5.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. 5.3.1 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 5.3.2 In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist einerseits auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens hinzuweisen, das geeignet ist, die persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen: Der Beschwerdeführer hat die Asylbehörden der Schweiz zugegebenermassen über seine Identität getäuscht (vgl. hierzu alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG) und seine Aufenthalte in europäischen Ländern zu verschleiern versucht. Im Rahmen des ersten Verfahrens hatte er sich als Waisenkind ausgegeben, das mit dem Tod der Grossmutter auch noch die letzte verwandte Person verloren habe; bei der Befragung vom 30. November 2012 gab er hingegen an, dass verschiedene Angehörige - Mutter, Geschwister, Onkel - im Heimatland leben würden (vgl. Protokoll S. 7). Dieses Aussageverhalten und auch das wiederholte Verschwinden während des hängigen Asylverfahrens legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz nicht benötigt. 5.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorwiegend mit der im Nordirak herrschenden allgemeinen Lebensunsicherheit und mit fehlenden beruflichen Perspektiven begründet hatte. Diese Vorbringen wären - mangels asylrechtlich relevanter Intensität respektive Motivation und Gezieltheit der Zufügung der Nachteile - von vornherein nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.3.4 Bei dem erst am Ende der letzten Befragung protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers, die heimatlichen Behörden könnten ihn "zu fünf Jahren Haft gestützt auf das Militärgesetz verurteilen", weil er seine Peschmerga-Anstellung nicht ordentlich gekündigt habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2013 S. 13 f. ad F121), handelt es sich offensichtlich um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Sachverhaltselement. Im Übrigen würde es sich dabei ohnehin bloss um eine vage Vermutung des Beschwerdeführers handeln, der auf Nachfrage hin bezeichnenderweise angab, er wisse nicht, ob die Behörden in dieser Sache irgendwelche Schritte unternommen hätten, und dies interessiere ihn auch nicht, denn er habe ja "keine Absicht, nach Kurdistan zurückzukehren" (vgl. a.a.O. ad F126 f.). Schliesslich kann in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hingewiesen werden, gemäss welcher Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, grundsätzlich keine Flüchtlinge sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibe). 5.3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Peschmerga einer Gefährdung durch "Terroristen" ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 1), macht er erstmals in seinem Rechtsmittel geltend, weshalb es ebenfalls offensichtlich nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint. 5.4 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von alt Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung gibt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zu­sammenfassend wurde im Ent­scheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen - namentlich aus Kirkuk und Mosul - bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht bei seiner letzten Version der Sachverhaltsdarstellung in der Anhörung vom 2. Mai 2013 geltend, er habe sich nach der Rückkehr in den Irak (aus Schweden) im Jahr 2006 in der Nähe von Kirkuk niedergelassen; vor 2001 habe er in Erbil gelebt gehabt. Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten Umstände zu entnehmen sind, die es als fraglich erscheinen lassen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die letzten zirka sechs Jahre vor der (zweiten) Einreise in die Schweiz in der Umgebung von Kirkuk gelebt und ab 2009 dort gearbeitet hat. Beispielsweise ist es in der Tat schwer vorstellbar, dass eine Person, die mehrere Jahre lang als Leibwächter in Kirkuk arbeitet, die Lokalität des Bahnhofs dieser Ortschaft, die Namen der Brücken der Stadt oder die Telefonvorwahl von Kirkuk nicht kennen würde. Andererseits verfügt der Beschwerdeführer offenbar über gewisse Stadtkenntnisse und kann beispielsweise die Namen und Besonderheiten der Quartiere von Kirkuk korrekt angeben. Letztlich braucht die Frage des Ortes des letzten Aufenthalts im Heimatland indessen nicht abschliessend geklärt zu werden: 7.3.3 Gemäss den aktuellsten Angaben des Beschwerdeführers hat er sich von ungefähr 1991 bis 2001, bereits rund zehn Jahre lang in Erbil aufgehalten (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2013 S. 2 f.; bei der Befragung vom 17. Oktober 2003 hatte er gar zu Protokoll gegeben, zwischen Ende der 1980er-Jahre und 2003 - mithin etwa fünfzehn Jahre lang - in Erbil gelebt zu haben, vgl. Protokoll S. 1). Im Provinzgebiet von Erbil leben zudem "viele" Verwandte, namentlich Tanten mütterlicherseits (vgl. a.a.O. S. 4 ad F20) und eine verheiratete Schwester (vgl. a.a.O. S. 3 ad F14). Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Mitglied der in Erbil herrschenden KDP. Er war in Erbil offiziell registriert, weshalb auch sein Nationalitätenausweis und die Identitätskarte dort ausgestellt worden seien (vgl. a.a.O. S. 11 ad F97 und F101, Protokoll der Befragung zur Person vom 30. November 2012 S. 8). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er grundsätzlich problemlos nach Erbil zurückkehren und dort wieder Wohnsitz nehmen kann. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Den Akten sind keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitsindizien, insbesondere solche gesundheitlicher Art, zu entnehmen. Zudem könnten nötigenfalls anfänglich auch die offenbar in Kirkuk lebenden Angehörigen (Mutter und Geschwister) oder die in Westeuropa lebenden Brüder den Beschwerdeführer bei dessen Reintegration in der Provinz Erbil in geeigneter Weise unterstützen. 7.3.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Region Erbil in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zu­mutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Das BFM hat somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar qualifiziert. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: