Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste über den Iran und die Türkei nach Italien, wo er daktyloskopiert und registriert worden ist. Am 11. Oktober 2013 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 22. Oktober 2013. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, in Afghanistan habe ihn sein Arbeitgeber, ein Paschtune und Taliban, zur Spionage anstiften wollen; er habe ihn unter Druck gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht kooperieren sollte. Deshalb habe er keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. A.c. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Einen Pass habe er niemals gehabt, seine Tazkara (afghanische Identitätskarte) habe er entsorgt, da sie auf der Schifffahrt nach Italien nass und unlesbar geworden sei. A.d. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, die italienischen Behörden hätten sich nicht um ihn gekümmert und leisteten den Flüchtlingen keine Hilfe. B. Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben einen EURODAC-Treffer (...) in Italien. Das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme vom 4. November 2013 hiessen die italienischen Behörden am 2. Dezember 2013 gut. C. Das Bundesamt trat mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-zeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Am 16. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung zwecks Prüfung der vorinstanzlichen Akten einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten trafen gleichentags beim Gericht ein. F. Am 3. Januar 2014 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist zur Vernehmlassung des BFM Stellung und bat darum, auf das Asylgesuch einzutreten und ihn zu seinen Asylgründen anzuhören. Er reichte eine Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. B._______, (...) und einen Terminzettel in Kopie ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG bzw. aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.
E. 3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
E. 3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar.
E. 4 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
E. 5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die italienischen Behörden der Rückübernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hätten, liege gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien. Zur Beziehung mit C._______, welche mit ihm in die Schweiz gereist sei und ebenfalls am 11. Oktober 2013 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei anzumerken, dass sich die Zuständigkeit eines Dublin-Staates grundsätzlich nur ergeben könne, wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO seien als Mitglieder der Kernfamilie die Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Partnerin unterwegs kennengelernt zu haben. Die Beziehung habe folglich weder bereits im Herkunftsland bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Zudem sei den Akten kein Hinweis auf ein Ehevorbereitungsverfahren zu entnehmen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Unterstützung in Italien sei auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Zudem sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei und die nationalen Gesetze, welche in Konformität mit dem Völkerrecht und den EU-Normen stehen würden, anzuwenden habe. Der Beschwerdeführer könne sich somit an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um allenfalls notwendige Unterstützung zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zumutbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Argumentation entgegengehalten, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in Italien die notwendige Unterstützung erhalten könne. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 würden nach wie vor Mängel beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. In Mailand sei eine Wohnbestätigung Voraussetzung für die Asylgesuchstellung, und auch in Rom müsse eine Adresse vorgewiesen werden. Bis zur formellen Registrierung des Gesuches könne es mehrere Monate dauern, in welchen die Betroffenen keine Unterkunft hätten. Der Zugang zu einer Unterkunft sei aufgrund der geringen Anzahl vorhandener Plätze erheblich erschwert, so dass viele Personen in der Obdachlosigkeit, in besetzten Häusern oder in Slums landen würden. Der Zugang zu Betreuung sei nicht gewährleistet, und es sei zu erwarten, dass er als alleinstehender Mann einfach sich selbst überlassen werde. Unter Berücksichtigung der Situation in Italien könne der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die Schweiz sei deshalb aus humanitären Gründen gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-brauch zu machen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 führte das BFM aus, Italien kenne zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, aber eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen liege nicht vor. Im Zusammenhang mit den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ihm die benötigten Medikamente und die individualisierte medizinische Betreuung garantiert würden. Es würden keine Gründe vorliegen, welche eine Überstellung unzumutbar erscheinen liessen. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, in Italien werde er weder medizinisch versorgt, noch erhalte er eine Unterkunft, es sei ihm daher nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien gewesen und dort registriert worden zu sein. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben (vgl. E. 4) und wird in der Beschwerde nicht angefochten.
E. 6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.). Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz führte aus, die Zuständigkeit eines Staates könne sich nur ergeben, wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien, also Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung habe indessen weder im Herkunftsland bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein Ehevorbereitungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat C._______ (E-7075/2013) auf seiner Flucht in der Türkei kennengelernt, ist in der Folge mit ihr und ihren beiden Kindern gereist und hat sich offenbar um sie gekümmert. Beide machen indessen nicht geltend, in einer gefestigten Beziehung zu leben. Auf die Frage, wie er seine Beziehung zu C._______ bezeichnen würde, gab der Beschwerdeführer an, sie sei mehr als eine Reisebekanntschaft, sie sei seine Freundin (vgl. Akten BFM A5/11 S. 3). Entsprechend äusserte sich auch C._______ und gab zudem an, der Beschwerdeführer habe ihr sehr geholfen. Obwohl angesichts dieser Aussagen von einer engen Bindung auszugehen ist und kein Anlass besteht, an den übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln, kann vorliegend nicht von einer Beziehung ausgegangen werden, welche unter den Begriff der Familie subsumiert werden könnte und durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt wäre. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien ist daher unabhängig vom Verfahren von C._______ zu beurteilen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufenthaltsbedingungen in Italien seien sehr schlecht. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprech-ung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und gewisser Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen eines Bombenattentats einen geschundenen Körper. In Italien habe er als Asylsuchender kaum Möglichkeit für eine Behandlung, demgegenüber könne er in der Schweiz eine gute medizinische Behandlung erhalten; er reichte eine Verordnung für Physiotherapie ein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM zu Recht feststellte, es sei davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
E. 6.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht zum vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, kann in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7078/2013 Urteil vom 20. März 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste über den Iran und die Türkei nach Italien, wo er daktyloskopiert und registriert worden ist. Am 11. Oktober 2013 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 22. Oktober 2013. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, in Afghanistan habe ihn sein Arbeitgeber, ein Paschtune und Taliban, zur Spionage anstiften wollen; er habe ihn unter Druck gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht kooperieren sollte. Deshalb habe er keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. A.c. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Einen Pass habe er niemals gehabt, seine Tazkara (afghanische Identitätskarte) habe er entsorgt, da sie auf der Schifffahrt nach Italien nass und unlesbar geworden sei. A.d. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, die italienischen Behörden hätten sich nicht um ihn gekümmert und leisteten den Flüchtlingen keine Hilfe. B. Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben einen EURODAC-Treffer (...) in Italien. Das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme vom 4. November 2013 hiessen die italienischen Behörden am 2. Dezember 2013 gut. C. Das Bundesamt trat mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-zeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Am 16. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung zwecks Prüfung der vorinstanzlichen Akten einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten trafen gleichentags beim Gericht ein. F. Am 3. Januar 2014 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist zur Vernehmlassung des BFM Stellung und bat darum, auf das Asylgesuch einzutreten und ihn zu seinen Asylgründen anzuhören. Er reichte eine Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. B._______, (...) und einen Terminzettel in Kopie ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG bzw. aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen. 3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar. 4. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). 5. 5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die italienischen Behörden der Rückübernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hätten, liege gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien. Zur Beziehung mit C._______, welche mit ihm in die Schweiz gereist sei und ebenfalls am 11. Oktober 2013 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei anzumerken, dass sich die Zuständigkeit eines Dublin-Staates grundsätzlich nur ergeben könne, wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO seien als Mitglieder der Kernfamilie die Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Partnerin unterwegs kennengelernt zu haben. Die Beziehung habe folglich weder bereits im Herkunftsland bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Zudem sei den Akten kein Hinweis auf ein Ehevorbereitungsverfahren zu entnehmen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Unterstützung in Italien sei auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Zudem sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei und die nationalen Gesetze, welche in Konformität mit dem Völkerrecht und den EU-Normen stehen würden, anzuwenden habe. Der Beschwerdeführer könne sich somit an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um allenfalls notwendige Unterstützung zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zumutbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Argumentation entgegengehalten, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in Italien die notwendige Unterstützung erhalten könne. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 würden nach wie vor Mängel beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. In Mailand sei eine Wohnbestätigung Voraussetzung für die Asylgesuchstellung, und auch in Rom müsse eine Adresse vorgewiesen werden. Bis zur formellen Registrierung des Gesuches könne es mehrere Monate dauern, in welchen die Betroffenen keine Unterkunft hätten. Der Zugang zu einer Unterkunft sei aufgrund der geringen Anzahl vorhandener Plätze erheblich erschwert, so dass viele Personen in der Obdachlosigkeit, in besetzten Häusern oder in Slums landen würden. Der Zugang zu Betreuung sei nicht gewährleistet, und es sei zu erwarten, dass er als alleinstehender Mann einfach sich selbst überlassen werde. Unter Berücksichtigung der Situation in Italien könne der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die Schweiz sei deshalb aus humanitären Gründen gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-brauch zu machen. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 führte das BFM aus, Italien kenne zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, aber eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen liege nicht vor. Im Zusammenhang mit den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ihm die benötigten Medikamente und die individualisierte medizinische Betreuung garantiert würden. Es würden keine Gründe vorliegen, welche eine Überstellung unzumutbar erscheinen liessen. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 5.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, in Italien werde er weder medizinisch versorgt, noch erhalte er eine Unterkunft, es sei ihm daher nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien gewesen und dort registriert worden zu sein. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben (vgl. E. 4) und wird in der Beschwerde nicht angefochten. 6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.). Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz führte aus, die Zuständigkeit eines Staates könne sich nur ergeben, wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien, also Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung habe indessen weder im Herkunftsland bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein Ehevorbereitungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat C._______ (E-7075/2013) auf seiner Flucht in der Türkei kennengelernt, ist in der Folge mit ihr und ihren beiden Kindern gereist und hat sich offenbar um sie gekümmert. Beide machen indessen nicht geltend, in einer gefestigten Beziehung zu leben. Auf die Frage, wie er seine Beziehung zu C._______ bezeichnen würde, gab der Beschwerdeführer an, sie sei mehr als eine Reisebekanntschaft, sie sei seine Freundin (vgl. Akten BFM A5/11 S. 3). Entsprechend äusserte sich auch C._______ und gab zudem an, der Beschwerdeführer habe ihr sehr geholfen. Obwohl angesichts dieser Aussagen von einer engen Bindung auszugehen ist und kein Anlass besteht, an den übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln, kann vorliegend nicht von einer Beziehung ausgegangen werden, welche unter den Begriff der Familie subsumiert werden könnte und durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt wäre. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien ist daher unabhängig vom Verfahren von C._______ zu beurteilen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufenthaltsbedingungen in Italien seien sehr schlecht. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprech-ung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und gewisser Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen eines Bombenattentats einen geschundenen Körper. In Italien habe er als Asylsuchender kaum Möglichkeit für eine Behandlung, demgegenüber könne er in der Schweiz eine gute medizinische Behandlung erhalten; er reichte eine Verordnung für Physiotherapie ein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM zu Recht feststellte, es sei davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. 6.5 Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen. 6.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht zum vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, kann in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub