Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie reiste am 27. Dezember 2011 in die Schweiz ein und suchte am 30. Dezember 2011 um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Am 23. Januar 2012 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, habe aber seit 1993 in D._______, E._______ District, gelebt. Er habe in den Jahren 2005 und 2006 in einem den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehörenden Laden in E._______ gearbeitet. Von Januar bis März 2008 habe er gezwungenermassen Nahrungsmittel an LTTE-Kämpfer an der Front im Gebiet des Elephant Pass geliefert. Im selben Jahre habe er mit seinen Familienangehörigen aus ihrem Herkunftsort flüchten müssen, und sie hätten sich in der Folge bis zur Rückkehr nach D._______ im Juli 2010 in verschiedenen Flüchtlingslagern und bei Verwandten aufgehalten. Einige Kämpfer der LTTE würden nun mit der Armee zusammenarbeiten und Leute verraten, welche diese Organisation unterstützt hätten. Er selber sei im Mai 2011 in das Armee-Camp beim "(...)" gebracht und während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl er seine früheren Tätigkeiten für die LTTE eingestanden habe, habe er nach dem Verhör wieder gehen können, sei aber einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden. Dieser sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich versteckt. Ende Oktober 2011 sei er nach Colombo gereist. Am 7. Dezember 2011 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepapier per Flugzeug über Katar in die Türkei gereist. Von dort sei er versteckt in einem Container in die Schweiz gelangt. Sein richtiger Reisepass und seine Identitätskarte würden sich beim Schlepper befinden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Identitätskarte, "Temporary ID Card", ausgestellt im Juni 2009 in F._______, Geburtsurkunde, ausgestellt am 26. September 2011 in G._______, Relief Assistance Card für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, ausgestellt am 24. April 2009 in F._______, Formular "Release IDP's" (Entlassungskarte) für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, Lebensmittelkarte. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 - eröffnet am 1. Februar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, den vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokumenten könne kein Beweiswert beigemessen werden. Er habe trotz entsprechender Aufforderung nichts unternommen, um rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere zu beschaffen und habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Bundesamt bewusst seine Identitätspapiere vorenthalten habe, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern. Im Weiteren erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht. Bei dem Verhör durch die sri-lankischen Militärbehörden handle es sich hinsichtlich der Art und Intensität der Massnahme nicht um einen ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne. Da er nach eigenen Aussagen das Camp der Armee nach einigen Stunden wieder habe verlassen können, sei nicht davon auszugehen, dass er von der Armee verdächtigt werde, erhebliche Straftaten begangen zu haben. Demnach habe er keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Bei der ihm auferlegten Meldepflicht handle es sich um eine regional beschränkte Massnahme, welcher er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in eine andere Region seines Heimatstaates hätte entziehen können. Im Übrigen sei an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es erscheine unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz Verstosses gegen diese Auflage nicht zu Hause gesucht worden sei. Zudem habe er auch nach der Auferlegung der Meldepflicht im Mai 2011 noch Kontakt zu den heimatlichen Behörden gehabt, habe er sich doch am 28. September 2011 einen Geburtsschein ausstellen lassen. Aufgrund der Aktenlage seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen und weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegt habe, könnten wesentliche Angaben zu seiner Person und seinem sozialen Beziehungsnetz nicht als gesichert betrachtet werden. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Sri Lanka seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der LTTE verbessert habe und der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge, sollte sein letzter Wohnsitz im Vanni-Gebiet gewesen sein, über eine zumutbare Aufenthaltsalternative, da mehrere seiner Geschwister in H._______ wohnhaft seien. Zudem sei er gesund und es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass seine Familie über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das BFM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, oder es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A4/1, A5/1, A6/11, A11/6, und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und beantragte ferner, es sei ihm das mit dem Verfahren betraute Spruchgremium bekanntzugeben und es sei ihm vor einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner sri-lankischen Identitätskarte sowie der "Temporary ID Card", ein Formular "Sensus of Population - 2009" in Kopie, ein "Return Form" des UNHCR vom 15. Januar 2010 in Kopie sowie eine Kopie des Formulars "Release IDP's" ein. Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Akteneinsichtsrecht verletzt. So sei ihm in mehrere Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich das Protokoll der Befragung zur Person, keine Einsicht gewährt worden und die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht in ein Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden. Ferner würden die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der materiellen Flüchtlingseigenschaft erkennen lassen, dass das BFM in willkürlicher Weise einen Nichteintretensentscheid erlassen habe, um die Beschwerdefrist zu verkürzen und damit das Recht auf eine wirksame Beschwerde zu beschneiden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er sich sehr wohl nach der Registrierung seines Asylgesuchs um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht. Er habe dies anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2012 verschwiegen, weil er befürchtet habe, die Papiere, welche sich beim Schlepper befunden hätten, würden nicht bei ihm eintreffen. Am 27. Januar 2012 habe ihm ein Bote aus Sri Lanka seine Identitätskarte und die Temporary ID Card im Original überbracht. Damit sei dem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Grundlage entzogen. Im Weiteren habe die Flüchtlingseigenschaft nicht schon aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden können, zumal das BFM eine zweite Anhörung durchgeführt habe, die Erwägungen erkennen liessen, dass Länderinformationen eingeholt worden seien und die Begründung einen mit ähnlich gelagerten, materiell beurteilten Fällen vergleichbaren Umfang aufweise. Insbesondere hätten zu der als Beweismittel eingereichten Registrierungskarte der Familie des Beschwerdeführers weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Zur Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und zu Wegweisungshindernissen könne erst nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ausführlich Stellung genommen werden. Es sei aber festzustellen, dass er unter mehrere der im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 definierten Risikoprofile falle, zumal er der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werde. Angesichts seiner familiären und ökonomischen Situation sei eine Ausreise aus seinem Herkunftsland aus rein ökonomischen Gründen unwahrscheinlich. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das zuständige Spruchgremium mit, gewährte ihm antragsgemäss Einsicht in die von ihm genannten Aktenstücke und räumte ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung ein. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und machte ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerdeeingabe. Ferner beantragte er die Gewährung der Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 27. Februar 2012 sowie diverse Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (UNHCR Eligibility Guidelines vom 5. Juli 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Themenpapier vom 22. September 2011; UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 4. Juli 2011; International Commission of Jurists (ICJ) Briefing Note, Beyond Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE suspects, September 2010; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 8. April 2011; Committee against Torture, Consideration of reports submitted by States parties under Article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Sri Lanka, 8. Dezember 2011; Freedom from Torture submission to the Committee against Torture for the examination of Sri Lanka in November 2011; Amnesty International, Sri Lanka: Briefing to Committee against Torture, Oktober 2011; Transkription einer Rede des sri-lankischen Verteidigungsministers vom 11. Januar 2012; Prevention of Terrorism Act Nr. 48 von 1979; zwei auf der Website TamilNet publizierte Artikel) ein. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er habe anlässlich der Befragungen ausgesagt, seine Identitätspapiere würden sich beim Schlepper befinden und er wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, nähere Fragen zu seinen Bemühungen um die Beschaffung dieser Dokumente zu stellen und damit den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens entschuldbarer Gründe für das nicht rechtzeitige Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nicht vollständig und richtig abgeklärt. Da nunmehr seine Identität erstellt sei, seien auch seine Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Das Bundesamt hätte demnach weitere Abklärungen vornehmen sollen, zu den Fragen, warum er trotz seines Geständnisses freigelassen worden sei, zur Bedeutung der Auferlegung einer Meldepflicht und den Konsequenzen der Nichtbefolgung derselben sowie zu allfälligen zusätzlichen Problemen im Falle eines Umzugs in einen andere Region. Bekannte Unterstützer der LTTE würden verstärkt beobachtet, um sie im Falle weiterer Kontakte zu dieser Organisation verhaften zu können. Zudem könne es auch längere Zeit nach einer erfolgten Überprüfung noch zu einer Bestrafung gestützt auf die Prevention of Terrorism Act (PTA) kommen. Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt und unter der Geltung des PTA hätten die Sicherheitskräfte beinahe unbeschränkte Machtbefugnisse. Im Ausland lebende Tamilen würden generell als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt. Die Aktivitäten der Tamilen im Ausland würden systematisch überwacht und sämtliche Rückkehrer würden bei der Einreise durch das Criminal Investigation Department überprüft. Es sei breit dokumentiert, dass es in sri-lankischen Gefängnissen zu Misshandlungen und Folter komme, gerade auch bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen und unabhängig davon, ob sie eine Verbindung zu den LTTE hatten. Personen, welche der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, seien auch nach erfolgter Wiedereinreise gefährdet. Die tamilische Bevölkerung werde seit Sommer 2011 erneut systematisch registriert, was unter anderem dazu diene, ehemalige Mitglieder und Sympathisanten der LTTE ausfindig zu machen. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu werden. Er, der Beschwerdeführer, gehöre zu einer der vom EGMR definierten Risikogruppen. Im Weiteren erhöhe aus Sicht des EGMR eine Flucht bei einer auferlegten Meldepflicht das Risiko von Verfolgung im Falle der Rückkehr. Nähere Abklärungen des BFM zu einer drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund dieser Umstände wären notwendig gewesen. Auch das Bestehen eines Beziehungsnetzes sei nicht korrekt abgeklärt worden. Eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, aus welchem er stamme, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. Eine Wohnsitznahme bei seinen Geschwistern komme nicht in Frage, weil er diese nicht gefährden wolle. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, habe das Gericht die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Bereits jetzt sei auf die Gefährdung aufgrund der den Behörden bekannten Unterstützung der LTTE sowie aufgrund der Flucht vor der Meldepflicht hinzuweisen. Zudem würden immer wieder LTTE-Unterstützer durch paramilitärische Gruppierungen liquidiert. Dies komme gerade auch bei Personen vor, welche nach einem Geständnis freigelassen worden seien. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2012 hob der Instruktionsrichter die Dispositiv-Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2012 auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente offengelegt, soweit die Originale beziehungswiese Kopien derselben nicht vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 12. April 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 28. März 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest. Zum Beleg reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte mit handschriftlichen Anmerkungen zu den Akten. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 3. Februar 2010 (D-6069/2008) das Vorliegen entschuldbarer Gründe für die verspätete Einreichung von Identitätspapieren unter Verweis auf die glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Identitätskarte sowie die umgehende Nachreichung derselben bejaht habe. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Identitätsdokumenten ergebe sich, dass er seine Personalien korrekt angegeben habe, und es würden sich keine Hinweise dafür finden, dass er seine Papiere den schweizerischen Behörden bewusst vorenthalten habe. Er habe entschuldbare Gründe dafür vorgebracht, dass er seine Identitätsdokumente vorerst nicht eingereicht habe, und habe diese nach erfolgter Kontaktnahme mit dem Schlepper umgehend nachgereicht. Im Weiteren stehe aufgrund der Identitätsdokumente sowie der Lebensmittelkarte seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet fest, aufgrund welcher er vorläufig aufzunehmen sei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 - 5.6.6). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1). Praxisgemäss gelten als Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur solche, welche sich auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Betreffend der formellen Rügen des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in die ihm von der Vorinstanz nicht offengelegten Aktenstücke sowie in die von ihm eingereichten Beweismittel, sofern er diese nicht im Beschwerdeverfahren im Original oder in Kopie zu den Akten reichte, gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Damit ist die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts geheilt worden. Im Weiteren ergibt eine Durchsicht der Vorakten und namentlich der Protokolle der Anhörungen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können. Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung den damals rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen korrekt zusammengefasst und rechtsgenüglich erstellt. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Rügen in Bezug auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) als nicht haltbar.
E. 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat. Er reichte anlässlich der Befragung zur Person Kopien mehrerer Identitätspapiere sowie anderer amtlicher Dokumente ein. Da es sich nur um Kopien handelte, welche grundsätzlich nicht fälschungssicher sind, stellen diese gemäss den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien klarerweise keine Reise- oder Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar.
E. 5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Identitätskarten im Original zu den Akten gereicht hat, vermag nicht per se die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfertigen. Das nachträgliche Vorlegen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene führt nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, sofern der Gesuchsteller nicht entschuldbare Gründe dafür vorzubringen vermag, dass er diese Papiere nicht innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Frist von 48 Stunden abgegeben hat (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5). Demnach steht fest, dass vorliegend grundsätzlich ein Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben ist, und es ist im Folgenden zu prüfen, ob einer der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
E. 5.4 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Identitätspapiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer könne keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung seiner Identitätspapiere vorbringen. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Januar 2012 brachte er vor, er habe nichts zur Beibringung der Originale seiner Identitätspapiere unternommen, weil er nicht wisse, wo der Schlepper, welcher diese einbehalten habe, sich aufhalte (Akten BFM A6 S. 6). Anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 23. Januar 2012 bestätigte er, dass er sich bisher nicht um die Beibringung seiner Papiere bemüht habe (Akten BFM A9 S. 2). Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe sich bereits vor der Anhörung vom 23. Januar 2012 um die Beibringung der beim Schlepper verbliebenen Identitätspapiere bemüht, habe dies aber bei der Anhörung verschwiegen, weil er nicht sicher gewesen sei, diese zu erhalten, und seine Papiere seien ihm am 27. Januar 2012 von einem Boten überbracht worden, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. Es muss als unrealistisch bezeichnet werden, dass es ihm gelungen sein soll, innert 9 Tagen nach der Befragung zur Person den Verbleib des Schleppers ausfindig zu machen und sich seine Identitätspapiere von diesem in der genannten Weise zukommen zu lassen. Zudem erscheint seine Erklärung für das Verschweigen der Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unlogisch und vermag in keiner Weise zu überzeugen. Unter den genannten Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Besitz seiner Identitätspapiere war und diese den Asylbehörden bewusst vorenthalten hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm, falls seine Angaben zur Beschaffung der Identitätspapiere bezweifelt würden, eine Frist zur Beibringung entsprechender Zeugenaussagen einzuräumen, ist abzuweisen. Beschwerdeführende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige Beweismittel und Stellungnahmen zu aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhaltselementen von sich aus einzureichen (Art. 8 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2007/21 E. 11), und es besteht kein Anspruch auf entsprechende (wiederholte) Fristansetzungen durch die Asylbehörden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Identität der angeblichen Zeugen und deren Verhältnis zu ihm gemacht hat. Es kann aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung die Annahme getroffen werden, dass es sich bei den angebotenen Zeugenaussagen um eine Gefälligkeit handeln würde und ihnen deshalb kein relevanter Beweiswert zukommen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
E. 5.5 Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gegeben sind, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.5.1 Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, welche zusätzliche Abklärungen als unnötig erscheinen lässt, ist nur zu bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.2).
E. 5.5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Vorab ist festzustellen, dass der Rüge des Beschwerdeführers, die durch die Vorinstanz getroffenen Instruktionsmassnahmen sowie der Umfang der Begründung in der angefochtenen Verfügung seien mit dem summarischen Charakter des Nichteintretensverfahrens nicht vereinbar, nicht gefolgt werden kann. Die Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG ist von Gesetzes wegen bei Nichteintretensverfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), und es fand keine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, das BFM habe im erstinstanzlichen Verfahren Abklärungen vorgenommen namentlich Informationen zu den Gegebenheiten in Sri Lanka eingeholt , welche den Rahmen einer summarischen Prüfung sprengen würden. Ferner weist die Begründung in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einen besonders grossen Umfang auf.
E. 5.5.3 Im Weiteren fehlt es den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit offenkundig an der asylrechtlichen Relevanz. Daraus dass er gemäss seiner Darstellung nach dem Verhör im Mai 2011 wieder freigelassen wurde und in der Folge trotz der Missachtung der ihm auferlegten Meldepflicht und obwohl er sich angeblich noch mehrere Monate in seinem Herkunftsort aufhielt, von den heimatlichen Behörden weder gesucht noch sonst wie behelligt wurde, kann geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise offenkundig kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm bestand. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 26. September 2011 einen Geburtsregisterauszug in seinem Geburtsort C._______ ausstellen liess, woraus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine fehlende Furcht vor landesweiter Verfolgung geschlossen werden kann. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste aufgrund seiner Flucht ins Ausland oder der zwischenzeitlichen Entwicklung der allgemeinen Situation in Sri Lanka aktuell mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, zumal er nicht vorgebracht hat, er pflege in der Schweiz Kontakte zu LTTE-nahen Kreisen oder habe sonstige exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Er weist klarerweise kein relevantes Risikoprofil auf und kann demnach auch aus dem von ihm zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 des Gerichts betreffend die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzten Personengruppen in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Einen anderen Schluss vermögen auch die von ihm eingereichten Berichte zur Situation in Sri Lanka nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gehöre zu einer der in diesen Publikationen genannten Risikogruppen. Nach dem Gesagten kann ohne weitere Abklärungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorliegen. Der relevante Sachverhalt wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt und ebenso sind keine rechtlichen Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, sind abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Im Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage, jedoch einer Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 7.6). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1) - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet - insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz - ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Für Personen, welche aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz oder anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders günstiger Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert (vgl. a.a.O. E. 13.2).
E. 7.4.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus C._______, Nordprovinz, hat aber ab 1993 bis Oktober 2011 in D._______, E._______ District, gelebt, welches im "Vanni-Gebiet" liegt. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin wird nach der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als nicht zumutbar erachtet. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil Sri Lankas verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er nebst zwei in E._______ wohnhaften Schwestern mehrere Geschwister, welche ausserhalb des Vanni-Gebiets leben (Bruder in C._______, Schwester in H._______, Schwester in I._______). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in der Nordprovinz ausserhalb des "Vanni-Gebiets" über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner Existenz zählen kann, zumal er sich nach seinen Angaben bereits in den Jahren 2009/2010 mehrere Monate bei seiner Schwester in H._______ aufhielt (vgl. Akten BFM A. 9, Seite 4). Das Argument, er könne sich nicht um Unterstützung an seine Angehörigen wenden, weil er diese dadurch gefährden würde, kann nicht gehört werden, da - wie oben dargelegt - keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer verhältnismässig jung und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln hinsichtlich der Lebenssituation seiner Geschwister ist unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht abzuweisen (vgl. BVGE 2011/24 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist der Obliegenheit zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert nützlicher Frist nicht nachgekommen, hatte er doch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinreichend Zeit, diese beizubringen, was er aber unterlassen hat, ohne einen entschuldbaren Grund zu nennen und ohne entsprechende Bemühungen zu dokumentieren. Demnach besteht keine Anlass zur Einräumung einer weiteren Beweismittelfrist.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. März 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-705/2012 Urteil vom 10. Juli 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie reiste am 27. Dezember 2011 in die Schweiz ein und suchte am 30. Dezember 2011 um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Am 23. Januar 2012 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, habe aber seit 1993 in D._______, E._______ District, gelebt. Er habe in den Jahren 2005 und 2006 in einem den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehörenden Laden in E._______ gearbeitet. Von Januar bis März 2008 habe er gezwungenermassen Nahrungsmittel an LTTE-Kämpfer an der Front im Gebiet des Elephant Pass geliefert. Im selben Jahre habe er mit seinen Familienangehörigen aus ihrem Herkunftsort flüchten müssen, und sie hätten sich in der Folge bis zur Rückkehr nach D._______ im Juli 2010 in verschiedenen Flüchtlingslagern und bei Verwandten aufgehalten. Einige Kämpfer der LTTE würden nun mit der Armee zusammenarbeiten und Leute verraten, welche diese Organisation unterstützt hätten. Er selber sei im Mai 2011 in das Armee-Camp beim "(...)" gebracht und während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl er seine früheren Tätigkeiten für die LTTE eingestanden habe, habe er nach dem Verhör wieder gehen können, sei aber einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden. Dieser sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich versteckt. Ende Oktober 2011 sei er nach Colombo gereist. Am 7. Dezember 2011 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepapier per Flugzeug über Katar in die Türkei gereist. Von dort sei er versteckt in einem Container in die Schweiz gelangt. Sein richtiger Reisepass und seine Identitätskarte würden sich beim Schlepper befinden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Identitätskarte, "Temporary ID Card", ausgestellt im Juni 2009 in F._______, Geburtsurkunde, ausgestellt am 26. September 2011 in G._______, Relief Assistance Card für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, ausgestellt am 24. April 2009 in F._______, Formular "Release IDP's" (Entlassungskarte) für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, Lebensmittelkarte. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 - eröffnet am 1. Februar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, den vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokumenten könne kein Beweiswert beigemessen werden. Er habe trotz entsprechender Aufforderung nichts unternommen, um rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere zu beschaffen und habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Bundesamt bewusst seine Identitätspapiere vorenthalten habe, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern. Im Weiteren erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht. Bei dem Verhör durch die sri-lankischen Militärbehörden handle es sich hinsichtlich der Art und Intensität der Massnahme nicht um einen ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne. Da er nach eigenen Aussagen das Camp der Armee nach einigen Stunden wieder habe verlassen können, sei nicht davon auszugehen, dass er von der Armee verdächtigt werde, erhebliche Straftaten begangen zu haben. Demnach habe er keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Bei der ihm auferlegten Meldepflicht handle es sich um eine regional beschränkte Massnahme, welcher er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in eine andere Region seines Heimatstaates hätte entziehen können. Im Übrigen sei an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es erscheine unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz Verstosses gegen diese Auflage nicht zu Hause gesucht worden sei. Zudem habe er auch nach der Auferlegung der Meldepflicht im Mai 2011 noch Kontakt zu den heimatlichen Behörden gehabt, habe er sich doch am 28. September 2011 einen Geburtsschein ausstellen lassen. Aufgrund der Aktenlage seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen und weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegt habe, könnten wesentliche Angaben zu seiner Person und seinem sozialen Beziehungsnetz nicht als gesichert betrachtet werden. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Sri Lanka seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der LTTE verbessert habe und der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge, sollte sein letzter Wohnsitz im Vanni-Gebiet gewesen sein, über eine zumutbare Aufenthaltsalternative, da mehrere seiner Geschwister in H._______ wohnhaft seien. Zudem sei er gesund und es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass seine Familie über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das BFM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, oder es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A4/1, A5/1, A6/11, A11/6, und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und beantragte ferner, es sei ihm das mit dem Verfahren betraute Spruchgremium bekanntzugeben und es sei ihm vor einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner sri-lankischen Identitätskarte sowie der "Temporary ID Card", ein Formular "Sensus of Population - 2009" in Kopie, ein "Return Form" des UNHCR vom 15. Januar 2010 in Kopie sowie eine Kopie des Formulars "Release IDP's" ein. Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Akteneinsichtsrecht verletzt. So sei ihm in mehrere Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich das Protokoll der Befragung zur Person, keine Einsicht gewährt worden und die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht in ein Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden. Ferner würden die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der materiellen Flüchtlingseigenschaft erkennen lassen, dass das BFM in willkürlicher Weise einen Nichteintretensentscheid erlassen habe, um die Beschwerdefrist zu verkürzen und damit das Recht auf eine wirksame Beschwerde zu beschneiden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er sich sehr wohl nach der Registrierung seines Asylgesuchs um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht. Er habe dies anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2012 verschwiegen, weil er befürchtet habe, die Papiere, welche sich beim Schlepper befunden hätten, würden nicht bei ihm eintreffen. Am 27. Januar 2012 habe ihm ein Bote aus Sri Lanka seine Identitätskarte und die Temporary ID Card im Original überbracht. Damit sei dem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Grundlage entzogen. Im Weiteren habe die Flüchtlingseigenschaft nicht schon aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden können, zumal das BFM eine zweite Anhörung durchgeführt habe, die Erwägungen erkennen liessen, dass Länderinformationen eingeholt worden seien und die Begründung einen mit ähnlich gelagerten, materiell beurteilten Fällen vergleichbaren Umfang aufweise. Insbesondere hätten zu der als Beweismittel eingereichten Registrierungskarte der Familie des Beschwerdeführers weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Zur Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und zu Wegweisungshindernissen könne erst nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ausführlich Stellung genommen werden. Es sei aber festzustellen, dass er unter mehrere der im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 definierten Risikoprofile falle, zumal er der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werde. Angesichts seiner familiären und ökonomischen Situation sei eine Ausreise aus seinem Herkunftsland aus rein ökonomischen Gründen unwahrscheinlich. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das zuständige Spruchgremium mit, gewährte ihm antragsgemäss Einsicht in die von ihm genannten Aktenstücke und räumte ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung ein. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und machte ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerdeeingabe. Ferner beantragte er die Gewährung der Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 27. Februar 2012 sowie diverse Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (UNHCR Eligibility Guidelines vom 5. Juli 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Themenpapier vom 22. September 2011; UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 4. Juli 2011; International Commission of Jurists (ICJ) Briefing Note, Beyond Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE suspects, September 2010; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 8. April 2011; Committee against Torture, Consideration of reports submitted by States parties under Article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Sri Lanka, 8. Dezember 2011; Freedom from Torture submission to the Committee against Torture for the examination of Sri Lanka in November 2011; Amnesty International, Sri Lanka: Briefing to Committee against Torture, Oktober 2011; Transkription einer Rede des sri-lankischen Verteidigungsministers vom 11. Januar 2012; Prevention of Terrorism Act Nr. 48 von 1979; zwei auf der Website TamilNet publizierte Artikel) ein. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er habe anlässlich der Befragungen ausgesagt, seine Identitätspapiere würden sich beim Schlepper befinden und er wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, nähere Fragen zu seinen Bemühungen um die Beschaffung dieser Dokumente zu stellen und damit den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens entschuldbarer Gründe für das nicht rechtzeitige Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nicht vollständig und richtig abgeklärt. Da nunmehr seine Identität erstellt sei, seien auch seine Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Das Bundesamt hätte demnach weitere Abklärungen vornehmen sollen, zu den Fragen, warum er trotz seines Geständnisses freigelassen worden sei, zur Bedeutung der Auferlegung einer Meldepflicht und den Konsequenzen der Nichtbefolgung derselben sowie zu allfälligen zusätzlichen Problemen im Falle eines Umzugs in einen andere Region. Bekannte Unterstützer der LTTE würden verstärkt beobachtet, um sie im Falle weiterer Kontakte zu dieser Organisation verhaften zu können. Zudem könne es auch längere Zeit nach einer erfolgten Überprüfung noch zu einer Bestrafung gestützt auf die Prevention of Terrorism Act (PTA) kommen. Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt und unter der Geltung des PTA hätten die Sicherheitskräfte beinahe unbeschränkte Machtbefugnisse. Im Ausland lebende Tamilen würden generell als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt. Die Aktivitäten der Tamilen im Ausland würden systematisch überwacht und sämtliche Rückkehrer würden bei der Einreise durch das Criminal Investigation Department überprüft. Es sei breit dokumentiert, dass es in sri-lankischen Gefängnissen zu Misshandlungen und Folter komme, gerade auch bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen und unabhängig davon, ob sie eine Verbindung zu den LTTE hatten. Personen, welche der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, seien auch nach erfolgter Wiedereinreise gefährdet. Die tamilische Bevölkerung werde seit Sommer 2011 erneut systematisch registriert, was unter anderem dazu diene, ehemalige Mitglieder und Sympathisanten der LTTE ausfindig zu machen. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu werden. Er, der Beschwerdeführer, gehöre zu einer der vom EGMR definierten Risikogruppen. Im Weiteren erhöhe aus Sicht des EGMR eine Flucht bei einer auferlegten Meldepflicht das Risiko von Verfolgung im Falle der Rückkehr. Nähere Abklärungen des BFM zu einer drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund dieser Umstände wären notwendig gewesen. Auch das Bestehen eines Beziehungsnetzes sei nicht korrekt abgeklärt worden. Eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, aus welchem er stamme, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. Eine Wohnsitznahme bei seinen Geschwistern komme nicht in Frage, weil er diese nicht gefährden wolle. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, habe das Gericht die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Bereits jetzt sei auf die Gefährdung aufgrund der den Behörden bekannten Unterstützung der LTTE sowie aufgrund der Flucht vor der Meldepflicht hinzuweisen. Zudem würden immer wieder LTTE-Unterstützer durch paramilitärische Gruppierungen liquidiert. Dies komme gerade auch bei Personen vor, welche nach einem Geständnis freigelassen worden seien. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2012 hob der Instruktionsrichter die Dispositiv-Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2012 auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente offengelegt, soweit die Originale beziehungswiese Kopien derselben nicht vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 12. April 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 28. März 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest. Zum Beleg reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte mit handschriftlichen Anmerkungen zu den Akten. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 3. Februar 2010 (D-6069/2008) das Vorliegen entschuldbarer Gründe für die verspätete Einreichung von Identitätspapieren unter Verweis auf die glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Identitätskarte sowie die umgehende Nachreichung derselben bejaht habe. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Identitätsdokumenten ergebe sich, dass er seine Personalien korrekt angegeben habe, und es würden sich keine Hinweise dafür finden, dass er seine Papiere den schweizerischen Behörden bewusst vorenthalten habe. Er habe entschuldbare Gründe dafür vorgebracht, dass er seine Identitätsdokumente vorerst nicht eingereicht habe, und habe diese nach erfolgter Kontaktnahme mit dem Schlepper umgehend nachgereicht. Im Weiteren stehe aufgrund der Identitätsdokumente sowie der Lebensmittelkarte seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet fest, aufgrund welcher er vorläufig aufzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 - 5.6.6). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1). Praxisgemäss gelten als Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur solche, welche sich auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt. 5. 5.1. Betreffend der formellen Rügen des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in die ihm von der Vorinstanz nicht offengelegten Aktenstücke sowie in die von ihm eingereichten Beweismittel, sofern er diese nicht im Beschwerdeverfahren im Original oder in Kopie zu den Akten reichte, gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Damit ist die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts geheilt worden. Im Weiteren ergibt eine Durchsicht der Vorakten und namentlich der Protokolle der Anhörungen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können. Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung den damals rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen korrekt zusammengefasst und rechtsgenüglich erstellt. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Rügen in Bezug auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) als nicht haltbar. 5.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat. Er reichte anlässlich der Befragung zur Person Kopien mehrerer Identitätspapiere sowie anderer amtlicher Dokumente ein. Da es sich nur um Kopien handelte, welche grundsätzlich nicht fälschungssicher sind, stellen diese gemäss den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien klarerweise keine Reise- oder Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. 5.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Identitätskarten im Original zu den Akten gereicht hat, vermag nicht per se die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfertigen. Das nachträgliche Vorlegen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene führt nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, sofern der Gesuchsteller nicht entschuldbare Gründe dafür vorzubringen vermag, dass er diese Papiere nicht innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Frist von 48 Stunden abgegeben hat (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5). Demnach steht fest, dass vorliegend grundsätzlich ein Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben ist, und es ist im Folgenden zu prüfen, ob einer der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. 5.4. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Identitätspapiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer könne keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung seiner Identitätspapiere vorbringen. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Januar 2012 brachte er vor, er habe nichts zur Beibringung der Originale seiner Identitätspapiere unternommen, weil er nicht wisse, wo der Schlepper, welcher diese einbehalten habe, sich aufhalte (Akten BFM A6 S. 6). Anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 23. Januar 2012 bestätigte er, dass er sich bisher nicht um die Beibringung seiner Papiere bemüht habe (Akten BFM A9 S. 2). Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe sich bereits vor der Anhörung vom 23. Januar 2012 um die Beibringung der beim Schlepper verbliebenen Identitätspapiere bemüht, habe dies aber bei der Anhörung verschwiegen, weil er nicht sicher gewesen sei, diese zu erhalten, und seine Papiere seien ihm am 27. Januar 2012 von einem Boten überbracht worden, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. Es muss als unrealistisch bezeichnet werden, dass es ihm gelungen sein soll, innert 9 Tagen nach der Befragung zur Person den Verbleib des Schleppers ausfindig zu machen und sich seine Identitätspapiere von diesem in der genannten Weise zukommen zu lassen. Zudem erscheint seine Erklärung für das Verschweigen der Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unlogisch und vermag in keiner Weise zu überzeugen. Unter den genannten Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Besitz seiner Identitätspapiere war und diese den Asylbehörden bewusst vorenthalten hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm, falls seine Angaben zur Beschaffung der Identitätspapiere bezweifelt würden, eine Frist zur Beibringung entsprechender Zeugenaussagen einzuräumen, ist abzuweisen. Beschwerdeführende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige Beweismittel und Stellungnahmen zu aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhaltselementen von sich aus einzureichen (Art. 8 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2007/21 E. 11), und es besteht kein Anspruch auf entsprechende (wiederholte) Fristansetzungen durch die Asylbehörden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Identität der angeblichen Zeugen und deren Verhältnis zu ihm gemacht hat. Es kann aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung die Annahme getroffen werden, dass es sich bei den angebotenen Zeugenaussagen um eine Gefälligkeit handeln würde und ihnen deshalb kein relevanter Beweiswert zukommen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). 5.5. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gegeben sind, ist Folgendes festzustellen: 5.5.1. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, welche zusätzliche Abklärungen als unnötig erscheinen lässt, ist nur zu bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.2). 5.5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Vorab ist festzustellen, dass der Rüge des Beschwerdeführers, die durch die Vorinstanz getroffenen Instruktionsmassnahmen sowie der Umfang der Begründung in der angefochtenen Verfügung seien mit dem summarischen Charakter des Nichteintretensverfahrens nicht vereinbar, nicht gefolgt werden kann. Die Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG ist von Gesetzes wegen bei Nichteintretensverfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), und es fand keine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, das BFM habe im erstinstanzlichen Verfahren Abklärungen vorgenommen namentlich Informationen zu den Gegebenheiten in Sri Lanka eingeholt , welche den Rahmen einer summarischen Prüfung sprengen würden. Ferner weist die Begründung in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einen besonders grossen Umfang auf. 5.5.3. Im Weiteren fehlt es den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit offenkundig an der asylrechtlichen Relevanz. Daraus dass er gemäss seiner Darstellung nach dem Verhör im Mai 2011 wieder freigelassen wurde und in der Folge trotz der Missachtung der ihm auferlegten Meldepflicht und obwohl er sich angeblich noch mehrere Monate in seinem Herkunftsort aufhielt, von den heimatlichen Behörden weder gesucht noch sonst wie behelligt wurde, kann geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise offenkundig kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm bestand. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 26. September 2011 einen Geburtsregisterauszug in seinem Geburtsort C._______ ausstellen liess, woraus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine fehlende Furcht vor landesweiter Verfolgung geschlossen werden kann. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste aufgrund seiner Flucht ins Ausland oder der zwischenzeitlichen Entwicklung der allgemeinen Situation in Sri Lanka aktuell mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, zumal er nicht vorgebracht hat, er pflege in der Schweiz Kontakte zu LTTE-nahen Kreisen oder habe sonstige exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Er weist klarerweise kein relevantes Risikoprofil auf und kann demnach auch aus dem von ihm zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 des Gerichts betreffend die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzten Personengruppen in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Einen anderen Schluss vermögen auch die von ihm eingereichten Berichte zur Situation in Sri Lanka nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gehöre zu einer der in diesen Publikationen genannten Risikogruppen. Nach dem Gesagten kann ohne weitere Abklärungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorliegen. Der relevante Sachverhalt wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt und ebenso sind keine rechtlichen Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, sind abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. 5.6. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Im Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage, jedoch einer Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 7.6). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1) - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet - insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz - ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Für Personen, welche aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz oder anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders günstiger Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert (vgl. a.a.O. E. 13.2). 7.4.2. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus C._______, Nordprovinz, hat aber ab 1993 bis Oktober 2011 in D._______, E._______ District, gelebt, welches im "Vanni-Gebiet" liegt. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin wird nach der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als nicht zumutbar erachtet. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil Sri Lankas verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er nebst zwei in E._______ wohnhaften Schwestern mehrere Geschwister, welche ausserhalb des Vanni-Gebiets leben (Bruder in C._______, Schwester in H._______, Schwester in I._______). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in der Nordprovinz ausserhalb des "Vanni-Gebiets" über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner Existenz zählen kann, zumal er sich nach seinen Angaben bereits in den Jahren 2009/2010 mehrere Monate bei seiner Schwester in H._______ aufhielt (vgl. Akten BFM A. 9, Seite 4). Das Argument, er könne sich nicht um Unterstützung an seine Angehörigen wenden, weil er diese dadurch gefährden würde, kann nicht gehört werden, da - wie oben dargelegt - keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer verhältnismässig jung und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln hinsichtlich der Lebenssituation seiner Geschwister ist unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht abzuweisen (vgl. BVGE 2011/24 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist der Obliegenheit zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert nützlicher Frist nicht nachgekommen, hatte er doch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinreichend Zeit, diese beizubringen, was er aber unterlassen hat, ohne einen entschuldbaren Grund zu nennen und ohne entsprechende Bemühungen zu dokumentieren. Demnach besteht keine Anlass zur Einräumung einer weiteren Beweismittelfrist. 7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. März 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: