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E-7068/2006

E-7068/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Suleimaniya, den Nordirak am 26. Juli 1999 in Richtung Iran. Wegen versuchter illegaler Ausreise mit gefälschtem Pass habe er dort 16 Monate im Gefängnis verbracht, bevor er am 5. Dezember 2000 in die Türkei weitergereist und von Istanbul herkommend in einem Lastwagen versteckt am 1. Februar 2001 in die Schweiz einreiste. Am darauf folgenden Tag stellte er an der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. Februar 2001 fand die Kurzbefragung durch das BFF und am 14. August 2001 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behöre statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe als Zollpolizist an der nordirakisch-iranischen Grenze gearbeitet. In der Nacht des 10. Dezember 1996, während seiner Schicht, hätten fünf Islamisten, Mitglieder der Islamischen Bewegung, mit ihrem Auto die Grenze Richtung Irak passieren wollen. Er habe ihre Waren kontrollieren und verzollen wollen, wogegen sie sich gewehrt hätten und weitergefahren seien. Nach einem Schuss in die Luft seien ihm seine Kollegen zu Hilfe geeilt, und sie hätten den Wagen anhalten und beschlagnahmen können. Die fünf Männer seien dann - auch mit Unterstützung der Peschmerga - verhaftet worden. Nachdem sie ihre Busse bezahlt hätten, seien sie am nächsten Morgen wieder freigelassen worden. Dabei hätten sie dem Beschwerdeführer ein erstes Mal gedroht, ihn umzubringen. Seither sei er von diesen Islamisten regelmässig mit dem Tod bedroht worden. Die Drohungen seien immer an Personen in seinem Umfeld (an seine Arbeitskollegen oder an Familienangehörige) ausgesprochen worden, jedoch nie an ihn direkt. Von diesem Vorfall und den Drohungen habe er seinem Vorgesetzten erzählt, welcher das Ganze einem Minister zur Kenntnis gebracht habe, der aber auch nichts habe ausrichten können. Nach ein paar Monaten, am 29. Oktober 1997, sei der Beschwerdeführer während des Dienstes von den Islamisten entführt worden. Sie hätten sich nicht darauf einigen können, ihn umzubringen, aber sie hätten ihn geschlagen und ihm mit einem Gewehr in den rechten Fuss geschossen und ihn dann wieder gehen lassen. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, er dürfe niemandem von diesem Vorfall erzählen; er solle sagen, er habe sich mit seiner eigenen Waffe verletzt. Aus Angst habe er sich daran gehalten. Seine Kollegen hätten ihn dann zur Verarztung ins Spital gebracht. Seither sei es zu keinen weiteren Drohungen seitens der Islamisten mehr gekommen. Erst im Jahre 1999 habe er einem vertrauten Kollegen von diesen Vorfällen erzählt. Das Amt habe Untersuchungen eingeleitet und nach zwei Monaten seien zwei der fünf Islamisten verhaftet worden. Von den restlichen drei sei er aber weiterhin (indirekt) bedroht worden. Auf Druck der Islamischen Bewegung seien die beiden Islamisten bald wieder aus der Haft entlassen worden. Aus Angst habe er sich während zwei Monaten bei seiner Schwester versteckt und sich dann entschlossen, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise am 26. Juli 1999 sei sein Bruder von den Islamisten während zwei Monaten festgehalten worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von diesen Männern umgebracht zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Berufsausweis, ein Arztzeugnis, ein Physiotherapie-Programm sowie sechs Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2002 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. D. Mit Eingabe vom 29. April 2002 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte die ARK unter Hinweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie eines Bestätigungsschreiben des Leiters der Zollpolizei Suleimaniya zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 30. August 2002 reichte der Beschwerdeführer das Original des erwähnten Bestätigungsschreibens zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. März 2002 teilweise in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss mit, dass er an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt festhalten wolle. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 27. November 2006 wies sich die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch Vollmacht aus und ersuchte um Information bezüglich des Verfahrensstandes.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden Ausführungen - entgegen der angefochtenen Verfügung - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich der Glaubhaftigkeit entbehren. Die Beschwerdeschrift vermag einige der Vorbringen, die die Vorinstanz als der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend einstufte, zu bestärken.

E. 4.2.1 Für die Vorinstanz ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Zollpolizist nachts alleine am Zoll stehe und ein Militärfahrzeug der Islamisten kontrolliere, während sich seine Kollegen im Büro aufhielten (A12 S. 12). Der Beschwerdeführer vermag diese Sachlage jedoch in schlüssiger Weise darzulegen: Der fragliche Zoll liege äusserst abgeschieden im Grenzgebiet zum Iran. In der Nacht passiere ihn nur etwa alle ein oder zwei Stunden ein Wagen. Gemäss Arbeitsreglement werde im Schichtdienst gearbeitet, so dass jeder Beamte eine zweistündige Schicht zu absolvieren habe und dann abgelöst werde. Das Grenzwachtgebäude, in dem sich die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers aufgehalten hätten, befinde sich - wie bei Grenzübergängen üblich - direkt neben dem Strassenkontrollpunkt. Ausserdem habe es einen Routinevorgang dargestellt, allein einen Wagen der Islamischen Bewegung (Islamic Movement of Kurdistan [IMK]; Bisutnaway Islami) zu kontrollieren, sei die IMK zu jener Zeit doch Regierungspartei gewesen und habe im betreffenden Gebiet über die Verwaltungshoheit in lokalen Angelegenheiten verfügt. Diese letztere Tatsache wurde schon von der ARK in einem publizierten Entscheid bestätigt (EMARK 2002 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 132), wo festgehalten wurde, dass die IMK zu jener Zeit als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan gegolten habe, in allen grösseren Städten vertreten gewesen sei und über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland verfügt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft.

E. 4.2.2 Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in die Luft geschossen, als die Islamisten verbotenerweise weitergefahren seien. Mit Hilfe seiner Kollegen habe er dann den Wagen stoppen können (A12 S. 12). Der Vorinstanz erscheint dies "eher unwahrscheinlich", denn die Kollegen hätten sich nicht in umittelbarer Nähe befunden. Sie hätten demnach in Sekundenschnelle bewaffnet vor Ort sein, sich informieren und in der Dunkelheit ein unbekanntes Objekt treffen müssen. Auch diesbezüglich ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Recht zu geben. Es ist anzunehmen, dass das Grenzwachtgebäude - wie soeben geschildert - direkt neben der Strassenkontrolle stand, so dass die Kollegen in unmittelbarer Nähe waren und somit in Sekundenschnelle bewaffnet vor Ort sein konnten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sie über die Situation rasch im Bild waren, müssen solche Vorkommnisse für Grenzbeamte doch geläufig sein. Zudem hat der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nirgends ausgesagt, der Wagen sei mit Waffengewalt gestoppt worden, sondern er - der Beschwerdeführer - habe lediglich einen Warnschuss in die Luft abgegeben (A12 S. 12).

E. 4.2.3 Für die Vorinstanz ist weiter unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht sagen konnte, was sich im Innern das Autos befand (A12 S. 12), obschon er den Wagen zuvor hatte kontrollieren wollen. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er habe zwar das Auto kontrollieren wollen, sei von den Islamisten durch deren Wegfahrt aber daran gehindert worden. In der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er, nachdem das Auto nach dem Warnschuss angehalten habe, noch den hinteren Teil des Wagen kontrollieren konnte, dass er dazu keine Zeit mehr gehabt habe. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Festnahme der fünf Männer mit Hilfe von herbeigeeilten Peschmerga-Kämpfern, der Beschlagnahmung des Wagens und der Überstellung des Fahrzeugs und der Islamisten an das Amt - worunter wohl die Vorgesetzten des Beschwerdeführers verstanden werden müssen -, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Autos nicht mehr selber kontrollieren konnte.

E. 4.2.4 Für die Vorinstanz ist auch unglaubhaft, dass die Islamisten am nächsten Morgen, nach Begleichung ihrer Busse, wieder freigelassen worden seien, zumal sie sich einiges hätten zuschulden kommen lassen (A12 S. 13). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer einerseits auf die gesetzliche Regelung, dergemäss nach Bezahlung der auferlegten Strafgebühr die festgehaltenen Männer hätten freigelassen werden müssen. Andererseits macht er wiederum die bereits dargestellte politische Lage in der Region geltend, wonach die Islamische Bewegung - zu der die fünf Männer gehören sollen - an der Macht beteiligt und in die Behörden eingebunden gewesen sei. In Anbetracht dieser politischen Konstellation hätten die PUK-Behörden (Patriotische Union Kurdistans) regelmässig auf die Strafverfolgung von Anhängern ihres Koalitionspartners verzichtet. Zur Unterstreichung seiner Lageeinschätzung verweist der Beschwerdeführer zutreffend auf EMARK 2000 Nr. 15 E. 11d S. 127, wo die ARK zum Schluss gelangte, dass für die Behörden in der Region ein gewisser Druck bestehe, islamistische Aktivitäten zu tolerieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum die Behörden die Islamisten nie hätten festnehmen können, zu verstehen, als er sagte, weil diese zu einer islamistischen Organisation gehörten (A12 S. 16). Mit Blick auf die politischen Gegebenheiten erscheint auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft.

E. 4.2.5 Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch die Schilderung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Entführung als unglaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass sich die Islamisten bereits vor der Tat einig gewesen wären, ob sie den Beschwerdeführer töten wollten oder nicht. Sie hätten ihn sicherlich nicht am Arbeitsplatz entführt und ihn dahin zurückgebracht, nachdem sie ihn verwundet haben sollen. Ausserdem hätten die Behörden den Vorfall genauestens untersucht und der Beschwerdeführer hätte dazu nicht einfach schweigen können. In der Beschwerdeschrift wird der entsprechende Sachverhalt dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer nicht direkt am Arbeitsplatz entführt worden sei, sondern vielmehr auf dem Rückweg vom Grenzposten zu einem landeinwärts gelegenen Checkpoint. Er sei also von einer Staubpiste weg verschleppt worden, wo ihn niemand habe sehen oder hören können. Ebenso sei auch erklärlich, warum ihn die Islamisten wieder auf den Feldweg zurückgebracht hätten: Einerseits hätten sie nichts zu befürchten gehabt, da sie fernab von allfälligen Beobachtern gewesen seien, andererseits hätte sonst die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer an seiner Wunde am Fuss verblutet wäre. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, der Vorfall sei von den Behörden auch tatsächlich untersucht worden. Unter dem Druck der Todesdrohung (er dürfe niemandem von der Entführung und der zugefügten Verletzung erzählen) habe er seine Version eines Selbstunfalls aber glaubhaft verteidigen können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann sich das fragliche Ereignis - wenn auch mit gewissen Zweifeln behaftet - tatsächlich so wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. Die nachträglichen Präzisierungen könnten zwar als Nachschub betrachtet werden, sie fügen sich jedoch ohne Widerspruch in die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ein. Ausserdem ist festzustellen, dass in der Anhörung diesbezügliche, sich aufdrängende Nachfragen unterblieben sind. Sicherlich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers darf vorliegend der Umstand ausgelegt werden, dass die Entführer unentschlossen gewesen sein sollen, ob sie den Beschwerdeführer umbringen wollten oder nicht. So hält der Beschwerdeführer denn auch in zutreffender Weise fest, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb ihm die irrationale Haltung seiner Verfolger als Unglaubhaftigkeit angelastet werden soll.

E. 4.2.6 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel (vgl. A11) hält die Vorinstanz fest, sie vermöchten die Vermutung der Unglaubhaftigkeit nicht zu widerlegen. Es handle sich nicht um amtliche Dokumente. Ferner könnten sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ursache der Fussverletzung nicht bestätigen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, dass in den ärztlichen Berichten lediglich von einer Fussverletzung und vom Therapieprogramm die Rede ist, die eigentliche Ursache der Verletzung jedoch nicht geschildert wird. Diese geht auch aus den eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer im Rollstuhl mit eingebundenem rechten Fuss zeigen, nicht hervor. Erhellend sind jedoch die Bilder, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform zu sehen ist, ist doch anzunehmen, dass diese einen Hinweis auf seine Tätigkeit als Grenzpolizist zulassen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bezüglich der behaupteten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, vor Erlass der negativen Entscheidung Stellung zu nehmen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff. zu verweisen, wo die ARK festhielt, dass ein Asylsuchender mit den Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren sei, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergebe sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er stelle jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorliegend an dieser Rechtsprechung fest und konstatiert keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbehelflich.

E. 4.4 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass seine Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt.

E. 5.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage einer allfälligen mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (beispielsweise Islamisten) erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP (Kurdische Demokratische Partei) kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.).

E. 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

E. 6.1 Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kurdischen Behörden Folgendes fest (E. 6.7): Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt. Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der Kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kann davon ausgegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengruppen nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - ist in diesen Konstellationen indes unerlässlich. Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie oder dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde - wovon in erster Linie Frauen betroffen sind - zu denken ist. Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusammenwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (politischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren. Allein die Zugehörigkeit zu einer der beiden grossen kurdischen Parteien in einem von der anderen Partei dominierten Gebiet dürfte aufgrund des fortschreitenden Zusammenwachsens der beiden Parteiadministrationen nicht zu Übergriffen durch die lokal vorherrschende Partei oder deren Mitglieder führen; diesbezügliche Einzelfallabklärungen sind jedoch unerlässlich. Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und Südirak ebenfalls verneint werden (vgl. a.a.O. E. 6.7).

E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in seiner Funktion als Grenzpolizist zu einem Zwischenfall bei der Kontrolle des Fahrzeugs von fünf Islamisten, die der Islamischen Bewegung angehörten, gekommen. Nach einer Nacht in Haft und der Begleichung ihrer Busse seien sie wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Bei dieser Gelegenheit sei er mit dem Tod bedroht worden; solche Drohungen seien auch in der Folge immer wieder über Drittpersonen gegen ihn ausgesprochen worden. Mehr als zehn Monate später sei er von denselben Männern entführt worden und sie hätten ihm in den Fuss geschossen. Davon habe er während fast zwei Jahren niemandem erzählt; in dieser Zeit sei es auch zu keinen weiteren Drohungen mehr gekommen. Nachdem er sich einem Kollegen anvertraut habe, hätten die Behörden eine Untersuchung eingeleitet, in dessen Verlauf zwei der Islamisten verhaftet, aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien. Von den drei anderen Männern sei er in dieser Zeit wiederum indirekt bedroht worden, bis er Ende Juli 1999 in den Iran ausgereist sei. Im Folgenden muss geklärt werden, ob der Beschwerdeführer auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist, oder ob er sich in seinem Herkunftsstaat um Schutzgewährung hätte bemühen können oder solchen Schutz heute erlangen könnte.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinen Ausführungen Behelligungen durch die fünf Männer geltend, die er anlässlich einer Zollkontrolle angehalten und die mit einer Busse bestraft worden seien. Nichts in seinen Ausführungen lässt darauf schliessen, dass diese fünf Islamisten, die Anhänger der Islamischen Bewegung (Islamic Movement of Kurdistan [IMK]; Bisutnaway Islami) gewesen seien, ihn in ihrer Funktion als Mitglieder dieser Organisation verfolgt hätten, oder dass die IMK als solche zu seiner Verfolgung aufgerufen hätte - was sein Gefährdungspotential ganz wesentlich erhöht hätte. Vielmehr besteht der Eindruck, dass es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um eine private Abrechnung zwischen den fünf Männern und dem Beschwerdeführer gehandelt hat. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht auch der Umstand, dass die Drohungen dem Beschwerdeführer gegenüber nie persönlich ausgesprochen wurden, sondern immer nur via seine Arbeitskollegen oder Familienmitglieder. Wenn die Männer tatsächlich daran interessiert gewesen wären, sich am Beschwerdeführer zu rächen, wäre es ein Leichtes für sie gewesen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen - auch, als er sich vor seiner Ausreise bei seiner Schwester versteckt hielt. Weiter ist auch zu beachten, dass nach dem Vorfall am Grenzübergang mehr als zehn Monate lang nichts passiert ist, und dass es nach seiner Entführung während zwei Jahren auch nicht einmal mehr zu Drohungen dem Beschwerdeführer gegenüber gekommen ist. Zu seinen Ungunsten muss es sich der Beschwerdeführer auch anrechnen lassen, dass in diesem Fall von den Behörden eine Untersuchung eingeleitet wurde, und dass zwei der Islamisten - wenn auch nur vorübergehend - festgenommen wurden. Dies spricht für den damaligen Schutzwillen der Behörden, was durch die PUK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers weiter unterstrichen wird. Schliesslich ist auch kein genau bestimmbares Verfolgungsmotiv erkennbar: Der Beschwerdeführer wurde weder wegen seiner religiösen noch wegen seiner politischen Anschauungen behelligt, sondern ausschliesslich, weil er seine Arbeit als Grenzpolizist gewissenhaft ausgeführt hatte. Diese Überlegungen führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht genügend konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 6.4.2 Aus heutiger Sicht kann eine solche begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland umso weniger bejaht werden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers waren die fünf Männer Mitglied der Islamischen Bewegung (IMK), die heute immer noch unter dem Namen Ansar al-Islami existiert. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war die IMK inbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig und wurde für zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwortlich gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von Ansar-Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Unklar ist jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute noch ist. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie anderweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 7.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die verbliebenen Extremisten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers von dessen Rückkehr Kenntnis nehmen würden und aufgrund des Grenzvorgangs vom Dezember 1996 immer noch auf Vergeltung bedacht wären. Vielmehr kann vermutet werden, dass diese Männer durch die Offensive der PUK im Jahre 2001, und später mit Unterstützung durch die US-Truppen, vertrieben oder getötet worden sind, oder sicherlich mit gravierenderen Problemen befasst waren als das vorliegend geschilderte. Ausserdem kann der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Behörden vor Ort zählen, dies umso mehr, als er ein PUK-Mitglied war und im Dienst der Partei als Zöllner gearbeitet hatte.

E. 6.5 Auf Beschwerdestufe machte der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak subjektive Nachfluchtgründe geltend (BVGer act. 1 und 8). In EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 S. 141 f. kam die ARK jedoch - wie auch vom Beschwerdeführer erwähnt - zum Schluss, dass für irakische Staatsangehörige, welche aus dem kurdischen Gebiet ausgereist sind, aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland und der illegalen Ausreise keine subjektiven Nachfluchtgründe mehr angenommen werden, da sie bei einer Rückkehr in dieses Gebiet keine Verfolgung aus dem genannten Grund zu befürchten haben. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen; dies umso weniger, als sich die Situation in Irak seither grundlegend verändert hat. Ausserdem haben seit der Invasion der Koalitionstruppen im Irak Hunderttausende von Irakern ihr Land über die Grenzen Nordiraks in Richtung der Nachbarländer verlassen, ohne aus diesem Grund eine Verfolgung befürchten zu müssen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 In den Akten der Vorinstanz befindet sich ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, worin sie mitteilt, dass die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers bereit sei, dem BFM einen Antrag auf eine Jahresbewilligung für ihren Mandanten zu stellen. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG fällt in die Zuständigkeit des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. März 2002 teilweise in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gerichtet hat. Die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in Kraft. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann daher unterbleiben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Wiedererwägung gezogen wurde - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte die ARK unter Hinweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des AsylG eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende Sicherheitskonto genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - wie im vorliegenden Fall - verzichtet werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss neuem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen" und kann nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung ein, aus der ersichtlich ist, dass er im Monat März des Jahres 2002 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1364.90 bezogen hat. Aus den Akten ist nichts ersichtlich, wonach seither eine diesbezügliche signifikante Änderung eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Ausserdem wird aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. b VGKE).

E. 11 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Verfahren ist von einem hälftigen Obsiegen (Vollzug der Wegweisung) auszugehen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 4. März 2005 in der Höhe von Fr. 3'891.-- zu den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 17.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 15 Stunden zu reduzieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 3'264.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1'632.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. Die aktuelle Rechtsvertreterin hat ihr Mandat erst nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme übernommen. Damit fällt eine Parteientschädigung für ihren Aufwand ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'632.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7068/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. April 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. März 2002 / N______. Sachverhalt: A. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Suleimaniya, den Nordirak am 26. Juli 1999 in Richtung Iran. Wegen versuchter illegaler Ausreise mit gefälschtem Pass habe er dort 16 Monate im Gefängnis verbracht, bevor er am 5. Dezember 2000 in die Türkei weitergereist und von Istanbul herkommend in einem Lastwagen versteckt am 1. Februar 2001 in die Schweiz einreiste. Am darauf folgenden Tag stellte er an der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. Februar 2001 fand die Kurzbefragung durch das BFF und am 14. August 2001 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behöre statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe als Zollpolizist an der nordirakisch-iranischen Grenze gearbeitet. In der Nacht des 10. Dezember 1996, während seiner Schicht, hätten fünf Islamisten, Mitglieder der Islamischen Bewegung, mit ihrem Auto die Grenze Richtung Irak passieren wollen. Er habe ihre Waren kontrollieren und verzollen wollen, wogegen sie sich gewehrt hätten und weitergefahren seien. Nach einem Schuss in die Luft seien ihm seine Kollegen zu Hilfe geeilt, und sie hätten den Wagen anhalten und beschlagnahmen können. Die fünf Männer seien dann - auch mit Unterstützung der Peschmerga - verhaftet worden. Nachdem sie ihre Busse bezahlt hätten, seien sie am nächsten Morgen wieder freigelassen worden. Dabei hätten sie dem Beschwerdeführer ein erstes Mal gedroht, ihn umzubringen. Seither sei er von diesen Islamisten regelmässig mit dem Tod bedroht worden. Die Drohungen seien immer an Personen in seinem Umfeld (an seine Arbeitskollegen oder an Familienangehörige) ausgesprochen worden, jedoch nie an ihn direkt. Von diesem Vorfall und den Drohungen habe er seinem Vorgesetzten erzählt, welcher das Ganze einem Minister zur Kenntnis gebracht habe, der aber auch nichts habe ausrichten können. Nach ein paar Monaten, am 29. Oktober 1997, sei der Beschwerdeführer während des Dienstes von den Islamisten entführt worden. Sie hätten sich nicht darauf einigen können, ihn umzubringen, aber sie hätten ihn geschlagen und ihm mit einem Gewehr in den rechten Fuss geschossen und ihn dann wieder gehen lassen. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, er dürfe niemandem von diesem Vorfall erzählen; er solle sagen, er habe sich mit seiner eigenen Waffe verletzt. Aus Angst habe er sich daran gehalten. Seine Kollegen hätten ihn dann zur Verarztung ins Spital gebracht. Seither sei es zu keinen weiteren Drohungen seitens der Islamisten mehr gekommen. Erst im Jahre 1999 habe er einem vertrauten Kollegen von diesen Vorfällen erzählt. Das Amt habe Untersuchungen eingeleitet und nach zwei Monaten seien zwei der fünf Islamisten verhaftet worden. Von den restlichen drei sei er aber weiterhin (indirekt) bedroht worden. Auf Druck der Islamischen Bewegung seien die beiden Islamisten bald wieder aus der Haft entlassen worden. Aus Angst habe er sich während zwei Monaten bei seiner Schwester versteckt und sich dann entschlossen, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise am 26. Juli 1999 sei sein Bruder von den Islamisten während zwei Monaten festgehalten worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von diesen Männern umgebracht zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Berufsausweis, ein Arztzeugnis, ein Physiotherapie-Programm sowie sechs Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2002 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. D. Mit Eingabe vom 29. April 2002 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte die ARK unter Hinweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie eines Bestätigungsschreiben des Leiters der Zollpolizei Suleimaniya zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 30. August 2002 reichte der Beschwerdeführer das Original des erwähnten Bestätigungsschreibens zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. März 2002 teilweise in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss mit, dass er an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt festhalten wolle. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 27. November 2006 wies sich die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch Vollmacht aus und ersuchte um Information bezüglich des Verfahrensstandes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden Ausführungen - entgegen der angefochtenen Verfügung - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich der Glaubhaftigkeit entbehren. Die Beschwerdeschrift vermag einige der Vorbringen, die die Vorinstanz als der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend einstufte, zu bestärken. 4.2 4.2.1 Für die Vorinstanz ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Zollpolizist nachts alleine am Zoll stehe und ein Militärfahrzeug der Islamisten kontrolliere, während sich seine Kollegen im Büro aufhielten (A12 S. 12). Der Beschwerdeführer vermag diese Sachlage jedoch in schlüssiger Weise darzulegen: Der fragliche Zoll liege äusserst abgeschieden im Grenzgebiet zum Iran. In der Nacht passiere ihn nur etwa alle ein oder zwei Stunden ein Wagen. Gemäss Arbeitsreglement werde im Schichtdienst gearbeitet, so dass jeder Beamte eine zweistündige Schicht zu absolvieren habe und dann abgelöst werde. Das Grenzwachtgebäude, in dem sich die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers aufgehalten hätten, befinde sich - wie bei Grenzübergängen üblich - direkt neben dem Strassenkontrollpunkt. Ausserdem habe es einen Routinevorgang dargestellt, allein einen Wagen der Islamischen Bewegung (Islamic Movement of Kurdistan [IMK]; Bisutnaway Islami) zu kontrollieren, sei die IMK zu jener Zeit doch Regierungspartei gewesen und habe im betreffenden Gebiet über die Verwaltungshoheit in lokalen Angelegenheiten verfügt. Diese letztere Tatsache wurde schon von der ARK in einem publizierten Entscheid bestätigt (EMARK 2002 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 132), wo festgehalten wurde, dass die IMK zu jener Zeit als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan gegolten habe, in allen grösseren Städten vertreten gewesen sei und über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland verfügt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft. 4.2.2 Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in die Luft geschossen, als die Islamisten verbotenerweise weitergefahren seien. Mit Hilfe seiner Kollegen habe er dann den Wagen stoppen können (A12 S. 12). Der Vorinstanz erscheint dies "eher unwahrscheinlich", denn die Kollegen hätten sich nicht in umittelbarer Nähe befunden. Sie hätten demnach in Sekundenschnelle bewaffnet vor Ort sein, sich informieren und in der Dunkelheit ein unbekanntes Objekt treffen müssen. Auch diesbezüglich ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Recht zu geben. Es ist anzunehmen, dass das Grenzwachtgebäude - wie soeben geschildert - direkt neben der Strassenkontrolle stand, so dass die Kollegen in unmittelbarer Nähe waren und somit in Sekundenschnelle bewaffnet vor Ort sein konnten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sie über die Situation rasch im Bild waren, müssen solche Vorkommnisse für Grenzbeamte doch geläufig sein. Zudem hat der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nirgends ausgesagt, der Wagen sei mit Waffengewalt gestoppt worden, sondern er - der Beschwerdeführer - habe lediglich einen Warnschuss in die Luft abgegeben (A12 S. 12). 4.2.3 Für die Vorinstanz ist weiter unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht sagen konnte, was sich im Innern das Autos befand (A12 S. 12), obschon er den Wagen zuvor hatte kontrollieren wollen. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er habe zwar das Auto kontrollieren wollen, sei von den Islamisten durch deren Wegfahrt aber daran gehindert worden. In der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er, nachdem das Auto nach dem Warnschuss angehalten habe, noch den hinteren Teil des Wagen kontrollieren konnte, dass er dazu keine Zeit mehr gehabt habe. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Festnahme der fünf Männer mit Hilfe von herbeigeeilten Peschmerga-Kämpfern, der Beschlagnahmung des Wagens und der Überstellung des Fahrzeugs und der Islamisten an das Amt - worunter wohl die Vorgesetzten des Beschwerdeführers verstanden werden müssen -, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Autos nicht mehr selber kontrollieren konnte. 4.2.4 Für die Vorinstanz ist auch unglaubhaft, dass die Islamisten am nächsten Morgen, nach Begleichung ihrer Busse, wieder freigelassen worden seien, zumal sie sich einiges hätten zuschulden kommen lassen (A12 S. 13). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer einerseits auf die gesetzliche Regelung, dergemäss nach Bezahlung der auferlegten Strafgebühr die festgehaltenen Männer hätten freigelassen werden müssen. Andererseits macht er wiederum die bereits dargestellte politische Lage in der Region geltend, wonach die Islamische Bewegung - zu der die fünf Männer gehören sollen - an der Macht beteiligt und in die Behörden eingebunden gewesen sei. In Anbetracht dieser politischen Konstellation hätten die PUK-Behörden (Patriotische Union Kurdistans) regelmässig auf die Strafverfolgung von Anhängern ihres Koalitionspartners verzichtet. Zur Unterstreichung seiner Lageeinschätzung verweist der Beschwerdeführer zutreffend auf EMARK 2000 Nr. 15 E. 11d S. 127, wo die ARK zum Schluss gelangte, dass für die Behörden in der Region ein gewisser Druck bestehe, islamistische Aktivitäten zu tolerieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum die Behörden die Islamisten nie hätten festnehmen können, zu verstehen, als er sagte, weil diese zu einer islamistischen Organisation gehörten (A12 S. 16). Mit Blick auf die politischen Gegebenheiten erscheint auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft. 4.2.5 Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch die Schilderung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Entführung als unglaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass sich die Islamisten bereits vor der Tat einig gewesen wären, ob sie den Beschwerdeführer töten wollten oder nicht. Sie hätten ihn sicherlich nicht am Arbeitsplatz entführt und ihn dahin zurückgebracht, nachdem sie ihn verwundet haben sollen. Ausserdem hätten die Behörden den Vorfall genauestens untersucht und der Beschwerdeführer hätte dazu nicht einfach schweigen können. In der Beschwerdeschrift wird der entsprechende Sachverhalt dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer nicht direkt am Arbeitsplatz entführt worden sei, sondern vielmehr auf dem Rückweg vom Grenzposten zu einem landeinwärts gelegenen Checkpoint. Er sei also von einer Staubpiste weg verschleppt worden, wo ihn niemand habe sehen oder hören können. Ebenso sei auch erklärlich, warum ihn die Islamisten wieder auf den Feldweg zurückgebracht hätten: Einerseits hätten sie nichts zu befürchten gehabt, da sie fernab von allfälligen Beobachtern gewesen seien, andererseits hätte sonst die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer an seiner Wunde am Fuss verblutet wäre. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, der Vorfall sei von den Behörden auch tatsächlich untersucht worden. Unter dem Druck der Todesdrohung (er dürfe niemandem von der Entführung und der zugefügten Verletzung erzählen) habe er seine Version eines Selbstunfalls aber glaubhaft verteidigen können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann sich das fragliche Ereignis - wenn auch mit gewissen Zweifeln behaftet - tatsächlich so wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. Die nachträglichen Präzisierungen könnten zwar als Nachschub betrachtet werden, sie fügen sich jedoch ohne Widerspruch in die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ein. Ausserdem ist festzustellen, dass in der Anhörung diesbezügliche, sich aufdrängende Nachfragen unterblieben sind. Sicherlich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers darf vorliegend der Umstand ausgelegt werden, dass die Entführer unentschlossen gewesen sein sollen, ob sie den Beschwerdeführer umbringen wollten oder nicht. So hält der Beschwerdeführer denn auch in zutreffender Weise fest, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb ihm die irrationale Haltung seiner Verfolger als Unglaubhaftigkeit angelastet werden soll. 4.2.6 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel (vgl. A11) hält die Vorinstanz fest, sie vermöchten die Vermutung der Unglaubhaftigkeit nicht zu widerlegen. Es handle sich nicht um amtliche Dokumente. Ferner könnten sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ursache der Fussverletzung nicht bestätigen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, dass in den ärztlichen Berichten lediglich von einer Fussverletzung und vom Therapieprogramm die Rede ist, die eigentliche Ursache der Verletzung jedoch nicht geschildert wird. Diese geht auch aus den eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer im Rollstuhl mit eingebundenem rechten Fuss zeigen, nicht hervor. Erhellend sind jedoch die Bilder, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform zu sehen ist, ist doch anzunehmen, dass diese einen Hinweis auf seine Tätigkeit als Grenzpolizist zulassen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bezüglich der behaupteten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, vor Erlass der negativen Entscheidung Stellung zu nehmen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff. zu verweisen, wo die ARK festhielt, dass ein Asylsuchender mit den Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren sei, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergebe sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er stelle jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorliegend an dieser Rechtsprechung fest und konstatiert keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbehelflich. 4.4 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass seine Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. 5. 5.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage einer allfälligen mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (beispielsweise Islamisten) erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP (Kurdische Demokratische Partei) kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.). 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5.4 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 6. 6.1 Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kurdischen Behörden Folgendes fest (E. 6.7): Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt. Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der Kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kann davon ausgegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengruppen nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - ist in diesen Konstellationen indes unerlässlich. Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie oder dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde - wovon in erster Linie Frauen betroffen sind - zu denken ist. Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusammenwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (politischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren. Allein die Zugehörigkeit zu einer der beiden grossen kurdischen Parteien in einem von der anderen Partei dominierten Gebiet dürfte aufgrund des fortschreitenden Zusammenwachsens der beiden Parteiadministrationen nicht zu Übergriffen durch die lokal vorherrschende Partei oder deren Mitglieder führen; diesbezügliche Einzelfallabklärungen sind jedoch unerlässlich. Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und Südirak ebenfalls verneint werden (vgl. a.a.O. E. 6.7). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in seiner Funktion als Grenzpolizist zu einem Zwischenfall bei der Kontrolle des Fahrzeugs von fünf Islamisten, die der Islamischen Bewegung angehörten, gekommen. Nach einer Nacht in Haft und der Begleichung ihrer Busse seien sie wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Bei dieser Gelegenheit sei er mit dem Tod bedroht worden; solche Drohungen seien auch in der Folge immer wieder über Drittpersonen gegen ihn ausgesprochen worden. Mehr als zehn Monate später sei er von denselben Männern entführt worden und sie hätten ihm in den Fuss geschossen. Davon habe er während fast zwei Jahren niemandem erzählt; in dieser Zeit sei es auch zu keinen weiteren Drohungen mehr gekommen. Nachdem er sich einem Kollegen anvertraut habe, hätten die Behörden eine Untersuchung eingeleitet, in dessen Verlauf zwei der Islamisten verhaftet, aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien. Von den drei anderen Männern sei er in dieser Zeit wiederum indirekt bedroht worden, bis er Ende Juli 1999 in den Iran ausgereist sei. Im Folgenden muss geklärt werden, ob der Beschwerdeführer auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist, oder ob er sich in seinem Herkunftsstaat um Schutzgewährung hätte bemühen können oder solchen Schutz heute erlangen könnte. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinen Ausführungen Behelligungen durch die fünf Männer geltend, die er anlässlich einer Zollkontrolle angehalten und die mit einer Busse bestraft worden seien. Nichts in seinen Ausführungen lässt darauf schliessen, dass diese fünf Islamisten, die Anhänger der Islamischen Bewegung (Islamic Movement of Kurdistan [IMK]; Bisutnaway Islami) gewesen seien, ihn in ihrer Funktion als Mitglieder dieser Organisation verfolgt hätten, oder dass die IMK als solche zu seiner Verfolgung aufgerufen hätte - was sein Gefährdungspotential ganz wesentlich erhöht hätte. Vielmehr besteht der Eindruck, dass es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um eine private Abrechnung zwischen den fünf Männern und dem Beschwerdeführer gehandelt hat. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht auch der Umstand, dass die Drohungen dem Beschwerdeführer gegenüber nie persönlich ausgesprochen wurden, sondern immer nur via seine Arbeitskollegen oder Familienmitglieder. Wenn die Männer tatsächlich daran interessiert gewesen wären, sich am Beschwerdeführer zu rächen, wäre es ein Leichtes für sie gewesen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen - auch, als er sich vor seiner Ausreise bei seiner Schwester versteckt hielt. Weiter ist auch zu beachten, dass nach dem Vorfall am Grenzübergang mehr als zehn Monate lang nichts passiert ist, und dass es nach seiner Entführung während zwei Jahren auch nicht einmal mehr zu Drohungen dem Beschwerdeführer gegenüber gekommen ist. Zu seinen Ungunsten muss es sich der Beschwerdeführer auch anrechnen lassen, dass in diesem Fall von den Behörden eine Untersuchung eingeleitet wurde, und dass zwei der Islamisten - wenn auch nur vorübergehend - festgenommen wurden. Dies spricht für den damaligen Schutzwillen der Behörden, was durch die PUK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers weiter unterstrichen wird. Schliesslich ist auch kein genau bestimmbares Verfolgungsmotiv erkennbar: Der Beschwerdeführer wurde weder wegen seiner religiösen noch wegen seiner politischen Anschauungen behelligt, sondern ausschliesslich, weil er seine Arbeit als Grenzpolizist gewissenhaft ausgeführt hatte. Diese Überlegungen führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht genügend konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 6.4.2 Aus heutiger Sicht kann eine solche begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland umso weniger bejaht werden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers waren die fünf Männer Mitglied der Islamischen Bewegung (IMK), die heute immer noch unter dem Namen Ansar al-Islami existiert. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war die IMK inbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig und wurde für zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwortlich gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von Ansar-Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Unklar ist jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute noch ist. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie anderweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 7.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die verbliebenen Extremisten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers von dessen Rückkehr Kenntnis nehmen würden und aufgrund des Grenzvorgangs vom Dezember 1996 immer noch auf Vergeltung bedacht wären. Vielmehr kann vermutet werden, dass diese Männer durch die Offensive der PUK im Jahre 2001, und später mit Unterstützung durch die US-Truppen, vertrieben oder getötet worden sind, oder sicherlich mit gravierenderen Problemen befasst waren als das vorliegend geschilderte. Ausserdem kann der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Behörden vor Ort zählen, dies umso mehr, als er ein PUK-Mitglied war und im Dienst der Partei als Zöllner gearbeitet hatte. 6.5 Auf Beschwerdestufe machte der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak subjektive Nachfluchtgründe geltend (BVGer act. 1 und 8). In EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 S. 141 f. kam die ARK jedoch - wie auch vom Beschwerdeführer erwähnt - zum Schluss, dass für irakische Staatsangehörige, welche aus dem kurdischen Gebiet ausgereist sind, aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland und der illegalen Ausreise keine subjektiven Nachfluchtgründe mehr angenommen werden, da sie bei einer Rückkehr in dieses Gebiet keine Verfolgung aus dem genannten Grund zu befürchten haben. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen; dies umso weniger, als sich die Situation in Irak seither grundlegend verändert hat. Ausserdem haben seit der Invasion der Koalitionstruppen im Irak Hunderttausende von Irakern ihr Land über die Grenzen Nordiraks in Richtung der Nachbarländer verlassen, ohne aus diesem Grund eine Verfolgung befürchten zu müssen. 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 In den Akten der Vorinstanz befindet sich ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, worin sie mitteilt, dass die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers bereit sei, dem BFM einen Antrag auf eine Jahresbewilligung für ihren Mandanten zu stellen. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG fällt in die Zuständigkeit des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. März 2002 teilweise in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gerichtet hat. Die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in Kraft. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann daher unterbleiben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Wiedererwägung gezogen wurde - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte die ARK unter Hinweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des AsylG eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende Sicherheitskonto genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - wie im vorliegenden Fall - verzichtet werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss neuem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen" und kann nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung ein, aus der ersichtlich ist, dass er im Monat März des Jahres 2002 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1364.90 bezogen hat. Aus den Akten ist nichts ersichtlich, wonach seither eine diesbezügliche signifikante Änderung eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Ausserdem wird aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. b VGKE). 11. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Verfahren ist von einem hälftigen Obsiegen (Vollzug der Wegweisung) auszugehen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 4. März 2005 in der Höhe von Fr. 3'891.-- zu den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 17.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 15 Stunden zu reduzieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 3'264.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1'632.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. Die aktuelle Rechtsvertreterin hat ihr Mandat erst nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme übernommen. Damit fällt eine Parteientschädigung für ihren Aufwand ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'632.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: