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E-7055/2016

E-7055/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reichte am 1. Juni 2016 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Es kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 5. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Italien sei für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sie habe die von ihr geltend gemachte Ehe mit C._______ (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: C._______ wurde am 4. März 2016 Asyl in der Schweiz gewährt; N [...]) nicht glaubhaft machen können, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Damit bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Am 5. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 21. September 2016 (Eingang SEM: 22. September 2016) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sie sei schwanger. Vor ihrer Überstellung nach Italien habe sie in der Schweiz einen Schwangerschaftstest gemacht, der dies belege. Eine ärztliche Untersuchung in der Schweiz habe aufgrund der Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden können. In Italien habe sie keine medizinische Unterstützung erhalten. D. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 11. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. E. Am 11. Oktober 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch vom 22. September 2016 als Mehrfachgesuch behandelt werde und erteilte ihr dazu das rechtliche Gehör. F. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, die Schweiz sei für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Sie befinde sich in einer dauerhaften Beziehung mit C._______, den sie im September 2013 in Äthiopien nach Brauch geheiratet habe. Die Schwangerschaft manifestiere ihre gelebte und auf Dauer angelegte Beziehung mit C._______, mit dem sie zusammenlebe und bei dem es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Auch unter Berücksichtigung der Situation in Italien und des Wohls des ungeborenen Kindes liege ein Selbsteintritt der Schweiz nahe. G. Die italienischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen innert Frist keine Stellung. H. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 10. November 2016 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (gemeinsam mit ihrer Tochter) zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Es beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 17. November 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. November 2016 räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am (...) 2017 wurde das Kind B._______ geboren. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. N. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik vom 12. Juni 2017 Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 wurde ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom (...) 2017 eingereicht, womit die Vaterschaft von C._______ erwiesen sei. P. Am 4. September 2017 wurde eine Vaterschaftsanerkennung vom (...) 2017 eingereicht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das am (...) 2017 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gegeben. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin werde das SEM die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung ihrer Überstellung in Kenntnis setzen, um die medizinische Versorgung und eine geeignete Unterkunft sicherzustellen. Sollte das Kind noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, würde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und bei den italienischen Behörden die erforderlichen Garantien einholen. Es würden keine Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Hinsichtlich der Absichtserklärung der Beschwerdeführerin, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind eine Familiengemeinschaft aufzubauen, sei festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten oder nicht verheiratete Partner fallen würden, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt werde, die bereits im Herkunftsland bestanden habe. Zudem würden die minderjährigen Kinder als Mitglieder der Kernfamilie bezeichnet. Es sei der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht gelungen, die geltend gemachte Ehe mit C._______ zu belegen. Ausserdem könne vorliegend nach wie vor nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Was die Beziehung zu C._______ betreffe, sei seit der erneuten Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz keine erheblich veränderte Sachlage eingetreten. Die Beziehung zu C._______ sei im Entscheid des SEM vom 21. Juni 2016 und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2016 in Erwägung gezogen und ausführlich gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin könne aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Davon könne auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht abgewichen werden. Es würden auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, wonach C._______ der leibliche Vater des noch ungeborenen Kindes sei. Zudem sei nach der Geburt die Mutter eines noch jungen Kindes als primäre Bezugsperson zu betrachten. Daher bestehe keine Pflicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, zwar sei die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Indessen könne ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 aus humanitären Gründen dann geprüft werden, wenn eigentlich ein anderer Staat für die Prüfung zuständig wäre. Entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Juni 2016 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ seit Februar 2013 eine dauerhafte Beziehung, welche durch ihre Heirat am 14. September 2013 bestärkt worden sei. Sie könnten sich damit auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Im Übrigen verfüge der Ehemann aufgrund der Asylgewährung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Auch komme der Achtung des Familienlebens im Bereich der Dublin-III-VO vorrangige Bedeutung zu. Insgesamt sei von einer Situation auszugehen, in welcher ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.m.V. Art. 29a Abs. 3 AsylV zwingend zu erfolgen habe. Weiter sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen bestehe ein Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 an ihrem Standpunkt fest. Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._______ sei keine erheblich veränderte Sachlage eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Überstellung nach Italien offensichtlich zwecks Verbleib bei C._______ in der Schweiz zurückgekehrt und nicht zwecks erneuter Prüfung ihres bereits in Italien geprüften Asylgesuches. Es müsse der Beschwerdeführerin und C._______ von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sei. Es könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren einzuleiten, wobei es ihr zugemutet werden könne, den Ausgang des entsprechenden Verfahrens in Italien abzuwarten. Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin habe das SEM die italienischen Behörden darüber informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 hätten die italienischen Behörden dem SEM mitgeteilt, dass eine Überstellung nach Brindisi erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien eindeutig als Familienmitglieder identifiziert worden und würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR Projekte untergebracht. Durch den Umstand, wonach das genaue Projekt noch nicht bezeichnet werden könne, entstehe keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der künftigen Unterbringung in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gemeinsam und in einem dem Alter der Tochter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Es sei bei einer erneuten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht von einer Verletzung nach Art. 3 EMRK auszugehen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und C._______ bestehe aktuell kein ausgewiesenes Kindsverhältnis. Aufgrund des geringen Alters der Tochter könne nicht von einer besonders engen Bindung zum mutmasslichen Vater gesprochen werden. Es sei nicht davon auszugehen, der Aufenthalt des mutmasslichen Vaters in der Schweiz hätte derart gravierende Konsequenzen, als dass das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 12. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin dazu fest, der persönliche Kontakt würde bei einer Überstellung von ihrer und ihrer Tochter nach Italien erheblich erschwert. Die blosse Möglichkeit des telefonischen Kontakts dürfte der vorrangigen Bedeutung der Achtung des Familienlebens nicht genügen. Zudem habe das Zusammenleben des Paares während den letzten acht Monaten deren auf Dauer angelegte, ernsthafte Beziehung bekräftigt. Die Vorinstanz setze sich mit ihren Ausführungen über das Kindeswohl hinweg. Die Beschwerdeführerin könne bei der Erziehung der Tochter auf die Hilfe ihres Partners zurückgreifen, was in Italien fraglich sei.

E. 5 Das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch vom 22. September 2016 ist das zweite der Beschwerdeführerin in der Schweiz, nachdem sie bereits einmal zuständigkeitshalber nach Italien überstellt worden war. Weil die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2016 (und erneut am 5. August 2016) in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich um eine take-back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), weshalb vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz stellte am 11. Oktober 2016 bei den italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Da die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am 8. November 2016 mit, es erachte sie als zuständig für das Verfahren der Beschwerdeführerin. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Weiter sind - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Italiens vorhanden. Ferner haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit Schreiben vom 17. Mai 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft erkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert (vgl. dazu BVGE 2015/4 und Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), weshalb von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit der beiden auszugehen ist. Es besteht ausserdem kein Grund zur Annahme, sie würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ein erst wenige Monate altes Kindes zu sorgen hat, steht einer Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien verletze Art. 8 EMRK, da der Partner der Beschwerdeführerin respektive der Vater des in der Zwischenzeit geborenen Kindes gestützt auf die Asylgewährung über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge. Weiter wird Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) angerufen. Ferner wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, gefordert.

E. 7.1 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ist vorliegend zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einer individuellen Betrachtung auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen können, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Namentlich hat der befasste Staat, wenn die Einheit der Familie gemäss der Definition in Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und den betroffenen Asylsuchenden an den grundsätzlich zuständige Staat zu überstellen, gefährdet ist, die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden. In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2013/24 E. 5).

E. 7.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährige Kinder; auch die Beziehung zwischen minderjährigen Kindern und einem einzigen Elternteil fällt unter diesen Schutz (Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013, Polidario gegen Schweiz, Nr. 33169/10). Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis ausdrücklich angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2).

E. 7.3 Vorliegend steht fest, dass der Partner der Beschwerdeführerin respektive Vater deren Tochter, C._______, am 4. März 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, mithin er einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat sowie über eine B-Bewilligung verfügt. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Auch gab C._______ anlässlich seiner seinerzeitigen Befragung vom 6. August 2014 an, er sei mit der Beschwerdeführerin seit September 2013 nach Brauch verheiratet und habe bis Mai 2014 mit ihr im Flüchtlingslager D._______ (Äthiopien) zusammengelebt (vgl. N [...] Akte A4). Nach seiner Ausreise habe er weiterhin Kontakt zu ihr gehabt (vgl. a.a.O. A21 S. 4). Am 29. Juni 2016 (Eingang SEM: 4. Juli 2016) wurde für die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ ersucht. Dabei verzichtete die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf eigene Asylgründe (vgl. Akte A17). Diese Eingabe wurde vom SEM unbeantwortet in die Akten der Beschwerdeführerin abgelegt. Am 20. Juli 2016 gelangte C._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz und hielt zum negativen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2016 fest, seine Ehefrau sei mit der Begründung nach Italien weggewiesen worden, er habe angegeben , ledig zu sein und keine Frau zu haben. Er könne sich aber daran erinnern, dass er erwähnt habe, verheiratet zu sein. Er bitte deshalb um Einsicht in die betreffenden Stellen seiner Anhörungen, wo er sich zu seiner Frau und dem Zivilstand geäussert habe. Die entsprechenden Unterlagen wurden ihm in der Folge zugestellt (vgl. N [...]). Gestützt auf diese Feststellungen steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner C._______ stets den Willen zum Ausdruck gebracht haben, als Paar zusammenleben zu wollen. Ferner kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im September 2016 die Beziehung zu C._______ - in diesem Zeitpunkt war sie von ihm im vierten Monat schwanger - sogleich wieder aufnahm und mit diesem seither zusammenlebt (vgl. Replik vom 12. Juni 2017, S. 2). Am (...) 2017 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Zudem gilt gemäss dem am 15. Juni 2017 eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom (...) 2017 die Vaterschaft von C._______ als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Schliesslich hat C._______ das gemeinsame Kind am (...) 2017 vor dem Zivilstandsamt E._______ - fünf Monate nach dessen Geburt - anerkannt. Damit ist die vom SEM in seiner Vernehmlassung gemachte Feststellung, wonach kein ausgewiesenes Kindsverhältnis bestehe, widerlegt. Überdies wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie für die Erziehung ihrer Tochter "erheblich auf die Hilfe ihres Partners zurückgreifen könne". In Würdigung all dieser Umstände gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ von Beginn weg geltend gemacht worden ist und im heutigen Zeitpunkt nahe, echt und tatsächlich gelebt ist, weshalb die Familie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.

E. 7.4 Insgesamt können sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter damit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien wäre demnach mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für ein völkerrechtlich gebotener Selbsteintritt sind damit gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter grundsätzlich auf Art. 8 EMRK und damit potentiell auf einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung berufen können (BVGE 2013/37).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 12. Juni 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand ist unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingaben vom 15. Juni 2017 und 4. September 2017 als angemessen zu werten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'440.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'440.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7055/2016 Urteil vom 15. November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Gian Ege, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reichte am 1. Juni 2016 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Es kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 5. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Italien sei für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sie habe die von ihr geltend gemachte Ehe mit C._______ (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: C._______ wurde am 4. März 2016 Asyl in der Schweiz gewährt; N [...]) nicht glaubhaft machen können, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Damit bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Am 5. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 21. September 2016 (Eingang SEM: 22. September 2016) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sie sei schwanger. Vor ihrer Überstellung nach Italien habe sie in der Schweiz einen Schwangerschaftstest gemacht, der dies belege. Eine ärztliche Untersuchung in der Schweiz habe aufgrund der Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden können. In Italien habe sie keine medizinische Unterstützung erhalten. D. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 11. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. E. Am 11. Oktober 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch vom 22. September 2016 als Mehrfachgesuch behandelt werde und erteilte ihr dazu das rechtliche Gehör. F. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, die Schweiz sei für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Sie befinde sich in einer dauerhaften Beziehung mit C._______, den sie im September 2013 in Äthiopien nach Brauch geheiratet habe. Die Schwangerschaft manifestiere ihre gelebte und auf Dauer angelegte Beziehung mit C._______, mit dem sie zusammenlebe und bei dem es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Auch unter Berücksichtigung der Situation in Italien und des Wohls des ungeborenen Kindes liege ein Selbsteintritt der Schweiz nahe. G. Die italienischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen innert Frist keine Stellung. H. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 10. November 2016 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (gemeinsam mit ihrer Tochter) zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Es beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 17. November 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. November 2016 räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am (...) 2017 wurde das Kind B._______ geboren. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. N. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik vom 12. Juni 2017 Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 wurde ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom (...) 2017 eingereicht, womit die Vaterschaft von C._______ erwiesen sei. P. Am 4. September 2017 wurde eine Vaterschaftsanerkennung vom (...) 2017 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (...) 2017 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gegeben. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin werde das SEM die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung ihrer Überstellung in Kenntnis setzen, um die medizinische Versorgung und eine geeignete Unterkunft sicherzustellen. Sollte das Kind noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, würde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und bei den italienischen Behörden die erforderlichen Garantien einholen. Es würden keine Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Hinsichtlich der Absichtserklärung der Beschwerdeführerin, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind eine Familiengemeinschaft aufzubauen, sei festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten oder nicht verheiratete Partner fallen würden, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt werde, die bereits im Herkunftsland bestanden habe. Zudem würden die minderjährigen Kinder als Mitglieder der Kernfamilie bezeichnet. Es sei der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht gelungen, die geltend gemachte Ehe mit C._______ zu belegen. Ausserdem könne vorliegend nach wie vor nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Was die Beziehung zu C._______ betreffe, sei seit der erneuten Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz keine erheblich veränderte Sachlage eingetreten. Die Beziehung zu C._______ sei im Entscheid des SEM vom 21. Juni 2016 und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2016 in Erwägung gezogen und ausführlich gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin könne aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Davon könne auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht abgewichen werden. Es würden auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, wonach C._______ der leibliche Vater des noch ungeborenen Kindes sei. Zudem sei nach der Geburt die Mutter eines noch jungen Kindes als primäre Bezugsperson zu betrachten. Daher bestehe keine Pflicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.2. In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, zwar sei die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Indessen könne ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 aus humanitären Gründen dann geprüft werden, wenn eigentlich ein anderer Staat für die Prüfung zuständig wäre. Entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Juni 2016 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ seit Februar 2013 eine dauerhafte Beziehung, welche durch ihre Heirat am 14. September 2013 bestärkt worden sei. Sie könnten sich damit auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Im Übrigen verfüge der Ehemann aufgrund der Asylgewährung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Auch komme der Achtung des Familienlebens im Bereich der Dublin-III-VO vorrangige Bedeutung zu. Insgesamt sei von einer Situation auszugehen, in welcher ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.m.V. Art. 29a Abs. 3 AsylV zwingend zu erfolgen habe. Weiter sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen bestehe ein Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 4.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 an ihrem Standpunkt fest. Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._______ sei keine erheblich veränderte Sachlage eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Überstellung nach Italien offensichtlich zwecks Verbleib bei C._______ in der Schweiz zurückgekehrt und nicht zwecks erneuter Prüfung ihres bereits in Italien geprüften Asylgesuches. Es müsse der Beschwerdeführerin und C._______ von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sei. Es könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren einzuleiten, wobei es ihr zugemutet werden könne, den Ausgang des entsprechenden Verfahrens in Italien abzuwarten. Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin habe das SEM die italienischen Behörden darüber informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 hätten die italienischen Behörden dem SEM mitgeteilt, dass eine Überstellung nach Brindisi erfolgen solle. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien eindeutig als Familienmitglieder identifiziert worden und würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR Projekte untergebracht. Durch den Umstand, wonach das genaue Projekt noch nicht bezeichnet werden könne, entstehe keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der künftigen Unterbringung in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gemeinsam und in einem dem Alter der Tochter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Es sei bei einer erneuten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht von einer Verletzung nach Art. 3 EMRK auszugehen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und C._______ bestehe aktuell kein ausgewiesenes Kindsverhältnis. Aufgrund des geringen Alters der Tochter könne nicht von einer besonders engen Bindung zum mutmasslichen Vater gesprochen werden. Es sei nicht davon auszugehen, der Aufenthalt des mutmasslichen Vaters in der Schweiz hätte derart gravierende Konsequenzen, als dass das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre. 4.4. In ihrer Replik vom 12. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin dazu fest, der persönliche Kontakt würde bei einer Überstellung von ihrer und ihrer Tochter nach Italien erheblich erschwert. Die blosse Möglichkeit des telefonischen Kontakts dürfte der vorrangigen Bedeutung der Achtung des Familienlebens nicht genügen. Zudem habe das Zusammenleben des Paares während den letzten acht Monaten deren auf Dauer angelegte, ernsthafte Beziehung bekräftigt. Die Vorinstanz setze sich mit ihren Ausführungen über das Kindeswohl hinweg. Die Beschwerdeführerin könne bei der Erziehung der Tochter auf die Hilfe ihres Partners zurückgreifen, was in Italien fraglich sei.

5. Das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch vom 22. September 2016 ist das zweite der Beschwerdeführerin in der Schweiz, nachdem sie bereits einmal zuständigkeitshalber nach Italien überstellt worden war. Weil die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2016 (und erneut am 5. August 2016) in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich um eine take-back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), weshalb vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz stellte am 11. Oktober 2016 bei den italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Da die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am 8. November 2016 mit, es erachte sie als zuständig für das Verfahren der Beschwerdeführerin. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Weiter sind - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Italiens vorhanden. Ferner haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit Schreiben vom 17. Mai 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft erkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert (vgl. dazu BVGE 2015/4 und Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), weshalb von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit der beiden auszugehen ist. Es besteht ausserdem kein Grund zur Annahme, sie würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ein erst wenige Monate altes Kindes zu sorgen hat, steht einer Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien verletze Art. 8 EMRK, da der Partner der Beschwerdeführerin respektive der Vater des in der Zwischenzeit geborenen Kindes gestützt auf die Asylgewährung über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge. Weiter wird Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) angerufen. Ferner wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, gefordert. 7. 7.1. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ist vorliegend zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einer individuellen Betrachtung auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen können, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Namentlich hat der befasste Staat, wenn die Einheit der Familie gemäss der Definition in Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und den betroffenen Asylsuchenden an den grundsätzlich zuständige Staat zu überstellen, gefährdet ist, die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden. In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2013/24 E. 5). 7.2. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährige Kinder; auch die Beziehung zwischen minderjährigen Kindern und einem einzigen Elternteil fällt unter diesen Schutz (Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013, Polidario gegen Schweiz, Nr. 33169/10). Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis ausdrücklich angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2). 7.3. Vorliegend steht fest, dass der Partner der Beschwerdeführerin respektive Vater deren Tochter, C._______, am 4. März 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, mithin er einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat sowie über eine B-Bewilligung verfügt. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Auch gab C._______ anlässlich seiner seinerzeitigen Befragung vom 6. August 2014 an, er sei mit der Beschwerdeführerin seit September 2013 nach Brauch verheiratet und habe bis Mai 2014 mit ihr im Flüchtlingslager D._______ (Äthiopien) zusammengelebt (vgl. N [...] Akte A4). Nach seiner Ausreise habe er weiterhin Kontakt zu ihr gehabt (vgl. a.a.O. A21 S. 4). Am 29. Juni 2016 (Eingang SEM: 4. Juli 2016) wurde für die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ ersucht. Dabei verzichtete die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf eigene Asylgründe (vgl. Akte A17). Diese Eingabe wurde vom SEM unbeantwortet in die Akten der Beschwerdeführerin abgelegt. Am 20. Juli 2016 gelangte C._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz und hielt zum negativen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2016 fest, seine Ehefrau sei mit der Begründung nach Italien weggewiesen worden, er habe angegeben , ledig zu sein und keine Frau zu haben. Er könne sich aber daran erinnern, dass er erwähnt habe, verheiratet zu sein. Er bitte deshalb um Einsicht in die betreffenden Stellen seiner Anhörungen, wo er sich zu seiner Frau und dem Zivilstand geäussert habe. Die entsprechenden Unterlagen wurden ihm in der Folge zugestellt (vgl. N [...]). Gestützt auf diese Feststellungen steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner C._______ stets den Willen zum Ausdruck gebracht haben, als Paar zusammenleben zu wollen. Ferner kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im September 2016 die Beziehung zu C._______ - in diesem Zeitpunkt war sie von ihm im vierten Monat schwanger - sogleich wieder aufnahm und mit diesem seither zusammenlebt (vgl. Replik vom 12. Juni 2017, S. 2). Am (...) 2017 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Zudem gilt gemäss dem am 15. Juni 2017 eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom (...) 2017 die Vaterschaft von C._______ als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Schliesslich hat C._______ das gemeinsame Kind am (...) 2017 vor dem Zivilstandsamt E._______ - fünf Monate nach dessen Geburt - anerkannt. Damit ist die vom SEM in seiner Vernehmlassung gemachte Feststellung, wonach kein ausgewiesenes Kindsverhältnis bestehe, widerlegt. Überdies wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie für die Erziehung ihrer Tochter "erheblich auf die Hilfe ihres Partners zurückgreifen könne". In Würdigung all dieser Umstände gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ von Beginn weg geltend gemacht worden ist und im heutigen Zeitpunkt nahe, echt und tatsächlich gelebt ist, weshalb die Familie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. 7.4. Insgesamt können sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter damit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien wäre demnach mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für ein völkerrechtlich gebotener Selbsteintritt sind damit gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter grundsätzlich auf Art. 8 EMRK und damit potentiell auf einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung berufen können (BVGE 2013/37).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. 9.2. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 12. Juni 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand ist unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingaben vom 15. Juni 2017 und 4. September 2017 als angemessen zu werten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'440.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'440.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: